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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 82 StPO vom 2023

Art. 82 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 82

Einschränkungen der Begründungspflicht

1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:

a.
das Urteil mündlich begründet; und
b.
nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB24, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheits­entzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.

2 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:

a.
eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b.
eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.

3 Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.

4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.

24 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220480Mehrfache PornografieSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Tätigkeitsverbot; Vorinstanz; Verteidigung; Entscheid; Lebenslänglich; Amtliche; Lebenslängliche; Bilder; Staatsanwalt; Sinne; Mädchen; Staatsanwaltschaft; Kantons; Erstellt; Rechtskraft; Entscheidgebühr; Oberland; Verteidiger; Lebenslängliches; Pornografische; Schriftlich; Prot; Festgesetzt; Geldstrafe
ZHSB220037Versuchte schwere Körperverletzung etc. und WiderrufSchuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Berufung; Amtlich; Anwalt; Amtliche; Urteil; Verteidigung; Beschuldigten; Privatklägers; Gerichtskasse; Unentgeltlich; Verfahren; Staatsanwalt; Unentgeltliche; Amtlichen; Staatsanwaltschaft; Messer; Vorinstanzliche; Vorinstanz; Rechtsanwalt; Unentgeltlichen; Vertretung; Wäre; Prot; Schwere; Pistole; Versuchte; Vorinstanzlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2020.104 (AG.2021.463)Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)Berufung; Berufungsklägerin; Alkohol; Untersuchung; Blutprobe; ärztlich; Werden; Urteil; Fahrunfähigkeit; ärztliche; Polizei; Massnahme; Worden; Feststellung; Atemalkoholprobe; Blutentnahme; Basel-Stadt; Massnahmen; Vereitelung; Erstinstanzlich; Staatsanwaltschaft; Ärztin; Gewesen; Erfolgt; Aufgrund; Erstinstanzliche; ärztlichen; Kosten; Verfahren; Vorwurf
BSSB.2019.98 (AG.2021.461)mehrfache einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und BeamteBerufung; Berufungsbeklagte; Urteil; Staatsanwaltschaft; Schuldig; Werden; Gemäss; Körperverletzung; Verletzung; Schwer; Worden; Einfach; Stellt; Oberkörper; Erstinstanzliche; Berufungsbeklagten; Anklage; Aussage; Vorinstanz; Einfache; Basel-Stadt; Verfahren; Zeugen; Gegenüber; Aussagen; Täter; Dieser; Beschuldigte; Privatkläger; Mehrfach
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 40 (6B_654/2016)Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2-3.4).
Regeste b
Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Gesuch um nachträgliche Urteilsbegründung. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Verbeiständung verlangen (E. 3.6).
Urteil; Beschwerde; Entscheid; Berufung; Begründet; Schriftlich; Rechtsmittel; Urteils; Begründete; Unentgeltliche; Amtlich; Amtliche; Frist; Begründeten; Dispositiv; Entscheids; Eröffnung; Verfahren; Entschädigung; Zustellung; Partei; Beginnt; Rechtsbeistand; Erstinstanzliche; Begründung; Mündlich; Prozessordnung; Rechtsmittelfrist; Respektive; Aufl
142 IV 1 (6B_708/2015)Art. 59 Abs. 3 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit. Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2). Vollzug; Vollzugs; Massnahme; Gericht; Vollzug; Urteil; Unterbringung; Behandlung; Stationäre; Vollzugsbehörde; Therapeutisch; Psychisch; Therapeutische; Verwahrung; Vollzugsbehörden; Beschwerde; WEDER; HEER; Täter; Wortlaut; Massnahmen; Psychischen; Massnahmevollzug; Störung; Gesetzes; Entscheid; Justiz; Gesetzgeber; Auch:

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.9Bundes; Urteil; Kammer; Bundesstrafgerichts; Berufung; Beschwerde; Gericht; Begründet; Urteils; Schriftlich; Partei; Amtlich; Einzelrichter; Verfahren; StPO; StBOG; Beschwerdekammer; Mündlich; Amtliche; Schriftliche; Urkunde; ISv; Falschen; Tribunal; Parteien; Berufungskammer; Gerichtsgebühr; Verteidigung; Eidgenossenschaft
CA.2022.29Bundes; Partei; Rechtsanwalt; Schuldig; Parteien; Urteil; Amtlich; Amtliche; Berufungsverfahren; Aufwand; Beschuldigte; Caroni; Kammer; Urteils; Bundesgericht; Berufungskammer; Dispositiv; Gericht; Stunden; Andrea; Beschwerde; Berufungsverhandlung; Aufwendungen; Mattiello; Verteidigung; Verteidiger; Erbeten; Anschluss; Entschädigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DanielaBrüschweiler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich2014
Daniela Brüschweiler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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