E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210224
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210224 vom 02.11.2021 (ZH)
Datum:02.11.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1478/2021
Leitsatz/Stichwort:Sexuelle Nötigung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Sexuell; Sexuelle; Erfahren; Urteil; Rechts; Zürich; Hätte; Berufung; Handlung; Handlungen; Kosten; Sexuellen; Nehmen; Gericht; Beiden; Bundesgericht; Verfahren; Amtlich; Ebenda; Gestellt; Amtliche; Nötigung; Strafe
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 126 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 189 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 200 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 399 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 5 StPO ; Art. 51 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:117 IV 124; 121 IV 202; 130 I 269; 130 I 312; 133 I 33; 135 IV 191; 136 IV 1; 143 IV 214; 143 IV 373; 143 IV 49;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210224-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 2. November 2021

in Sachen

1. A. ,

2. ...

Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber,

Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

B. ,

Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

betreffend sexuelle Nötigung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesge- richtes)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
13. November 2017 sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung, vom 6. Juni 2018 (DG170098); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Oktober 2019 (SB180143); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 11. März 2021 (6B_1370/2019)

Anklage:

Die Anklageschrift vom 31. März 2017 (Urk. 54) der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

2. [ ]

  1. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 122 Tage durch Haft erstanden sind.

  2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A. wird nicht aufge- schoben.

5. [ ]

6. [ ]

  1. Die sichergestellten Gegenstände

    • Damenbekleidung (Ass.-Nr. A008'233'543),

    • Herrenunterwäsche, Marke Calvin Klein, (Ass.-Nr. A008'233'565),

    • Bettwäsche, 1 Kissenbezug, 1 Deckenbezug, 1 Leintuch, (Ass.-Nr.

      A008'233'781)

      sind dem Beschuldigten A. innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben, ansonsten sie der Lagerungsbehörde zur Vernichtung überlassen werden.

  2. Der Antrag betreffend Herausgabe des Eherings an den Beschuldigten A. wird abgewiesen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin B. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

  4. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin

    B. Fr. 12'000.- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'172.80 Auslagen (diverse Gutachten) Fr. 50.00 Auslagen

    Fr. 16'085.30 Entschädigung amtliche Verteidigerin des Beschuldigten

    Fr. 11'659.10 Entschädigung ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. [ ].

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. , werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.

  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur.

    X1. von Fr. 16'085.30 werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten A. .

  8. Hinsichtlich der Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2. von Fr. 11'659.10 wird eine Nachforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten A. vorbehalten.

Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 135 S. 1 f.; Urk. 165 S. 1, sinngemäss)

    1. In Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen, und es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. Ebenso wenig sei er wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen und zu bestrafen.

    2. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36'927.-- auszurichten sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.--, je zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2015.

    3. Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.

    4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, und die Ziffern 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

    5. Hinsichtlich des nachträglichen Beschlusses der Vorinstanz vom

    6. Juni 2018 wird an den Anträgen gemäss Eingabe vom 21. Juni 2018 festgehalten.

      1. Von einer hälftigen Kostenauflage an den Beschuldigten hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung sei abzuse- hen, und diese Kosten seien in Abänderung von Ziffer 12 des ange- fochtenen Urteils definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

      2. In Abänderung der Ziffern 13 und 14 des angefochtenen Urteils sei von einer Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Verteidigungskosten (RA X2. und RA X1. ) abzusehen, und diese Kosten seien ebenfalls definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

      3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

      4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien wie die Kosten der amtli- chen Verteidigung (inkl. MWSt) auf die Staatskasse zu nehmen.

      5. Auf die Anklageergänzung vom 15. Februar 2019 sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschuldigte vom neuen Anklagevorwurf freizu- sprechen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 137 S. 1 f.)

    1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Urteilsdispositiv Zif- fer 1);

    2. Bestrafung des Beschuldigten A. mit einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren, abzüglich der erstandenen Haft (Urteilsdispositiv Ziff. 3);

    3. Verweigerung des bedingten Vollzugs dieser Freiheitsstrafe (Urteils- dispositiv Ziff. 4);

    4. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;

    5. Unter Kostenfolge des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten A. .

  3. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Prot. II S. 24 f., sinngemäss)

    1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und Bestrafung des Beschuldigten 1 mit 4½ Jahren Freiheitsstrafe;

    2. Festhalten an der Genugtuung von Fr. 12'000.-;

    3. Festhalten am Antrag betreffend den Beschluss vom 16. Juni 2018 über die Anwaltskosten.

Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019:

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 13. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 7 und 8 (Her- ausgabe betr. Beschuldigter 1), 10 2. Satz (Abweisung des Genugtuungs- begehrens im Fr. 12'000.- übersteigenden Mehrbetrag), 11, 13, teilweise, und 14, teilweise (Kostenfestsetzung und Honorare amtliche Verteidigun- gen) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte 1 A.

    ist schuldig

    • der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie

    • der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 122 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin B. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch mit der Beschuldigten 2 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  4. Der Beschuldigte 1 wird (solidarisch mit der Beschuldigten 2) verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 12'000.- als Genugtuung zu bezahlen.

  5. Der Privatklägerin wird in Abänderung des Beschlusses vom 6. Juni 2018 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12, 13, teilweise, und 14, teilweise) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 321.75 Gutachten

    Fr. 17'450.00 amtliche Verteidigung

    Fr. 2'952.80 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten 1 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten 1 im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten.

  9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Urteil des Bundesgerichtes vom 11. März 2021:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.

  2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt.

  3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 191 S. 1 f.)

    1. A. sei der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwanzig Monaten zu be- strafen, wovon 122 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden zu erklären seien.

    3. A. sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

    4. A. sei solidarisch mit der Beschuldigten 2 zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zu bezah- len.

    5. Die Gerichtsgebühr dieses Verfahrens sei auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, die weiteren Kosten gemäss Ziffer 7 des aufgehobenen Urteils des Zürcher Obergerichts SB180143-O/U/cs.

    6. Die Ziffern 3, 5, 6 sowie 8 bis 10 seien analog dem Urteil des Zürcher Obergerichts SB180143-O/U/cs zu übernehmen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 187 S. 2)

    1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

      31. März 2017 schuldig zu sprechen.

    2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestra- fen, abzüglich der erstandenen Haft.

    3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug zu verweigern.

    4. Entscheid über die Ansprüche der Privatklägerin B. .

    5. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang
        1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 13. November 2017 liess der Beschuldigte 1 noch vor Schranken Beru- fung anmelden (Prot. I S. 72; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 27. März 2018 reichte die amtliche Verteidigung am 13. April 2018 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit dem Antrag auf einen vollständigen Freispruch (Urk. 111;

          Urk. 108/2). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2018 wurde die Berufungserklä- rung des Beschuldigten 1 der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt. Zudem wurde die Privatklägerin aufgefordert, in der selben Frist mitzu- teilen, ob sie verlange, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Ge- schlechts angehöre und sie gegebenenfalls von dieser zu befragen sei (Urk. 112). Mit Eingabe vom 18. April 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberu- fung, beschränkt auf eine Erhöhung der durch die Vorinstanz ausgefällten Frei- heitsstrafe von 4 auf die bereits vor Vorinstanz beantragten 4 ½ Jahre (Urk. 114; Urk. 83 S. 1 f.). Beweisanträge wurden keine gestellt.

        2. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ersuchte um eine Erstreckung der Frist für Anschlussberufung, worauf sie fernmündlich darauf hingewiesen wurde, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Urk. 115 ff.). Mit Eingabe vom

        9. Mai 2018 (Poststempel) beantragte sie, es sei auf die Berufung nicht einzutreten (gemeint: abzuweisen), und die Privatklägerin sei gegebenenfalls durch eine Person gleichen Geschlechts anzuhören. Ausserdem sei der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da sie finanziell nicht in der Lage sei, die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen (Urk. 117). Mit Präsidialverfügung vom

        1. ai 2018 wurde dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 119). Mit Präsidialver- fügung vom 28. Mai 2018 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um eine allfäl- lige Mittellosigkeit darzulegen (Urk. 121), worauf sie mit Eingabe vom 15. Juni 2018 einige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen liess (Urk. 123 f.).

          1. Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 erliess die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter dem Titel Berichtigung) eine Ergänzung ihres Ur- teils vom 13. November 2017, mit einer solidarischen Verpflichtung der (beiden) Beschuldigten (1 und 2), der Privatklägerin für das gesamte Verfahren (gemeint: für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren vor der ersten Instanz) eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 11'954.- zu bezahlen, wobei die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mangels eines entsprechenden Gesuches (im Vorverfahren und vor Vorinstanz) nie als unentgeltliche Geschä- digtenvertreterin bestellt und keine Mehrwertsteuer geltend gemacht worden sei (Urk. 126/1 = Urk. 128, insbes. S. 3 f.; vgl. Urk. 96 f.; Urk. 98; Urk. 111/1-4, vorin- stanzl. Akturierung; Urk. 113 ff., vorinstanzl. Akturierung). Der Beschluss der Vor- instanz vom 6. Juni 2018 wurde den Parteien am 15. Juni 2018 zugestellt

            (Urk. 129/1+2; Urk. 129/4). Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschuldig- te 1 Berufung gegen diesen Nachtragsbeschluss erheben, mit den Anträgen, des- sen Ziffer 1 sei aufzuheben, die amtliche Verteidigung sei mit Fr. 605.10 zu ent- schädigen, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dieses Verfah- ren sei mit dem (vorliegenden) Verfahren (SB180143) zu vereinigen (Urk. 125).

          2. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2018 wurde der Privatklägerin mit Wir- kung ab 9. Mai 2018 (Datum des Antrages) die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und ihre Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zu- dem wurden ihr und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung

            des Beschuldigten 1 vom 21. Juni 2018 (gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. Juni 2018) zugestellt.

          3. Am 3. Oktober 2018 wurde zur Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2019 vorgeladen (Urk. 132). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die per- sönliche Befragung des Beschuldigten 1 durchgeführt, die Parteien hielten ihre Parteivorträge, und es wurde die Rückweisung der Anklage zwecks Einladung der Anklagebehörde zur Anpassung des Sachverhaltes an das neue Beweisergebnis angeordnet, was den Parteien mündlich eröffnet und erläutert wurde (Urk. 135

            S. 1 f.; Urk. 137 S. 1 f.; Prot. II S. 10 ff. und S. 24 ff.). Mit Beschluss vom 15. Ja- nuar 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Anklage im Sinne der Erwägungen, wonach der Beschuldigte 1 anlässlich der anklagegegenständli- chen Geschehnisse auf seinem Bett in seinem Zimmer die Privatklägerin auch ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen, und sie dazu aufgefordert habe, die Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, zu ergänzen (Urk. 142).

          4. Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 wurde Dr. phil. C. , Institut für Rechtsmedizin, Forensische Genetik, Universität Zürich, beauftragt, eine Ergän- zung gemäss separatem Fragenkatalog zum Schreiben vom 24. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft betreffend Auswertung von DNA-Spuren in dreifacher Ausfer- tigung einzureichen, und den Parteien wurde Frist angesetzt, um allfällige Ergän- zungsfragen zu stellen (Urk. 144; Urk. 145). Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 teil- te die Staatsanwaltschaft innert Frist ihren Verzicht auf Ergänzungsfragen mit (Urk. 148), und sowohl die amtliche Verteidigung als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin reichten fristgemäss ihre Ergänzungsfragen je mit Eingaben vom 8. Februar 2019 (Urk. 149) und 11. Februar 2019 (Urk. 152) ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wurde der Beschluss vom 28. Januar 2019 (Urk. 144) samt Fragenkatalog Dr. phil. C. zugestellt (Urk. 153;

            Urk. 154).

          5. Am 18. Februar 2019 ging die ergänzte Anklageschrift vom 15. Februar 2019 (Urk. 156) und am 2. Mai 2019 das Schreiben von Dr. phil. C. mit den Ergänzungen zu den Auswertungen von DNA-Spuren (Urk. 157) ein, welche den Parteien je mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 zugestellt wurden, und es

            wurde ihnen Frist zur freigestellten Stellungnahme sowie für die Mitteilung, ob sie eine mündliche Eröffnung des Urteils wünschen, angesetzt (Urk. 159). Mit Einga- be vom 8. Mai 2019 teilte die Staatsanwaltschaft innert Frist ihren Verzicht auf ei- ne Stellungnahme und eine mündliche Urteilseröffnung mit (Urk. 162). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 fristge- mäss mit, dass sie weder Bemerkungen zur ergänzten Anklageschrift noch zu den Beweisergänzungen habe und die Privatklägerin eine mündliche Urteilseröff- nung wünsche (Urk. 162A). Die Stellungnahme der Verteidigung zur Anklage- und Beweisergänzung mit dem Antrag, auf die Anklageergänzung vom 15. Februar 2019 sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschuldigte vom neuen Anklage- vorwurf freizusprechen (vgl. nachfolgend, Erw. II.4. ff.), inkl. Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung ging am 17. Juni 2019 innert erstreckter Frist ein

            (Urk. 165) und wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 167/1-2). Nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung der Privatklägerin bestätigte diese ebenfalls den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Urk. 168).

          6. Am 22. Oktober 2019 erging das erste Berufungsurteil (Urk. 173). Die er- kennende Kammer stellte vorab mittels Beschluss fest, dass das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2017 bezüglich der Dispo- sitivziffern 7 und 8 (Herausgabe betr. Beschuldigter 1), 10 2. Satz (Abweisung des

            Genugtuungsbegehrens im Fr. 12'000.- übersteigenden Mehrbetrag), 11, 13, teilweise, und 14, teilweise (Kostenfestsetzung und Honorare amtliche Verteidi- gungen) in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis sprach sie den Beschuldig- ten 1 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der ver- suchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 122 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin B. aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch mit der Beschuldigten 2 scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Der Beschuldigte 1 wurde zudem solidarisch mit der Beschuldigten 2 verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 12'000.- als Genugtuung zu bezahlen, und der Privatklägerin wurde in Abänderung des Beschlusses vom 6. Juni 2018 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen (Urk. 173 S. 54 f.).

          7. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 29. No- vember 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 176; Urk. 177/2). Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil vom 11. März 2021 teilwei- se gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichtes auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 183 S. 17).

          8. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des zwei- ten Berufungsverfahrens einverstanden erklärten (Urk. 184/1-3), wurde dieses mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 angeordnet und dem Beschuldigten 1 und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zum Strafpunkt zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 185). Mit Eingabe vom 13. Mai 2021 ging die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 187). Der Beschuldigte 1 liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom

        19. Juli 2021 seine Vernehmlassung einreichen (Urk. 188-191). Beweisanträge wurden keine gestellt. Dem Beschuldigten 1 und der Staatsanwaltschaft wurde je Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei eingeräumt (Urk. 192). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. August 2021 ein (Urk. 194; Urk. 197) und wurde dem Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 198). Mit Eingabe vom 16. September 2021 liess der Beschuldigte 1 seine Stellungnahme einrei- chen (Urk. 200), welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 201/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

      2. Prozessuales

1. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (Urk. 173 S. 54) stellte die hiesige Kammer fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

  1. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 7 und 8 (Herausgabe betr. Beschuldigter 1), 10 2. Satz (Abweisung des Genugtuungsbegehrens im

    Fr. 12'000.- übersteigenden Mehrbetrag), 11, 13, teilweise, und 14, teilweise (Kostenfestsetzung und Honorare amtliche Verteidigungen) in Rechtskraft er- wachsen war. Daran hat sich nichts geändert, sodass mit Beschluss festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

    1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesge- richtes 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1).

    2. Der Beschuldigte 1 rügte das erste Berufungsurteil mit seiner Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vollumfänglich. Er beantragte in Abänderung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. Die Zivilforderungen der Privatklägerin gegenüber ihm sei- en in Abänderung der Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils auf den Zivilweg zu verweisen, und ihm sei für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 36'927.- auszurichten sowie eine Genugtuung in der Höhe von

Fr. 30'000.-, je zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2015 (Urk. 177/2 S. 2). Das Bun- desgericht hob mit Urteil vom 11. März 2021 einzig den Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung gemäss ergänzter Anklageschrift auf (Urk. 183 S. 8) und erwog, dass verschuldenserhöhende Elemente, welche zu einem guten Teil die unzulässig ergänzte Anklageschrift betreffen würden, für die neu zu bemes- sende Strafe nicht mehr zu berücksichtigen seien (Urk. 183 S. 16). Nicht bean- standet wurde vom Bundesgericht der Schuldspruch wegen (vollendeter) sexuel- ler Nötigung (Urk. 183 S. 8 ff.) und der Entscheid über die Zivilforderungen der Privatklägerin (Urk. 183 S. 16). Die Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und den Zivilforderungen der Privatklägerin sind daher in dieses zweite Berufungsurteil zu übernehmen (nachfolgend, Erw. III., IV. und VI.). Neu zu entscheiden ist im zweiten Berufungsverfahren somit nur noch über den Strafpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (nachfolgend, Erw.

  1. und VII.).

    III. Sachverhalt
    1. Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, gemeinsam mit der Beschuldig- ten 2 (sep. Verurteilung: Urk. 93, rechtskräftig) in gleich massgeblichem Zusam- menwirken, jeder mit der Tathandlung des anderen zumindest konkludent einver- standen, am Samstagabend, 23. Mai 2015, in dessen Wohnung an der D. - strasse , Zürich, der Privatklägerin gemäss vorgängiger Übereinkunft mit der Beschuldigten 2 und in der Absicht, die Privatklägerin im Hinblick auf zu bege- hende sexuelle Handlungen widerstandsunfähig zu machen, anlässlich des Abendessens heimlich Schlaftabletten, namentlich das Medikament Zolpidem, verabreicht zu haben, nachdem sie diese vorgängig zu einem gemeinsamen Abendessen eingeladen hätten. Dabei sei die Privatklägerin aufgrund des ihr heimlich verabreichten Medikamentes zu nicht näher bekannter Zeit nach der Einnahme des gemeinsamen Abendessens, jedenfalls nach 20.30 Uhr, wie ge- plant eingeschlafen. In der Folge sei sie schlafend von den Beschuldigten ins Bett im Schlafzimmer des Beschuldigten 1 geschafft und anschliessend von ihnen gemeinsam vollständig ausgezogen worden. Zu nicht näher bekannter Uhrzeit, noch vor ca. 02.00 Uhr und 03.00 Uhr morgens, habe sich der Beschuldigte 1 schliesslich an der noch immer unter dem Einfluss des Schlafmittels stehenden

      und somit, wie er wusste, widerstandsunfähigen Privatklägerin vergangen, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in ihre Scheide eingeführt habe (Urk. 54 S. 3 f.).

    2. Der Beschuldigte 1 hat den anklagegegenständlichen Sachverhalt stets bestritten. Er hat zwar anerkannt, dass die ihm bis dahin nicht näher bekannte Privatklägerin zusammen mit seiner damaligen Freundin, der Beschuldigten 2, bei ihm zu Hause zum gemeinsamen Abendessen war und dort nach dem Konsum von viel Alkohol übernachtet habe, stellte aber in Abrede, ihr Schlafmittel verab- reicht und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben, nachdem sie wi- derstandsunfähig geworden sei. Er habe zwar mit der Beschuldigten 2 WhatsApp- Nachrichten ausgetauscht, in welchen eine heimliche Tablettenverabreichung und sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin Thema gewesen seien, dies seien aber bloss Phantasien und Spinnereien gewesen (Urk. 8 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 19 S. 2 ff., insbes. S. 4 f.; Urk. 22 S. 3 ff.; Prot. I S. 26 ff.).

      Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.).

      1. Das den eigentlichen Tathandlungen vorausgehende gemeinsame Abendessen und die Übernachtung der Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1 ist somit unbestritten.

      2. Bestritten wird das heimliche Verabreichen von Schlafmitteln, nament- lich des Medikamentes Zolpidem, die Vornahme sexueller Handlungen zum Nachteil der widerstandsunfähigen Privatklägerin durch das Einführen mindestens eines seiner Finger oder eines unbekannten Gegenstandes in ihre Scheide. Die bestrittenen Elemente des Anklagesachverhaltes sind aufgrund der Untersu- chungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein- gültigen Beweisregeln zu würdigen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).

    3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 109 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      1. Als verwertbare Personalbeweismittel liegen die Aussagen

        • des Beschuldigten 1 (Urk. 8 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 22

          S. 3 ff.; Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 15 ff.),

        • der Beschuldigten 2 (Urk. 15; Urk. 17; Urk. 22; Urk. 30; Prot. I S. 28 ff.) und

        • der Privatklägerin (Urk. 3; Urk. 27; Prot. I S. 12 ff.) vor. Als Sachbeweismittel sind

        • die WhatsApp-Chatverlaufsprotokolle der beiden Beschuldigten (Urk. 13/1- 3),

        • das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 über die körper- liche Untersuchung des Intimbereichs der Privatklägerin (Urk. 35/3),

        • das Protokoll dieser Untersuchung vom 24. Mai 2015 von 23.00 Uhr bis

          00.05 Uhr (Urk. 35/4),

        • die forensisch-toxikologischen Prüf- bzw. Abschlussberichte des Kantonsspi- tals Aarau vom 10. Juli 2015 und der Universität Bern vom 18. Juni 2015 be- treffend die der Privatklägerin am 24. Mai 2015, 23.55 Uhr, entnommene Blutprobe mit dem Nachweis von Zolpidem (Urk. 35/5; Urk. 35/7; Urk. 35/4 S. 4),

        • das forensisch-toxikologische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Bern vom 26. Juli 2016 betr. zeitliche Nachweisbarkeit von Zolpidem im Blut der Privatklägerin (Urk. 37/9),

        • das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 6. Oktober 2016 betr. kein Nachweis von Zolpidem im Urin der Privatklägerin (Urk. 36/11),

        • die DNA-Kurzberichte der Kantonspolizei Zürich und des Forensischen Insti- tuts Zürich (Urk. 34/1-10), inkl. Auswertungen durch das Institut für Rechts- medizin der Universität Zürich (Urk. 34/7-10; Urk. 36/5),

        • das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

          19. April 2016 zur Auswertung und Beweisberechnung von DNA-Spuren in Stichproben ab dem Bundbereich innenseitig auf der sichergestellten schwarzen Jeanshose der Privatklägerin, ab dem Bundbereich innenseitig ihres Slips sowie ab Verschluss und Innenkante der Körbchen ihres Büsten- halters (Urk. 37/6),

        • das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. November 2016 zu den Ergänzungsfragen der Verteidigung betr. mögliche Übertragbarkeit von DNA-Spuren auf Textilien etc. (Urk. 37/14),

        • die vorsorglich sichergestellten Asservate, das Protokoll der ärztlichen Un- tersuchung des Beschuldigten 1 und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juli 2015 zu seiner körperlichen Untersuchung vom 25. Mai 2015, 21.50 Uhr (Urk. 36/1-3),

        • die von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotobögen über die Privatkläge- rin (Urk. 14/1), die Tatörtlichkeit und die Sicherstellungen in der Wohnung des Beschuldigten 1 (Urk. 14/2+3) und die Sicherstellungen in der Wohnung der Beschuldigten 2, insbesondere Medikamente (Urk. 14/4, insbes. S. 3- S. 14),

        • das Protokoll der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 1 vom 25. Mai 2015 (Urk. 31/1),

        • das Protokoll der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 vom 16. Juni 2015 (Urk. 32/4),

        • die Sicherstellungslisten (Urk. 33/1; Urk. 33/3-4) und

        • die Ergänzungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

        30. April 2019 zu den Auswertungen von DNA-Spuren gemäss Schreiben vom 24. Juni 2015 inkl. Ergänzungsfragen der Verteidigung sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 157)

        vorhanden.

      2. Die Vorderrichter würdigten die generelle Glaubwürdigkeit der Beteilig- ten zutreffend (Urk. 109 S. 12 f.). Der Vollständigkeit halber ist nochmals hervor- zuheben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).

      3. Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 109 S. 14-16, resp.

        S. 16-19) sowie jene der Privatklägerin (Urk. 109 S. 19-22) wurden im angefoch- tenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zusammen mit den weiteren Beweismitteln zutreffend gewürdigt (Urk. 109 S. 22 ff. und S. 29 ff.); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit der Berichtigung, dass die Beschuldigte 2 (und nicht die Privatklägerin) die Privatklägerin auf der Toilette aufgesucht habe (Urk. 109 S. 28, Ziff. 6.2., 8. Linie).

      4. Die beiden Beschuldigten tauschten sich via WhatsApp (vgl. Urk. 13/1) mehrfach darüber aus, wie sie den Tatabend mit der Privatklägerin verbringen

und was sie mit ihr anstellen wollten. Sie haben sich nicht nur ausgiebig darüber unterhalten, dass sie der Privatklägerin an diesem Abend heimlich Tabletten ver- abreichen wollten, sondern es wurde auch entsprechendes Bildmaterial, Bildan- hang der Nachricht vom 23. Mai 2015, 09.18 Uhr (weisses Pulver in brauner Schale, Urk. 13/4), verschickt. So schrieben die Beschuldigten zusammengefasst im Wesentlichen: Was trinkt die??? Frag sie bitte (Beschuldigter 1, Urk. 13/1

S. 115). Alles was ihr gibst (Beschuldigte 2, ebenda S. 115). Aha. Mit Tbl??? Oder traust du dir das nicht? (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). Von mir aus.., Kannste mir auch die Tbl rein mischen, wird lustig.. (Beschuldigte 2, ebenda

S. 116 und S. 123). Was soll passieren, wenn du die Tbl nimmst?, Checkst nur nix, Dann nehme ich auch eine. Hehe, Dann sind wir alle verpeilt (Beschuldig- ter 1, ebenda S. 123 f.). Haha du bist krank, Ich liebe es wenn du so Assi Ideen hast (Beschuldigte 2, ebenda S. 124). Aha. Es war deine Idee. Vielleicht find ich ja auf Arbeit noch paar leckere Pillen, Aber dann nehmen wir alle welche. Ok? Versprochen??? Aber der Schlampe geben wir sie heimlich (Beschuldigter 1, ebenda S. 124). Ja ok. Versprochen., Nur pass auf dass du nachher nix mit Schlampe machen kannst (Beschuldigte 2, ebenda S. 124 f.).

Am Tattag selber schrieben die Beschuldigten im Wesentlichen: Ich hab jetzt das Zeug geholt (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 168), Haha du Tabletten- pussy (Beschuldigte 2, ebenda S. 168), Ich hol dich um 7 und schreib du der Schlampe. Ich habe ihren Cocktail fertig, Sag ihr, sie soll nix essen!!! Das ist wichtig!!! (Beschuldigter 1, ebenda S. 172). Du Arsch nur nicht das sie nach- her zu irgendjemand was sagt (Beschuldigte 2, ebenda S. 152). Nee. Sie checkt nix (Beschuldigter 1, ebenda S. 152).

      1. Aus diesem Chatverlauf geht unmissverständlich hervor, dass geplant war, der Privatklägerin heimlich Tabletten zu verabreichen, dass der Beschuldig- te 1 diese Tabletten beschaffen sollte, und dass vorwiegend er für die Umsetzung dieses Planes zuständig war. Im Blut der Privatklägerin konnte dann für die Tat- zeit auch der Wirkstoff Zolpidem nachgewiesen werden, was sowohl der Prüfbe- richt des Kantonsspitals Aarau vom 10. Juli 2015 (Urk. 35/5) als auch der foren- sisch-toxikologische Abschlussbericht sowie das forensisch-toxikologische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), Universität Bern, vom 18. Juni 2015 (Urk. 35/7 S. 2) und vom 26. Juli 2016 (Urk. 37/9 S. 1 f.) belegen. Auch die Beschuldigte 2 bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie und der Beschuldigte 1 sich gemeinsam dazu entschlossen hätten, der Privat- klägerin Tabletten zu verabreichen, wobei diese nicht gewusst habe, dass sie Tabletten einnehmen solle. Auch sie und der Beschuldigte 1 hätten am Tatabend die gleichen Tabletten konsumiert. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Tabletten per- sönlich gegeben und gesagt, dass diese Zolpidem heissen würden. Als er ihr die Tabletten gegeben habe, habe er diese gleichzeitig auch eingenommen (Prot. I

        S. 37 f. und S. 44). Diese Aussagen wirken durchaus glaubhaft, zumal sich die Beschuldigte 2 damit selber belastet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie den Beschuldigten 1 mit ihren Aussagen übermässig oder zu Unrecht habe belasten wollen. Im Gegenteil sagte sie während ihren Einvernahmen doch eher zurückhaltend aus und machte mehrmals geltend, sich nicht mehr an alle Geschehnisse erinnern zu können (Urk. 17; Urk. 22; Prot. I S. 36 ff.). Dass es sich bei den ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten nur um Phantasien der beiden Beschuldigten gehandelt haben könnte, wird somit nicht nur durch den Nachweis von Zolpidem im Blut der Privatklägerin, sondern auch durch das Eingeständnis der Beschuldigten 2 und die ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldigten, insbesondere die Nachricht des Beschuldigten 1 nach dem Tatabend, Warum weiss die Schlampe nix mehr??? Hab ich doch gesagt. Hehe (Urk. 13/1 S. 185), widerlegt.

      2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte bezüglich der ausge- tauschten WhatsApp-Nachrichten ebenfalls geltend, es habe sich dabei nur um widerliche Gedanken der beiden Beschuldigten gehandelt, welche nicht in die Tat umgesetzt worden seien (Urk. 165 S. 14). Dies vermag vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigten nach dem Tatabend weiterhin darüber unterhalten haben, was passiert ist, jedoch nicht zu überzeugen, zumal dieser Nachrichten- austausch in einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschuldigten noch nicht damit rechnen mussten, dass ihr Chatverlauf kontrolliert werden könnte, und sie sich deshalb völlig frei äussern konnten. Es ist schlicht unglaubhaft, dass die Beschul- digten selbst nach dem Tatabend mit ihren WhatsApp-Nachrichten weiterhin nur

        so getan haben sollen, als hätte das Geschriebene tatsächlich stattgefunden, zu- mal im Blut der Privatklägerin tatsächlich Zolpidem nachgewiesen wurde (vorste- hend, Erw. III.3.4.1.) und sie entsprechende Verletzungen erlitten hat (nachfol- gend, Erw. III.3.5.). Ebenfalls unglaubhaft ist, dass nur ein Teil des Geplanten umgesetzt worden sein soll, wie das gemeinsame Essen, Trinken und Fernsehen, es zu einer Verabreichung und Einnahme von Tabletten dann aber gerade nicht gekommen sein soll, die Beschuldigten somit unter anderem nur von diesem

        Teil des Planes abgewichen sein sollen, obwohl sie sich darüber viel intensiver und detailreicher ausgetauscht haben als beispielsweise über die Wahl des Es- sens oder der Getränke.

      3. Aufgrund des Chatverlaufes ist entgegen der Verteidigung (Urk. 135

        S. 19 f.) auch nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte 2 der Privatklägerin die Tabletten heimlich verabreicht oder sie dazu überredet haben könnte, diese selber einzunehmen. Da sich die Beschuldigten jeweils sehr detailliert und frei darüber ausgetauscht haben, wie sie vorgehen werden, und vom Beschuldigten 1 auch klare Anweisungen erteilt wurden, was die Beschuldigte 2 der Privatklägerin alles sagen müsse, so beispielsweise, dass diese vorgängig nichts mehr essen solle, hätten sich die Beschuldigten wohl auch offen darüber ausgetauscht, wenn die Beschuldigte 2 der Privatklägerin die Tabletten hätte verabreichen oder sie zur Einnahme hätte überreden sollen. Dem gesamten Chatverlauf ist aber nichts der- gleichen zu entnehmen (vgl. Urk. 13/1), und es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass eine Drittperson der Privatklägerin Tabletten mit dem Wirkstoff Zolpidem hätte verabreichen sollen.

      4. Auch dass sich die Privatklägerin selber in einen Rauschzustand ver- setzen wollte, und aus diesem Grund an diesem Abend rege Alkohol konsumierte, führt entgegen der Verteidigung nicht zu der Annahme, dass die Privatklägerin die Tabletten allenfalls selber eingenommen haben könnte (Urk. 135 S. 19), zumal sie mit der Einnahme eines Schlafmittels gerade nicht einen Rauschzustand und eine lustige Stimmung erreicht hätte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

        (Urk. 109 S. 33) sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1, und damit bei einer ihr unbekannten Person,

        selber mit Schlafmittel hätte betäuben und in einen k.o.-Zustand versetzen sollen, um den ganzen Abend zu verschlafen, obwohl ein gemeinsames Fernsehen in geselliger Runde vereinbart worden ist. Bei einer bewussten Einnahme von Schlafmitteln hätte die Privatklägerin am nächsten Morgen auch nicht bei der Beschuldigten 2 nachgefragt, weshalb sie sich an nichts mehr erinnern könne

        (Urk. 13/2 S. 214).

      5. Der Einwand der Verteidigung, wonach beim Beschuldigten 1 in der Wohnung weder eine Schachtel eines Schlafmittels mit dem Wirkstoff Zolpidem noch einzelne Tabletten und auch keine Spuren eines solchen Medikamentes in den Essens- und Getränkeresten auf dem Geschirr und in den Gläsern gefunden werden konnten (Urk. 135 S. 18 f.; Urk. 165 S. 12), belastet den Beschuldigten 1 zwar nicht, es entlastet ihn entgegen der Auffassung der Verteidigung aber auch nicht, da er eine Verpackung ohne Weiteres vorgängig entsorgt respektive die Tabletten auch lose ohne Verpackung von der Arbeit mitgenommen haben könn- te, wo er mühelos Zugang zu entsprechenden Tabletten hatte. Auch brauchte der Beschuldigte 1 nicht mehrere dieser Tabletten oder eine ganze Schachtel davon mit in seine Wohnung zu nehmen, sondern es reichte, wenn er gerade so viele Tabletten mitnahm, wie sie am Tatabend zu konsumieren beabsichtigten. Wie die Verteidigung selber ausführte, hat der Beschuldigte 1 das gebrauchte Geschirr samt Gläser in die Geschirrspülmaschine geräumt (Urk. 135 S. 18). Entsprechend waren bei der Hausdurchsuchung keine Essens- und Getränkereste mehr vor- handen, und es ist auch nicht auszuschliessen, dass er das Geschirr und die Glä- ser zusätzlich abspülte, bevor er sie in die Maschine räumte, wodurch allfällige Spuren von Zolpidem ohnehin beseitigt worden wären.

      6. Auch dass der Beschuldigte 1 getestet worden ist und bei ihm kein Zolpidem nachgewiesen werden konnte, führt entgegen der Verteidigung nicht zu seiner Entlastung, und bestätigt auch nicht, dass er dieses Medikament am Tat- abend nicht ebenfalls eingenommen hat (Urk. 135 S. 21). Gemäss dem pharma- kologisch-toxikologischen Gutachten des IRM, Universität Zürich, vom 6. Oktober 2016 kann aufgrund der grossen Zeitdifferenz zwischen Ereignis und Urinasser- vierung von 40 ¾ bis 47 ¼ Stunden, und damit von fast 2 Tagen, nicht ausgeschlossen werden, dass vom Beschuldigten 1 bis zum Zeitpunkt der Urinasservie- rung alles Zolpidem inkl. Metaboliten bereits ausgeschieden worden ist

        (Urk. 36/11 S. 2). Somit kann der Beschuldigte 1 dieses Medikament am Tat- abend durchaus eingenommen haben, ohne dass es aufgrund der langen Zeit- dauer bei ihm noch nachgewiesen werden konnte. Zudem ist auch nicht klar, ob der Beschuldigte 1 die gleich hohe Dosis eingenommen hat, wie sie der Privatklä- gerin verabreicht worden ist.

      7. Aufgrund seiner Arbeitsstelle in der Pflege wusste der Beschuldigte 1, welche Dosis erforderlich sein und wie lange die Wirkung anhalten würde, zumal er auch bestätigte, dieses Medikament selber schon eingenommen zu haben, als er Dienstwechsel von Spät- auf Frühdienst gehabt habe (vgl. Prot. I S. 32 f.). Der WhatsApp-Chatverlauf weist ebenfalls daraufhin, dass die Beschuldigten bereits zuvor Erfahrungen mit Schlaftabletten gesammelt haben und der Beschuldigte 1 durchaus im Besitz von Schlaftabletten war. So schrieb er (Urk. 13/1 S. 97): Die Schlaftabletten bekommst du nicht., Aber die bring ich dir mit., Ich hab noch welche bei mir . Zudem haben die Beschuldigten einen Abend vor der Tat das gleiche oder zumindest ein ähnliches Medikament eingenommen, weshalb sie im Umgang damit und mit dessen Wirkung vertraut waren. So schrieben die Beschuldigten am Morgen des Tattages: Was weisst du von gestern Abend noch? (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 162), Eigentlich alles, Nur nicht wann ich einge- schlafen hab sonst alles (Beschuldigte 2, ebenda S. 162), Echt? Dann muss ich doch noch die Tbl von der Arbeit holen (Beschuldigter 1, ebenda S. 162). Diese Nachrichten hinterlassen den Eindruck, es habe zuerst ein Probedurchlauf statt- gefunden, damit sich die Beschuldigten einen Abend vorher vergewissern konn- ten, dass diese Tabletten ihre Wirkung nicht verfehlen, bevor sie diese am nächs- ten Abend der Privatklägerin verabreichen würden.

      8. Weiter macht die Verteidigung geltend, die Aussage des Beschuldig- ten 1, es sei wichtig, dass die Privatklägerin vorgängig nichts esse, sei einzig er- folgt, weil es dem Beschuldigten 1 keinen Spass gemacht hätte, für jemanden zu kochen, der keinen Hunger mehr gehabt hätte (Urk. 135 S. 22). Dass die Anwei- sung des Beschuldigten 1 an die Beschuldigte 2, Sag ihr, sie soll nix essen!!!

        Das ist wichtig!!! (Urk. 13/1 S. 172), jedoch nichts mit einer allfälligen Medika- menteneinnahme zu tun gehabt haben soll, erscheint wenig glaubhaft, da bekannt ist, dass Nahrung die Aufnahme der Wirkstoffe von Medikamenten ins Blut behin- dern kann, was dem Beschuldigten 1 aufgrund seines Berufes bestens bekannt gewesen ist.

      9. Der Beschuldigte 1 führte aus, das per WhatsApp an die Beschuldig- te 2 geschickte Foto (Urk. 13/4) zeige Backpulver (Urk. 19 S. 2). Dies erscheint wenig glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, wieso er der Beschuldigten 2 einfach so - zusammenhangslos mitten in einer laufenden Konversation - ein Fo- to mit Backpulver geschickt haben soll. Zudem hätte er Backpulver wohl kaum in einer solch kleinen Menge in einer Schale mit einem Messer daneben abgebildet. Naheliegender ist, dass er der Beschuldigten 2 damit zeigen wollte, dass er die Tablette mit dem Messer zu Pulver verarbeitet hat, um sie in ein Getränk mischen zu können, wozu auch seine nachfolgende Nachricht, der Cocktail für die Privat- klägerin sei fertig (Urk. 13/1 S. 172), passt.

      10. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Beschuldigten, den Prüfbericht des Kan- tonsspitals Aarau und den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM, Universität Bern, sowie die Aussagen der Beschuldigten 2 bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Privatkläge- rin heimlich Schlaftabletten, namentlich das Medikament Zolpidem, verabreicht wurde, um sie widerstandsunfähig zu machen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist somit anklagegemäss erstellt.

3.5. Gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 konnte bei der Privatklägerin anlässlich der forensisch-klinischen Untersuchung am

24. Mai 2015 an der hinteren Verbindungsstelle der grossen Schamlippen ein fri- scher Schleimhautriss festgestellt werden. Zudem waren eine diffuse Rötung so- wie linksseitig oberflächliche Verletzungen an der Scheidenschleimhaut abgrenz- bar. Diese im Genitalbereich festgestellten Verletzungen waren frisch, die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung, und würden sich gemäss Gutachter aufgrund der wundmorphologischen Aspekte zwanglos dem geltend gemachten Ereignis in

der Tatnacht zuordnen lassen. Eine Entstehung der vaginalen Verletzungen durch eine gewaltsame Penetration, beispielsweise im Rahmen eines Geschlechtsver- kehrs komme ohne Weiteres in Frage. Grundsätzlich würden sich die Befunde aber auch als Folge von Manipulationen mit anderen Körperteilen, wie Einführen von Fingern, respektive mit Gegenständen erklären lassen (Urk. 35/3 S. 2 f.). Dem Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Privatklägerin an der Vaginalschleimhaut am Scheideneingang eine ca. 1.5 cm lange, längs entlang des Scheidenrohres ver- laufende Schleimhautläsion mit blutigen Auflagerungen aufwies, sich im Schei- denrohr seitlich eine weitere Schleimhautschürfung nachweisen liess, und das gesamte Scheidenrohr vermehrt gerötet war (Urk. 35/4 S. 4).

      1. Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nichts beschrieben habe, was ihre Verletzungen erklären würde, sodass dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau (Urk. 35/3) nur die Information entnommen werden könne, dass die Verletzungen während der Zeit entstanden sein könnten, welche die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1 verbracht habe (Urk. 135

        S. 5), kann nicht gefolgt werden, da im Gutachten klar festgehalten wird, die Pri- vatklägerin habe anlässlich ihrer Untersuchung angegeben, am Abend des

        23. Mai 2015 in E. von einem entfernt Bekannten mutmasslich unter dem Einfluss von KO-Tropfen vergewaltigt worden zu sein (Urk. 35/4 S. 2; Urk. 35/3

        S. 1). Dass sie keine näheren Angaben machen konnte, liegt in der Natur der Sa- che.

      2. Die beiden Beschuldigten tauschten sich nicht nur vorgängig darüber aus, dass es am Tatabend zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin kom- men soll, sondern auch ihre Nachrichten nach dem Tatabend enthalten - entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 135 S. 11 ff.) - Indizien dafür, dass entsprechende Handlungen tatsächlich stattgefunden haben. So schrieben die Beschuldigten vor dem Tatabend zusammengefasst im Wesentlichen: Du willst auch nicht, dass ich sie (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 116). Willst du das?? (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). Gerne. (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). Ehr- lich? (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). Klar warum nicht??? Aber wir können es

        entscheiden. Spontan (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). Aha also du willst es. Ok. Und nächste für spielen wird Italianer für ihm mach ich ein Plan. Du kannst Plan mit ihr machen, Spontan., Nee. Ich hab gesagt du kannst für ihr Plan ma- chen weil ich merk das du irgebdwelche deine Ideen hast., Ich mach Plan für Italianer. Du kannst sie übernehmen. (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). Hehe Ich kann sie übernehmen Hehe. Ok, Mit Bi-Sex (Beschuldigter 1, ebenda

        S. 116). Aha. Du willst doch die ficken haste gesagt also bitteschön, Lesbefick- pussyarsch (Beschuldigte 2, ebenda S. 117). Sag nur wenn ich es machen soll (Beschuldigter 1, ebenda S. 117). Und warum sollte ich sie nicht ficken? Sag (Beschuldigter 1, ebenda S. 120). Mir ist geil weil wir Pillen nehmen mit ihr machen wir Heut ein Plan (Beschuldigte 2, ebenda S. 129). Hehe Du bist sooooo dermassen krank und da steh ich voll drauf!!!!!!!! (Beschuldigter 1, eben- da S. 129). Nenee du bist kraaaaank man und ich LIEBEE das!!!!!! (Beschuldig- te 2, ebenda S. 129). Ich will meinen/unseren Spass haben u dann interessiert sie mich nicht mehr (Beschuldigter 1, ebenda S. 137).

        Nach dem Tatabend schrieben die Beschuldigten im Wesentlichen: Weil du so sehr die Schlampe gequält hast naja.., Ja weil du sie ganz fertig machen wolltest u dann wird es nicht gut..quälen könntest du trotz, Odr haste es ge- macht? Ich erinerre mich die Sachen bissel nicht (Beschuldigte 2, Urk. 13/1

        S. 185). Hey sie hat sich nicht mal gewehrt. Ausser einmal. (Beschuldigter 1, ebenda S. 186). Und denkst dann noch, ich hätte die Lesbe gefickt (Beschul- digter 1, ebenda S. 187). Tja sorry so hat es ausgesehen (Beschuldigte 2, ebenda S. 187). Und entblocke die Schlampe wieder. Wir MÜSSEN unbedingt nochwas mit ihr machen. Echt., Heul wenns dir danach besser geht, So wie die Lesbe heute Nacht (Beschuldigter 1, ebenda S. 199 und S. 210). zieh ihr alle kleider aus ich will die töten, Du wolltest eher nur ficken usw. spass haben (Beschuldigte 2, Urk. 13/2 S. 232).

      3. Der Beschuldigte 1 bestreitet, dass es zu irgendwelchen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gekommen sei. Seine Bestreitungen wirken al- lerdings bereits aufgrund seiner eigenen Nachrichten, wonach sich die Privatklä- gerin gewehrt und an diesem Abend geweint habe (vorstehend, Erw. III.3.5.2.),

        unglaubhaft. Wenn am Tatabend tatsächlich nichts vorgefallen wäre, hätte sich die Privatklägerin weder wehren noch weinen müssen.

      4. Auch die Nachrichten der Beschuldigten 2 weisen darauf hin, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin gekommen ist. Wäre der Beschuldigte 1 lediglich neben der Privatklägerin gele- gen, und hätte er diese weder berührt noch sonst etwas mit ihr gemacht, hätte die Beschuldigte 2 wohl nicht geschrieben, es habe so ausgesehen, als habe er die Privatklägerin gefickt (vorstehend, Erw. III.3.5.2.). Einen solchen Eindruck kann die Beschuldigte 2 nur erhalten haben, wenn sich der Beschuldigte 1 über der Privatklägerin befunden respektive sich zumindest über sie gebeugt hätte. Auch dass er die Privatklägerin so sehr gequält (vorstehend, Erw. III.3.5.2.) haben soll, ist - entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 12) - ein Indiz dafür, dass es zu gewalttätigen Handlungen gekommen sein muss, ansonsten die Beschuldigte 2 wohl kaum das Wort quälen verwendet hätte. Zudem gab die Beschuldigte 2 zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin sehr gewalttätig geworden sei und sie nicht gewusst habe, dass er so weit gehen und sich auf die Privatklägerin einlassen würde (Prot. I S. 55 f.).

      5. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. 135 S. 5 ff.), ergab die Auswertung von DNA-Spuren des IRM, Universität Zürich, vom 24. Juni 2015, dass sich in den von der Privatklägerin entnommenen Abstrichen ab Vulva und Vagina weder Spermarückstände noch DNA-Rückstände einer männlichen Per- son nachweisen liessen (Urk. 36/5), was den Beschuldigten 1 nicht zusätzlich be- lastet. Allerdings zeugt dies entgegen der Verteidigung nicht von seiner Unschuld, und auch die Argumentation, es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 mindestens einen seiner Finger oder einen Gegenstand in die Schei- de der Privatklägerin eingeführt habe, ansonsten er zweifellos DNA-Spuren hätte hinterlassen müssen (Urk. 135 S. 6), erweist sich als unzutreffend. In den Ergän- zungen zu den Auswertungen von DNA-Spuren des IRM, Universität Zürich, vom

        30. April 2019 wird ganz klar festgehalten, dass nach dem Einführen eines Fin- gers oder Gegenstandes in die Scheide durch die Täterschaft nicht zwingend DNA-Spuren der Täterschaft in den Genitalabstrichen nachweisbar sein müssen.

        Es sei möglich, dass dabei keine oder eine zu geringe, an der Nachweisgrenze liegende Menge an Hautzellen bzw. DNA hinterlassen werde und diese metho- disch bedingt nicht mehr nachweisbar seien. Negative Befunde würden sich auch ergeben, wenn das eingeführte Körperteil zum Beispiel mit einem Kondom oder Handschuhen geschützt worden sei. Zudem könnten die beim Eindringen mit dem Finger in die Scheide allenfalls übertragenen Hautzellen in der Scheidenflora rasch wieder abgebaut werden. Entsprechend sei nicht auszuschliessen, dass ehemals vorhandene Kontaktspuren in den 26 Stunden, welche zwischen dem Ereigniszeitpunkt und der Entnahme des Scheidenabstriches verstrichen seien, bereits auf natürliche Weise wieder abgebaut wurden. Im Kantonsspital Aarau seien sichtbare Blutspuren im Scheidenbereich der Privatklägerin festgestellt worden, weshalb auch denkbar sei, dass ehemals vorhandene Kontaktspuren mit dem Blutaustritt aus dem Scheidenbereich wieder entfernt worden seien (Urk. 157

        S. 2 f.). Damit entlastet der Umstand, dass keine DNA-Spuren des Beschuldigten 1 in den Genitalabstrichen der Privatklägerin gefunden werden konnten, diesen entgegen der Auffassung der Verteidigung gerade nicht. Der Beschuldigte 1 kann gestützt auf diese Ergänzungen des IRM, Universität Zürich, durchaus wie in der Anklage umschrieben mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in die Scheide der Privatklägerin eingeführt haben, ohne dabei zwin- gend DNA-Spuren zu hinterlassen oder diese könnten sich bis zur Untersuchung auch bereits wieder abgebaut haben.

      6. In der Wohnung des Beschuldigten 1 wurden keine gebrauchten Prä- servative gefunden, was ihn entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 165

        S. 11) aber nicht entlastet, da er solche im Anschluss einfach entsorgt oder allen- falls in der Toilette weggespült haben könnte, und auch der Auffassung, es wäre höchst lebensfremd, anzunehmen, der Beschuldigte 1 hätte Präservative über seine Finger oder einen Gegenstand gestülpt, bevor er die Privatklägerin pene- triert hätte (Urk. 165 S. 11), kann nicht gefolgt werden, zumal ein Präservativ je nach Oberfläche eines Gegenstandes ein besseres Gleiten bewirken kann. Ange- sichts der Tatsache, dass selbst ohne Verwendung eines Präservativs beim Ein- führen eines Fingers oder Gegenstandes nicht zwingend DNA-Spuren hinterlas- sen werden müssen, ist der Umstand, dass in der Wohnung des Beschuldigten 1

        kein gebrauchtes Präservativ gefunden worden ist, nicht weiter relevant. Dies gilt auch für den Einwand, es sei weiter abzuklären, ob die Privatklägerin vor der Un- tersuchung geduscht oder gebadet habe (ebenda, S. 11). Da eine Penetration möglich ist, ohne zwingend DNA-Spuren zu hinterlassen, ist auch dies nicht wei- ter von Bedeutung.

      7. Die Verteidigung bringt weiter vor, es erscheine durchaus nicht abwe- gig, dass die Beschuldigte 2 und die Privatklägerin, die beide zunehmend alkoho- lisiert waren, von Medikamenten ganz zu schweigen sowie von Cannabis, genü- gend enthemmt gewesen seien, um sich einer erotischen Spielerei hinzugeben, wobei sich die Privatklägerin selber, vielleicht aber auch die Beschuldigte 2 ihr etwas in die Scheide eingeführt haben und so deren Verletzungen entstanden sein könnten. Die beiden Frauen seien an diesem Abend mehrfach längere Zeit im Badezimmer gewesen, wo es durchaus zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen sein könnte. Die Vorinstanz habe nicht nur die Affinität der Beschuldigten 2 gegenüber weiblicher Homosexualität ignoriert, zumal diese ge- mäss Auskunft der Privatklägerin ein Jahr zuvor eine lesbische Beziehung gehabt habe, und es sei absurd, erotische Handlungen zwischen den beiden Frauen vor dem Hintergrund, dass es am Tatabend tatsächlich zu erotischen Handlungen zwischen ihnen gekommen sei, vollständig in Abrede zu stellen (Urk. 135 S. 7 ff.).

        1. Im Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten finden sich we- der Anhaltspunkte dafür, dass sexuelle Handlungen zwischen den beiden Frauen geplant gewesen wären noch dass solche tatsächlich stattgefunden bzw. sich die Beschuldigte 2 von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt haben könnte. Im Gegenteil; aus den WhatsApp-Nachrichten zwischen den Beschuldigten geht vielmehr klar hervor, dass es der Beschuldigte 1 gewesen ist, der sexuelle Hand- lungen mit der Privatklägerin mehrmals angesprochen hat und von dieser Idee sehr angetan war. Die Beschuldigte 2 schrieb nie, dass sie ebenfalls gerne sexu- elle Handlungen mit der Privatklägerin vornehmen würde. Es war nicht einmal die Rede davon, dass sie nicht abgeneigt wäre, wenn es zu solchen kommen würde. Auch zu den vom Beschuldigten 1 klar gewünschten sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin äusserte sich die Beschuldigte 2 eher ausweichend respektive

          klar abweisend, und dies in einem Zeitpunkt, als sich die beiden noch völlig frei austauschen konnten und nicht damit rechnen mussten, dass irgendjemand ihre Nachrichten je überprüfen würde. So schrieb die Beschuldigte 2 zu den geplanten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zu- sammengefasst im Wesentlichen: Pussy? Wer will hier irgendwelche Lesbe fi- cken? Ich nicht., Du fickst keine Schlampe am Samstag, Warum sollte mein Freund dort irgendwelche billige Schlampe ficken? Nee das geht nicht (Urk. 13/1

          S. 117 ff.). Nach dem Tatabend schrieben die Beschuldigten diesbezüglich im Wesentlichen: Ich habe nieee in meinem Leben aber nieee, Jemand wer ekli- ger als die Schlampe küsst geküsst, Ohne scheiss, Neee ich striche nicht ab ich hab schon mit frau u man geküsst, Aber so eklig wie die küsst hat mich si- cher nicht gefallen, Ohne scheiss, Hetero 100%, Wegen dir, Weil es wegen dir war, Nur wegen dir, Doch ich hab dir gesagt nee A. ich will es nicht usw, Deswegen, Hor auf man u erriner mich nie mehr auf dem scheiss (Beschuldigte 2, Urk. 13/1 S. 196 f.). Geleckt hat sie dich auch noch (Beschuldigter 1, Urk. 13/2 S. 228). Wegen dir war das, U sag erriner mich an das nieee mehr in meinem Leben bitte (Beschuldigte 2, Urk. 13/2 S. 228).

        2. Aus diesen Nachrichten sind weder Begierde noch Begeisterung der Beschuldigten 2 für sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin abzuleiten. Auch dass sie die Privatklägerin besonders attraktiv finden würde und deshalb nicht abgeneigt wäre, wenn die Privatklägerin irgendwelche sexuellen Handlungen vor- nehmen würde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, die Beschuldigte 2 bringt ihre Abneigung im Gegensatz zur Begeisterung des Beschuldigten 1 im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin mehrfach deutlich zum Ausdruck. Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 2 mehrfach aus, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte 1 Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin habe, und sie per- sönlich habe überhaupt keinen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gewollt. Der Beschuldigte 1 hätte sie und die Privatklägerin gezwungen, Dinge zu ma- chen, die sie nicht hätten machen wollen (Prot. I S. 50, S. 52 und S. 55). Damit decken sich ihre Aussagen auch mit ihren WhatsApp-Nachrichten, welche sie dem Beschuldigten 1 geschrieben hat. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welches Verhalten oder auf welche Äusserungen der Beschuldigten 2

          die Verteidigung eine erotische Stimmung zwischen den beiden Frauen respekti- ve die Vornahme allfällig freiwilliger sexueller Handlungen ableiten will.

        3. Da sich die beiden Beschuldigten jeweils hemmungslos über alles per WhatsApp ausgetauscht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich auch bis ins kleinste Detail darüber ausgetauscht hätten, wenn tatsächlich sexuelle Hand- lungen zwischen der Beschuldigten 2 und der Privatklägerin geplant gewesen respektive solche stattgefunden hätten, insbesondere da es sich der Beschuldig- te 1 auch nicht verkneifen konnte, der Beschuldigten 2 unverblümt zu schreiben, dass die Privatklägerin sie am Tatabend geleckt habe, obwohl sie ihm deutlich zu verstehen gab, an das Vorgefallene nicht erinnert werden zu wollen (vorstehend, Erw. III.3.5.7.1.). Wenn tatsächlich noch weitere sexuelle Handlungen zwischen den beiden Frauen stattgefunden hätten, dann hätte der Beschuldigte 1 wohl auch darüber geschrieben und sich damit nicht zurückhalten können. Dem Chat- verlauf zwischen den beiden Beschuldigten ist aber nichts dergleichen zu ent- nehmen.

        4. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidi- gung, weshalb es ausgerechnet im Badezimmer des Beschuldigten 1 zu eroti- schen Spielen zwischen den beiden Frauen hätte kommen sollen. Hätten sich die beiden Frauen zueinander hingezogen gefühlt und sexuelle Handlungen mit- einander vornehmen wollen, hätten sie dies wohl eher im Schlafzimmer im Bett

          getan, wo sie beide bereits nackt gelegen sind, als sich dafür ins Badezimmer zu- rückzuziehen, zumal es auch keinen Grund gegeben hätte, dies vor dem Beschuldigten 1 zu verstecken, welcher von sexuellen Handlungen mit der Privat- klägerin oder zu dritt sehr angetan war, was die Beschuldigte 2 gewusst hat. Die beiden Beschuldigten hatten auch keine Hemmungen, Geschlechtsverkehr mitei- nander zu haben, während die Privatklägerin ebenfalls nackt bei ihnen im Bett lag (vgl. Prot. I S. 31 und S. 42). Zudem bestätigte die Privatklägerin auch, dass die Beschuldigte 2 am Tatabend keinerlei Andeutungen gemacht habe, dass sie mit ihr sexuelle Handlungen vornehmen wolle oder daran interessiert sein könnte (Urk. 27 S. 14, Antw. auf Frage 94).

        5. Da die Privatklägerin in der Tatnacht in einem desolaten Zustand gewesen ist, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 135 S. 9), wird dies auch Auswirkungen auf ihre Fortbewegung und allgemein die Koordination ihrer Bewegungen gehabt haben. Entsprechend wird sie sich wohl auch langsa- mer bewegt und für sämtliche Handlungen, auch auf der Toilette, mehr Zeit benö- tigt haben, da in einem solchen Zustand ein koordiniertes Bewegen respektive ein zielgerichtetes Gehen erheblich erschwert sein kann. Wenn die Privatklägerin aufgrund des verabreichten Schlafmittels in Kombination mit den konsumierten alkoholischen Getränken unsicher auf den Beinen und orientierungslos gewesen ist, wie sie selber ausführte (Urk. 3 S. 4, Antw. auf Frage 18; Urk. 27 S. 16, Antw. auf Frage 105; Prot. I S. 19), dann hätte sie bereits für einen normalen Toiletten- gang deutlich mehr Zeit benötigt. Aufgrund ihres Zustandes ist zudem auch nicht auszuschliessen, dass sie sich im Badezimmer übergeben musste und deshalb längere Zeit verschwunden war. Dass die Beschuldigte 2 aufgrund des schlechten Zustandes der Privatklägerin nach dieser gesehen und ihr geholfen hat, ist nach- vollziehbar, und wird so auch von der Privatklägerin bestätigt, welche aussagte, dass sie im Badezimmer gewesen sei und die Beschuldigte 2 gebeten habe, ihr ihre Kleider zu holen, als diese nach ihr gesehen habe (Prot. I S. 19 und S. 24). Auch die Beschuldigte 2 bestätigte, dass die Privatklägerin entweder auf der WC- Schüssel gesessen sei oder sich im Spiegel angesehen habe. Vor allem sei diese nicht so stabil auf den Beinen gewesen, darum sei sie mitgegangen (Urk. 22

          S. 6). Entgegen der Verteidigung liegen damit durchaus glaubhafte Aussagen da- zu vor, was im Badezimmer jeweils stattgefunden hat.

        6. Selbst wenn sich die beiden Frauen mehrmals für längere Zeit im Badezimmer aufgehalten hätten, erscheinen andere Szenarien (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.7.5.) als die von der Verteidigung beschriebenen erotischen Spielerei- en zwischen ihnen (vgl. Urk. 135 S. 7 f.) weitaus naheliegender. Es liegen nicht nur keine belegten Zeitangaben darüber vor, wie lange sich die beiden Frauen tatsächlich im Badezimmer aufgehalten haben, bei der Angabe von ca. 20 Minu- ten handelt es sich einzig um eine Einschätzung des Beschuldigten 1, was weder von der Privatklägerin noch der Beschuldigten 2 bestätigt worden ist, sondern es ist auch davon auszugehen, dass sämtliche Beteiligten aufgrund ihres alkoholisierten Zustandes und der Einnahme von Zolpidem in einem Zustand waren, in welchem die Zeit nicht mehr ganz zuverlässig geschätzt werden konnte. Folglich ist es naheliegender, dass dem Beschuldigten 1 die Zeit, welche die beiden Frau- en im Badezimmer verbracht haben, länger vorgekommen ist, als sie es tatsäch- lich war.

        7. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie verneint habe respektive gesagt habe, sich nicht sicher zu sein, ob sie die Beschuldigte 2 küssen möchte (Prot. I S. 19), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, worauf die Ver- teidigung ihr Vorbringen, die Privatklägerin habe sich aktiv und gewollt auf sexuel- le Handlungen mit der Beschuldigten 2 eingelassen, stützt. Die Privatklägerin gab zudem glaubhaft zu Protokoll, dass sie die Beschuldigte 2 nicht habe küssen wol- len (Prot. I S. 19). Sie schilderte in ihren Einvernahmen jeweils sachlich und kon- stant den Ablauf des Tatabends respektive diejenigen Vorkommnisse, an welche sie sich überhaupt zu erinnern vermochte. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht zudem, dass sie ohne Weiteres einräumte, wenn sie sich nicht sicher war oder an etwas nicht erinnern konnte. Weder das Verhalten der Privatklägerin noch ihre Aussagen widerspiegeln eine sexuelle Zuneigung zur Beschuldigten 2, und es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen würden, dass sie freiwillig sexuelle Handlungen mit der Beschuldigten 2 vornehmen respektive sich solchen hätte hingeben wollen.

        8. In sämtlichen Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 3; Urk. 27; Prot. I S. 12-26) finden sich keine Aussagen, wonach die Beschuldigte 2 sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, respektive dass es zu erotischen Spiele- reien zwischen ihnen gekommen sei. Die Privatklägerin und die Beschuldigte 2 waren ursprünglich zwar befreundet, haben nach dem Tatabend allerdings den Kontakt zueinander abgebrochen (Prot. I S. 14; Urk. 17 S. 7). Entsprechend ist kein Grund ersichtlich, wieso sie die Beschuldigte 2 schützen und allfällig von die- ser vorgenommene sexuelle Handlungen verschweigen sollte, zumal sie auch den ihr bis zum Tatabend unbekannten Beschuldigten 1 nicht übermässig belas- tete, sondern glaubhaft zu Protokoll gab, nicht mitbekommen zu haben, welche Handlungen an ihr vorgenommen worden seien (Prot. I S. 21), und sie anlässlich

ihrer körperlichen Untersuchung erklärte, die Blutunterlaufung an ihrem rechten Oberschenkel sei aufgrund einer sportlichen Betätigung entstanden (Urk. 35/3

S. 3). Dabei wäre es für sie ein Leichtes gewesen, auszuführen, dass diese Ver- letzung durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten 1 entstanden sei.

      1. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin könne sich auch beim Einführen eines Tampons verletzt haben, zumal die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 erklärt habe, sie habe der Privatklägerin geholfen, diese habe ihre Tage gehabt (Urk. 135 S. 8 ff.). Gemäss Untersuchungsprotokoll des Kantonsspi- tals Aarau vom 11. Juni 2015 hatte die Privatklägerin bei ihrer Untersuchung am

        24. Mai 2015 und damit am Tag nach der Tat keine Menstruation mehr, und der Beginn der letzten Periode wurde mit 17. Mai 2015 notiert (Urk. 35/4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Menstruation der Privatklägerin am Tatabend am Ausklingen gewesen wäre und sie diese noch ganz schwach gehabt hätte, was die Privatklägerin so auch ausgeführt hat (Urk. 27 S. 12; Prot. I S. 25), ist ausgeschlossen, dass durch das Einführen eines Tampons Verletzungen ver- ursacht werden, für welche gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom

        11. Juni 2015 eine gewaltsame Penetration in Frage kommt, zumal es sich bei ei- nem Tampon um einen weichen Gegenstand handelt, welcher nicht durch gewalt- same Penetration eingeführt werden muss.

      2. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Verletzungen der Privatklägerin durch sexuelle Handlungen mit einer Drittperson entstanden sein könnten (Urk. 165 S. 13), vermag nicht zu überzeugen, da die Privatklägerin glaubhaft ausführte, noch Jungfrau gewesen zu sein (Urk. 27 S. 15, Antw. auf Frage 102), und verneinte, früheren Geschlechtsverkehr oder einen Freund ge- habt zu haben (Urk. 1 S. 4). Sie bestätigte, an besagtem Wochenende keinerlei sexuellen Kontakt zu anderen Personen gehabt zu haben (Urk. 27 S. 13, Antw. auf Frage 83). Sie habe noch nie Sex mit einem Mann gehabt, da sie lesbisch sei, und auch ihre sexuellen Erfahrungen mit einer Frau seien ohne Penetration ge- wesen (Urk. 27 S. 9 und S. 13). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, wieso die Privatklägerin diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben soll.

      3. Die Verteidigung führte zutreffend aus, dass an den Kleidern der Pri- vatklägerin, insbesondere an deren Slip, DNA-Spuren des Beschuldigten 1 fest- gestellt wurden, was nicht auf ein strafbares Verhalten hindeute, insbesondere nicht darauf, dass er sie entkleidet und in der Folge sexuell missbraucht hätte (Urk. 135 S. 16). Die Auswertungen des IRM, Universität Zürich, vom 26. August 2015 sowie vom 19. April 2016 bestätigen, dass in den Stichproben ab dem Bundbereich innenseitig des Slips, der Jeanshose sowie beim Verschluss und den Innenkanten der Körbchen ihres Büstenhalters DNA-Spuren des Beschuldig- ten 1 festgestellt wurden (Urk. 34/7; Urk. 34/9; Urk. 37/6).

        1. Zur Beantwortung von Ergänzungsfragen der Verteidigung betref- fend mögliche indirekte Übertragbarkeit von DNA-Spuren auf Textilien ohne un- mittelbare Berührung durch den Spurengeber, erstattete das IRM, Universität Zü- rich, am 29. November 2016 ein Aktengutachten (Urk. 37/14). Daraus geht her- vor, dass eine Übertragung von DNA-Rückständen beispielsweise von einem Bettlaken auf eine Person, welche längere Zeit nackt auf diesem lag, nicht ausge- schlossen werden kann und auch ein anschliessender weiterer DNA-Transfer vom Körper auf einen Slip nicht auszuschliessen und theoretisch denkbar sei. Zu beachten sei indessen, dass es bei jedem Transfer auch zu einem Verlust der ur- sprünglich übertragenen DNA komme, sodass nach mehreren Übertragungen immer weniger bis schliesslich keine DNA mehr vorhanden sei. Da bei der geltend gemachten DNA-Übertragung zu viele für die Gutachter nicht bekannte Faktoren eine Rolle spielten, könne eine solche Übertragung weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. Aufgrund der nachgewiesenen DNA allein könne nicht verläss- lich abgeleitet werden, wie die DNA-Spuren auf den Slip gelangt seien. Analog

          fiel die Antwort auch bei einer geltend gemachten Übertragung von DNA- Rückständen des Beschuldigten 1 an den Beinen der Privatklägerin aus, welche sie beim Anziehen des Slips auf diesen hätte übertragen können (Urk. 37/14

          S. 2 f.).

        2. Somit kann aufgrund der Tatsache, dass an den Innenseiten ge- wisser Kleidungsstücke der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten 1 ge- funden wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass er diese ausgezogen hat.

Angesichts der Mehrzahl von DNA-Spuren des Beschuldigten 1 (und der Beschuldigten 2) an gleich mehreren spezifischen Stellen von Kleidungsstücken der Privatklägerin ist eine indirekte Übertragung ohne unmittelbare Berührung durch den Beschuldigten 1 jedoch als eher unwahrscheinlich einzustufen. Die Mehrzahl, Qualität und Örtlichkeit der gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten 1 stellen vielmehr gewichtige Hinweise auf direkte Berührungen beim Ausziehen der Pri- vatklägerin dar. Diesen Erkenntnissen ist allerdings lediglich Indiziencharakter zu- zuerkennen, welche für sich allein ein gemeinsames Ausziehen der Privatklägerin durch die Beschuldigten nicht zu beweisen vermöchten. Für die Erstellung des Anklagesachverhaltes ist allerdings auch nicht relevant, ob die beiden Beschuldig- ten gemeinsam oder lediglich die Beschuldigte 2, allenfalls - wie von ihr ausge- sagt (Prot. I S. 42) - auf Anweisung des Beschuldigten 1, die Privatklägerin aus- gezogen haben. Denn dass die Privatklägerin vollständig entkleidet im Bett des Beschuldigten 1 aufgewacht ist, wurde von ihr mehrfach glaubhaft geschildert (Urk. 3 S. 4, Antw. auf Frage 24; Urk. 27 S. 4; Prot. I S. 19). Der Einwand der Ver- teidigung, wonach es ganz normal, ja geradezu fürsorglich sei, der Privatklägerin dabei zu helfen, es sich für die Nacht bequemer zu machen (Urk. 135 S. 15), er- weist sich als reine Schutzbehauptung, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Privatklägerin dafür nicht nur die Jeanshose, sondern auch ihre Unterwäsche ausgezogen worden ist, sodass sie vollständig nackt im Bett des Beschuldigten 1 gelegen ist.

      1. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen der Ver- teidigung, wonach ein gewichtiges Indiz für die Unschuld des Beschuldigten 1 der Umstand sei, dass sich die beiden Beschuldigten via WhatsApp über alles ausge- tauscht hätten, es dann aber zu keinen Vertuschungshandlungen oder Abspra- chen zwischen ihnen gekommen sei (Urk. 135 S. 13). Dieses Verhalten ist - ent- gegen der Verteidigung - vielmehr darauf zurückzuführen, dass es im Zeitpunkt, als sich die beiden Beschuldigten frei über alles ausgetauscht haben, noch keinen Grund gegeben hat, wieso sie sich hätten Sorgen machen respektive befürchten müssen, dass ihre Taten auffliegen könnten. Ihr ungehemmter Nachrichtenaus- tausch erfolgte in einem Zeitpunkt, als die beiden Beschuldigten noch in keiner Weise damit rechnen mussten, dass ihr Chatverlauf jemals kontrolliert würde. Zu

        sehr waren beide der Überzeugung, dass sich die Privatklägerin aufgrund des verabreichten Zolpidems an nichts mehr würde erinnern können. Dass die Beschuldigten keine Vertuschungshandlungen oder Absprachen getroffen haben, ist darauf zurückzuführen, dass sie sich in absoluter Sicherheit gewähnt haben.

      2. Für einen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gab es keine entsprechende Spurenlage, und ein solcher wird dem Beschuldigten 1 auch nicht vorgeworfen. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere gestützt auf den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Beschuldigten sowie das Gutachten samt Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau je vom 11. Juni 2015 an- lässlich der forensisch-klinischen Untersuchung der Privatklägerin am 24. Mai 2015, verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich der Beschuldigte 1 an der noch immer unter dem Einfluss eines Schlafmedikamentes stehenden und somit, wie er wusste, widerstandsunfähigen Privatklägerin verging, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in deren Scheide einführte, zumal nicht ersichtlich ist, dass die bei der Privatklägerin eingetretenen Verletzungen auf eine andere Weise entstanden sein könnten und auch keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft vorliegen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist damit ebenfalls ankla- gegemäss erstellt.

    1. Die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldigten erge- ben zusammen mit den übrigen Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild. Wäre an diesem Abend tatsächlich nichts vorgefallen, wie dies der Beschuldigte 1 glau- ben machen will, hätte die Privatklägerin am Tatabend nicht geweint, sich gewehrt und wäre nicht gequält worden, worüber sich die Beschuldigten nach dem Tat- abend unmissverständlich ausgetauscht haben (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.2.). Wäre es am Tatabend tatsächlich nur bei einem gemeinsamen Abendessen mit anschliessendem Fernsehen geblieben, hätte die Beschuldigte 2 wohl auch nicht ausgesagt, dass sie an jenem Abend nicht gewollt habe, dass es zu dem kommen würde, zu was es gekommen sei (Prot. I S. 55).

    2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 22) sehr detailarm sowie kurz

ausgefallen sind und er sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die glaubhaf- ten Belastungen der Privatklägerin respektive die geschriebenen WhatsApp- Nachrichten zwischen ihm und der Beschuldigten 2 als blosse Spinnereien bzw. Hirngespinste und nichts Ernstzunehmendes abzutun (Prot. I S. 36; Prot. II S. 22). Seinen Beteuerungen, darüber zu schreiben, bedeute nicht, solches auch zu tun, wird durch die im Intimbereich der Privatklägerin festgestellten frischen Verletzun- gen und das in ihrem Blut für die Tatzeit nachgewiesene Zolpidem jede entlasten- de Grundlage entzogen. Seine Aussagen weichen nicht nur deutlich von den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin, sondern auch von denjenigen der Beschuldigten 2 ab und stimmen auch nicht mit seinen eigenen WhatsApp- Nachrichten überein. Er begnügt sich damit, neben den pauschal vorgebrachten Bestreitungen nach ausfluchtartigen Erklärungen für den Zustand der Privatkläge- rin zu suchen. Weiter unterstützend wird die Darstellung der Privatklägerin und der dem Beschuldigten 1 zur Last gelegte Anklagesachverhalt durch den Um- stand untermauert, dass die Beschuldigte 2 die Tatvorwürfe, nach anfänglichem Bestreiten bei der Polizei und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme (Urk. 15 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 2 ff.), schliesslich anerkannt und den vo- rinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat.

4. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit vollumfänglich erstellt.

  1. Rechtliche Würdigung
    1. Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB).

    2. Der Beschuldigte 1 hat gemeinsam mit der Beschuldigten 2 die Privatklä- gerin durch die heimliche Verabreichung des Schlafmittels Zolpidem gegen ihren Willen in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt und damit erreicht, dass sie widerstandslos duldete, gegen ihren Willen vollständig ausgezogen wor- den zu sein, und der Beschuldigte 1 in der Folge sexuelle Handlungen an ihr vornehmen konnte, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbe- kannten Gegenstand in ihre Scheide einführte. Damit hat er den objektiven Tat- bestand der sexuellen Nötigung erfüllt.

    3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Straftatbestand der sexuellen Nöti- gung eine vorsätzliche Begehung der Tat. Der Täter muss die Tat bewusst, d.h. mit Wissen und Willen, begehen. Dabei muss er wissen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 StGB). Die Privatklägerin war nach der unbewussten Einnahme des Schlafmittels Zolpidem eingeschlafen und dadurch von den Beschuldigten be- wusst und gewollt in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt worden. Die vom Beschuldigten 1 in der Folge an der schlafenden Privatklägerin vorge- nommenen sexuellen Handlungen erfolgten somit bewusst und gewollt unter

      Ausnützung der herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit und ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen, weshalb auch der subjektive Tatbestand dieser Strafbestim- mungen erfüllt ist.

    4. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend erwogen, dass die Tabletten- verabreichung dazu geführt hatte, dass die Privatklägerin im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Widerstand unfähig gemacht wurde, was als Tatmittel der sexu- ellen Nötigung zu qualifizieren sei. Auch wenn dieses Tatmittel zu einer geringfü- gigen Schädigung ihrer physischen Integrität geführt habe, liege bei dieser Beein- trächtigung der körperlichen Integrität eine Handlungseinheit mit der Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin vor, welche auf dem selben Willensent- schluss des Beschuldigten 1 beruhe (Urk. 109 S. 40). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die einfache Körperverletzung wird daher als Be- gleitdelikt der sexuellen Nötigung konsumiert (MAIER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2018, N 80 zu Art. 189 StGB). Der Beschuldigte 1 hat nicht zusätzlich auch noch den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat diese rechtliche Würdigung zu Recht nicht beanstandet.

    5. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte 1 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

  2. Strafzumessung
  1. Im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes wurde erwogen, die erkennende Kammer habe bei der Strafzumessung zwar festgehalten, der zusätz- liche Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung begründe keine Strafer- höhung, sodass es bei einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4 Jahren bleibe, wie sie für die vollendete sexuelle Nötigung festzulegen sei, allerdings erfasse die Vorinstanz für die Beurteilung der objektiven Tatschwere beide Tatvorgänge ge- meinsam. Gemäss den Ausführungen der erkennenden Kammer schlage sich das psychische Leid, welches der Privatklägerin durch die ihr gegenüber erfolgte Ge- waltanwendung (Schläge und Reissen an ihren Haaren) zugefügt worden sei, verschuldenserhöhend nieder, und ihre sexuelle Integrität sowie das Selbstwert- gefühl seien erheblich verletzt, indem der Beschuldigte 1 sie gedemütigt und wäh- rend des Tatgeschehens beschimpft und geohrfeigt habe. Weiter erwog das Bun- desgericht, dass diese verschuldenserhöhenden Elemente zu einem guten Teil die unzulässig ergänzte Anklage betreffen würden und deshalb für die neu zu bemessende Strafe nicht mehr zu berücksichtigen seien (Urk. 183 S. 16). Diese Erwägungen des Bundesgerichtes sind für das erkennende Gericht bindend. Demzufolge ist die Strafe des Beschuldigten 1 für die (vollendete) sexuelle Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB neu zu bemessen.

  2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 1 sei mit einer Frei- heitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, abzüglich der bereits erstandenen Haft. Zur Begründung führt sie aus, der Wegfall der zusätzlichen Verurteilung wegen ver- suchter sexueller Nötigung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Strafe, da der Wegfall dieser Verurteilung im Vergleich mit der zu bestätigenden Verurteilung vom Verschulden her nicht massgeblich ins Gewicht falle (Urk. 187 S. 2 f.). Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 20 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von

    2 Jahren und Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen. Zusammenfassend macht sie geltend, dass gestützt auf das Urteil des Bundesge- richtes einige der verschuldenserhöhenden Elemente nicht berücksichtigt werden dürften ebenso wenig wie das verschuldenserhöhende Element der Tatmehrheit, sodass die Einsatzstrafe substanziell zu kürzen sei (Urk. 191 S. 1 f.). Auf die Vor- bringen der Verteidigung ist - soweit erforderlich - anlässlich der Würdigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren näher einzugehen (nachfolgend, Erw. V.4.1. ff.).

  3. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die zu beurteilende Straftat wurde vor In- krafttreten des neuen Rechts begangen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neu- em Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommen- tar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte 1 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da eine Bestrafung des Beschuldigten 1 nach neuem Recht zur Ausfäl- lung derselben Strafe, mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde, ist das alte Recht anzuwenden.

  4. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wieder- gegeben und unter Berücksichtigung des bei den Beschuldigten anzuwendenden besonderen fakultativen Strafschärfungsgrundes von Art. 200 StGB zutreffend erwogen, dass keine aussergewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein Verlassen dieses Strafrahmens verlangen würden (Urk. 109 S. 41 f.). Diese vorin- stanzlichen Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Der für die sexuel- le Nötigung massgebliche Strafrahmen ist indessen nicht bloss Freiheitsstrafe bis

    zu zehn Jahre (Urk. 109 S. 41, Ziff. 1.2.); dieser umfasst auch Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

    1. Bei der objektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung ist zu gewichten, dass der verheiratete Beschuldigte 1 sich als treibende Kraft die Mitwirkung und Unterstützung des Tatvorgehens durch seine damalige, rund 22 Jahre jüngere, zur Tatzeit gut 18-jährige und damit unerfahrene Freundin, der Beschuldigten 2, zu Nutze machte. Insofern ging die Initiative stärker von ihm aus, wenngleich die Tat ohne die Mitwirkung der Beschuldigten 2 nicht möglich gewesen wäre, da nur sie die Privatklägerin zuvor bereits aus der Schule gekannt und die Einladung auf den Samstagabend, 23. Mai 2015, dieser gegenüber ausgesprochen hatte

      (Urk. 15 S. 8; Urk. 8 S. 2), die eigentlichen Tathandlungen aber alle in der Woh- nung des Beschuldigten 1 stattfanden. Dass der Beschuldigte 1 die Beschuldig- te 2 habe überreden müssen, seine Pläne mit ihm umzusetzen, wird dem Beschuldigten 1 - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 191 S. 4) - nicht angelastet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Initiative stärker von ihm aus- ging. So war es nicht nur seine Idee, der Privatklägerin Pillen zu verabreichen, sondern er war auch derjenige, welcher sich um die Beschaffung der Tabletten kümmerte und entsprechende Vorbereitungshandlungen für das Treffen mit der Privatklägerin in seiner Wohnung traf (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.1.). Aus den von der Verteidigung zitierten Ausschnitten aus dem Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten (Urk. 191 S. 3 ff.) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Auch dass die Beschuldigte 2 unerfahrener war als der damals rund 22 Jahre äl- tere Beschuldigte 1, bezieht sich - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 191 S. 5) - nicht ausschliesslich auf ihre sexuelle Erfahrung, sondern insbe- sondere auf ihre Lebenserfahrung. So sollte sich der Beschuldigte 1 aufgrund seines Alters und seiner Lebenserfahrung über die Tragweite und Konsequenzen seiner Entscheidungen und Handlungen deutlicher im Klaren sein als die gerade erst volljährige Beschuldigte 2. Gemeinsam mit dieser trug er die bereits in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzte Privatklägerin in sein Zimmer, wo sie entkleidet wurde, wobei der Argumentation der Verteidigung, wonach sich aus dieser Formulierung ergebe, dass der Beschuldigte 1 auch hier die treibende Kraft gewesen sei (Urk. 191 S. 6), nicht gefolgt werden kann, zumal von einem gemeinsamen Tragen die Rede ist. Die im Sinne von Art. 200 StGB gemeinsame Tatvorbereitung und -begehung wirkt sich spürbar verschuldens- und damit straf- erhöhend aus. Angesichts der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 191 S. 6) ist nochmals zu betonen, dass nicht das Vorgehen des Beschuldigten 1 isoliert be- wertet und straferhöhend berücksichtigt wird, sondern dass sich die Straferhö- hung aufgrund des gemeinsamen Handelns der beiden Beschuldigten - aufgrund ihres Zusammenwirkens - ergibt.

      1. Die Beschuldigten machten sich weiter zu Nutze, dass die Privatklä- gerin völlig arg- und ahnungslos war. So konnte sich der Beschuldigte 1 sicher sein, dass sie seine Absichten nicht erkennen konnte, zumal sie unter dem Vor- wand zum gemeinsamen Abendessen eingeladen worden war, den Eurovision Song Contest im Fernsehen zu schauen. Er nutzte das Vertrauen der Privatkläge- rin in die Beschuldigte 2 mit der geplanten heimlichen Verabreichung des Schlaf- mittels gezielt und perfid aus. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes war ihm der Wirkstoff von Zolpidem bekannt. Er kannte somit das Medikament, das der Privatklägerin verabreicht wurde. Die Verteidigung macht geltend, dass die Beschuldigte 2 ebenfalls das Vertrauen der Privatklägerin ausgenutzt habe und auch sie in der Pflege tätig gewesen sei (Urk. 191 S. 7). Dies mag zutreffend sein, ist allerdings nicht weiter von Relevanz, da die Beschuldigte 2 nicht Partei dieses Verfahrens ist und somit auch nicht für sie die Strafe neu zu bemessen ist (vgl. nachfolgend, Erw. V.7.). Zweifellos trifft die Beschuldigte 2 eine nicht unerhebliche Mitschuld, wofür sie auch entsprechend bestraft wurde. Sie hat den Schuldspruch und die gegen sie ausgefällte Strafe der Vorinstanz akzeptiert. Die vorzunehmen- de Strafzumessung hat sich somit mit dem Verschulden des Beschuldigten 1 auseinanderzusetzen und dieses zu gewichten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte 2 aufgrund ihres jungen Alters nicht bereits langjährig in der Pflege tätig war und damit als Lernende deutlich weniger Berufs- erfahrung aufwies als der Beschuldigte 1, was sich auch auf ihre Erfahrungen im Umgang mit dem Medikament Zolpidem und allfälliger (Neben)Wirkungen dieses Medikaments bezieht. Mit der Verabreichung dieses rezeptpflichtigen Medikamen- tes in Kombination mit Alkohol, wurde die Privatklägerin zudem einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.

      2. Die vom Beschuldigten 1 an der Privatklägerin im Zustand der Wider- standsunfähigkeit vorgenommenen sexuellen Handlungen sind als verwerflich einzustufen, wobei diese keine gravierenden körperlichen Verletzungen zur Folge hatten. Das ihr zugefügte psychische Leid schlägt sich verschuldenserhöhend nieder. Sie litt ereignisbedingt weiter an Angst- und Konzentrationsstörungen, weshalb sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen musste (Prot. I S. 22).

      3. Durch diese Tat wurde die sexuelle Integrität der Privatklägerin erheb- lich verletzt. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten 1 lediglich, dass er keine schwerwiegende physische Gewalt anwandte und dadurch auch keine gravieren- deren Verletzungen bei der Privatklägerin, insbesondere in deren Vaginalbereich, verursachte. Diese heilten innert kurzer Zeit folgenlos ab (Urk. 35/3 S. 3 u.).

          1. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist der Verteidigung ent- gegenzuhalten, dass nicht das Verschulden der Beschuldigten 2, sondern dasje- nige des Beschuldigten 1 zu beurteilen ist (vgl. nachfolgend, Erw. V.7.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 gezielt, vorsätzlich, rücksichtslos und aus rein egoistischen Beweggründen handelte, um unter Miteinbezug der Beschuldigten 2 seine sexuelle Lust zu befriedigen, ohne dass die Privatklägerin da- zu auch nur den geringsten Anlass geboten hätte. Wobei zu beachten ist, dass jeder sexuellen Nötigung eine egoistische Motivlage immanent ist. Selbst wenn der Beschuldigten 2 ebenfalls eine rein egoistische Motivlage zuzuschreiben ist, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 191 S. 9), vermag dies die subjektive Schwere der Tathandlungen des Beschuldigten 1 nicht zu mindern. Der Beschuldigte 1 handelte aus eigenem Antrieb und nach eingehender gemeinsa- mer Planung mit der Beschuldigten 2, um die so geschaffene Gelegenheit zum Nachteil der arglosen Privatklägerin herbeizuführen. Sein gesamtes Vorgehen zeugt von einer ausgeprägten kriminellen Energie. Aus dem Umstand, dass der Privatklägerin Schlaftabletten verabreicht wurden, um sich so an ihr vergehen zu können, ohne dass sie von den Übergriffen etwas mitbekommen würde, lässt sich entgegen der Verteidigung gerade nichts zugunsten des Beschuldigten 1 ableiten (vgl. Urk. 197 S. 10). Dies macht vielmehr deutlich, mit welcher Skrupellosigkeit der Beschuldigte 1 vorging. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die Privatklägerin im angestrebten Idealfall nie etwas von der strafbaren Handlung erfah- ren hätte, was sich bei der Strafzumessung auszuwirken habe (Urk. 197 S. 10), kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte 1 hätte sich ohne Weiteres auf seine sexuellen Aktivitäten zusammen mit der Beschuldigten 2 beschränken können. Die subjektive Schwere seiner Tathandlungen mag deren objektive Tatschwere nicht zu mindern.

          2. Das Verschulden ist somit als keineswegs mehr leicht einzustufen und würde die bereits durch die Vorderrichter im oberen Bereich der unteren Hälfte des massgeblichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe festge- legte hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. Ob- wohl der im ersten Berufungsverfahren (SB180143) zusätzlich ergangene Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung durch das Urteil des Bundes- gerichtes aufgehoben wurde, rechtfertigt dies - in Nachachtung der bundesge- richtlichen Erwägungen (vgl. vorstehend, Erw. V.I.) - lediglich eine marginale Re- duktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate, da das Verschulden des Beschuldigten 1 bezüglich der versuchten sexuellen Nötigung nur als leicht ein- gestuft wurde und zu keiner Straferhöhung führte (Urk. 173 S. 47 f.).

          3. Für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erscheint somit eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren als angemessen.

  5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB

    Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

    1. Der Beschuldigte 1 wurde am tt. Mai 1975 in F. [Ortschaft in

      1. ], G. [Land in Europa], geboren und ist zusammen mit seinem Bru- der bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse be- sucht und anschliessend eine Ausbildung zum Einzelkaufmann absolviert. Hernach habe er eine Zweitausbildung als Polizist durchlaufen und zwischen 1994 und 1998 als solcher gearbeitet. Zwischen 2001 und 2002 habe er sich zum Ge- sundheits- und Krankenpfleger weitergebildet. Im Oktober 2005 sei er in die Schweiz eingewandert. Er sei seit 2013 verheiratet und im Juli 2017 Vater gewor- den. Er arbeite im H. in I. [Ortschaft] als Pflegefachmann. Im Zeit- punkt der Tat verfügte er über die Niederlassungsbewilligung C und verdiente

        Fr. 6'200.- pro Monat und im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung Fr. 6'500.- brutto als Grundlohn, zuzüglich Zulagen für Spät- und Wochenend- dienst und 13. Monatslohn. Die Frage, ob er für andere Personen finanziell auf- komme, Schulden oder Vermögen habe, verneinte er (Urk. 8 S. 8; Urk. 29 S. 4 f.; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 86/1+2).

    2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass er nicht nur einen Sohn ha- be, sondern auch eine Tochter, welche 18 Jahre alt werde und in G. lebe. Er habe unterdessen für die Schweiz einen Aufenthaltsstatus B erhalten. Im

      1. habe er gekündigt. Er sei im Moment temporär an verschiedenen Orten beschäftigt. Da er auf Stundenlohnbasis bezahlt werde, variiere auch sein Ver- dienst. Er verdiene im Schnitt monatlich ca. Fr. 4'000.- bis Fr. 6'000.-. Dies sei deutlich weniger, als er zuvor verdient habe. Seine Ehefrau arbeite ebenfalls in einem Pensum von 50% als Pflegefachfrau und verdiene monatlich netto ca.

      Fr. 2'500.-. Vermögen und Schulden habe er keine (Prot. II S. 12 ff.).

    3. Die Verteidigung macht zudem geltend, der Sohn des Beschuldigten 1 leide seit Geburt an Problemen mit den Atemwegen und habe sich zu einem sehr vaterbezogenen Kind entwickelt, vielleicht auch deshalb, weil es oft der Beschul- digte 1 gewesen sei, welcher seinen Sohn in dessen schlimmer Zeit hauptsäch- lich betreut und wegen seiner beruflichen Kenntnisse viel Zeit mit diesem im Spi- tal verbracht habe (Urk. 197 S. 11).

    4. Im Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten. Dass der Beschuldigte 1 während des Strafvollzuges seinen Sohn nicht mehr persönlich betreuen kann, wird sicher eine gewisse Belastung für die Beziehung zwischen Vater und Sohn darstellen, rechtfertigt jedoch - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 197 S. 11) - nicht die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit, insbesondere da der Beschul- digte 1 nicht die einzige Betreuungsperson für den Sohn ist.

    5. Im Schweizerischen Strafregister vom 9. Januar 2019 ist der Beschul- digte 1 nicht verzeichnet (Urk. 110). Gemäss Auskunft aus dem [Strafregister aus G. ] wurde am 26. September 2013 eine Verwarnung mit Strafvorbe- halt wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegen ihn ausgesprochen. Das Datum der (letzten) Tat soll dabei der 22. Dezember 2008 gewesen sein. Die vorbehaltene Strafe lautete auf 50 Tagessätze Geldstrafe zu EUR 80, bedingt, bei einer Bewährungszeit von 2 Jahren (Urk. 49/3). Dieser länger zurückliegende Vorgang wirkt sich in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung nicht auf die auszufällende Freiheitsstrafe aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Entgegen der vorinstanzlichen Formulierung kann eine Vorstrafe indessen nicht das (Tat-

      )Verschulden betreffen (wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus, Urk. 109

      S. 46 oben).

    6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das Geständnis, das kooperative Verhal- ten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken straf- mindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Ge- ständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzu- messung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Da der Beschuldigte 1 das Kerngeschehen und die ei- gentlichen Tatvorwürfe bislang gänzlich in Abrede stellte und die Bestreitung des äusseren Sachverhaltes aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und der Beschuldigten 2 ohnehin unbehelflich gewesen wäre, entfällt ei- ne mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten. Dass das fehlende Geständ- nis des Beschuldigten 1 straferhöhend gewertet werde, wie die Verteidigung dies

      moniert (Urk. 197 S. 10), trifft nicht zu, sondern es wirkt sich neutral auf die Straf- zumessung aus.

  6. Da sich aus der Täterkomponente weder straferhöhende noch strafmin- dernde Faktoren ergeben, bleibt es bei der Einsatzstrafe, weshalb der Beschul- digte 1 mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.

  7. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte 2 nicht Partei dieses Verfahrens ist. Über ihre Tathandlungen ist nicht zu entschei- den, und für sie ist keine Strafe auszufällen. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern allerdings als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen: Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge ste- hen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumes- sung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrecht- mässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die indivi- duellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Ver- hältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist nur verletzt, wenn es der Rich- ter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbe- trachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters kann als eige- nes und zusätzliches Element der Strafzumessung betrachtet werden (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es darum, ei- nen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Gericht hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu

    lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autonomie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungs- rechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht, wenn nach Auffassung eines Mittäters gegen den anderen Mittäter eine zu milde Strafe ausgefällt wurde (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.3.3; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.5.2; 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017

    E. 4.8.2).

    Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, dass die Beschuldigte 2 - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - nicht mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, sondern mit einer solchen von 2 Jahren bestraft worden sei. Ferner habe diese Einsicht und Reue bekundet, und aufgrund ihrer Aussagen habe der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden können (Urk. 197 S. 3). Bei der Bestra- fung der Beschuldigten 2 wurde daher beim Nachtatverhalten infolge ihres Ge- ständnisses eine erhebliche Strafreduktion mitberücksichtigt (vgl. vorstehend, Erw. V.5.6; BGE 121 IV 2020 E. 2d/cc). Ob die erstinstanzliche Strafe für die Beschuldigte 2 angemessen oder allenfalls zu milde ausgefallen ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Da das Verschulden des Beschuldigten 1 keines- wegs mehr leicht wiegt und er die treibende Kraft bei der Planung und Ausübung der Tat gewesen ist (vgl. vorstehend, Erw. V.4.1. ff.), erscheint eine höhere Strafe als für die Beschuldigte 2 - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 197

    S. 11 f.) - durchaus angemessen. Zudem sind Einsicht und Reue zu berücksichti- gende Strafminderungsgründe, welche - anders als bei der Beschuldigten 2 - beim Beschuldigten 1 nicht gegeben sind (vorstehend, Erw. V.5.6.).

  8. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6

    Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Die beschuldig- te Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 3.2.1; 133 IV 158 E. 8). Das Beschleuni- gungsgebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Die Angemessenheit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Um- stände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist im Sinne einer Gesamtbetrach- tung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; Ur-

    teile des Bundesgerichtes 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1 und 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2).

    1. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist die- sem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Be- rücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldig- sprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstel- lung des Verfahrens in Betracht fallen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Ver- fahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleuni- gungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interes- sen der Geschädigten und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124

      E. 4e; Urteil des Bundesgerichtes 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1).

    2. Aus der Komplexität der Untersuchung und dem Umstand, dass die De- linquenz des Beschuldigten 1 fast 6 ½ Jahre zurückliegt (Tatbegehung:

      23./24. März 2015), ergibt sich, dass die Dauer der Untersuchung und des vor- instanzlichen Verfahrens (Beginn der Untersuchung: 24. Mai 2015; erstinstanzli- ches Urteil: 13. November 2017) zeitlich noch im zumutbaren Rahmen liegen, weshalb sich allein daraus keine Folgen für die Strafzumessung ergeben. Dem- gegenüber ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass das Rechtsmittelver- fahren inklusive Weiterzug ans Bundesgericht mit anschliessendem Rückwei- sungsentscheid durch nicht in der Person des Beschuldigten 1 begründete Ursa- chen eine nicht unbeträchtliche Dauer von rund 3 ½ Jahren in Anspruch genom- men hat (Eingang Obergericht: 29. März 2018). Diesem Umstand ist in Nachach- tung des Beschleunigungsgebotes mit einer Strafreduktion um 3 Monate Rech- nung zu tragen.

  9. Der Beschuldigte 1 ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen 122 Tage Un- tersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

  10. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe entfällt die Möglichkeit eines bedingten oder teilbedingten Vollzuges derselben (Art. 42 f. StGB).

VI. Zivilansprüche
  1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig seien. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies die Vorinstanz die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem wurden die beiden Beschuldigten solidarisch verpflich- tet, der Privatklägerin Fr. 12'000.- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 109 S. 52 f.).

  2. Die Beschuldigte 2 hat das vorinstanzliche Urteil akzeptiert, weshalb die- se Anordnungen ihr gegenüber Wirkung entfalten. Da die Privatklägerin die vorinstanzlichen Anordnungen zu den Zivilansprüchen nicht angefochten hat, ist

    die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Fr. 12'000.- übersteigenden Mehrbetrag ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vorstehend, Erw. II.1.). Der Beschuldigte 1 liess vor Vorinstanz lediglich die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin beantragen (Urk. 85).

  3. Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 109 S. 47 ff.). Diese Erwägungen brau- chen nicht wiederholt zu werden.

    1. Nachdem der Beschuldigte 1 ebenfalls schuldig gesprochen wird, haftet er infolge gemeinsamer Tatbegehung für durch die Tat verursachten Schaden mit der Beschuldigten 2 solidarisch. Da ein Entscheid über den geltend gemachten Schadenersatz nicht liquide ist, er weder hinreichend begründet noch belegt wur- de, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz bislang nur dem Grundsatz nach erfüllt. Es ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund- satz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Pri- vatklägerin ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses zu verweisen.

    2. Die Privatklägerin wurde durch die Tat der beiden Beschuldigten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität massiv, widerrechtlich und schuldhaft ver- letzt. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ge- geben. Der Beschuldigte 1 griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten. Die von ihm an der völlig arg- und ahnungslosen Privatklägerin im Zustand der Widerstandsunfähigkeit vorgenommenen sexuellen Handlungen sind äusserst verwerflich, wobei diese keine gravierenden körperli- chen Verletzungen zur Folge hatten und innert Wochen folgenlos abheilten

      (Urk. 35/3 S. 3 u.).

      1. Das ihr zugefügte psychische Leid schlägt sich verschuldenserhöhend nieder. Sie litt ereignisbedingt an Angst- und Konzentrationsstörungen, weshalb sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen musste (vorstehend,

        Erw. V.3.1.2.). Damit wurde die sexuelle Integrität der Privatklägerin grob und längerfristig beeinträchtigt. Zudem fällt ins Gewicht, dass das Vertrauensverhält- nis zur Beschuldigten 2 ausgenutzt und die Tat perfide geplant wurde. Physische Gewalt stand nicht im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Privat- klägerin im Tatzeitpunkt noch nicht einmal 19-jährig war und eigenen Angaben zufolge noch nie Geschlechtsverkehr hatte, womit sie erst am Anfang ihrer per- sönlichen und sexuellen Entwicklung stand. Diese Entwicklung wurde durch die Tathandlungen der beiden Beschuldigten nachhaltig gestört. Die Privatklägerin wird unter den Folgen noch länger zu leiden haben.

      2. Es handelt sich somit um eine objektiv und subjektiv nicht mehr leichte Verletzung der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin. Dass der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung vom Bundesgericht aufgeho- ben wurde (vorstehend, Erw. II.3.), ändert daran nichts, zumal das Verschulden diesbezüglich nur leicht war und deshalb - entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 191 S. 17 f.) - bei der Bemessung der Genugtuungssumme nicht ins Gewicht fällt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschuldigten auf- grund der gemeinsamen Tatbegehung, mithin auch den Beschuldigten 1, solida- risch zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 12'000.- als Genugtuung zu bezahlen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Da der vorinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich bestätigt wird und der Beschuldigte 1 vollumfänglich unterliegt, ist auch die vorinstanzliche Kostenaufla- ge und der Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu bestätigten (Dispositivziffern 12, 13 teilweise, und 14 teilweise).

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten 1 auch die Kosten des ers- ten Berufungsverfahrens (SB180143) aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft unter- liegt zwar mit ihrer Anschlussberufung, da nicht eine Freiheitsstrafe in der von ihr beantragten Höhe ausgesprochen wird. Nachdem der Beschuldigte 1 mit einer solchen von 3 ½ Jahren bestraft wird, rechtfertigt es sich indessen nicht, einen kleinen Bruchteil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Die amtliche Verteidigung reichte zwei unterschiedliche Honorarnoten für den Fall eines Freispruchs oder eines Schuldspruchs ein (Urk. 170/2-3). Auf- wendungen im Zusammenhang mit einer Beschwerde ans Bundesgericht sind nicht im kantonalen Berufungsverfahren zu vergüten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt

      Fr. 16'842.75 (Urk. 170/2), zuzüglich Fr. 605.10 im Zusammenhang mit der An- fechtung der vorinstanzlichen Berichtigung vom 6. Juni 2018 entstandener Auf- wand (vgl. Urk. 125 S. 7; Urk. 126/1 = Urk. 128; Urk. 126/2), sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtlichen Verteidigung wurden bereits Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'264.55

      (Urk. 139; Urk. 150) geleistet.

  3. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 Abs. 1 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO) und wird zu- nächst allein vom Staat geleistet. Definitiv ist darüber ebenfalls im Endentscheid zu befinden. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Staat. Sie gilt als dem Staat abgetreten (Art. 138 Abs. 2 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 138 StPO).

Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin für das erste Berufungsverfahren (SB180143) belaufen sich auf Fr. 3'062.80.-

(Urk. 171/2). Nach Korrektur eines Rechnungsfehlers sind diese in der Höhe von Fr. 2'952.80 auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des

Beschuldigten 1 vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_279/2015 vom

  1. April 2016 E. 6 mit Hinweisen).

    1. Da die damals noch erbetene Vertreterin der Privatklägerin im gesamten vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung für anwaltliche Vertretung der Privatklägerin gestellt und beziffert hat, konnte die Vorinstanz der damals erbetenen Vertreterin der Privatklägerin auch nicht nachträglich, d.h. nach Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens, eine solche Prozessentschädigung zusprechen, resp. den Beschuldigten 1 nachträg- lich zu einer solchen verpflichten. Die amtliche Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. vorstehend, Erw. I.3. f., insbes. Erw. I.3.2.), dass die Vertretung der Privatklägerin die fehlende Regelung im vorinstanzlichen Urteil mit einer Beru- fung, beschränkt auf die Beanstandung des Fehlens eines Entscheides über ihre Entschädigung, hätte anfechten können und müssen. Indem die Vorinstanz mit ih- rem Beschluss vom 6. Juni 2018 nachträglich einen solchen Entscheid fällte und den Beschuldigten 1 nachträglich zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 11'954.- verpflichtete, hat sie unzulässig und unter Verletzung der ent- sprechenden strafprozessualen Bestimmungen in das Verfahren eingegriffen. Der Privatklägerin ist deshalb in Abänderung des Beschlusses vom 6. Juni 2018 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

    2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB210224) sind entstan- den, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Ver- fahren aufgehoben wurde. Sie sind demgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

      1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren mit 6'831.- (inkl. MWST; Urk. 203) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

      2. Der Privatklägerin ist mangels erkennbarer Umtriebe im zweiten Beru- fungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 und damit nach Ausfällung des ersten Berufungsurteils teilte die unentgeltli- che Rechtsvertretung der Privatklägerin allerdings mit, dass sie seit April 2019 mehrwertsteuerpflichtig sei und dies mit Honorarnote vom 10. Oktober 2019

(Urk. 171/2) noch nicht verrechnet und damit im ersten Berufungsurteil nicht be- rücksichtigt worden sei. Ab April 2019 sei ihr im ersten Berufungsverfahren noch ein Aufwand in der Höhe von Fr. 1'357.80 entstanden, für welchen die Mehrwert- steuer noch nachverrechnet werden müsse. Der noch ausstehende Mehrwert- steuerbetrag belaufe sich somit auf Fr. 104.55 (Urk. 202). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin ist somit noch mit Fr. 104.55 (Nachverrechnung Mehrwertsteu- er) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 13. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 7 und 8 (Her- ausgabe betr. Beschuldigter 1), 10 2. Satz (Abweisung des Genugtuungs- begehrens im Fr. 12'000.- übersteigenden Mehrbetrag), 11, 13, teilweise, und 14, teilweise (Kostenfestsetzung und Honorare amtliche Verteidigun- gen) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte 1 A.

    von Art. 189 Abs. 1 StGB.

    ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne

  2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 122 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin B. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch

    mit der Beschuldigten 2 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  4. Der Beschuldigte 1 wird (solidarisch mit der Beschuldigten 2) verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 12'000.- als Genugtuung zu bezahlen.

  5. Der Privatklägerin wird in Abänderung des Beschlusses vom 6. Juni 2018 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12, 13, teilweise, und 14, teilweise) wird bestätigt.

  7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB180143) wird fest- gesetzt auf:

    Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 321.75 Gutachten

    Fr. 17'450.00 amtliche Verteidigung

    Fr. 2'952.80 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin.

  8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten 1 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB210224) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 6'831.- amtliche Verteidigung

    Fr. 104.55 Nachforderung MWST der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin.

  10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

  11. Die Nachforderung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 104.55 für die Mehrwertsteuer wird auf die Gerichtskas- se genommen.

  12. Der Privatklägerin wird für das zweite Berufungsverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.

  13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  14. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 2. November 2021

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Baechler

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz