1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210136 | Mehrfache Drohung | Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Drohung; Digung; Aussage; Genugtuung; Telefon; Urteil; Sprechen; Aussagen; Rechts; Gericht; Geldstrafe; Gespräch; Kosten; Bezahlen; Jedoch; Gesprochen; Privatklägerinnen; Telefonat; Könne; Zeugen; Welche; Gemäss |
ZH | SB210224 | Sexuelle Nötigung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Sexuell; Sexuelle; Erfahren; Urteil; Rechts; Zürich; Hätte; Berufung; Welche; Handlung; Handlungen; Kosten; Sexuellen; Nehmen; Gericht; Beiden; Bundesgericht; Verfahren; Amtlich; Ebenda; Gestellt; Amtliche; Nötigung; Strafe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV-2017/182 | Entscheid Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 5a ff. VZV (SR 741.51). Der Rekurrent konsumiert zahlreiche Medikamente, unter anderem solche, die die Reaktionsfähigkeit herabsetzen können. Er fiel einer Polizeipatrouille im Strassenverkehr unter anderem mit einem Schlenker zur Mittellinie und Schlangenlinien auf. Es ist zu prüfen, ob ein wiederholt eingenommenes Medikament allein oder in Wechselwirkung mit anderen gleichzeitig eingenommenen Medikamenten einen negativen Einfluss auf die Fahreignung haben kann. Die Bestätigungen des Augenarztes, der Hämatologin und der Psychiaterin, worin aus jeweiliger fachärztlicher Sicht die Fahreignung nicht verneint wird, vermitteln kein umfassendes Bild und können insbesondere eine verkehrsmedizinische Gesamtschau nicht ersetzen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2018, | Fahreignung; Rekurrent; Medikament; Medikamente; Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Strasse; Rekurrenten; Zweifel; Rekurs; Strassenverkehr; Medizinische; Gehör; Verkehrsmedizinische; ärztlich; Strassenverkehrs; ärztliche; Untersuchung; Medikamenten; Recht; Akten; Rechtliche; Polizei; Können; Verwaltungs; Substanzen; Fahrunfähigkeit; Behörde |
LU | 2Q4 19 13 | Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Schuldig; Beschuldigte; Pferd; Beil; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Zeuge; Beweis; Recht; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; Gericht; Anklage; Tiere; Verletzt; Schlage; Spore; Person; Geldstrafe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 534 (6B_323/2021) | Regeste Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2). | Zeuge; Zeugen; Beweis; Glaubwürdigkeit; Aussage; Persönlichen; Abklärung; Verhältnis; Beschwerde; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Verhältnisse; Urteil; DONATSCH; Sind; Aussagen; Schuldig; Verfahren; Glaubhaftigkeit; Rechtspflege; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Beschwerdeführer; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Umstände; Person; BÄHLER |
147 I 386 (6B_1177/2020) | Regeste Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Art. 10 Abs. 1 StPO ; Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 15 StGB ; Unschuldsvermutung; Einstellungsverfügung; Rechtfertigende Notwehr. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, welcher einerseits Privatkläger und andererseits in einem parallel geführten Verfahren Beschuldigter ist und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht ( Art. 81 BGG ; E. 1.1). Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn ein gerichtlicher Entscheid den Eindruck hinterlässt, der Beschuldigte sei schuldig, ohne dass dessen strafrechtliche Schuld je gerichtlich festgestellt wurde (E. 1.2). Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB fällt unter den Einstellungsgrund i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO (E. 1.3). Im vorliegenden Fall, betreffend eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, deren Verhaltensweisen eng miteinander verbunden sind, hat die Vorinstanz Begriffe verwendet, die darauf schliessen lassen, dass sie den Beschwerdeführer für schuldig hält. Sie hat die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie die Einstellung des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten mit der Begründung bestätigte, dieser habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es hätte der Staatsanwaltschaft oblegen, Anklage gegen alle Beteiligten zu erheben, damit der sachlich zuständige Richter über die Umstände der Begehung der Straftaten und gegebenenfalls über die rechtfertigende Notwehr entscheiden kann (E. 1.5). | Contre; Arrêt; Pénal; Canton; Cantonal; Pénale; Corporelles; Qu'il; L'intimé; Procédure; Classement; Public; Lésions; Présomption; CourEDH; Simples; été; Infraction; Cantonale; était; Recourant; D'innocence; Défense; Notamment; [requête; Recours; D'une; Avait; Partie; Même |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2138/2020 | Bundespersonal | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Bundesanwalt; Vorinstanz; Verfügung; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Recht; Interesse; Recht; Verfahren; Verfahren; Beschwerdeführers; Amtspflichtverletzung; Arnold; Rinaldo; Interessen; Infantino; Akten; Gianni; Aussage; Stellung; Marty; André; Angefochten; Entscheid |
E-1180/2017 | Asylwiderruf | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verfügung; Verwerflich; Handlung; Verwerfliche; Bundesverwaltungsgericht; Taten; Asylwiderruf; Urteil; Schweiz; Rechtskräftige; Polizei; Befehl; Unschuldsvermutung; Störung; Beurteilung; Gewährte; Unentgeltliche; Schuldig; Verfahren; Verurteilung; Akten; Richter; Verfahren; Hoffs; Vernehmlassung; Taten |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.179 | Beschwerde; Verfahren; Urteil; öffnen; Hinzufügen; Filter; Verfahrens; Schuldig; Urteile; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Bundesgerichts; Beschuldigte; Beschwerdegegner; Rechtsanwalt; Urkunden; Beschuldigten; Mittäter; Partei; Urkundenfälschung; Rechnung; Beschuldigten; Rechtlich; Gehör; Anspruch; Teilnahme; Verfahrenstrennung; Akten | |
BB.2021.62 | Beschwerde; Akten; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundesanwalt; Platini; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Akteneinsicht; Einvernahme; Recht; Entscheid; Beschwerdekammer; Einvernahmen; Aktenverzeichnis; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Nellen; Sachverhalts; öffnen; Hinzufügen; Filter; Entscheide; Verfahren; Blatter; Amtlichen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Wolfgang Woh-lers | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |
Wohlers | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |