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Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
V 07 32_2 | Verwaltungsgericht | 20.12.2007 - Art. 26 Abs. 1 und 36 Abs. 2 BV; § 3 Abs. 1 kEntG. Die Enteignung eines Fuss- und Fahrwegrechtes zu Gunsten eines überbauten Grundstücks im Hinblick auf die Realisierung eines Parkplatzes setzt ein überwiegendes öffentliches Interesse voraus. Ein solches fehlt innerhalb eines Gestaltungsplanes, bei dem die Vorgärten der bestehenden Überbauung charakterbildende Elemente darstellen, die es nach Massgabe der Bestimmungen des Gestaltungsplans zu erhalten gilt. | Interesse; Parzelle; Enteignung; Enteignungsrecht; Gestaltungsplan; Bodenhof-Terrasse; Entscheid; Eigentümer; Gunsten; Fahrwegrecht; |
V 07 32_1 | Verwaltungsgericht | 20.12.2007 - Die Enteignung eines Fuss- und Fahrwegrechtes zu Gunsten eines überbauten Grundstücks im Hinblick auf die Realisierung eines Parkplatzes setzt ein überwiegendes öffentliches Interesse voraus. Ein solches fehlt innerhalb eines Gestaltungsplanes, bei dem die Vorgärten der bestehenden Überbauung charakterbildende Elemente darstellen, die es nach Massgabe der Bestimmungen des Gestaltungsplans zu erhalten gilt. | Enteignung; Erschliessung; Beschwer; Recht; Enteignungsrecht; Grundstück; Parzelle; Beschwerdegegner; Interesse; Entscheid; Fahrwegrecht; |
RRE Nr. 1655 | Regierungsrat | 18.12.2007 - Aufsichtsrechtliche Anzeige. Nachträgliche Einwände gegen Baute. § 208 Absatz 1 PBG. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat lediglich subsidiären Charakter. Mit diesem Rechtsbehelf kann jemand nicht nachträglich Einwände gegen eine Baute erheben, welche der Rechtsvorgänger oder die Rechtsvorgängerin hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Auch der Einwand, die Baute sei nicht der Baubewilligung entsprechend erstellt worden, kann nicht jederzeit erhoben werden, sondern ist nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute geltend zu machen. Werden solche Einwände nachträglich erhoben, kommt eine Änderung oder Aufhebung der Baubewilligung oder ein nachträgliches Verfahren für Abweichungen von der Baubewilligung nur in Betracht, wenn die Baubewilligung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Abweichung von der Baubewilligung besonders gravierend ist. | Baubewilligung; Recht; Gemeinde; Abstell; Garage; Gemeinderat; Grundstück; Wohnhaus; Garagen; Abstellfläche; Aufsicht; Anzeige; |
A 06 291 | Verwaltungsgericht | 12.12.2007 - § 28 StG. - Steht eine anfänglich vermietete Liegenschaft zunächst leer und wird sie anschliessend durch den Eigentümer selbst genutzt, so ist für die Abgrenzung zwischen Eigengebrauch und Nutzung als Kapitalanlage massgebend, ob und wann der Eigentümer den Entschluss gefasst hat, die Liegenschaft nicht mehr zu vermieten oder zu verpachten. | Liegenschaft; Zimmer; Wohnung; -Zimmerwohnung; Eigentümer; Mieter; Eigengebrauch; Eigennutzung; Eigenmietwert; Verfügung; Recht; |
S 06 376 | Verwaltungsgericht | 05.12.2007 - Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 73 IVV. Verletzt eine versicherte Person trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, ist die Verwaltung befugt, aufgrund der Akten zu verfügen. | Begutachtung; IV-Stelle; Cannabis; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Gutachten; Urinprobe; Cannabisabstinenz; Urinproben; Person; |
A 06 243 | Verwaltungsgericht | 04.12.2007 - Art. 33 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 3 DBG; Art. Art. 9 BV - Wegen der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht fällt eine vom Gesetz abweichende Behandlung des Steuerpflichtigen nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind; hierbei ist ein strenger Massstab anzuwenden. Der Vertrauensschutz setzt unter anderem voraus, dass sich die tatsächliche Situation nicht massgeblich geändert hat. Veranlagungsverfügungen, die zu früheren Steuerperioden ergangen sind, entfalten keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen und bilden somit keine Vertrauensgrundlage. | Unterhalt; Veranlagung; Steuerperiode; Trennung; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Vertrauen; Ehefrau; Recht; Auskunft; Abzug; |
A 06 298 | Verwaltungsgericht | 03.12.2007 - Art. 3a und 15 Abs. 1 GSchG; Art. 2 und 59a Abs. 1 USG; § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 EGGSchG; Siedlungsentwässerungsreglement der Stadt Luzern. - Inhaber einer Abwasseranlage ist, unabhängig von der zivilrechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Installation ausübt und in der Lage ist, die nötigen Vorkehren zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen zu treffen. Bei der Festlegung des Kostenverteilers für den Betrieb und Unterhalt einer privaten Abwasserleitung im Perimeterverfahren ist die Abwassermenge mit einzubeziehen. | Abwasser; Strasse; Stadt; Kanalisation; Strassen; Kostenverteiler; Unterhalt; Luzern; GSchG; Abwasseranlage; Grundstück; Grundeigentümer; |
V 07 58 | Verwaltungsgericht | 03.12.2007 - Art. 27 RPG; § 81 PBG; § 180 Abs. 2 lit. b VRG. Unzulässigkeit einer Planungszone, welche auf die Verhinderung von Mobilfunkantennen abzielt, ohne dass diese Stossrichtung im Wortlaut des entsprechenden Gesetzesentwurfes explizit zum Ausdruck käme. Unzulässigkeit der fraglichen Planungszone auch deshalb, weil sie zu einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennenanlagen im überbauten Gebiet führen würde. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung offen gelassen. | Planung; Planungszone; Recht; Gemeinde; Verfahren; Bundes; Entscheid; Mobilfunkantennen; Anlage; Urteil; Anlagen; Vorinstanz; Höhe; |
V 06 231_2 | Verwaltungsgericht | 15.11.2007 - §§ 12, 72 PG; § 67 Abs. 1 und 2 PVO. Die Zuordnung eines Mitarbeiters in eine tiefere Lohnklasse unter gleichzeitiger Besitzstandswahrung der erreichten Lohnhöhe erweist sich als rechtmässig, wenn - wie vorliegend - der Mitarbeiter aufgrund einer Reorganisation der Dienststelle seine Aufgabe in der Führungsunterstützung verloren hat und sich diese neue Zuordnung auch inhaltlich und im Vergleich zu den Einstufungen der anderen Mitarbeitenden sowie den Vorgesetzen der Dienststelle als korrekt erweist. Eine einmal verfügte Lohneinstufung ist kein wohlerworbenes Recht mit einem besonderen Bestandesschutz. Sie kann nachträglich bei einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auch nach unten angepasst werden. Der Entscheid zur Umstufung war nur pauschal und damit nicht ausreichend individuell konkret begründet. Auf die Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit wird jedoch verzichtet, zumal diesem Mangel im Rahmen von § 72 Abs. 2 PG keine Bedeutung beizumessen ist. Er ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. | Lohnklasse; Dienststelle; Abteilung; Funktion; Entscheid; Beschwerdeführers; Fachbereich; Recht; Verwaltung; Stellvertreter; Einstufung; |
V 06 231_1 | Verwaltungsgericht | 15.11.2007 - Die Zuordnung eines Mitarbeiters in eine tiefere Lohnklasse unter gleichzeitiger Besitzstandswahrung der erreichten Lohnhöhe erweist sich als rechtmässig, wenn - wie vorliegend - der Mitarbeiter aufgrund einer Reorganisation der Dienststelle seine Aufgabe in der Führungsunterstützung verloren hat und sich diese neue Zuordnung auch inhaltlich und im Vergleich zu den Einstufungen der anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Vorgesetzen der Dienststelle als korrekt erweist. Eine einmal verfügte Lohneinstufung ist kein wohlerworbenes Recht mit einem besonderen Bestandesschutz. Sie kann nachträglich bei einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auch nach unten angepasst werden. Der Entscheid zur Umstufung war nur pauschal und damit nicht ausreichend individuell konkret begründet. Auf die Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit wird jedoch verzichtet, zumal diesem Mangel im Rahmen von § 72 Abs. 2 PG keine Bedeutung beizumessen ist. Er ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. | Lohnklasse; Dienststelle; Abteilung; Entscheid; Fachbereich; Funktion; Beschwerdeführers; Verwaltung; Recht; Stellvertreter; Aufgabe; |
S 06 612 | Verwaltungsgericht | 06.11.2007 - Art. 14 und 15 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und 4 (in der seit 1.1.2003 gültigen Fassung) und Art. 24 Abs. 2 IVG; Art. 21septies Abs. 1 und 2 IVV. Das Taggeld von Erwerbstätigen ist stets zu kürzen, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet (Erw. 4). Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. Taggelder als Geldleistungen sind von der Austauschbefugnis nicht betroffen (Erw. 5c/cc und dd). | Taggeld; Austausch; Leistung; Austauschbefugnis; Recht; Eingliederung; Ausbildung; Umschulung; Taggelder; Kürzung; Erwerbs; Leistungen; |
A 06 226 | Verwaltungsgericht | 02.11.2007 - § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 GGStG. Behält sich der Verkäufer eines Grundstücks ein Wohnrecht am verkauften Grundstück vor, erwirbt die Käuferschaft ein bereits dienstbarkeitsbelastetes Grundstück. Diesfalls ist mit der Grundstückgewinnsteuer der Wertzuwachs auf der "nuda proprietas" zu erfassen, weil der Grundstückgewinn in Nachachtung des Grundsatzes der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzip) zu ermitteln ist. | Grundstück; Grundstückgewinn; Grundstückgewinns; Grundstückgewinnsteuer; Wohnrecht; Veräusserung; GGStG; Grundstücks; Erwerb; Recht; |
V 07 79_1 | Verwaltungsgericht | 02.11.2007 - § 73 PBG. Auf der Stufe Nutzungsplanung, so namentlich auch beim Gestaltungsplan, geht es um die Festlegung der Erschliessungsanlagen bezüglich Situierung (Linienführung) und deren planerische Sicherstellung. Die bauliche Umsetzung der Erschliessung hingegen ist Bestandteil der Baureife und damit Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Es liegt im Bereich des autonomen Handlungsspielraumes der Gemeinde, den zwingenden Regelungsbedarf eines Gestaltungsplanes auf Aspekte der Erschliessung zu reduzieren. Im vorliegenden Fall erscheint eine solche Reduktion vertretbar. | Gestaltung; Gestaltungsplan; Erschliessung; Gebiet; Einsprache; Vorinstanz; Planung; Grundstück; Verfahren; Regel; Grundstücke; Regelung; |
V 07 79_2 | Verwaltungsgericht | 02.11.2007 - §§ 72 und 73 Abs. 1 lit. i PBG. Auf der Stufe Nutzungsplanung, so namentlich auch beim Gestaltungsplan, geht es um die Festlegung der Erschliessungsanlagen bezüglich Situierung (Linienführung) und deren planerische Sicherstellung. Die bauliche Umsetzung der Erschliessung hingegen ist Bestandteil der Baureife und damit Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Es liegt grundsätzlich im Bereich des autonomen Handlungsspielraumes der Gemeinde, den zwingenden Regelungsbedarf eines Gestaltungsplanes auf Aspekte der Erschliessung zu reduzieren. | Gestaltung; Gestaltungsplan; Erschliessung; Gebiet; Regelung; Planung; Überbauung; Gestaltungsplanes; Gemeinde; Umgebung; Anordnung; |
A 06 305 | Verwaltungsgericht | 25.10.2007 - § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 und § 4 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3 GGStG (§ 4 GGStG in der seit 1.1.2001 bis Ende 2004 bzw. Ende 2006 gültig gewesenen Fassung). Der Steueraufschubtatbestand setzt voraus, dass die Ersatzbeschaffung bzw. die Ersatzinvestition in der Zeit zwischen einem Jahr vor bzw. zwei Jahre nach der Veräusserung getätigt wird. Im Gegensatz zur nachträglichen Ersatzbeschaffungsfrist, kann die einjährige Vorausbeschaffungsfrist nicht erstreckt werden. | Ersatz; Veräusserung; Steuer; GGStG; Enteignung; Ersatzbeschaffung; Grundstück; Frist; Steueraufschub; Vorausbeschaffung; Entscheid; |
S 06 98 | Verwaltungsgericht | 22.10.2007 - Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 49 IVV. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte, worunter die beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Mediziner fallen, kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Ob einem Bericht des RAD voller Beweiswert zukommt, hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. | ärztliche; Dienste; Bericht; IV-Stelle; Beurteilung; Beweiswert; Untersuchungen; Verwaltung; Verfügung; Gutachten; Hinweis; Ärztin; |
A 06 125 A 06 126 | Verwaltungsgericht | 18.10.2007 - Art. 58 Abs. 1 lit. a und c, Art. 67 DBG; Art. 670 und 671b OR; § 72 Abs. 1 lit. a und c, § 80 StG. Gewinnsteuer. Eine handelsrechtlich zulässige Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen auf deren wirklichen Wert ist steuerrechtlich ein Realisationstatbestand. Folglich ist auch die Verrechnung des Aufwertungsgewinns mit steuerlichen Verlustvorträgen zuzulassen. Die unbefristete Verlustverrechnung setzt voraus, dass die Leistungen im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, dem Ausgleich einer echten Unterbilanz dienen und echte Sanierungsleistungen zum Gegenstand haben. | Aufwertung; Gewinn; Reserven; Kommentar; Geschäft; Locher; Eigenkapital; Sanierung; Verluste; Aufwertungs; Bilanz; Handels; Geschäftsjahr; |
RRE Nr. 1179 | Regierungsrat | 25.09.2007 - Silos. Zonenkonformität. Beschwerdebefugnis. § 47 PBG in der bis Ende 2001 in Kraft gewesenen Fassung sowie §§ 46, 166 Absätze 1 und 2 und § 207 Absatz 1a PBG; § 109 Absätze 1 und 2 GG. Ein Silo für die Lagerung von Pellets ist in der Gewerbezone zonenkonform; die Ausscheidung einer besonderen Nutzungszone ist nicht notwendig. - Massgebliches Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Bauten. Hochhäuser sind deshalb nicht bloss Wohnhäuser. So wird praxisgemäss auch für die Erstellung von Silos ein Bebauungs- oder Gestaltungsplan verlangt. - Bei einer Entfernung von fast einem Kilometer zu einem geplanten Silo von 60 m Höhe, welches den Horizont nicht überragt, fehlt in einem Bebauungsplanverfahren die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit hinsichtlich Einschränkung der Aussicht und Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens. - Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. | Gemeinde; Interesse; Planungs; Gemeindebeschwerde; Silos; Augen; Bebauungsplan; Gewerbe; Regierungsrat; Urteil; Baugesetz; Augenschein; |
RRE Nr. 1193 | Regierungsrat | 25.09.2007 - Streitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | Vorinstanz; Recht; Entscheid; Streitgegenstand; Verfügung; Rechtsmittelbehörde; Vernehmlassung; Verletzung; Beschwerdeverfahren; |
RRE Nr. 1188 | Regierungsrat | 25.09.2007 - Ungültigerklärung einer Ortsplanungsinitiative. Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Anhang 1 Ziffer 6 NISV; § 145 Absatz 1 StRG; § 143 Absatz 2 PBG. Eine Initiative, welche die Änderung des Bau- und Zonenreglements anstrebt (Ortsplanungsinitiative), darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht oder doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. - Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist im Bundesrecht abschliessend geregelt. Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. Überdies haben sie die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte Privater zu beachten. | Initiative; Recht; Bundes; Anlage; Schutz; Bundesgericht; Strahlung; Anlagen; Mobilfunkanlagen; Zonen; Vorschrift; Gemeinde; Rechtsprechung; |
V 04 295 | Verwaltungsgericht | 24.09.2007 - Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. | Grundstück; Strasse; Erschliessung; Grundstücke; Strassen; Zufahrt; Recht; Genossenschaft; Hauseigentümer-Genossenschaft; Verfahren; |
S 06 324 | Verwaltungsgericht | 21.09.2007 - Art. 3 Abs. 2 FZG. Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens bei nachträglich eingetretenem Vorsorgefall. Art. 3 Abs. 2 FZG gilt analog auch für die Freizügigkeitseinrichtungen. Die Rückerstattungspflicht gilt selbst dann, wenn die versicherte Person noch vor der Rückübertragung stirbt. | Vorsorge; Freizügigkeit; Anspruch; Austritt; Vorsorgeeinrichtung; Austrittsleistung; Invalidenrente; Freizügigkeitsguthaben; Beigeladenen; |
A 06 141_2 | Verwaltungsgericht | 20.09.2007 - Art. 12 BV, § 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz). Gebühren für den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben für Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten. Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist eine Art Entgelt für jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterstützte Person für eine nicht unterstützte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterstützten Person auszurichten. | Richtlinien; Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien; Haushalt; Person; Nebenkosten; Haushalts; Entschädigung; Einkommen; Recht; Hilfe; Personen; |
V 06 204_2 | Verwaltungsgericht | 18.09.2007 - Art. 6, 9 Abs. 2 lit. a EntsG. Bemessung der Bussenhöhe bei einer Verletzung der Meldepflicht nach Massgabe des Entsendegesetzes anhand eines verwaltunsinternen Bussenrasters. Keine Überprüfung subjektiver Verschuldenskomponenten beim Gebüssten. | Arbeit; Arbeitnehmer; Meldepflicht; Busse; EntsG; Schweiz; Meldung; Recht; Mitarbeiter; Behörde; Bundes; Recht; Bundesgesetz; |
V 06 204_1 | Verwaltungsgericht | 18.09.2007 - Entsendegesetz; Sanktion bei einem Meldepflichtverstoss. Überprüfung der Bussenhöhe anhand eines (verwaltungsinternen) Bussenrasters. Keine unabdingbare Überprüfung subjektiver Verschuldenskomponenten beim Gebüssten. | Arbeit; Verwaltung; Recht; Meldepflicht; Recht; Busse; Arbeitnehmer; Schweiz; Bundes; Verwaltungsgericht; Meldung; EntsG; Dienst; |
A 06 278_2 | Verwaltungsgericht | 14.09.2007 - §§ 28 und 30 SHG; SKOS-Richtlinien H.6-1. Der Begriff der erhöhten Vermittlungsfähigkeit nach den SKOS-Richtlinien ist eng auszulegen. Es ist zu prüfen, ob sich die Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall voraussichtlich erheblich verbessern wird. Sodann muss auch die Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden, und es darf insbesondere gefragt werden, ob die geschätzte Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und der Dauer der Bildungsmassnahme steht. | Vermittlungsfähigkeit; Sozialhilfe; Zweitausbildung; Arbeit; Umschulung; Ausbildung; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Richtlinien; |