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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 07 32_2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 07 32_2 vom 20.12.2007 (LU)
Datum:20.12.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 26 Abs. 1 und 36 Abs. 2 BV; § 3 Abs. 1 kEntG. Die Enteignung eines Fuss- und Fahrwegrechtes zu Gunsten eines überbauten Grundstücks im Hinblick auf die Realisierung eines Parkplatzes setzt ein überwiegendes öffentliches Interesse voraus. Ein solches fehlt innerhalb eines Gestaltungsplanes, bei dem die Vorgärten der bestehenden Überbauung charakterbildende Elemente darstellen, die es nach Massgabe der Bestimmungen des Gestaltungsplans zu erhalten gilt.
Schlagwörter: Interesse; Enteignung; Parzelle; Enteignungsrecht; Gestaltungsplan; Entscheid; Bodenhof-Terrasse; überwiegend; Enteignungsrechts; Fahrwegrecht; Erschliessung; überwiegenden; Liegenden; Gunsten; Eigentümer; Erteilung; Vorliegenden; Grundstück; Erhalt; Fahrwegrechte; Bestehende; Vorgärten; Wohnquartier; Gestaltungsplans; Interesses; Beschwerde; Zufahrt; Voraussetzung; Nachgewiesen; Hintergr
Rechtsnorm: Art. 36 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Die Eheleute A sind Eigentümer des Grundstücks Nr. x, Bodenhof-Terrasse, GB Luzern, linkes Ufer. Die Parzelle ist Teil einer Reihenhaussiedlung und liegt innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans G 272 Bodenhof-Terrasse Ost. Kennzeichnend für das Wohnquartier sind die vor Jahrzehnten realisierten Reihenhäuser samt ihren Vorgärten. Zur Liegenschaft führt ab der Bodenhof-Terrasse eine ca. 3 m breite Stichstrasse, die je hälftig die links und rechts liegenden Grundstücke beschlägt. Bis zum Erwerb der Parzelle durch die Eheleute A verfügte die Liegenschaft über keine Autoabstellplätze. Die neuen Eigentümer liessen in der Folge ohne Baubewilligung im Vorgarten Parkraum erstellen. Daraufhin forderte sie die Stadtverwaltung auf Intervention der Eigentümer der Parzelle Nr. y auf, nachträglich ein Baubewilligungsverfahren in die Wege zu leiten. Bei der Prüfung des Baugesuchs stellten die Behörden fest, dass der Parkraum rechtlich nicht erschlossen ist. Es fehlten Fussund Fahrwegrechte. Mit Ausnahme der Eigentümer der Parzelle Nr. y gewährten alle betroffenen Grundeigentümer zu Gunsten der Parzelle Nr. x die fehlenden Dienstbarkeiten. Deswegen ersuchten die Eheleute A um das Enteignungsrecht für das noch fehlende Fussund Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. y. Mit Entscheid vom 9. Januar 2007 erteilte ihnen der Regierungsrat dieses Enteignungsrecht. Die belasteten Eigentümer der Parzelle Nr. y zogen den Entscheid des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht weiter. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3. - a-c) (Hinweise auf die in der Verfassung verankerten Voraussetzungen zur Erteilung des Enteignungsrechts. Bestätigung, dass die gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist).

d) Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Erteilung des Enteignungsrechts auf ein hinreichendes öffentliches Interesse stützen lässt (Art. 36 Abs. 2 BV). An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass der Bundesgesetzgeber die Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG grundsätzlich dem Gemeinwesen auferlegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass die Erschliessung von Bauland folglich als Aufgabe im öffentlichen Interesse zu gelten hat. Es darf aber nicht übersehen werden, dass erst eine Rechtsgüterabwägung dem in diesem Sachzusammenhang angesprochenen öffentlichen Interesse Konturen verleiht. In diesem Sinne ist danach zu fragen, ob die Erteilung des Enteignungsrechts im vorliegenden Kontext von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt ist (Kistler/Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.Aufl., Brugg 2002, N 4 und 5 zu §§ 131 und 133). Falls diese Frage verneint werden sollte, würde eine der in Art. 36 BV verankerten kumulativen Voraussetzungen für einen verfassungskonformen Eingriff in das Eigentum Dritter fehlen. Dass im vorliegenden Fall ein Enteignungsrecht zu Gunsten eines Privaten zur Diskussion steht, spricht, wie an anderer Stelle bereits angetönt, an sich nicht gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Mit Recht haben Vorinstanz und Beschwerdegegner festgehalten, dass der Staat das Expropriationsrecht gegebenenfalls einem privaten Dritten übertragen kann. Es ist aber zu unterstreichen, dass die Übertragung des Enteignungsrechts an Private nur zulässig ist, wenn diese das Enteignungsrecht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder präziser, einer Aufgabe, die überwiegend von einem öffentlichen Interesse getragen ist, benötigen. In diesem Sinne ist § 4 Abs. 2 kEntG zu verstehen (vgl. LGVE 2003 II Nr. 5 Erw. 3d).

e) Das Grundstück der Beschwerdeführer befindet sich innerhalb eines Quartiers, das seit Jahrzehnten gewachsen ist. Ferner liegt es innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans G 272 (Bodenhof-Terrasse Ost). Der Stadtrat genehmigte diesen Gestaltungsplan mit Entscheid vom 17. August 1994 (Nr. 1796). Darin hielt er (u.a.) fest, der Charakter des Wohnquartiers lebe nicht zuletzt vom "Freiraum". Angesprochen hat er dabei ausdrücklich "Vorgärten, Fusswege, Zufahrtssträsschen u.a.". Weiter führt er aus, dem Erhalt dieses Freiraums sei Aufmerksamkeit zu widmen (zit. Entscheid, Erwägung Ziff. 9.6, S. 11). Vor diesem Hintergrund verlangte er nach Möglichkeit den Erhalt der "bestehenden Umgebungsgestaltung", wozu Hecken, Grünflächen und Wege zählten. In diesem Zusammenhang formulierte er im Gestaltungsplan die folgenden zwei "Bauvorschriften":



"Alle baulichen Veränderungen müssen sich harmonisch in das Quartierbild einfügen. Für die Dacherweiterung sind zum Altbau passende Ziegel zu verwenden. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dachflächenfenster sind auf kleine Formate zu beschränken. Die Fassaden sind zu verputzen; der Farbton ist der bestehenden Farbgebung anzupassen. Die bestehende Umgebungsgestaltung (Hecken, Grünflächen, Wege) ist nach Möglichkeit zu erhalten (Bauvorschrift Ziff. 8.4).

Zusätzliche Garagen und Autoabstellplätze können bewilligt werden, wenn die notwendigen Gehund Fahrwegrechte nachgewiesen sind (Ziff. 8.7)."



Folgt man dem Gehalt der zitierten Überlegungen, Hinweise und Gestaltungsplanvorgaben, fällt auf, dass die Behörden der Erhaltung des bestehenden Wohnquartierbildes im Bereich der Bodenhof-Terrasse besonderes Gewicht gaben. Vor diesem Hintergrund hielten sie es nicht für geboten, die vorhandene verkehrsmässige Situation mit planerischen Mitteln anzugehen. Das Gegenteil klingt in Ziff. 8.7 der Bauvorschriften zum Gestaltungsplan G 272 unmissverständlich an, indem dort festgehalten wird, dass Garagen und Abstellplätze nur unter der Bedingung bewilligt werden könnten, dass - im Sinne einer Voraussetzung - Gehund Fahrwegrechte hiefür nachgewiesen seien. Diese Nebenbestimmung erscheint insofern haltbar, als eine solche keinen rechtswidrigen Zustand zementiert, dies umso weniger, als Zufahrten zu den einzelnen Parzellen ohnehin nicht in jedem Fall zwingend bis zu den betreffenden Grundstücken herangeführt werden müssen. Vielmehr mag nach der Praxis genügen, wenn die Benützer und Besucher mit Motorfahrzeugen (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in die Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht (Urteil V 04 295 vom 24.9.2007 Erw. 3e; vgl. ferner: Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bd. I, Bern 2007, N 15 zu Art. 7/8).

Ein Weiteres spricht ebenfalls gegen das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, welches eine Enteignung zu Gunsten eines Privaten zu rechtfertigen vermag: Die Streitsache dreht sich nicht etwa um die Erschliessung verschiedener Parzellen. Zur Diskussion steht lediglich das Enteignungsrecht für einen einzelnen privaten Grundeigentümer, was das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der nachträglichen Sicherstellung der Erschliessung der - singulären - Parzelle im Gestaltungsplangelände ausschliesst. Nach dem Gesagten können sich Vorinstanz und Bauherrschaft mithin nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, die Sicherstellung der rechtlichen Erschliessung des Abstellraums für Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. x sei von einem überwiegenden öffentlichen Interesse getragen. Gegenteilige öffentliche Interessen haben im vorliegenden Kontext grösseres Gewicht. Der Stadtrat hat im Entscheid betreffend die Genehmigung des Gestaltungsplans G 272 das öffentliche Interesse an der Erhaltung des seit Jahrzehnten gewachsenen Charakters des Wohnquartiers - samt den quartierbildenden Vorgärten - hervorgehoben, mit der Konsequenz, dass die Ziele des Gestaltungsplans G 272 der Verdrängung der charakteristischen Vorgärten im Wohngebiet Bodenhof-Terrasse zu Gunsten von Abstellraum für Personenwagen entgegen stehen, zumal dann, wenn Gehund Fahrwegrechte für die Realisierung von Parkraum, wie im vorliegenden Fall, nicht nachgewiesen werden können. (...) Bei dieser Sachund Rechtslage ergibt sich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen ist, welches die Erteilung des Enteignungsrechts zu Gunsten der Bauherrschaft zu rechtfertigen vermag.



Der ungekürzte Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer V 07 32 zu finden.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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