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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:A 06 278_2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 06 278_2 vom 14.09.2007 (LU)
Datum:14.09.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 28 und 30 SHG; SKOS-Richtlinien H.6-1. Der Begriff der erhöhten Vermittlungsfähigkeit nach den SKOS-Richtlinien ist eng auszulegen. Es ist zu prüfen, ob sich die Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall voraussichtlich erheblich verbessern wird. Sodann muss auch die Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden, und es darf insbesondere gefragt werden, ob die geschätzte Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und der Dauer der Bildungsmassnahme steht.

Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Vermittlungsfähigkeit; Sozialhilfe; Zweitausbildung; Arbeit; Umschulung; Vorinstanz; Ausbildung; Beschwerdeführers; Erhöht; Richtlinien; SKOS-Richtlinien; Arbeitsmarkt; Zeuge; Wirtschaftliche; Berufs; Verbessern; Voraussetzung; Erhöhten; Verwaltungsgericht; Anspruch; Existenzsichernde; Zeugen; Erhöhung; Kantons; Gemeinde; Fachstellen; Kann
Rechtsnorm: Art. 12 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
A bezog seit November 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe vom Sozialamt der Gemeinde Z. Am 24. Oktober 2005 begann er ohne Zustimmung der Sozialbehörde eine Zweitausbildung (dreijähriges Fachhochschulstudium). Mit Entscheid vom 7. November 2005 lehnte der Gemeinderat Z A's Gesuch um Übernahme der Kosten für dieses Studium ab. Nach abgewiesener Einsprache und Verwaltungsbeschwerde gelangte A an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er im Wesentlichen, die Gemeinde Z sei anzuweisen, im Rahmen der Sozialhilfe die Kosten für sein begonnenes Fachhochschulstudium sowie die Lebenshaltungskosten zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. - Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des ZUG nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann, hat gemäss § 28 Abs. 1 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (s. auch Art. 12 BV). Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 Abs. 2 SHG).

Gemäss den SKOS-Richtlinien sind Beiträge an eine Aus-, Fortund Weiterbildung nur zu gewähren, wenn diese nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosenoder Invalidenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden kann (SKOS-Richtlinien H.6 zu Kapitel D.3). Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beizuziehen. Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar (SKOS-Richtlinien H.6-1).

Diese Grundsätze gelten auch für das Luzerner Sozialhilferecht. Denn zum einen ist der Grundsatz der Subsidiarität in § 8 SHG generell und in § 28 Abs. 1 SHG speziell für die wirtschaftliche Sozialhilfe vorgesehen. Zum anderen sehen weder das Gesetz noch die Sozialhilfeverordnung (SHV) bezüglich der Beiträge an die Zweitausbildung oder Umschulung eines Hilfebedürftigen etwas Abweichendes vor.

5. - Besteht (...) eine existenzsichernde Erwerbschance, so kommt nach Ziff. H.6-1 SKOS-Richtlinien eine Zweitausbildung oder Umschulung nur dann in Frage, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beizuziehen.

Dass es sich bei dem dreijährigen (Fachhochschul-)Lehrgang um eine anerkannte Ausbildung handelt, ist unbestritten. Hingegen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie hätte das Recht verletzt, indem sie die Voraussetzungen der Unmöglichkeit, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen und der erhöhten Vermittelbarkeit kumulativ statt alternativ angewendet habe. Im Übrigen habe sie die Erhöhung seiner Vermittlungschancen durch das Studium zu Unrecht verneint.

a) Die Anspruchsbegründung der erhöhten Vermittlungsfähigkeit dient dazu, die Chancen eines Gesuchstellers zur Reintegration in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und liegt durchaus auch im finanziellen Interesse der Sozialhilfebehörden, welche bei anhaltender Arbeitslosigkeit und nach Ablauf der Bezugsdauer für Arbeitslosengelder wirtschaftliche Hilfe gewähren müssen (Urteil des VGr des Kantons Zürich vom 22.11.2004, VB.2004.00368, Erw. 2.4). Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass diese Voraussetzung alternativ ist zu der ersten Voraussetzung, wonach mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen sei (vgl. Urteil des VGr des Kantons Zürich vom 22.11.2004, VB.2004.00386, Erw. 2.4; Urteil des VGr des Kantons Zürich vom 24.3.2005, VB.2004.00472, Erw. 5).

Diese zweite Voraussetzung der erhöhten Vermittlungsfähigkeit ist allerdings so offen formuliert, dass sie auf so gut wie jede Ausbildungs-, Weiterbildungsund Umschulungsmassnahme zutrifft, unabhängig davon, wie lange diese dauert und wie viel sie kostet. Denn jede dieser Massnahmen hat zum Ziel, dass der Teilnehmer entweder neues Wissen erwirbt oder zumindest sein bereits vorhandenes Wissen auf den neuesten Stand bringt und vertieft, und dies wiederum wirkt sich auch auf seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt aus. Eine derart weite Auslegung des Begriffs der erhöhten Vermittlungsfähigkeit kann aber nicht im Sinn des Sozialhilferechts liegen. Daher ist zu prüfen, ob sich die Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall voraussichtlich erheblich verbessern wird, wobei zum Vergleich die bereits bestehende, an sich ausreichende Erwerbsfähigkeit herangezogen werden darf. Sodann muss auch die Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden, und es darf insbesondere gefragt werden, ob die geschätzte Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und der Dauer der Bildungsmassnahme steht.

b) Die Vorinstanz äusserte sich zwar nicht zum Verhältnis der beiden Anspruchsvoraussetzungen. Daraus lässt sich jedoch noch keine Rechtsverletzung ableiten, weil die Vorinstanz das Kriterium der Vermittlungsfähigkeit dennoch geprüft hat. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Akten nicht angenommen werden dürfe, die Zweitausbildung werde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend verbessern. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Fachstellen RAV, Berufsund Studienberatung und der zuständige Sozialdienst die Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit durch die Zweitausbildung bejaht hätten.

aa) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie die Berufsund Laufbahnberaterin E und den RAV-Berater D nicht als Zeugen befragt habe. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass er diese Beweisabnahmen im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt habe; er habe lediglich D als mögliche Auskunftsperson bezeichnet. Im Übrigen hätte die Zeugenbefragung ohnehin nichts gebracht.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer nun unter anderem den Antrag auf Einvernahme von D und E als Zeugen. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich jedoch hinlänglich aus den Akten. Deshalb kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen - insbesondere auf die Durchführung von Zeugeneinvernahmen - verzichtet werden (Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 372 und 374f.). Aus dem gleichen Grund durfte die Vorinstanz auf diese Beweismassnahmen verzichten, soweit in den Eingaben des Beschwerdeführers überhaupt ein Beweisantrag zu erblicken war.

Auch mit Blick auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erübrigen sich weitere Beweismassnahmen, so dass im Folgenden von den vorgelegten Akten ausgegangen werden kann.

bb) Zur schriftlichen Stellungnahme des RAV-Beraters D vom 25. Februar 2005 ist festzuhalten, dass ihr bezüglich der Frage der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit keine Bedeutung zukommt, erläuterte der RAV-Berater darin doch lediglich die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Stellensuche. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es zudem durchaus von Bedeutung, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt ein Schriftstück verfasst wurde. So verfasste D diese Erklärung im Rahmen des Zivilprozesses auf Abänderung des Eheschutzurteils. Zu der hier umstrittenen Zweitausbildung konnte er sich dagegen noch nicht äussern, weil diese in jenem Zeitpunkt noch gar nicht zur Diskussion stand. Aus diesem Grund hätte auch seine Einvernahme als Zeuge keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht.

cc) Die Berufsund Laufbahnberaterin E hielt zur Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit in ihrer Einschätzung lediglich in allgemeiner Weise fest, dass sich die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt durch die Ausbildung (an der Fachhochschule) erhöhen würden.

dd) Die Sozialarbeiterin B spricht im Schreiben vom 14. Februar 2005, wie bereits gesagt, von der blossen Möglichkeit einer Weiterbildung. Im Schreiben vom 24. Juni 2005 an den Beschwerdeführer hielt sie fest, dass es ihrer Meinung nach wichtig sei, einen neuen Weg einzuschlagen, und dass die fundierte Ausbildung (an der Fachhochschule) sicher eine gute Basis sei, um wieder zu einer Anstellung zu kommen. Der Beschwerdeführer erwerbe dadurch einen anerkannten Abschluss sowie neues Wissen, welches dem Arbeitsmarkt angepasst ist. Zudem könne er neue Kontakte zu Personen knüpfen, die sich in diesem Arbeitsmarktsegment auskennen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine persönliche Einschätzung der Sozialarbeiterin handelt, sind auch diese Ausführungen so allgemein formuliert, dass sie auf viele Bildungsmassnahmen zutreffen würden. Folglich enthält auch dieser Brief keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers nur dank der gewählten Ausbildung vergrössern würden und inwiefern sie sich im Vergleich zur grundsätzlich bestehenden Erwerbsfähigkeit erhöhen würden.

c) Aufgrund des Gesagten ist der Vorinstanz somit im Ergebnis zuzustimmen, wonach nicht erstellt ist, dass die Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem entscheidenden Ausmass verbessern würde. (...)



(Das Bundesgericht ist auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 7. Mai 2008 nicht eingetreten.)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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