A war bei der B angestellt. Gemäss Schreiben der Personalabteilung der B vom 14. Februar 2005 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per 31. Mai 2005 aufgelöst. Die Pensionskasse der B berechnete das Freizügigkeitsguthaben auf Fr. 91983.90 und überwies dieses mit Valuta 31. Mai 2005 der Freizügigkeitsstiftung C, welche ihrerseits bei der Bank D auf den Namen von A ein Freizügigkeitskonto mit diesem Betrag eröffnete. Am 15. Juni 2005 wurde der Pensionskasse der B ein Beschluss der Invalidenversicherung zugestellt. Darin wurde A ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Um ihrer Rentenleistungspflicht nachzukommen, ersuchte die Pensionskasse der B mit Schreiben vom 11. Juli 2005 die Versicherte um Rücküberweisung der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung. Die Pensionskasse erfuhr alsdann, dass A am 7. Juli 2005 verstorben war. In der Folge versuchte die Pensionskasse von den Erben bzw. vom Lebenspartner der Verstorbenen als Begünstigter des Freizügigkeitskontos die Freizügigkeitsleistung zurückzuerhalten, was ihr jedoch nicht gelang. Ebenso erfolglos blieb die Rückforderung gegenüber der Freizügigkeitsstiftung C.
Die Pensionskasse der B beantragte klageweise, die Freizügigkeitsstiftung C habe ihr Fr. 91983.90 nebst dem seit 31. Mai 2005 auf dem Freizügigkeitskonto von A aufgelaufenen Zins zu bezahlen. Die Freizügigkeitsstiftung C beantragte vorab die Beiladung der Kinder bzw. des Lebenspartners der A, weil diese ebenfalls das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto beanspruchen würden. Die vom Gericht in der Folge Beigeladenen beantragten die Abweisung der Klage und die Verpflichtung der Beklagten, das Freizügigkeitsguthaben dem gemäss Art. 15 FZV begünstigten Lebenspartner auszubezahlen, zuzüglich Zins ab dem 31. Mai 2005. Eventuell sei für den Fall, dass die Beklagte verpflichtet werde, das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin zu bezahlen, die Klägerin zu verpflichten, das Todesfallkapital an den Lebenspartner auszubezahlen, zuzüglich Zins ab 31. Mai 2005. Subeventuell sei die Freizügigkeitsleistung den Kindern der A auszuzahlen, zuzüglich Zins ab dem 31. Mai 2005 zu 1,5% und ab dem Zeitpunkt des Verzugs zu 5%. Die Freizügigkeitsstiftung C beantragte, sie sei zu verpflichten, wem rechtens das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der A in der Höhe von Fr. 91983.90 zu überweisen. Die Anträge der Beigeladenen seien abzuweisen.
Aus den Erwägungen:
2. - (Ausführungen zum Nichteintreten auf die Begehren der Beigeladenen, soweit diese über das Klagebzw. Widerklagebegehren der Klägerin bzw. Beklagten hinausgehen).
3. - Die Klägerin verlangt in ihrer Klage von der Beklagten die Rückerstattung der am 31. Mai 2005 zugunsten von A sel. ausbezahlten Freizügigkeitsleistung im Betrage von Fr. 91983.90 nebst dem seit 31. Mai 2005 aufgelaufenen Zins. Das Klagebegehren wird damit begründet, dass ihr am 15. Juni 2005 und damit nach der Überweisung der Freizügigkeitsleistung ein Beschluss der Invalidenversicherung zugestellt worden sei, gemäss welchem der Versicherten ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente zustehe. Damit sei sie verpflichtet, ihr ab diesem Datum ebenfalls eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Durch den nachträglichen Eintritt des Vorsorgefalles stehe ihr gestützt auf Art. 3 Abs. 2 FZG ein Anspruch auf Rücküberweisung der Austrittsleistung zu. Selbst wenn Art. 3 Abs. 2 FZG auf Freizügigkeitsstiftungen nicht anwendbar wäre, was auch der Auffassung des BSV widerspräche, müsste ihr das Freizügigkeitsguthaben gestützt auf Art. 35a Abs. 1 BVG zurückerstattet werden, weil das gesamte Kapital für die Invalidenleistung benötigt werde.
Die Beklagte wehrt sich nicht gegen die Überweisung des geforderten Freizügigkeitsguthabens. Sie weist aber darauf hin, dass neben der Klägerin auch der Lebenspartner und die Kinder der Verstorbenen Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben ihr gegenüber erheben, weshalb es einer gerichtlichen Klärung darüber bedürfe, wem das Guthaben zustehe. Ihrer Meinung nach sei die in der Klage vertretene Rechtsauffassung richtig, wonach die Klägerin Anspruch auf die Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung habe. Ein allfälliger Anspruch der Begünstigten wäre demgegenüber erst im Zeitpunkt des Todes der Verstorbenen per 7. Juli 2005 entstanden (Reglement Art. 8). Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto bereits mit dem entsprechenden Rückerstattungsanspruch der Klägerin belastet gewesen.
Die Beigeladenen führen demgegenüber unter anderem ins Feld, die Klägerin hätte bereits aus dem Austrittsschreiben der Personalabteilung vom 14. Februar 2005 entnehmen können, dass bei A während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Dennoch habe die Klägerin A am 12. Mai 2005 einen Fragebogen bezüglich Austritt zugestellt, welcher von ihr am 24. Mai 2005 ausgefüllt worden sei. Unter Ziff. 1 der Rubrik "Bitte überweisen sie meine Freizügigkeitsleistung an folgende Vorsorgeeinrichtung, Adresse" habe die Versicherte den Ausdruck "IV-Rente" geschrieben und ihr Bankkonto bei der Bank D genannt. Dieser Fragebogen sei am 30. Mai 2005 bei der Klägerin eingegangen. Der Klägerin sei damit erneut bestätigt worden, dass bei der Pensionskasse der Leistungsfall "Arbeitsunfähigkeit" eingetreten sei. Dennoch habe die Klägerin per 31. Mai 2005 das Freizügigkeitsguthaben auf das Freizügigkeitskonto überwiesen. Damit habe die Klägerin in Kenntnis aller Umstände die Auszahlung der Austrittsleistung vorgenommen und damit akzeptiert, dass A der Anspruch auf Austrittsleistung zusteht. Gleichzeitig habe auch die Versicherte mit der Unterzeichnung des Fragebogens unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass durch die Auszahlung jegliche Ansprüche (in casu IV-Rente) erlöschen. Die Rückforderung der Austrittsleistung verstosse daher wider Treu und Glauben und verdiene keinen Rechtsschutz. Es bleibe auch kein Raum mehr für die Rückerstattung des Freizügigkeitsguthabens gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG bzw. gemäss Bereicherungsrecht. Art. 3 Abs. 2 FZG sei nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar, da sich diese Bestimmung auf Austrittsleistungen beziehe, welche einer Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden seien. Dieser Sachverhalt liege in casu nicht vor. Eine Expertise zur Frage des Bestehens einer Rückerstattungspflicht sei nicht nötig, da es sich um eine Rechtsfrage handle. Es lägen auch nicht die Sachverhaltsvoraussetzungen nach Art. 35a Abs. 1 BVG vor, da die Klägerin im Wissen um den Sachverhalt die Austrittsleistung überwiesen habe. Leistungsempfängerin sei die Beklagte, welche auf den Spruch des Richters warte, wem sie das Geld zu überweisen habe. Ein Bereicherungsanspruch, falls ein solcher vorliegen würde, was bestritten werde, wäre im Februar 2006 verjährt gewesen (Art. 35a Abs. 2 BVG). Sodann könne auch umgekehrt, wenn der Vorsorgenehmer verlange, dass das Geld einer Freizügigkeitsstiftung nach Eintritt der Invalidität noch in die Berechnung der Invalidenrente einbezogen werde, die Vorsorgeeinrichtung die Entgegennahme des Freizügigkeitsguthabens ablehnen (BGE 129 V 440). Weiter sei das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto gemäss Ziff. 3.2 des Reglements der Beklagten mit dem Tode der Vorsorgenehmerin fällig geworden. Begünstigt sei vorab der Lebenspartner, der mit der Verstorbenen ununterbrochen rund 14 Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt habe. In zweiter Linie wären es die Kinder der Verstorbenen. Die Klägerin figuriere nicht unter den Begünstigten, sodass die Klage unter allen Aspekten abzuweisen sei. Beim Lebenspartner sei zudem zu berücksichtigen, dass sein Anspruch sich vom Tode der Versicherten ableite, welcher zeitlich der IV-Verfügung vorangehe. Zu Gunsten der Klägerin ergebe sich weder aus dem Reglement 2003 noch aus dem Gesetz ein Anspruch. Zudem werde der Behauptung der Klägerin, sie sei verpflichtet, während zwei Monaten eine IV-Rente auszurichten, entgegengehalten, dass gemäss Art. 11 ihres Reglements die Leistungen auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Ein solches Gesuch sei jedoch nie gestellt worden. Die Anspruchsberechtigten könnten damit auch darauf verzichten. Die Klägerin habe zudem erst am 11. Juli 2005 und damit nach dem Tode von A diese aufgefordert, das Freizügigkeitskapital zu überweisen, um die IV-Rente bezahlen zu können. Am 15. Juli 2005 habe mit einer Tochter von A eine Besprechung mit der Klägerin stattgefunden, bei welcher die Klägerin das Einverständnis der Erbengemeinschaft und des Begünstigten zur Rückübertragung des Guthabens verlangt habe, welches diese jedoch verweigerten und nach der Nennung einer Rechtsgrundlage verlangten. Ob eine solche Zustimmung für die Rückübertragung nötig sei, habe auch das BSV in der Beantwortung der Anfrage durch die Klägerin nicht eindeutig geklärt. Müssten zudem die Invalidenrenten bezahlt werden und müssten statt des tatsächlich bekannten Betrages von Fr. 1348.20 für zwei Monatsrenten der theoretische Barwert der IV-Rente zur Verfügung gestellt werden, so kämen nur Fr. 28716.65 vom Freizügigkeitsbetrag in Abzug. Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, durch die Zusprechung der IV-Rente sei der Rechtsgrund für die Überweisung dahingefallen, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, das Guthaben zurückzuüberweisen. Sie widerspricht auch der Barwertberechnung der Beigeladenen und verlangt das ganze Freizügigkeitskapital.
4. - a) Mit Beschluss vom 15. Juni 2005 teilte die IV-Stelle Luzern der Klägerin mit, dass A ab 10. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 95% Anspruch auf eine ganze Rente habe. Wie sich aus dem Schreiben vom 11. Juli 2005 ergibt, anerkennt die Klägerin gestützt auf diesen IV-Beschluss ihre Leistungspflicht für eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005 gegenüber A. Um ihrer Leistungspflicht nachzukommen, forderte sie das per 31. Mai 2005 ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben zu 100% zurück, welches sie zufolge Austritt der Versicherten der Beklagten überwiesen hatte. In der Folge erfuhr die Klägerin, dass die Versicherte am 7. Juli 2005 verstorben war und die Beigeladenen als mögliche Begünstigte des Freizügigkeitsguthabens ebenfalls Anspruch darauf erheben.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Klägerin Anspruch auf Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 91983.90 hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund der bei Verwirklichung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltenden Rechtssätze (BGE 127 V 467 Erw. 1), somit nach den im Jahre 2005 gültig gewesenen Bestimmungen.
b) Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, setzt sein Anspruch auf eine Austrittsleistung voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG eingetreten ist, also kein Anspruch auf eine Altersoder Invalidenrente entstanden ist. Der Vorsorgefall - im Sinne der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge - gilt als im Vorsorgeverhältnis eingetreten, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität des Leistungsansprechers geführt hat, während des Vorsorgeverhältnisses (und unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) entstanden ist. Ist ein solcher Vorsorgefall eingetreten, besteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung mehr (EVG-Urteil H. vom 28.5.2004 [B 88/03] und dortige Verweise). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Versicherte infolge Überversicherung keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhält (SZS 1996 S. 72).
c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A ab 1. April 2005 Anspruch auf eine ganze IV-Rente der Klägerin hat. Dies ergibt sich aus Art. 23 BVG, gemäss welcher Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben. Weiter ergibt sich der Anspruch auch aus Art. 29 des Reglements der Pensionskasse der B. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn es das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat und mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richten sich Beginn und Veränderungen des Anspruchs sowie die Grundsätze zur Festsetzung des Invaliditätsgrades sinngemäss nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität.
Mit der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle Luzern an die Klägerin am 15. Juni 2005 ist vorliegend der Anspruch der Versicherten auf die Invalidenrente der Klägerin rückwirkend per 1. April 2005 entstanden, dies aufgrund der Bindungswirkung, welche der IV-Beschluss gegenüber der Klägerin entfaltet (BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa, 126 V 311 Erw. 1), zumal sie vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die IV und dies auch nicht bestreitet. Damit ist die Klägerin als zuständige Vorsorgeeinrichtung auch zwingend zur Ausrichtung dieser Invalidenrente verpflichtet, wie sich aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 1998 ergibt (veröffentlicht in SZS 2000 S. 68 Erw. 3). Hat somit die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Invalidenversicherung, so hat sie auch vom gleichen Zeitpunkt an Anspruch auf eine Invalidenrente in der beruflichen Vorsorge (SZS 1997 S. 554 Erw. 1). Ein Gesuch seitens der Versicherten ist dazu nicht nötig, wie dies von den Beigeladenen behauptet wird, weil der Anspruch von Gesetzes wegen entsteht. Zudem hat sich die Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Stelle auch mit der Ausrichtung einer IV-Rente durch die Klägerin (Bindungswirkung) konkludent einverstanden erklärt, was sich die Versicherte bzw. im vorliegenden Fall die Beigeladenen entgegenhalten lassen müssen. In der Praxis warten die Vorsorgeeinrichtungen mit der Ausrichtung von Invalidenrenten regelmässig zu, bis eine rechtskräftige Verfügung über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung vorliegt, was angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung (vgl. oben) nicht zu beanstanden ist (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, N 774 und dortige Verweise). Da somit die Rentenleistungspflicht der Klägerin erst mit der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle am 15. Juni 2005 für sie verbindlich geworden ist, ist auch der Vorsorgefall für sie ebenfalls erst rückwirkend eingetreten. Folglich bestand für die Klägerin keine Veranlassung, per Austrittsdatum (31. Mai 2005) vom Eintritt eines Vorsorgefalles auszugehen und der Versicherten die Austrittsleistung nicht zu überweisen, da eben zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgefall für sie noch nicht verbindlich feststand. Sämtliche Einwendungen der Beigeladenen, die sich gegen diese Überweisung richten (insbesondere bezogen auf frühere Erkennung des Vorsorgefalles, Ausfüllung des Fragebogens, der Vorwurf, es liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor) vermögen daran nichts zu ändern.
Dass der Vorsorgefall auch nachträglich eintreten kann, dem trägt Art. 3 Abs. 2 FZG Rechnung, der eine Rückerstattungspflicht der Austrittsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung an die frühere Vorsorgeeinrichtung vorsieht. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Anspruch, welcher sich an die neue Vorsorgeeinrichtung richtet und auch keine Zustimmung der neuen Vorsorgeeinrichtung oder des Versicherten vorsieht. Hätte die Klägerin somit die per 31. Mai 2005 ausbezahlte Austrittsleistung statt auf ein Freizügigkeitskonto an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen, so hätte sie diese gestützt auf Art. 3 Abs. 2 FZG von der neuen Vorsorgeeinrichtung nun ohne weiteres zurückfordern können und zwar soweit, als es zur Auszahlung der Invalidenleistung nötig gewesen wäre. Diese Rückerstattungspflicht würde selbst dann gelten, wenn noch vor der Rückübertragung der Versicherte stirbt (vgl. SZS 2000 S. 68f. und Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Die berufliche Vorsorge, 2006, Art. 3 Abs. 2 FZG S. 248). Es stellt sich nun die Frage, ob diese Regelung der Rückübertragung auch gilt, wenn die Austrittsleistung wie vorliegend statt an eine Vorsorgean eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen wurde. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
Grundgedanke der Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge ist die Erhaltung des Vorsorgeschutzes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und (damit verbunden) des Vorsorgeverhältnisses, wenn während des Vorsorgeverhältnisses kein Versicherungsfall eingetreten ist. Die Freizügigkeitsleistung besteht in einem bestimmten Betrag, den die bisherige Vorsorgeeinrichtung schuldet. Sie hat ihn in der Regel an eine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, welcher der Versicherte beitritt, sofern er ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begründet. Die Freizügigkeitsleistung kann man als eine Versicherungsleistung besonderer Art bezeichnen, weil sie nicht mit den gemäss BVG gedeckten Risiken Alter, Tod oder Invalidität verbunden ist (Art. 7 Abs. 1 BVG, Art. 42 BVV2). Der Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, ohne dass sich das versicherte Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) verwirklicht hat. Mit dem Freizügigkeitsfall entsteht ein Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Diese Leistung ist der austretenden Person ungeachtet der Gründe, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, ungeschmälert gewährleistet. Vor dem Eintritt eines versicherten Risikos (Alter, Tod, Invalidität) kann der Versicherte grundsätzlich über den erworbenen Anspruch nicht verfügen. Der Anspruch soll dem Vorsorgezweck erhalten bleiben. Die Freizügigkeitsoder Austrittsleistung ist deshalb in die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG; vgl. oben) oder muss, wenn der Versicherte nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, in einer anderen gleichwertigen, unwiderruflichen Form dem Vorsorgezweck erhalten bleiben durch Einrichtung einer Freizügigkeitspolice oder, wie im vorliegenden Fall, eines Freizügigkeitskontos (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd XIV, Soziale Sicherheit, 2007, N 123ff.).
Da bei der Versicherten auch kein Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG gegeben war, konnte sie auch keine Überweisung auf ein privates Konto verlangen. Diesbezügliche Einwendungen der Beigeladenen sind daher abzuweisen. Die Freizügigkeitsoder Austrittsleistung muss somit der Erhaltung des Vorsorgezweckes dienen, unabhängig davon, ob sie in eine Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung eingebracht wird. Diese beiden Einrichtungen unterscheiden sich somit vom Zweck her nicht und sind auch gleichwertig. Ob die Austrittsleistung in die eine oder andere Einrichtung überwiesen wird, hängt einzig davon ab, ob der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt oder nicht. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb Art. 3 Abs. 2 FZG nicht analog auch auf die Rückerstattung von Austrittsleistungen, die bei Freizügigkeitseinrichtungen liegen, anwendbar ist. Zumal die frühere Vorsorgeeinrichtung auch in diesem Fall, wie oben dargestellt, aufgrund des IV-Beschlusses rückwirkend zwingend leistungspflichtig geworden ist, mithin auch der Vorsorgefall rückwirkend eingetreten ist. Sie muss daher auf ein entsprechendes Vorsorgeguthaben zurückgreifen können, um dieser Pflicht nachzukommen. Art. 3 Abs. 2 FZG muss daher in solchen Fällen mindestens analog auch auf Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar sein. Die Beklagte ist daher analog zu Art. 3 Abs. 2 FZG verpflichtet, der Klägerin das Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich zurückzuerstatten. Daran ändert auch der Verweis der Beigeladenen auf BGE 129 V 440 und EVG-Urteil K. vom 30. April 2004 (B 83/02) nichts, denn im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Rückerstattung von Vorsorgeguthaben, welche die Versicherte von der Klägerin erhalten hat und die den nunmehr eingetretenen IV-Anspruch abzudecken haben. Es handelt sich nicht um Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen. Nicht zu hören sind auch sämtliche Einwendungen der Beigeladenen, welche sie als Begünstigte des Freizügigkeitskontos im Todesfall geltend machen. Wie oben erwähnt, besteht die Rückerstattungspflicht der Beklagten selbst dann, wenn noch vor der Rückübertragung der Versicherte stirbt (vgl. SZS 2000 S. 68f. und Murer/Stauffer, a.a.O., Art. 3 Abs. 2 FZG S. 248). Hinzu kommt, dass der Rückerstattungsanspruch der Klägerin vor dem Todestag der Versicherten am 7. Juli 2005 entstanden ist. Eine Begünstigung im Todesfall gemäss Reglement der Beklagten konnte somit nicht eintreten, da das Freizügigkeitsguthaben seinem Zweck gemäss der Klägerin zustand, welche dem Vorsorgefall der Versicherten entsprechend die reglementarischen Leistungen zu erbringen hat.
5. - Gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG ist die Austrittsleistung nur soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistung nötig ist. Alle Parteien sind sich einig, dass grundsätzlich der Barwert der auszuzahlenden Invalidenrente dafür berechnet werden muss. Die Klägerin verlangt von der Beklagten das gesamte Freizügigkeitsguthaben von Fr. 91983.90 und legt zum Beweis eine Berechnung von E, Experte für berufliche Vorsorge, vom 15. März 2007 auf. Danach beträgt die Invalidenrente Fr. 8089.- pro Jahr, was nach der Berechnung des Experten nur schon für die Invalidenrente einen Barwert von über Fr. 130000.- ergibt. Das von der Klägerin zurückzustellende Deckungskapital für eine invalide Frau mit Geburtsdatum der Versicherten und mit einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 8089.- beträgt per 1. Juni 2005 nach seinen Berechnungen Fr. 138030.-. Der Experte für berufliche Vorsorge stützte sich bei seiner Berechnung auf die Tabellen der Versicherungskasse Zürich zur Errechnung des Barwertes (sog. VZ 2000). Es kann hier auf seine detaillierte Berechnung verwiesen werden. Damit liegt das nötige Deckungskapital weit über dem zurückverlangten Freizügigkeitsguthaben. Die Beklagte ist denn auch mit der Rückübertragung des eingeklagten Betrages einverstanden. Die Beigeladenen berechneten den theoretischen Barwert demgegenüber gestützt auf die Tafel 1a von Stauffer/Schätzle und kamen auf den Betrag von Fr. 28716.65. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen weist darauf hin, dass die Kapitalisierung der IV-Rente nicht lebenslänglich, sondern nur bis zur Erreichung der Altersgrenze zu erfolgen habe, die bei der B bei Erreichen des 63. Altersjahres und sonst bei Erreichen des 64. Altersjahres liege. Die Pensionskasse hätte auch die Finanzierung der Altersrente ab erfülltem 63. Altersjahr finanziell sicherstellen müssen. Da diese wegen Vorversterbens nicht erbracht werden müsse, könne sie mit Sicherheit nicht zur Berechnung des notwendigen Deckungskapitals herangezogen werden.
Die Klägerin beantragt die Zeugeneinvernahme des Experten, welche sich aber - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - erübrigt. Nach welchen Grundlagen der Barwert zu berechnen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Einheitliche Berechnungsgrundlagen für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen gibt es nicht, wie der Botschaft über die BVG-Änderung vom 22. November 2006 zu entnehmen ist. Welche Tafeln der Experte für berufliche Vorsorge seinen versicherungstechnischen Berechnungen unterlege und dem zuständigen paritätischen Organ zur Anwendung vorschlage, liege in seiner Verantwortung. Gelte es doch diejenigen Werte zu berücksichtigen, die den Gegebenheiten der Vorsorgeeinrichtung am besten Rechnung tragen. In diesem Sinne gebe es keine richtige Tafel mit Gültigkeit für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen. Wie sich aus dieser Botschaft weiter ergibt, hat sich die vom Experten verwendete Grundlage der Versicherungskasse der Stadt und des Kantons Zürich (VZ 2000) in der Praxis etabliert. Es werden in der Botschaft noch weitere mögliche Berechnungsgrundlagen genannt, nicht aber die von den Beigeladenen angerufenen Tafeln von Stauffer/Schätzle (vgl. AS 2006 S. 9494ff.). Die Berechnung der Beigeladenen berücksichtigt zudem nur teilweise die Leistungspflicht der Klägerin. Demgegenüber berücksichtigt die Berechnung des Vorsorgespezialisten E die gesamte Leistungspflicht der Klägerin, so wie sie sich bei Eintritt ihrer Leistungspflicht und damit rückwirkend präsentiert. Dass die Versicherte kurz darauf gestorben ist, ist ein Faktum, das sich wegen der Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses erst nachträglich verwirklicht hat und folglich keine Berücksichtigung bei der Berechnung finden kann. Die Berücksichtigung der gesamten Leistungspflicht im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG und nicht nur bis zum Eintritt des Rentenalters ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin aufgelegte Expertenberechnung erscheint dem Gericht somit insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als der eingeklagte Betrag damit masslich abgedeckt und daher zurückzuerstatten ist.
Somit ist die Klage, soweit darauf eingetreten wird, gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der A in der Höhe von Fr. 91983.90 samt dem seit 31. Mai 2005 auf diesem Konto aufgelaufenen Zinsen zu überweisen.
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