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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 06 98
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 06 98 vom 22.10.2007 (LU)
Datum:22.10.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 49 IVV. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte, worunter die beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Mediziner fallen, kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Ob einem Bericht des RAD voller Beweiswert zukommt, hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Schlagwörter: ärztliche; Medizinische; ärztlichen; Dienste; Bericht; Regionalen; Medizinischen; Beweiswert; IV-Stelle; Beurteilung; Untersuchungen; Hinweis; Fachliche; Gutachten; Verfügung; Verwaltung; Begründet; Verwaltungs; Stellung; Hinweisen; Aufgabe; IV-Stellen; Ärztin; Beweiswürdigung; Dienstes; Fachlichen; Freien; Schriftlich; Person; Untersuchungsergebnisse
Rechtsnorm: Art. 47 ATSG ;
Referenz BGE:122 V 160; 125 V 261; 125 V 352; 125 V 353;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Das Gericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Die IV-Stelle hat für die Würdigung der medizinischen Belange und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend auf den Untersuchungsbericht des RAD abgestellt (...).

b) Die Beschwerdeführerin rügt den Bericht des RAD als untaugliche Entscheidungsgrundlage. Sie beanstandet die fachliche Qualifikation der untersuchenden Ärztin Dr. A und bemängelt den fehlenden Einbezug weiterer Fachärzte durch den RAD. Dem Bericht mangle es sodann an Schlüssigkeit und Überzeugungskraft, indem keine aktuellen bildgebenden Untersuchungen vorgelegen hätten und die Einschätzungen der RAD-Ärztin in offensichtlichem Widerspruch zu den Auffassungen der in der Vergangenheit involvierten Fachärzte stünden. (...)

4. - a) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und

im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2).

Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Gemäss Art. 57 IVG ist es u.a. Aufgabe der IV-Stelle, die Invalidität (und die Hilflosigkeit) zu bemessen (lit. d) sowie über die Leistungen der Invalidenversicherung Verfügungen zu erlassen (lit. e). Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen stehen den IV-Stellen interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste zur Verfügung. Diese unterstehen der direkten fachlichen Aufsicht des Bundesamtes, sind aber in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 IVG, in Kraft getreten am 1.1.2004).

In den Art. 47 bis 50 IVV hat der Verordnungsgeber Bestimmungen zur regionalen Organisation (Art. 47 IVV), der fachärztlichen Besetzung (Art. 48 IVV), den Aufgaben (Art. 49 IVV) sowie zur fachlichen Aufsicht über die regionalen ärztlichen Dienste (Art. 50 IVV) erlassen. Gemäss Art. 49 IVV prüfen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. In der Wahl der dazu geeigneten Prüfmethoden sind sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes unabhängig (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. Den Versicherten ist eine Kopie der Untersuchungsergebnisse zuzustellen. Art. 47 Abs. 2 ATSG bleibt vorbehalten (Abs. 2). Die regionalen ärztlichen Dienste stellen den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht mit den notwendigen Angaben zu. Dieser enthält die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht (Abs. 3). Abs. 4 schliesslich sieht vor, dass die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung stehen.

c) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichts eines regionalen ärztlichen Dienstes ist grundlegend, dass die Rechtsprechung es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Erw. 4a hievor) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 352ff. Erw. 3b mit Hinweisen). Danach kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte, worunter die beim RAD tätigen Mediziner fallen (so zutreffend Thomas Locher, Stellung und Funktion der Regionalen Ärztlichen Dienste [RAD] in der Invalidenversicherung [IV], in: Medizinische Gutachten, Hrsg. Gabriela Riemer-Kafka, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Luzern 2005), Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353f. Erw. 3b/ee mit Hinweis). Ob einem Bericht eines regionalen ärztlichen Dienstes voller Beweiswert zukommt, hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen ist dabei etwa, dass der Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes Ergebnis unterschiedlicher Vorgehensweisen bildet: Die Ärzte des RAD können sich darauf beschränken, bereits vorhandene medizinische Akten zu würdigen, sie können aber auch eigene ärztliche Untersuchungen treffen oder externe Spezialisten beiziehen (vgl. zu Letzterem Art. 50 Abs. 2 lit. b IVV).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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