Am 11. Juli 2006 führte die tripartite Arbeitsmarktkommission auf Veranlassung der Y GmbH auf der Baustelle für eine Werkhalle in R gestützt auf das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz; EntsG; SR 823.20) eine Kontrolle durch. Auf der Baustelle anwesend waren Mitarbeiter des deutschen Industriemontageunternehmens A, namentlich der deutsche Betriebsinhaber selbst, sowie dessen Mitarbeiter B, C, D sowie E.. Diese Personen waren mit der Montage einer Lackierkabine betraut. Der Arbeitseinsatz in R war für die Zeit vom 1. Juni bis 28. Juli 2006 vorgesehen. Der Kontrolleur stellte fest, dass die erwähnten deutschen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle bei den zuständigen Luzerner Behörden nicht gemeldet waren. Am 13. Juli 2006 kam A zunächst der Meldepflicht für seine Mitarbeiter und am 20. Juli 2006 auch noch für ihn selbst nach. Am 18. Juli 2006 orientierte die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) die Firma A über die in Art. 6 des Entsendungsgesetzes verankerte Meldepflicht des Arbeitgebers von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die (kurzfristig) in der Schweiz Dienstund Arbeitsleistungen verrichten wollen. Diesfalls habe der ausländische Arbeitgeber den Arbeitseinsatz spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeit in der Schweiz zu melden. Nur in begründeten Notfällen könne die Meldung kurzfristiger erfolgen. Die Anwesenheit der erwähnten ausländischen Mitarbeiter habe man erst anlässlich der Kontrolle vom 11. Juli 2006 festgestellt. Angesichts der Meldepflichtverletzung ziehe man eine Verwaltungsbusse von Fr. 5''000.-- in Erwägung. Gleichzeitig gab die Dienststelle wira A Gelegenheit, sich zur Sache vernehmen zu lassen.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 teilte A der Dienststelle mit, es sei seinem Unternehmen entgangen, die Mitarbeiter anzumelden, weil sich der Beginn der Bauarbeiten auf der Baustelle mehrfach verschoben habe. A sei von seiner Ehefrau sodann erst am 20. Juli 2006 angemeldet worden, weil man zunächst nicht gewusst habe, dass auch der ausländische Arbeitgeber selbst der Meldepflicht unterliege.
B.- Mit Verfügung vom 9. August 2006 auferlegte die Dienststelle wira A gestützt auf Art. 9 Abs. 2 EntsG und § 10 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 25. Mai 2004 (kant. VVo zum EntsG; SRL Nr. 857) wegen Missachtung der Meldepflicht und -frist eine Busse in Höhe von Fr. 5''000.--. Zudem überband die Dienststelle dem Gebüssten die Kosten des Verwaltungsverfahrens. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Dienststelle auf die Möglichkeit der Beschwerde vor Verwaltungsgericht innert 20 Tagen hin.
C.- Gegen diese Verfügung führte A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.- a) Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gegeben sind (vgl. § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG). Vorab zu prüfen ist, ob der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Bussenverfügung der Dienststelle direkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann, zutreffend ist.
Der angefochtene Entscheid basiert auf Bundesrecht, konkret auf Art. 9 Abs. 2 EntsG. Gestützt auf § 148 lit. a VRG unterliegt er der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da der zu fällende Entscheid - bis 31. Dezember 2006 - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht hätte weitergezogen werden können. Zwar ist am 1. Januar 2007 das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten, in welchem die bisherigen hauptsächlichen Rechtsmittel an das Bundesgericht - d.h. auch die Eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde - durch die Einheitsbeschwerde ersetzt wurden. So ist im vorliegenden Fall neu die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Streitsachen gemäss Art. 82 lit. a BGG zulässig, denn ein Totaloder Teilausschluss dieses Rechtsmittels bei Streitsachen der vorliegenden Art findet sich in Art. 83 BGG nicht (dazu: Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 133 ff.). Gestützt auf Art. 130 Abs. 3 BGG gilt aber bis zum 1. Januar 2009 weiterhin das bisherige kantonale Recht (vgl. BBl 2001 S. 4354), weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren somit einstweilen erhalten bleibt (Urteil V 07 138 vom 26.7.2007 Erw. 1a; ferner: Wirthlin, Kontinuität und Brüche in der Verwaltungsrechtspflege, in: ZBJV 2007 S. 391 mit Verweis auf analoge intertemporale Rechtsfolgen im Kanton Bern (Daum, Neue Bundesrechtspflege - Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus der Sicht der Kantone, in: BVR 2007 S. 11). Anzumerken ist, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde und die Beschwerdebefugnis unbestreitbar gegeben ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
b) Amtet das Verwaltungsgericht in Fällen der vorliegenden Art innerkantonal als einzige Rechtsmittelinstanz, steht ihm an sich eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis zu (vgl. § 161a VRG). Allerdings hat selbst die in dieser Bestimmung verlangte volle Nachprüfung ihre Grenzen. Auch die dafür zuständige Behörde darf ihr Ermessen nicht an Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Andererseits hat sie so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Bund und vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. LGVE 1996 II Nr. 2 Erw. 1 mit Hinweisen). Beizufügen ist, dass dem Verwaltungsgericht, selbst wenn es über volle Überprüfungsbefugnis verfügt, eine Rechtsschutzfunktion zukommt. Das Gericht darf mithin - selbst bei voller Kognition - nicht in die Rolle einer Aufsichtsbehörde über die Verwaltung verfallen. Eine entsprechende Zurückhaltung drängt sich vor allem auf, wenn es um Fachwissen geht sowie bei Fragen im Grenzbereich zwischen Recht und Ermessen.
c) Da sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts massgebend (§ 156 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 144 - 147 VRG). Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese Grundsätze gelten indes nicht uneingeschränkt. Sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). So hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 123 V 336 ff., 123 II 558 Erw. 4d = Pra 1998 Nr. 151, BGE 113 Ib 287 f. mit zahlreichen Hinweisen). Auf allgemeine Beanstandungen ist daher nicht einzutreten (LGVE 1998 II Nr. 58, vgl. auch: BGE 124 II 151 Erw. 2c/aa). Ebenso wenig ist auf Überlegungen oder Fragen einzugehen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden (vgl. BGE 119 Ib 36 Erw. 1b).
d) Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip. Danach prüft das Verwaltungsgericht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Untersucht werden dem Grundsatz nach nur die vorgebrachten Beanstandungen (vgl. LGVE 1998 II Nr. 57; ferner: LGVE 1990 II Nr. 32 Erw. 2b). Auch unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes hat demnach die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt nur dort (besser) abzuklären, wo noch Unklarheiten und Unsicherheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selber feststellt (so bereits: LGVE 1975 II Nr. 75). Das Verwaltungsgericht nimmt zusätzliche Abklärungen also nur vor, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderen sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hiezu hinreichend Anlass besteht (im gleichen Sinne: BGE 110 V 52 Erw. 4a; LGVE 1992 II Nr. 47 Erw. 3).
2.- a) Seit dem 1. Juni 2002 gilt für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die in der Schweiz arbeiten wollen, sowie für deren Familienangehörigen das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681). Dieses Abkommen bezweckt vorab die schrittweise Vereinfachung der Lebensund Arbeitsbedingungen für EU-Staatsangehörige in der Schweiz und umgekehrt. Auf die Bestimmungen des FZA können sich die Staatsangehörigen der EUund der EFTA-Mitglieder sowie die Arbeitnehmer-/innen aus Drittstaaten berufen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EUoder EFTA-Mitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen - dazu zählt die Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen - in die Schweiz "entsandt" werden. EUund EFTA-Ange-hörige sowie ihre in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer-/innen können sich während drei Monaten - Dienstleistungserbringer während 90 Arbeitstagen - im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs. 1 FZA und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Für diese ausländischen Arbeitskräfte besteht indes eine Meldepflicht. Diese steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 4 der Bestimmungen über die Freizügigkeit im Anhang I des FZA. Danach haben die Vertragsparteien des FZA vereinbart, dass von den Staatsangehörigen der andern Vertragsparteien verlangt werden darf, dass diese ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.
b) Der Bundesgesetzgeber hat von der Kompetenz zur Meldepflicht in Art. 6 Abs. 1 des EntsG Gebrauch gemacht. Die Bestimmung unter der Sachüberschrift "Meldung" hat folgenden Wortlaut: "Vor Beginn des Einsatzes hat der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes zu melden:
- Zahl und Namen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- Datum des Arbeitsbeginns und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
- Art der auszuführenden Arbeiten;
- den genauen Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden.
Der Beschwerdeführer wäre von der besagten Meldepflicht lediglich befreit gewesen, wenn die Einreise der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer dem Bewilligungsverfahren nach Massgabe der Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer unterstellt gewesen wäre (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 21.5.2003 [EntsV; SR 823.201]). Derlei steht im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. Im Übrigen ist das Meldeverfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsV für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage dauern. Bei Tätigkeiten im Bauhauptund Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe sowie im Überwachungsund Sicherheitsdienst hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen (Art. 6 Abs. 2 EntsV). Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular und spätestens eine Woche vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz erstattet werden (Art. 6 Abs. 3 EntsV). Lediglich in Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Meldung ausnahmsweise spätestens am Tage des Beginns der Arbeiten erfolgen (Art. 6 Abs. 4 EntsV). Zuständige Stelle für den Kanton Luzern ist die Dienststelle wira (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG i.V.m. § 10 kant. VVo EntsG).
c) Die in Deutschland domizilierte Firma A ist im Baubzw. Baunebengewerbe tätig. Dementsprechend besteht die Meldepflicht für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst unabhängig von der vorgesehenen Arbeitsdauer. Nach Lage der Akten erfolgten die interessierenden Arbeiten auf der Baustelle in R unbestrittenermassen in der Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 28. Juli 2006. Fest steht ferner, dass diese Arbeiten aufgrund der wiedergegebenen Rechtslage der Meldepflicht unterstellt waren und der Beschwerdeführer dieser Meldepflicht verspätet und auch nur auf Druck der Behörden nachgekommen war. Es fragt sich, ob er deswegen mit einer Busse belegt werden durfte.
d) Die bundesrechtliche Grundlage für die strittige Sanktion findet sich in Art. 9 EntsG. Nach Art. 9 Abs. 1 EntsG haben die Kontrollorgane jeden Verstoss gegen dieses Bundesgesetz der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Die zuständige kantonale Behörde kann insbesondere bei Verstössen gegen die in Art. 6 Abs. 1 EntsG verankerte Verletzung der Meldepflicht eine "Verwaltungsbusse" bis maximal Fr. 5''000.-- aussprechen. Dabei handelt es sich nicht um eine (verwaltungs-)strafrechtliche Sanktion, sondern um eine Verwaltungsoder Ordnungsbusse, also um eine - pönale - Verwaltungsmassnahme (vgl. zur Rechtsnatur der Sanktion: Portmann, Die flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten, in Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2001, S. 3-25, insbes. S. 20). Ferner ist zu betonen, dass das EntsG die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nicht einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen hat, sondern kantonalen Behörden. Deshalb gelangt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) nicht zur Anwendung (Art. 1 VStrR; vgl. BGE 104 IV 142). Alles andere wäre systemwidrig (BGE 102 Ib 221; dazu: Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 3; ferner: Marantelli-Sonanini, Einführung in das öffentliche Recht, Band II, Bern 2005, S. 140; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 339). Würde es sich mit Bezug auf die Anwendbarkeit des VStrG anders verhalten, bräuchte es den in Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG erwähnten Verweis auf den ausdrücklich als anwendbar erklärten Art. 7 VStrR nicht. Damit ist insbesondere auch Art. 2 VStrR nicht (unmittelbar) anwendbar (vgl. ZBl 1977 S. 134 Erw. 3 und 4). Weiter ist für das Verständnis des Folgenden voranzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 EntsG nur den oberen Bussenrahmen nennt. Danach darf eine Busse wegen einer Meldepflichtverletzung den im Bundesgesetz verankerten Maximalbetrag von Fr. 5''000.-- nicht überschreiten. Näheres zur Bemessung der Bussenhöhe kann dem EntsG indes nicht entnommen werden. In diesem Kontext gilt es, Lücken zu füllen. Darauf wird zurück zu kommen sein.
3.- a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die im Sachverhalt wiedergegebene Meldepflichtverletzung nicht in Abrede stellt. Ebenso wenig macht er geltend, Grund für die erwiesene und überdies unstrittige Meldepflichtverletzung sei fehlende Rechtskenntnis gewesen. In diesem Zusammenhang brachte er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich vor, er (der Beschwerdeführer selbst) habe nicht gewusst, dass auch der in der Schweiz tätige Unternehmer meldepflichtig sei. Damit beruft er sich - jedenfalls mit Bezug auf seine Person - sinngemäss auf Rechtsirrtum. Gemäss Art. 21 StGB handelt der Täter nicht schuldhaft, wenn er bei der Tat - bzw. hier bei der Unterlassung der Meldepflicht - nicht wusste und nicht wissen konnte, dass er sich rechtswidrig verhält. Ist der Irrtum vermeidbar, ist die Strafe zu mildern.
Der Einwand des Irrtums über die Rechtswidrigkeit verfängt im vorliegenden Sachzusammenhang nicht. Die Meldevoraussetzungen sind auf Internetseiten abrufbar. Es war und ist daher für jedes ausländische Unternehmen möglich, sich mit Bezug auf die Rechtslage sachund rechtskundig zu machen und gegebenenfalls bei Unklarheit mit der Meldestelle oder dem Bundesamt für Migration (BFM) Rücksprache zu nehmen. Dies kann von einem ausländischen Unternehmen, das Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden will, ohne weiteres verlangt werden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich jedenfalls der Meldepflicht hinsichtlich seiner Mitarbeiter bewusst war. Daher wäre er zumindest gehalten gewesen, sich auch über die Meldepflicht bezüglich seiner eigenen Person, die ebenfalls auf dem Bauplatz in R Arbeiten verrichtete, ins Bild setzen zu lassen, um allfällige Zweifel über diesen Aspekt der im Ansatz erkannten Meldepflicht auszuräumen. Sofern er dies unterlassen haben sollte, kann er sich nicht auf entschuldigenden Rechtsirrtum berufen. Allgemein gilt nämlich, dass ausländische Unternehmungen, die erleichtert zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen werden, zumindest fahrlässig handeln, wenn sie nur von ihren in Erfahrung gebrachten Rechten profitieren, ohne sich gleichzeitig über ihre Pflichten - und deren Sanktionen bei Nichtbeachtung - zu orientieren (AGVE 2005 S. 530).
b) Die Festsetzung der Bussenhöhe liegt im Ermessen der Meldestelle. Hiezu ist anzumerken, dass - im Anwendungsbereich des VStrR - bei Verwaltungsbussen bis Fr. 5''000.-- in der Regel auf eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse beim "Täter" verzichtet werden kann (Art. 8 VStrR; dazu: Hauri, a.a.O., S. 23). Gründe dafür, im vorliegenden Verfahren, in welchem, wie erwähnt, die direkte Anwendbarkeit des VStrR, ausgeschlossen ist, einen abweichenden Massstab anzulegen, sind nicht zu ersehen. Abweichendes wäre bei Streitsachen der vorliegenden Art auch kaum praktikabel (vgl. zum Aspekt der Praktikabilität: Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, in: BBl 1971 S. 1006). Wie im Rahmen der Beurteilung der Bussenhöhe noch deutlicher wird, verpflichteten selbst "Billigkeitsüberlegungen" die Vorinstanz nicht, mit Bezug auf den ins Recht gefassten Beschwerdeführer von Amtes wegen nähere Abklärungen zu treffen bzw. - präziser - durch deutsche Behörden abklären zu lassen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 28. August 2006 geltend gemacht hatte, dass er wegen seiner "momentanen" wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die verfügte Busse zu begleichen, ist nach dem Gesagten darauf nicht näher einzugehen. Abgesehen davon wollte der Beschwerdeführer mit dem in der Beschwerdeschrift nicht belegten Hinweis vor gut einem Jahr offenbar lediglich auf damalige angespannte wirtschaftliche Verhältnisse verweisen. Andernfalls hätte er sich anders ausgedrückt. Sodann hat er es unterlassen, das Gericht auf aktuelle wirtschaftliche Verhältnisse hinzuweisen, was vermuten lässt, dass sich diese in der Zwischenzeit verbessert haben dürften. Mit diesen Überlegungen zu den persönlichen Verhältnissen muss es in diesem Rechtsmittelverfahren sein Bewenden haben.
4.- a) Darüber hinaus war die Vorinstanz gehalten, die Höhe der Verwaltungsbusse nach Massgabe des - nach objektiven Kriterien zu ermittelnden - Verschuldens festzusetzen und dies auch verfassungskonform zu begründen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 [BV; SR 101]; § 110 Abs. 1 lit. c VRG; statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 1705). Die Verschuldenskomponente weist denn auch auf den pönalen Charakter der Verwaltungsbusse hin (dazu: Jaag, Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verfahrensgarantien der EMRK, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002, S. 162).
Konkret hat die Vorinstanz die Höhe der in Frage stehenden Verwaltungsbusse nach Massgabe eines (verwaltungsinternen) "Bussenkatalogs" festgelegt. Es steht ausser Frage, dass dessen Raster keine Rechtsquellenqualität zukommt. Dennoch liefert er der rechtsanwendenden Behörde die Grundlage für eine rechtsgleiche Praxis (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 123 ff.; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, N 21 zu § 14). In diesem Sinne zieht ihn das Verwaltungsgericht heran, soweit er eine dem Einzelfall gerecht werdende Rechtsanwendung zulässt. Demnach weicht das Verwaltungsgericht "nicht ohne Not" von einer einheitlichen - die Prinzipien der Verfassung wahrenden - Praxis der Verwaltungsbehörden ab (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 128 mit Hinweisen).
b) Vor dem Hintergrund des dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellten Bussenkatalogs sind auf den vorliegenden Fall die folgenden Überlegungen anzustellen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Meldung bloss auf behördlichen Druck und zudem deutlich verspätet erfolgte, was - ohne Verletzung von Rechtsgrundsätzen - im Ergebnis durchaus gleich behandelt und sanktioniert werden darf, wie wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre. Diesfalls durfte die Vorinstanz bei der Bemessung der auszufällenden Busse mithin gleich verfahren, wie wenn die Meldung unterlassen worden wäre. Weiter ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht verschiedene Meldepflichtverletzungen, sondern eine einzige zu beurteilen ist, wenngleich diese insgesamt fünf entsandte Arbeitnehmer der deutschen Firma A betrifft, was, wie zu zeigen ist, Auswirkungen auf die Bussenhöhe haben darf. Denn die Anzahl der entsandten Arbeitnehmer spiegelt die wirtschaftliche Komponente der Meldepflichtverletzung und wirkt sich dementsprechend auf die Schwere der Pflichtwidrigkeit aus. Folgerichtig kann und soll auf diesen Aspekt - in verfassungskonformer Weise - bei der Sanktionsbemessung abgestellt werden. Zutreffenderweise macht der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend, dass derlei bei der Ausfällung der Bussenhöhe nicht in Anschlag gebracht werden dürfte.
Immerhin fällt auf, dass die Anwendung der dem Katalog zugrunde gelegten Kriterien sehr häufig zum maximalen Bussenbetrag von Fr. 5''000.-- führen dürfte. Damit werden im Ergebnis viele Widerhandlungen gleich behandelt, obwohl sie sich in ihrer Intensität und Schwere doch deutlich unterscheiden können. Dadurch bleiben die Abstufungen und Unterscheidungen wirkungslos, die der Bussenkatalog - etwa zwischen Verspätung oder Unterlassung der Meldung oder zwischen erster und wiederholter Verfehlung - durchaus aufweist. So gesehen fragt sich, ob aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht eine differenziertere Praxis angezeigt wäre, damit der Schwere der Verfehlungen und des entsprechenden Verschuldens angemessener Rechnung getragen werden könnte. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass im vorliegenden Kontext regelmässig bedeutende wirtschaftliche Überlegungen einzubeziehen sind. Davon abgesehen liegen ein gewisses Mass an Pauschalisierung und eine Vereinfachung der praktischen Handhabe sicher in der Natur der hier in Frage stehenden Verwaltungssanktion. Dies sind Gesichtspunkte, die durchaus zu Gunsten des von der Vorinstanz verwendeten Bussenkataloges angeführt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund scheint ein gerichtliches Eingreifen im heutigen Zeitpunkt nicht angebracht; dies jedenfalls dann nicht, wenn der strittige Bussenbetrag für sich betrachtet als willkürfrei und angemessen beurteilt werden kann.
c) Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Im Unterschied zur verspäteten Meldung vor Arbeitsantritt sieht der Bussenkatalog für jede unterlassene Meldung zunächst einen pauschalen Grundbetrag von Fr. 1''000.-- vor. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Vorteile, die aus der Entsendung - gerade im grenzüberschreitenden Verkehr - regelmässig erwachsen, lässt sich gegen diese Pauschale für sich betrachtet nichts einwenden. Allerdings fällt auf, dass diese Pauschale im vorliegenden Fall gleich zwei Mal verrechnet worden ist, nämlich ein erstes Mal für die Mitarbeiter und ein zweites Mal für den Firmeninhaber, dessen Meldung erst eine Woche nach derjenigen der Mitarbeiter erging. Dies scheint fragwürdig, umso mehr, als eine weitere Grundgebühr von Fr. 500.-- eingesetzt worden ist, die gemäss Katalog selbst bei einer Meldung nach Arbeitsbeginn verlangt werden kann. Als weiterer Faktor bei der Bemessung der Busse sind sodann das Ausmass der Verspätung sowie die Anzahl der beteiligten Arbeitskräfte mit berücksichtigt worden. Dies erweist sich fraglos als sachgerecht, findet doch gerade dadurch eine Gewichtung nach der Schwere der Verfehlung statt. Auch die dabei in Ansatz gebrachten Beträge (Fr. 50.- pro Verspätungstag; Fr. 200.-- für den ersten Mitarbeiter sowie Fr. 100.-- für jeden weiteren Mitarbeiter) halten sich im Rahmen und sind daher vertretbar.
In strikter Anwendung dieser Kriterien resultiert vorliegend ein Gesamtbetrag von Fr. 4''950.--. Entgegen dem angefochtenen Entscheid wird dabei der Grundbetrag von Fr. 1''000.-- nur einmal verrechnet; stattdessen wird die verspätete Meldung des Firmeninhabers mit entsprechenden Tagsätzen zu Fr. 50.-- einbezogen. Mit insgesamt 57 Tagen (à Fr. 50.-- = Fr. 2''850.--) ergibt sich das bereits erwähnte Total von Fr. 4''950.-- (= Fr. 1''000.-- + Fr. 500.-- + Fr. 200.-- + [4 x Fr. 100.--] + Fr. 2''850.--). Dieser Betrag liegt geringfügig unter demjenigen, den die Vorinstanz festgesetzt hat. Das Verwaltungsgericht sieht sich indes dennoch nicht zu einer Korrektur veranlasst, da die Verspätung hinsichtlich des Firmeninhabers durchaus noch etwas stärker gewichtet werden darf und die strittigen Fr. 5''000.-- nach heutigem Erkenntnisstand der Schwere der Pflichtverletzung angemessen sind.
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