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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 06 612
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 06 612 vom 06.11.2007 (LU)
Datum:06.11.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 14 und 15 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und 4 (in der seit 1.1.2003 gültigen Fassung) und Art. 24 Abs. 2 IVG; Art. 21septies Abs. 1 und 2 IVV. Das Taggeld von Erwerbstätigen ist stets zu kürzen, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet (Erw. 4). Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. Taggelder als Geldleistungen sind von der Austauschbefugnis nicht betroffen (Erw. 5c/cc und dd).
Schlagwörter: Taggeld; Austausch; Leistung; Recht; Austauschbefugnis; Eingliederung; Ausbildung; Umschulung; Beschwerde; Taggelder; Beschwerdeführerin; Erwerbs; Erzielt; Kürzung; Leistungen; Massnahme; Erzielte; Gesetzlich; Gesetzliche; Homöopathin; Verhältnismässigkeitsgrundsatz; Person; Geldleistung; Sachleistung; Gesetzlichen; Massnahmen; Sozialarbeiterin; Urteil; Ungekürzte; Hinweis
Rechtsnorm: Art. 14 ATSG ; Art. 15 ATSG ; Art. 5 AHVG ; Art. 8 BV ;
Referenz BGE:107 V 92; 114 V 140; 117 V 278; 120 V 280; 120 V 288; 127 V 123;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
siehe auch Fall S 07 8 und S 07 560



A meldete sich im November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 erklärte sich die IV-Stelle bereit, anstelle der beantragten Umschulung zur Homöopathin, im Rahmen der Austauschbefugnis die Kosten im Umfang einer Vollzeit-Ausbildung zur Sozialarbeiterin zu übernehmen. Die IV-Stelle sprach A unter anderem ein durchgehendes Taggeld für die Dauer von drei Jahren zu. Mit zweiter Verfügung vom 19. August 2004 verneinte sie hingegen einen Anspruch auf Umschulung zur Homöopathin.

Gegen die zweite Verfügung, mit welcher das Begehren um Kostengutsprache für die Umschulung zur Homöopathin abgelehnt wurde, liess A Einsprache und gegen den abweisenden Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Mit Urteil S 05 448 vom 6. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Mit verschiedenen Verfügungen gewährte die IV-Stelle A ein gekürztes Taggeld. Gegen diese Taggeldverfügungen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte unter anderem den Antrag auf Ausrichtung ungekürzter Taggeldleistungen.

Aus den Erwägungen:

4. - a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 IVG wird das Taggeld gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt, jedoch nur bis auf 35% des Höchstbetrages nach Absatz 1 dieser Bestimmung (= Fr. 293.- gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung). Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Artikeln 21-21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV). Für die Kürzung des Taggeldes ist der massgebende Lohn im Sinn von Art. 5 AHVG zu berücksichtigen, den die versicherte Person aufgrund der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt (Art. 21septies Abs. 2 IVV). Dabei wird der während der Eingliederung erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet. Dies erfolgt, indem der Monatslohn durch 30 geteilt wird, wobei das Resultat auf die nächsten 10 Rappen abgerundet wird (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 3073). Das Taggeld entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem massgebenden Erwerbseinkommen und dem während der Eingliederung erzielten Verdienst (KSTI Rz. 3072).

Nach der Rechtsprechung des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Kürzung des Taggeldes grundsätzlich der Lohn massgebend, den die versicherte Person durch zumutbare Arbeit erzielen könnte. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich, dass nicht nur der tatsächlich erzielte, sondern auch der aus invaliditätsfremden Gründen nicht erwirtschaftete mögliche Verdienst für die Kürzung heranzuziehen ist. Es wäre mit Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar, den teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, der in Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) während der Umschulung eine Erwerbstätigkeit ausübt, schlechter zu stellen, als den im gleichen Ausmass Arbeitsunfähigen, der im selben Zeitraum keiner ihm an sich zumutbaren Arbeit nachgeht (EVG-Urteil I 632/99 vom 14.4.2000 Erw. 2b = SVR 2001 IV Nr. 28, I 137/05 vom 26.10.2005 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

b) Aus den zitierten Bestimmungen und der Rechtsprechung ergibt sich, dass das IV-Taggeld von Erwerbstätigen stets zu kürzen ist, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet. Der Kürzung der Taggeldleistungen liegt die Überlegung zugrunde, dass das Taggeld eine Entschädigung für einen Erwerbsund nicht für einen Zeitausfall bildet (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG [Rechtsprechung IVG], Zürich 1997, S. 182). Soweit die versicherte Person während der Eingliederung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. durch eine ihr zumutbare Arbeit keine Erwerbseinbusse erleidet, besteht auch kein Taggeldanspruch (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 147 [Verhältnismässigkeitsgrundsatz]; ZAK 1965 S. 292). Das Rechtsgleichheitsgebot erheischt, dass auch bei Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit das Taggeld zu kürzen ist, wenn dieses zusammen mit dem Eigenverdienst das massgebende Einkommen in der Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung übersteigt. Bei Ausrichtung ungekürzter Taggelder würde ansonsten die versicherte Person während der Eingliederung mehr verdienen, als wenn sie als Gesunde ihrer früheren Tätigkeit nachgehen würde. Der Zweck von Art. 21septies IVV ist, mit der Kürzung des Taggeldes einer solchen unerwünschten Überversicherung entgegenzuwirken.

c) (...) Die Beschwerdeführerin hat seit Beginn der Umschulung im August 2005 einen Teilverdienst erzielt, der jedoch monatlich schwankt. Die Höhe dieses Verdienstes blieb unangefochten. Die ungekürzten Taggelder und der Eigenverdienst würden das Einkommen von Fr. x im Tag (teilweise) überschreiten. Nach der dargelegten gesetzlichen Regelung ist der durch Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit erzielte Lohn zwingend anzurechnen. Unter diesem Gesichtswinkel ist die verfügte Kürzung der Taggelder nicht zu beanstanden.

5. - a) Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen - wie erörtert - eine Kürzung des Taggeldes zu erfolgen hat. Sie ist aber der Meinung, in ihrem Fall sei eine Kürzung nicht zulässig. Sie begründet dies damit, dass ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung zur Homöopathin im Austauschverfahren zur dreijährigen Vollzeitausbildung als Sozialarbeiterin erteilt habe. Diese Ausbildung hätte keine Teilzeitbeschäftigung erlaubt, da es sich um ein Vollzeitstudium handle. Die Ausbildung hätte allerdings auch in Form eines Teilzeitstudiums in vier bis fünf Jahren absolviert werden können. Es gehe nun nicht an, einerseits Leistungen auf der Grundlage der hypothetischen Ausbildungszeit von drei Jahren für die Ausbildung zur Sozialarbeiterin abzustellen, andererseits aber die konkreten Verhältnisse - Ausbildung zur Homöopathin mit Eigenverdienst - zu berücksichtigen und eine Kürzung der Taggeldleistungen vorzunehmen, nur weil es der Beschwerdeführerin möglich sei, in ihrem angestammten Beruf noch teilzeitig erwerbstätig zu sein. Sonst müssten konsequenterweise auch für das vierte Ausbildungsjahr zur Homöopathin Leistungen erbracht werden. Entweder stelle man auf die Teilzeitausbildung ab, welche vier bis fünf Jahre dauere, und richte entsprechend für diese Zeit - allenfalls reduzierte - Leistungen aus oder man richte während dreier Jahre ungekürzte Taggeldleistungen aus.

b) Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere in den invalidenversicherungsrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12f. IVG) entwickelt (BGE 107 V 92 Erw. 2b mit Hinweisen) und seither in verschiedenen Sozialversicherungsbereichen zur Anwendung gebracht. Sie stellt indessen nicht einen im gesamten Sozialversicherungsbereich anwendbaren Grundsatz dar und ist in der Anwendung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So setzt sie immer einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (BGE 127 V 123 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen; neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch wird auch die funktionelle Gleichartigkeit der (austauschbaren) Behelfe vorausgesetzt (BGE 127 V 123f. Erw. 2b mit Hinweis betreffend Hilfsmittel). So wurde beispielsweise die Übernahme der Behandlung von Geburtsgebrechen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus im Rahmen der Austauschbefugnis abgewiesen, weil kein Anspruch auf medizinische Massnahmen aus Geburtsgebrechen mehr besteht (vgl. Art. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen) und es somit an einem substitutionsfähigen Rechtsanspruch im Sinn der Rechtspraxis fehlt (BGE 120 V 280 Erw. 4). Die Austauschbefugnis wurde ebenfalls auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ausgeweitet (BGE 120 V 288). Wählt eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die z.B. den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die IV daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 87ff.; AHI 2002 S. 106 Erw. 2b, auch zum Folgenden). Darüber hinausgehende Beiträge fallen jedoch ausser Betracht.

Der Austauschbefugnis als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kommt leistungsbegründende und -begrenzende (leistungskonstituierende) Bedeutung zu, und sie wird auch dort angewendet, wo das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht (Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 88, auch zum Folgenden). Es sind jedoch folgende Schranken zu beachten:

- Das Gesetz darf die Wahl der beanspruchten Massnahme nicht zwingend vorschreiben.

- Die Austauschbefugnis betrifft nur die Massnahme und ist eng an die ratio legis der jeweiligen gesetzlichen Regelung gebunden.

- Die Austauschbefugnis kann nur angerufen werden, wenn der Leistungsansprecher Anrecht auf eine der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen hat.

- Die Austauschbefugnis verschafft dem Versicherten das Leistungsrecht nur bis zu jenem Betrag, dessen Vergütung er vom Versicherer verlangen könnte, wenn er von der ihm gesetzlich zustehenden Massnahme Gebrauch machen würde.

- Gefordert ist endlich, dass der Leistungsansprecher die gesetzliche Vorkehr gegen eine andere Massnahme aus einem Grund austauscht, der, von der ratio legis des einschlägigen Erlasses her betrachtet, als schützenswert erscheint.

c/aa) Die Beschwerdeführerin verlangt zum einen, es seien ihr nach dem Auslaufen des Taggeldanspruchs, d.h. nach Ablauf von drei Jahren, weiterhin Taggelder im Umfang der vorgenommen Kürzungen auszurichten. Ein Taggeldanspruch für mehr als drei Jahre kann nicht gestützt auf die Austauschbefugnis begründet werden. Dafür sind vorliegend die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es scheitert zum vornherein daran, dass die IV-Stelle die Leistungen im Zusammenhang mit der Umschulung, insbesondere auch den Taggeldanspruch, nur für die Dauer von drei Jahren anerkannt hat. Die diesbezügliche Verfügung vom 20. Juli 2004 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ferner hat das Gericht im bereits zitierten Urteil vom 6. Februar 2006 eine Kostengutsprache für die Umschulung zur Homöopathin und damit für eine Ausbildungsdauer von vier bis fünf Jahren rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Rechtsanspruch auf Taggeldleistungen über drei Jahre hinaus. Dass sie anstelle der drei Jahre dauernden Umschulung zur Sozialarbeiterin freiwillig eine längere Ausbildung gewählt hat, ändert hieran nichts. Über die Rechtsfigur der Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens, wie dies hier der Fall ist. Besteht nach dem Gesagten kein Taggeldanspruch über drei Jahre hinaus, fehlt es an einem substitutionsfähigen aktuellen Rechtsanspruch im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 280 Erw. 4, 127 V 123 Erw. 2a, EVG-Urteil I 488/00 vom 15.9.2003 Erw. 5).

Dazu kommt, dass Taggelder in der IV akzessorischen Charakter haben. Sie setzen eine medizinische oder berufliche Eingliederung (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG) voraus (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 15 Rz. 6 mit Hinweis). Das Taggeld kann von Gesetzes wegen nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 114 V 140 Erw. 1a mit Hinweisen, EVG-Urteil I 757/02 vom 11.3.2003 Erw. 1.2). Wenn im Rahmen der Austauschbefugnis die Kostenübernahme auf eine dreijährige Ausbildung beschränkt wurde, wie hier, fallen darüber hinausgehende Leistungen (Sachund Geldleistungen) somit ausser Betracht.

bb) Gestützt auf die Austauschbefugnis will die Beschwerdeführerin zum anderen ein ungekürztes Taggeld während der dreijährigen Ausbildung ausbezahlt haben. Wie bereits in Erw. 4b vorstehend ausgeführt, steht dem die klare Regelung von Art. 21septies Abs. 1 IVV entgegen. Bei den Kürzungsvorschriften von Art. 24 Abs. 2 IVG und Art. 21septies Abs. 1 IVV handelt es sich um zwingende Bestimmungen, von denen nicht abgewichen werden darf. Daraus wie auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot folgt, dass sich die Beschwerdeführerin den während der Umschulung erzielten Lohn bei der Bemessung des Taggeldansatzes hat anrechnen zu lassen. Die Übernahme des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - aus dem sich die Austauschbefugnis ableitet - in der leistungsgewährenden Verwaltung hat nicht zum Zweck, den Rechtsanwender von der Beachtung der einzelnen Rechtsnormen zu entbinden (vgl. Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 52). Aus dem Prinzip der Austauschbefugnis vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, vielmehr sind die zwingenden Kürzungsbestimmungen anwendbar.

cc) Weiter gilt es zu beachten, dass die Austauschbefugnis nur die Eingliederungsmassnahme selbst betrifft. Sie setzt namentlich zwei unterschiedliche, von der Funktion her gleichwertige austauschbare Leistungen voraus (Kerngehalt der Austauschbefugnis). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen im Sozialversicherungsrecht. Zu den Sachleistungen gehören gemäss Art. 14 ATSG insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorgeund Eingliederungsmassnahmen (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 IVG) sowie die Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. Macht eine versicherte Person von der Austauschbefugnis Gebrauch, ist sie mit einer Geldzahlung zu entschädigen, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben Ziels wählt (Kieser, a.a.O., Art. 15 Rz. 13). Insoweit die Beschwerdeführerin die von der IV abgelehnte Umschulung zur Homöopathin gewählt hat, hat sie - in Austausch zur Ausbildung als Sozialarbeiterin - an die Umschulungskosten für die Dauer von drei Jahren denn auch einen Betrag von maximal Fr. 30000.- erhalten. Damit wurde zwar eine Sachleistung (berufliche Eingliederung) durch eine Geldzahlung ersetzt. Dennoch gilt der in Geld geleistete Ersatz für eine Sachleistung nicht als Geldleistung (vgl. Art. 15 ATSG; Kieser, a.a.O., Art. 15 Rz. 13). Mit der Geldzahlung eines fixen Betrags ist aber der Austausch der funktionell gleichwertigen Massnahmen (Fr. 30000.- anstelle der Schulkosten für die Umschulung Sozialarbeiterin) abgegolten.

dd) Demgegenüber sind Taggelder keine Sachleistungen. Nach der Umschreibung von Art. 15 ATSG gelten Taggelder (sowie Renten, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen) durchwegs als Geldleistungen. Dies gilt auch in der IV, wo das Taggeld als akzessorische Leistung zu den Eingliederungsmassnahmen, welche zu den Sachleistungen zählen, bezahlt wird. Um den Charakter des Taggeldes als Geldleistung klarzustellen, wurde in Art. 8 Abs. 4 IVG (in der seit 1.1.2003 in Kraft stehenden Fassung) eine entsprechende Zuordnung ausdrücklich vorgenommen. Danach gelten die in Art. 8 Abs. 3 lit. a-d (medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen, Massnahmen für die besondere Schulung, Hilfsmittel) zu den Sachleistungen; davon ausgenommen ist Art. 8 Abs. 3 lit. e (Ausrichtung von Taggeldern; vgl. dazu auch Kieser, a.a.O., Art. 15 Rz. 7). Von der gesetzlichen Definition her ist somit klargestellt, dass IV-Taggelder zu den Geldleistungen gehören. Die Austauschbefugnis betrifft - wie bereits aufgezeigt - allein die Eingliederungsmassnahme, nicht aber die Geldleistung (Taggeld). Taggelder als Geldleistungen stellen somit nicht austauschbare Leistungen nach dem Prinzip der Austauschbefugnis im Sinn der Rechtsprechung dar. Auf die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Ergänzungsleistungen) trifft per se die Umschreibung von einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch (zwei unterschiedliche, von der Funktion her gleichwertige Leistungen) nicht zu. Somit kann die Beschwerdeführerin kein ungekürztes Taggeld für sich beanspruchen mit dem Argument, die Absolvierung der Vollzeitausbildung als Sozialarbeiterin hätte ihr keine Teilerwerbstätigkeit erlaubt. Das Taggeld ist - entgegen ihrer Ansicht - aufgrund der Erwerbsverhältnisse im Rahmen der konkret absolvierten Ausbildung zu bemessen (vgl. auch EVG-Urteil I 488/00 vom 15.9.2003 Erw. 5 betreffend behinderungsbedingte Mehrkosten der konkret absolvierten Ausbildung). Aus dem Umstand, dass sie freiwillig eine Ausbildung gewählt hat, die ihr die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit ermöglicht, kann sie im Hinblick auf die Taggeldbemessung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt wurde, hätte die Bezahlung ungekürzter Taggelder zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Eigenverdienst während der Eingliederung sogar ein höheres Einkommen erzielte, als wenn sie ohne gesundheitliche Einschränkung ihre frühere Tätigkeit als Kindergärtnerin ausübte. Dies wäre weder mit dem Rechtsgleichheitsgebot, der Schadenminderungspflicht noch dem Überversicherungsverbot, der Art. 21septies Abs. 1 IVV zugrunde liegt, vereinbar. Mit den gekürzten Taggeldleistungen und dem während der Eingliederung erzielten Lohn erhält die Beschwerdeführerin insgesamt den Betrag von Fr. x pro Tag, was sachgerecht ist, entspricht doch dies dem möglichen aktuellen Tagesverdienst als Kindergärtnerin.

(...)

6. - Nach den gemachten Ausführungen hat die IV-Stelle das Taggeld der Beschwerdeführerin zu Recht gekürzt, soweit dieses zusammen mit dem erzielten Lohn das massgebende Erwerbseinkommen überschreitet.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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