Am 19. Mai 2006 reichte das Initiativkomitee "Jetzt längts au z'Emme" den folgenden Initiativtext zur Ergänzung des Bauund Zonenreglements der Gemeinde Emmen ein:
Art. 5bis Mobilfunk-Anlagen
In Kernund Wohnzonen sowie bis 500 Meter ab deren Zonengrenze sowie im Abstand von 800 m zur nächsten Antenne ist der Bau und Betrieb von Mobilfunk-Anlagen mit mehr als 500 Watt Abgabeleistung pro Standort untersagt. Darunter fallen alle Mobilfunk-Anlagen, welche bis zum 1. April 2006 noch nicht rechtskräftig bewilligt wurden.
Am 8. Mai 2007 erklärte der Einwohnerrat Emmen die Initiative wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht als ungültig. Der Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss erhobene Stimmrechtsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4.1 Gemäss § 145 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig eindeutig undurchführbar ist. Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2f StRG). Kommunale Initiativen dürfen deshalb weder dem Bundesrecht noch dem kantonalen Recht widersprechen. Sie dürfen nicht mit den Vorschriften in der Gemeindeordnung im Widerspruch stehen und haben insbesondere die nach der Gemeindeordnung geltende Kompetenzordnung zu respektieren, sofern die Initiative nicht eine Änderung dieser Kompetenzordnung verlangt (Urteil des Bundesgerichts 1P.481/1993 vom 18. November 1993, E. 2a, in: ZBl 1994, S. 261).
5. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist das Initiativbegehren nach den üblichen Auslegungsmethoden zu interpretieren. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und andererseits im Sinn der verfassungskonformen Auslegung mit dem Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Dabei ist der Spielraum grösser, wenn eine in der Form der allgemeinen Anregung gehaltene Initiative zu beurteilen ist. Kann der Initiative in diesem Rahmen ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 123 I 152 E. 2c S. 155 mit Hinweisen). Eine Initiative ist nur dann ungültig zu erklären, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Auffassung ist unter dem Stichwort "in dubio pro popolo" (im Zweifel für die Volksrechte) zusammengefasst (vgl. Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 1982, S. 43ff.). Nach Lehre und Rechtsprechung sind somit zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits ist bei einer auslegungsbedürftigen Initiative im Rahmen der allgemeinen juristischen Interpretationsregeln von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheint, andererseits ist ein Volksbegehren nur dann ungültig zu erklären und der Volksabstimmung zu entziehen, wenn es offensichtlich rechtwidrig ist.
6.2 Wenn mit einer Initiative wie hier die Änderung eines Bauund Zonenreglements angestrebt wird, gilt es zu beachten, dass die Zulässigkeit des Initiativbegehrens in zwei verschiedenen Verfahren überprüft wird, wobei die jeweiligen Verfahrensgrundsätze nicht vermischt werden dürfen. In einem ersten Verfahren wird die Zulässigkeit des Initiativbegehrens durch die Erwahrungsbehörde, vorliegend den Einwohnerrat, auf ihre Übereinstimmung mit den Voraussetzungen gemäss Stimmrechtsgesetz geprüft. Wird über die Initiative anschliessend abgestimmt und dabei der anbegehrten Änderung des Bauund Zonenreglements zugestimmt, muss diese Änderung in einem zweiten Schritt das kommunale Ortsplanungsverfahren durchlaufen und anschliessend von der kantonalen Genehmigungsbehörde, dem Regierungsrat, auf ihre Rechtund Zweckmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den planungsund baurechtlichen Voraussetzungen geprüft werden (§ 20 Abs. 2 und § 64 des kantonalen Planungsund Baugesetzes vom 7. März 1989 [PBG]). Im Gegensatz zu dieser Prüfung durch den Regierungsrat, welcher bei Annahme der Initiative die gestützt darauf vorgenommene Änderung des Bauund Zonenreglements detailliert auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen hat, hat die zuständige Gemeindebehörde die Initiative als solche wegen der Unverletzbarkeit des Stimmrechts stets in der für die Initianten günstigsten Weise auszulegen. Erlaubt es der Text, eine Initiative bei entsprechender Auslegung als mit übergeordnetem Recht vereinbar zu bezeichnen, so ist sie gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterbreiten. Eine Initiative ist also nur dann ungültig zu erklären, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (Aldo Zaugg, Die Gemeindeinitiative in Bauund Planungssachen, in: BVR 1983, S. 326). Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde durchaus in den Initiativtext, das heisst die daraus entstandene Vorschrift im Bauund Zonenreglement, eingreifen kann (vgl. RRE Nr. 404 vom 3. April 2007, E. 6.2; LGVE 1993 III Nr. 10 E. 5). Er ist nötigenfalls befugt, nicht genehmigungsfähige Vorschriften zu streichen zu ändern und allenfalls auch Auflagen und Bedingungen zu verfügen. Der Einwohnerrat von Emmen ist dagegen bei der Prüfung der materiellen Gültigkeit der Initiative nach Stimmrechtsgesetz nicht befugt, eine Änderung im Wortlaut des Volksbegehrens vorzunehmen (§ 43 Gemeindegesetz [GG] i.V.m. § 82b Abs. 2 Grossratsgesetz; vgl. auch § 39 Abs. 4 GG). Er darf die Initiative nur dann für ungültig erklären, wenn bereits voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Initiative ungültig zu erklären, und sie dürfte auch nicht den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden. Ist aber anzunehmen, dass die Initiative in ihren zentralen Punkten nicht rechtswidrig ist die Vorschrift durch eine Korrektur im Ortsplanungsverfahren durch eine von der Genehmigungsbehörde noch vorzunehmende Präzisierung genehmigungsfähig sein wird, darf die Initiative nicht als ungültig erklärt werden. Vielmehr wäre in einem solchen Fall in der Abstimmungsbotschaft an die Stimmberechtigten auf den noch korrigierbaren Mangel hinzuweisen (BVR 2000 S. 483ff.; vgl. auch RRE Nr. 404 vom 3. April 2007, E. 6.2 und 6.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Überprüfung der materiellen Gültigkeit eines Volksbegehrens und der Rechtskontrolle im Nutzungsplanverfahren um zwei zu unterscheidende Prüfungsebenen mit verschiedenen Zuständigkeiten, Prüfungsmassstäben und Eingriffskompetenzen handelt, die nicht vermischt werden dürfen. Hieraus folgt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Stimmrechtsebene einzig geprüft werden muss, ob die Initiative "Jetzt längts au z'Emme" von vornherein offensichtlich unzulässig ist.
8. Beim Bau von Mobilfunkanlagen stellen sich umwelt-, bauund planungsrechtliche sowie teilweise ortsbildschützerische Fragen. In Bezug auf die umweltrechtliche Problematik, insbesondere den Strahlenschutz, besteht eine umfangreiche Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts wie auch des Luzerner Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass der Immissionsschutz bundesrechtlich im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen; diese Verordnung regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Anh. 1 Ziff. 6 NISV). Diese Regelung ist abschliessend, und zwar nicht nur hinsichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung, sondern auch im Bereich des vorsorglichen Emissionsschutzes. Gemeinden (und Kantone) können keine Auflagen Bedingungen verfügen, die über die Anforderungen der NISV hinausgehen (BGE 133 II 64 E. 5.2 S. 66, 126 II 399 E. 3c S. 403f.). Andere, kantonale kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung Leistungsreduktion der Anlagen sind aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung nicht zulässig (BGE 126 II 399 E. 3d S. 404).
8.1 Die Initiative hat dadurch, dass die Initianten einerseits die Leistung der Mobilfunkantennen beschränken und andererseits die Abstände zwischen den einzelnen Anlagen vorschreiben lassen wollen, eine umweltrechtliche Wirkung und
soll die Strahlung, welche von Mobilfunkanlagen ausgeht, beschränken. Eine solche Regelung auf kommunaler Ebene ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig, da der vorsorgliche Emissionsschutz abschliessend durch Bundesrecht, die NISV, geregelt ist. Solange die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden, darf der Bau von Mobilfunkanlagen aus umweltrechtlichen Gründen danach nicht verboten eingeschränkt werden.
8.2 Das Initiativkomitee bestreitet, dass die Anlagegrenzwerte der NISV sinnvoll sind und genügen. Es macht geltend, dass die Verordnung verfassungswidrig sei. Bundesratsverordnungen könnten auf dem Weg einer akzessorischen Normenkontrolle auf ihre Gesetzesund Verfassungsmässigkeit überprüft werden.
In BGE 126 II 399 E. 3b hat das Bundesgericht die Frage der Rechtmässigkeit der NISV einlässlich geprüft und bejaht. Es wies darauf hin, dass das Konzept der NISV vom heutigen, noch lückenhaften Erkenntnisstand über die Wirkungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit des Menschen ausgehe. Zurzeit erschienen lediglich die thermischen Wirkungen intensiver nichtionisierender Strahlung wissenschaftlich erhärtet. Diese führe zu einer Erwärmung des Körpers und löse verschiedene schädliche Folgereaktionen aus. Demgegenüber lägen über die nicht-thermischen (biologischen) Wirkungen nichtionisierender Strahlung - insbesondere auch bei schwachen Belastungen - keine gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wohl aber gewisse Erfahrungen in Einzelfällen vor. Die Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen knüpfe an den uneinheitlichen Wissensstand an, der in verschiedenen Berichten der Arbeitsgruppen, die das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zur Klärung der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge eingesetzt habe, nachgezeichnet worden sei. Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen werde durch Immissionsgrenzwerte (Anh. 2 NISV) bewerkstelligt, die überall eingehalten sein müssten, wo sich Menschen aufhalten könnten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Dabei seien die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte übernommen worden. Bei der Aufstellung dieser Werte habe die ICNIRP lediglich Wirkungen berücksichtigt, die in experimentellen Untersuchungen hätten wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden können und die für den Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellten. Dagegen seien einmalige nicht wiederholbare Befunde, insbesondere epidemiologische Untersuchungen und individuelle Erfahrungen "elektrosensibler" Personen ausgeklammert worden (vgl. BUWAL, Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Dezember 1999, S. 5). Der Verordnungsgeber habe erkannt, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte im Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sollten (BUWAL, Erläuternder Bericht, S. 6). Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung aufgrund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinn der Vorsorge erforderlichen Massnahmen (vgl. BUWAL, Erläuternder Bericht, S. 7 und 10). Das Bundesgericht hat auch in späteren Entscheiden festgehalten, dass die Grenzwerte der NISV massgebend seien (vgl. beispielsweise Urteil 1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003). Es bleibe Aufgabe des BUWAL, die Forschung zu allfälligen Gesundheitseffekten nichtionisierender Strahlung zu verfolgen und die geltenden Grenzwerte periodisch zu überprüfen (Urteil 1A.140/2003 vom 18. März 2004, E. 5). Auch im neuesten Entscheid zur Massgeblichkeit der NISV vom 2. Oktober 2006 hielt das Bundesgericht fest, dass die NISV weiterhin als massgebend zu gelten habe. Verschiedene Untersuchungen der zuständigen Bundesbehörden hätten ergeben, dass zurzeit kein Anlass für die Revision der NISV-Grenzwerte für die Ergreifung zusätzlicher Massnahmen bestehe (Urteil 1A.60/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 2).
Bundesgerichtliche Präjudizien sind zwar für die anderen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich. Da im bundesstaatlichen Aufbau in erster Linie das Bundesgericht berufen ist, die Einheit der Rechtsanwendung auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu wahren, werden jedoch nach der Praxis hinlängliche, zwingende Gründe verlangt, nach denen die bundesgerichtlichen Grundsätze nicht haltbar sind jedenfalls den besonderen Umständen des zu beurteilenden Falles so wenig gerecht werden, dass angenommen werden muss, das Bundesgericht hätte ebenfalls seine Rechtsprechung geändert (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6.Aufl., Basel 1986, Nr. 20 B VI).
Die Ausführungen des Initiativkomitees in seiner Beschwerde sind nicht geeignet, an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zweifel aufkommen zu lassen. Das Initiativkomitee hat nicht dargelegt und begründet, inwieweit die NISV der Verfassung und dem USG widersprechen sollte und inwieweit für die zuständigen Behörden aufgrund neuer Erkenntnisse ein Handlungsbedarf zur Änderung der NISV-Grenzwerte die Ergreifung zusätzlicher Massnahmen besteht.
9. Aus planungsrechtlicher Sicht ist auf BGE 133 II 321 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 327ff. zu verweisen. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer bauund planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich befugt sei, Bauund Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus dem Bundesumweltund -fernmelderecht ergeben, beachte. Ausgeschlossen seien bauoder planungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung. Überdies dürften die kommunalen Vorschriften nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen, das heisst, sie müssten den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG]). Würden die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so seien namentlich ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienten, wie z.B. der Wahrung des Charakters der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich. Mobilfunkantennen könnten bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich vermietbar würden und Druck auf den Kaufpreis den Mietzins entstehe. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen könnten unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungsund baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten (vgl. dazu Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 97f.; Arnold Marti, Urteilsanmerkung, ZBl 2006, S. 213). Als planungsrechtliches Instrument falle dabei die Negativplanung in Betracht, wonach Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten grundsätzlich unzulässig seien. Denkbar seien aber auch positive Planungsmassnahmen, mit welchen besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgewiesen würden, sofern es sich um Standorte handle, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung durch alle Mobilfunkanbieter ermöglichen würden. Der Konzentration von Sendestandorten innerhalb des Siedlungsgebiets würden allerdings durch die Anlagegrenzwerte der NISV enge Grenzen gesetzt (vgl. Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 1 NISV, wonach alle Mobilfunksendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine Anlage gelten und gemeinsam den Anlagegrenzwert einhalten müssen; vgl. BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67). Voraussetzung für Planungsmassnahmen sei in jedem Fall eine gesetzliche Grundlage im kommunalen kantonalen Recht. Zudem dürften sich solche Anordnungen für Mobilfunkanlagen in der Regel nicht auf einzelne kleinere Teile des Gemeindegebiets beschränken. Vielmehr müssten sie grundsätzlich in einem umfassenden Rahmen gestützt auf eine Gesamtschau aller erheblichen Probleme erarbeitet werden. Vorbehalten blieben isolierte Schutzmassnahmen zugunsten bestimmter Schutzobjekte. Es sei rechtlich durchaus zulässig,
mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese hätten sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssten in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. Überdies hätten sie die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte Privater zu beachten.
9.1 Die Bestimmung des Initiativbegehrens, dass Antennen in der Kernund Wohnzone sowie im Umkreis von 500 Metern ausserhalb dieser Zonen einen Abstand von 800 Metern einhalten müssen, ist - wie auch das Initiativkomitee begründet - umweltrechtlich motiviert. Ziel der Initiative ist es, so wenig Mobilfunkanlagen wie möglich in Kernund Wohnzone zu haben und einen Abstand zwischen diesen Anlagen zu schaffen, um die Strahlenbelastung in diesen Zonen zu vermindern. Wie dargelegt sind solche Vorschriften nicht zulässig.
9.2 Möglich wäre die Einführung von Abstandsvorschriften zwischen Mobilfunkanlagen allenfalls zum Schutz des Ortsbildes. Gemäss § 143 Absatz 2 PBG kann der Bau von Aussenantennen und ähnlichen Anlagen eingeschränkt werden, wenn das Interesse am Schutz bedeutender Ortsund Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten Naturund Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt. Das Luzerner Verwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass es grundsätzlich zulässig sei, den Bau von Mobilfunkantennen in Gebieten bedeutender Ortsund Landschaftsbilder, das heisst wo ein Ortsbild von regionaler Bedeutung zur Diskussion steht, gestützt auf § 143 Absatz 2 PBG zu verbieten, sofern die entsprechenden raumplanerischen Massnahmen hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung geeignet und notwendig erscheinen und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen steht (Urteil V 05 154 des Verwaltungsgerichtes Luzern vom 8. Mai 2007).
Eine entsprechende Regelung zum Schutz des Ortsoder Landschaftsbildes kann dem vom Initiativkomitee vorgegebenen Initiativtext jedoch nicht entnommen werden. Um dem Text den Sinn einer Ortsschutznorm geben zu können, müsste er komplett umformuliert werden. Der Einwohnerrat darf diese Umformulierung, da es sich um eine formulierte Initiative handelt, nicht vornehmen, er muss die Initiative in ihrem Wortlaut den Stimmberechtigten unterbreiten.
9.3 Das Initiativbegehren stellt weiter auch keine Anordnung für den Bau von Mobilfunkanlagen gestützt auf eine Gesamtschau aller erheblichen Probleme im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung dar. Die von den Initianten gewählte Formulierung beruht auf keiner gesamtheitlichen Betrachtung der Problematik und nimmt, indem eine starre Regelung eines Abstandes von 800 Metern zwischen den Anlagen verlangt wird, auf die verschiedenen Begebenheiten in den betroffenen Zonen, die verfassungsmässigen Rechte Privater sowie die von Bundesrechts wegen zu beachtenden Vorschriften des Umweltschutzes und Telekommunikationsrechtes keine Rücksicht.
9.4 Da die anbegehrte Vorschrift in ihrer vorliegenden Form weder eine Ortsschutznorm noch eine gemäss Bundesgericht zulässige Anordnung für den Bau von Mobilfunkanlagen darstellt, kann sie nicht über den Weg des Ortsplanungsverfahrens korrigiert werden und ist damit auch nicht genehmigungsfähig. In einem solchen Fall ist eine Initiative für ungültig zu erklären und darf den Stimmberechtigten nicht zur Abstimmung vorgelegt werden (Regierungsrat, 25. September 2007,
Nr. 1188; das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil 1C_392/2007 vom 16. Januar 2008 nicht ein.)
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