Aus den Erwägungen:
1. Am 11. März 1986 erteilte der Gemeinderat dem Grundeigentümer A die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf dessen Grundstück Nr. 1. Dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge wurde das Wohnhaus erstellt.
2. Am 25. September 2007 liess die Nachbarin B beim Regierungsrat eine gegen den Gemeinderat gerichtete Aufsichtsbeschwerde einreichen. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1 sei nicht gemäss der Baubewilligung und den entsprechenden Plänen erstellt worden.
3. Bei der vorliegenden als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe der Nachbarin B (nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet) handelt es sich aufgrund ihres Inhalts nicht um eine Aufsichtsbeschwerde im Sinn der §§ 180ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Die Eingabe richtet sich vielmehr an die in Bausachen zuständige Aufsichtsbehörde. Das ist nach § 208 des Planungsund Baugesetzes (PBG) der Regierungsrat; er übt die Aufsicht über die Anwendung der Bauund Nutzungsvorschriften aus und überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde obliegen (Abs. 1).
Die Eingabe vom 25. September 2007 ist demnach als Aufsichtsbeschwerde aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinn eines formlosen Rechtsbehelfs entgegenzunehmen. Damit wird eine Verfügung eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht, die Verfügung abzuändern aufzuheben eine andere Massnahme zu treffen. Bei einer solchen Beschwerde Anzeige handelt es sich somit nicht um eine Beschwerde im Sinn eines förmlichen Rechtsmittels, sondern wie erwähnt um einen Rechtsbehelf, der dem Anzeigenden weder einen Erledigungsnoch einen Entscheidsanspruch irgendwelche Parteirechte - etwa das Recht auf eine Begründung auf Akteneinsicht - vermittelt. Ein derartiger Rechtsbehelf dient schliesslich nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können dort - weshalb auch immer - nicht durchgedrungen sind. In diesem Sinn kommt der aufsichtsrechtlichen Anzeige nach § 208 Absatz 1 PBG neben den ordentlichen Rechtsmitteln keine selbständige Bedeutung zu (LGVE 1999 III Nr. 10). Entsprechend dieser Natur der fraglichen Eingabe soll im Folgenden nur kurz auf die aufgeworfenen Fragen eingegangen werden, zumal für die Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige - anders als in einem formellen Rechtsmittelverfahren - keine Kosten erhoben werden.
4. Die Beschwerdeführerin war am Baubewilligungsverfahren bezüglich des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 1 nicht als Einsprecherin beteiligt. Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann das benachbarte Grundstück Nr. 2 erst später erworben. Zu beachten ist allerdings, dass sie mit dem Grundstückserwerb in die verfahrensrechtliche Stellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten ist und daher nicht nachträglich Einwände gegen das Wohnhaus vorbringen kann, welche dieser im ordentlichen Baubewilligungsverfahren hätte vorbringen müssen. Gegen den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates war nach damaliger Rechtslage - wie im Entscheid zutreffend belehrt - das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gegeben (§ 134 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15. September 1970 [BauG]). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass der Inhaber der Baubewilligung darauf vertrauen darf, dass diese nach Ablauf der Frist für die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels rechtskräftig und rechtsbeständig ist.
Nach Erstellung der Baute hat der Gemeinderat eine von ihm bezeichnete Stelle die Übereinstimmung der Baute mit der Baubewilligung und den genehmigten Plänen und Unterlagen zu kontrollieren (§ 203 Abs. 3 PBG; § 138 Abs. 2 BauG). Wenn die Behörde im Rahmen der abschliessenden Baukontrolle keine Einwände erhebt, darf der Bauherr von der Rechtmässigkeit der Baute ausgehen. Selbstverständlich könnte auch ein Nachbar noch den Einwand erheben, die Baute sei nicht gemäss der Baubewilligung erstellt worden. Sollten dafür Anhaltspunkte bestehen, müsste die Behörde die nötigen Abklärungen treffen. Ein solcher Einwand hat aber der Nachbar nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute vorzubringen. Das ist ein Gebot der Rechtssicherheit.
Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat deshalb - wie oben dargelegt (vgl. E. 3) - lediglich subsidiären Charakter. Vorliegend käme eine Aufhebung Änderung der Baubewilligung ein nachträgliches Verfahren für Abweichungen von der Baubewilligung nur noch in Frage, wenn die Baubewilligung schwerwiegende Mängel aufweisen würde die Abweichung von der Baubewilligung besonders gravierend wäre. In einem solchen Fall bestände ein erhebliches öffentliches Interesse an der nachträglichen Aufhebung Änderung der Baubewilligung einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Abstand des Wohnhauses zum Strassenbzw. Trottoirrand solle gemäss Baubewilligung 6,42 m betragen. Tatsächlich betrage dieser jedoch 4,5 m. Das Wohnhaus sei insbesondere bezüglich Länge, Breite und Höhe nicht nach der Baubewilligung erstellt, sondern gemäss Aussage des Grundeigentümers A ca. 50 cm breiter und somit auch länger und höher, was sicherlich dazu führe, dass die Ausnützungsziffer ebenfalls überschritten werde. Überdies seien die Baulinien nicht eingehalten.
Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen werden nicht konkret belegt. Aus dem von ihr selber eingereichten Situationsplan des Nachführungsgeometers vom 29. Januar 2003 geht hervor, dass das Wohnhaus der Baubewilligung entsprechend erstellt worden ist und den massgeblichen Strassenabstand einhält. Im fraglichen Gebiet besteht kein vom Gemeinderat genehmigter Gestaltungsplan, und es sind auch sonst keine Baulinien erlassen worden (vgl. Stellungnahme des Gemeinderates vom 15. Oktober 2007). Da keine Baulinien festgelegt worden sind, kann diesbezüglich auch keine Rechtsverletzung vorliegen. Ohne Anhaltspunkte für schwerwiegende Mängel besteht in diesem Verfahren keine Veranlassung, die Einhaltung sämtlicher das Wohnhaus betreffender Bauvorschriften nochmals zu überprüfen.
6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, gemäss Ziffer 2.6 der Baubewilligung vom 11. März 1986 hätte der Grundeigentümer A mindestens einen Parkplatz erstellen und hierfür mindestens 10 Tage vor Baubeginn dem Gemeindeammannamt einen zusätzlichen Plan zur Genehmigung einreichen müssen. Das Bauund Zonenreglement der Gemeinde schreibe für dieses Grundstück zwei Abstellplätze vor. Dieser Anordnung sei der Grundeigentümer A bis heute nicht nachgekommen.
Der Gemeinderat hält dazu in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 fest, es könne nach 21 Jahren nicht mehr nachvollzogen werden, ob der in Ziffer 2.6 der Baubewilligung verlangte Plan je eingereicht worden sei. Sowohl der damalige für das Bauwesen zuständige Gemeindeammann als auch der damalige Gemeindeschreiber seien verstorben. In den Bauakten der Gemeinde liege kein Detailplan betreffend Garagenzufahrt vor. In der Baubewilligung sei jedoch nicht festgehalten worden, dass die Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze gälten. Auf dem Grundstück Nr. 1 seien heute zwei Garagen sowie zwei Garagenvorplätze vorhanden.
6.1 Das Bauund Zonenreglement der Gemeinde von 1976 verwies bezüglich Abstellflächen für Fahrzeuge auf § 109 BauG, worin für die Erstellung von Abstellflächen das Strassengesetz als anwendbar erklärt wurde. Nach dem Strassengesetz vom 15. September 1964 hatte der Bauherr auf privatem Grund die erforderliche Abstellfläche für Fahrzeuge, deren Ausmass die Baubewilligungsbehörde festsetzte, zu schaffen (§ 89 Abs. 1 und 5). Mit der Änderung des Strassengesetzes vom
26. März 1984 über die Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund wurde unter anderem verlangt, dass die Gemeinden Vorschriften über die Abstellund Verkehrsflächen erlassen (§§ 89 Abs. 2 und 89c). Die Gemeinde hat solche Vorschriften im Bauund Zonenreglement von 1992 erlassen. Nach dessen Artikel 33 Absatz 2a sind bei Einfamilienhäusern pro Wohnung zwei Parkplätze (davon mindestens ein überdeckter) zu erstellen. Der Gemeinderat kann in Quartieren und an Strassen, wo öffentliche Parkplätze fehlen enge Verkehrsverhältnisse herrschen, bestimmen, dass der Garagenvorplatz nicht als Abstellfläche angerechnet wird.
6.2 Nach den Bauplänen bestehen im Erdund Garagengeschoss zwei Garagenplätze. In der Baubewilligung vom 11. März 1986 sind keine direkten Aussagen zur Anzahl der Abstellflächen enthalten. Immerhin lässt sich aber aus der Auflage in Ziffer 2.6 der Baubewilligung herleiten, dass neben den zwei Parkplätzen in der Garage im Garagenzufahrtsbereich noch ein Parkplatz vorgesehen war und bewilligt wurde. Im Übrigen ist in der Baubewilligung keine Bestimmung enthalten, welche die Benutzung des Garagenvorplatzes als Abstellfläche verbieten würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schliesst die erteilte Baubewilligung daher nicht aus, den Garagenvorplatz als Abstellfläche zu benutzen. Unklar ist, ob der zusätzlich verlangte Plan jemals eingereicht worden ist. Nach über 20 Jahren kann diese Frage allerdings offen bleiben, zumal keine Rechtsverletzungen ersichtlich sind. Der Eigentümer des Grundstücks Nr. 1 kann aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung von 1986, die diesbezüglich auch für die Rechtsnachfolger der Nachbargrundstücke verbindlich ist, nicht zur Erstellung von zusätzlichen Abstellflächen verhalten werden. Der Eigentümer von Grundstück Nr. 3 andere Nachbarn hätten damals ihre Rechte im Baubewilligungsverfahren wahren müssen und können. Abschliessend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass nach heutigem - damals noch nicht anwendbarem - Recht nicht mehr Parkplätze verlangt werden könnten.
6.3 Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass eine gegen das gegenseitige Fussund Fahrwegrecht verstossende Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit durch Verstellen des Wendeplatzes auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen wäre.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret belegen kann und auch nicht ersichtlich ist, warum das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1 rechtswidrig sein soll. Doch selbst wenn bezüglich der Abstellflächen
ein Mangel vorläge - wofür keine Anhaltspunkte bestehen -, wiese ein solcher Mangel bei weitem nicht die erforderliche Schwere auf, um nachträglich aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen. Es besteht somit keine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichen Anordnungen Massnahmen gegenüber dem Gemeinderat. (Regierungsrat, 18. Dezember 2007, Nr. 1655)
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