Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
A 06 278_2Verwaltungsgericht14.09.2007 - §§ 28 und 30 SHG; SKOS-Richtlinien H.6-1. Der Begriff der erhöhten Vermittlungsfähigkeit nach den SKOS-Richtlinien ist eng auszulegen. Es ist zu prüfen, ob sich die Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall voraussichtlich erheblich verbessern wird. Sodann muss auch die Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden, und es darf insbesondere gefragt werden, ob die geschätzte Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und der Dauer der Bildungsmassnahme steht.

Beschwerde; Beschwerdeführer; Vermittlungsfähigkeit; Sozialhilfe; Zweitausbildung; Arbeit; Umschulung; Vorinstanz; Ausbildung;
A 06 278_1Verwaltungsgericht14.09.2007 - §§ 28 und 30 SHG; SKOS-Richtlinien H.6-1. Der Begriff der erhöhten Vermittlungsfähigkeit nach den SKOS-Richtlinien ist eng auszulegen. Es ist zu prüfen, ob sich die Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall voraussichtlich erheblich verbessern wird. Sodann muss auch die Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden, und es darf insbesondere gefragt werden, ob die geschätzte Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und der Dauer der Bildungsmassnahme steht.

Beschwerde; Beschwerdeführer; Vermittlungsfähigkeit; Sozialhilfe; Zweitausbildung; Arbeit; Umschulung; Vorinstanz; Ausbildung;
S 06 587Verwaltungsgericht13.09.2007 - Art. 44 ATSG. Die IV-Stelle bzw. die Gutachterstelle hat über die Vornahme eines spezialärztlichen Teilgutachtens zu informieren, den Namen des Gutachters rechtzeitig bekanntzugeben und über die Mitwirkungsrechte in Kenntnis zu setzen. Die Bekanntgabe der Namen muss frühzeitig genug erfolgen, damit die versicherte Person in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Ist die versicherte Person anwaltlich vertreten, so sind die Angaben auch dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Das in der Entstehung mit einem Mangel behaftete Gutachten scheidet als abschliessende Beurteilungsgrundlage aus. Keine Heilung.

Gutachter; Gutachten; Beschwerde; Beschwerdeführer; Begutachtung; IV-Stelle; Untersuchung; Mitwirkungsrechte; Mitteilung; Person;
V 07 183Verwaltungsgericht10.09.2007 - Art. 98 Abs. 1 und 2 SSV. Bewilligungsfähigkeit einer Fremdreklame (Feldwerbung) im Bereich einer Nationalstrasse verneint.Reklame; Beschwerdeführer; Strassen; Feldwerbung; Wiederherstellung; Verwaltung; Bewilligung; Reklameverordnung; Recht; Nationalstrasse;
V 06 280Verwaltungsgericht05.09.2007 - Das Betreiben einer Hundezucht in der Wohnzone bedarf einer Baubewilligung. Eine Hundezucht ist in der Wohnzone zonenwidrig. In dieser Zone ist in der Regel das Halten von maximal drei Hunden zonenkonform. Hunde; Wohnzone; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Hundezucht; Baubewilligung; Verwaltung; Hundehaltung; Lärm; Verwaltungsgericht;
RRE Nr. 1029Regierungsrat21.08.2007 - Gemeindeinitiative. Behandlungsfrist, Erstreckung. § 46a Absatz 2 aGG. Dass es sich bei der einjährigen Frist für die Behandlung einer Gemeindeinitiative um eine Ordnungsfrist handelt, heisst nicht, dass es sich um eine bedeutungslose Frist handelt. Solche Fristen haben zunächst eine gewisse politische Bedeutung. Ihre Überschreitung kann zudem wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung beanstandet werden.Stadt; Gemeinde; Initiative; Behandlung; Stadtrat; Frist; Behandlungsfrist; Beschluss; Gemeindeinitiative; Luzern; Antrag; Gesetzgeber;
A 06 264Verwaltungsgericht16.08.2007 - §§ 6 und 28 Abs. 2 GGStG. Mangelhafte Eröffnung der Veranlagungsverfügung. Die vertragliche Übernahme der Steuerschuld durch eine Drittperson ist auch durch konkludentes Verhalten möglich. Einsprachelegitimation dieser Drittperson. Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführerin; Recht; Grundstückgewinnsteuer; Einsprache; Gemeinde; Veranlagungsverfügung; Verfügung;
V 07 113_1Verwaltungsgericht31.07.2007 - Eine Anbieterin, die massgeblich bei der Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses (Devis) des Vergabeauftrags mitgearbeitet hat, gilt als vorbefasst und ist vom Vergabeverfahren auszuschliessen (Erw. 2 und 3).

Frage der Verwirkung des Beschwerderechts nach Kenntnis einer möglichen Vorbefassung (Erw. 4)
Anbieter; Leistung; Beschwerde; Leistungsverzeichnis; Vorbefassung; Submission; Mitwirkung; Submissionsverfahren; Planer;
V 07 113_2Verwaltungsgericht31.07.2007 - § 3 öBG. Wer massgeblich bei der Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses (Devis) mitgearbeitet hat, gilt als vorbefasst und kann am Vergabeverfahren nicht teilnehmen. Wird trotzdem eine Offerte eingereicht, ist das betreffende Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschliessen (Erw. 2 und 3). Eine Konkurrentin, die bereits im Beschaffungsverfahren um die Vorbefassung wusste und keine Einwendungen erhob, verliert allein deswegen das Beschwerderecht nicht (Erw. 4).Anbieter; Beschwerde; Leistung; Vorbefassung; Leistungsverzeichnis; Mitwirkung; Submission; Submissionsverfahren; Ausschreibung; Anbieterin;
V 06 224Verwaltungsgericht13.07.2007 - Auslegung von § 10 lit. g PBV. Qualifikation eines unbeheizten Dachraumes (Estrich), der weder über eine natürliche Belichtung und Belüftung noch einen Treppenaufgang verfügt, als Nebenraum, der den nichtanrechenbaren Geschossflächen zuzurechnen ist. Zu beachten ist, dass diese Qualifikation nicht nur von den Erschliessungs- und Nutzungsverhältnissen abhängt, sondern ganz entscheidend auch von den konkreten Raumdimensionen.

Auslegung von § 9 Abs. 1 Satz 1 PBV. Zu den anrechenbaren Geschossflächen gehören auch offene Erschliessungsflächen, sofern sie innen liegende Treppenhäuser und Flure ersetzen.
Beschwerde; Beschwerdeführerin; Ausnützung; Recht; Berechnung; Gestalt; Recht; Höhe; Erschliessung; Gestaltungsplan; Erschliessungs;
A 06 294Verwaltungsgericht12.07.2007 - Art. 15 SVG; Art. 27 Abs. 2 VZV. Auslegung einer Verordnungsbestimmung. Auf der Prüfungsfahrt eines Inhabers des Führerausweises der Kategorie C zur Erlangung des Ausweises der Kategorie D muss der Experte eine Eingriffsmöglichkeit haben und mindestens auf die Handbremse zugreifen können. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bezüglich der Praxis anderer Kantone.

Kategorie; Prüfung; Führerausweis; Fahrzeug; Kanton; Beschwerde; Prüfungsfahrt; Handbremse; Beschwerdeführer; Prüfungsfahrten;
BKD 2007 8andere Verwaltungsbehörden05.07.2007 - Volksschule. Freiwillige Repetition. § 17 Absatz 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren. Ein Gesuch um freiwillige Repetition der sechsten Primarklasse kann nur bewilligt werden, wenn sowohl ein objektiver Grund als auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Repetition vorliegen.Beschwerde; Repetition; Beschwerdeführerin; Klasse; Klassen; Angst; Klassenlehrperson; Schulische; Schulischen; Sorge; Elterlichen;
GSD 2007 13andere Verwaltungsbehörden02.07.2007 - Krankenversicherungsrecht. Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Artikel 47 Absatz 1b KVV; § 1 Kantonale Zulassungsverordnung. Der Zulassungsstopp gilt im Kanton Luzern auch für Physiotherapeutinnen und -therapeuten. Ein Praktikum im Ausland kann nicht angerechnet werden. Zulassung; Verordnung; Kanton; Leistungserbringer; Luzern; Physiotherapeuten; Zulassungsstopp; Gesundheit; Gesuch; Sozialdepartement;
A 06 266Verwaltungsgericht02.07.2007 - Art. 22 Abs. 3, Art. 23 lit. a und b DBG; Art. 516 ff. OR. - Bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil. Die gestützt darauf ausbezahlte Rente enthält somit auch keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde.Rente; Renten; Leibrente; Versicherung; Erwerbsunfähigkeit; Ersatz; Einkünfte; Prozent; Steuerbar; Bundesgesetz;
V 06 210Verwaltungsgericht27.06.2007 - § 140 Abs. 1 PBG. Bestätigung der Rechtsprechung. Ist die zulässige Grösse der Gebäude detailliert geregelt, so können nur in qualifizierten Fällen kleinere Abmessungen gestützt auf die Ästhetikklauseln durchgesetzt werden.Strasse; Beschwerde; Beschwerdeführer; Quartier; Z-Strasse; Baute; Bauten; Umgebung; Erschliessung; Gebäude; Rechtlich; Geplante;
V 06 255_2Verwaltungsgericht22.06.2007 - § 21 PG; § 24 Abs. 1 PVO. Die Einstellung der Entschädigungszahlungen, welche bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit an die Stelle der Lohnfortzahlung treten, hat mittels Verfügung zu erfolgen. Eine solche Verfügung ist direkt beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbar.Verhält; Arbeitsverhältnis; Verwaltung; Arbeitsverhältnisses; Recht; Entschädigung; Verfügung; Entscheid; Klage; Verwaltungsgericht;
V 06 255_1Verwaltungsgericht22.06.2007 - Die Einstellung der Entschädigungszahlungen, welche bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit an die Stelle der Lohnfortzahlung treten, hat mittels Verfügung zu erfolgen. Eine solche Verfügung ist direkt beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbar.Arbeit; Verhält; Arbeitsverhältnis; Recht; Recht; Verwaltung; Entschädigung; Arbeitsverhältnisses; Arbeitsunfähigkeit; Beschwerde;
V 06 226Verwaltungsgericht11.06.2007 - Beurteilung eines Baugesuches nach Massgabe der aufgelegten Ortsplanung. Eliminierung des Korrekturfaktors 0.8. Aufhebung der Baubewilligung zufolge Übernutzung. Keine Verletzung des Grundsatzen von Treu und Glauben, insbesondere keine zögerliche Behandlung des Baugesuches und damit keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Gemeinde; Baubewilligung; Ortsplanung; Gemeinderat; Verfahren; Auflage; Recht; Berechnung; Bauherr; Ortsplanungsrevision; Anrechenbare;
RRE Nr. 624Regierungsrat29.05.2007 - Kommunale Abstimmung. Verzicht auf eine bedingte Abstimmungsvorlage. Stimmrechtsbeschwerde. Artikel 34 BV; §§ 85 und 158ff. StRG. Der Verzicht auf eine bedingte Abstimmungsvorlage ist zulässig, wenn die Abstimmungsvorlage den Stimmberechtigten ermöglicht, ihren freien Willen dennoch zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck zu bringen. - Da die Stimmrechtsbeschwerde nur Volksabstimmungen erfasst, bietet sie keine Handhabe zur Anfechtung einer Abstimmung, welche einem kommunalen Parlament vorbehalten ist.Luzern; Stimmberechtigten; Gemeinde; Abstimmung; Fusion; Stadt; Beschwerde; Stadtrat; Stimmrecht; Kanton; Stimmrechts; Kantons; Abstimmungs;
RRE Nr. 595Regierungsrat22.05.2007 - Kommunales Finanzreferendum. Freibestimmbare und gebundene Ausgaben. §§ 10 Unterabsatz c Ziffer 2 und 81 GG. Am ausschlaggebenden Kriterium des Entscheidungsspielraums der Gemeinde mangelt es nicht schon dann, wenn die Ausgabe eine Folge der rechtlichen Normierung ist, aber auch nicht erst dann, wenn die Ausgabe betragsmässig festgelegt ist. Massgebend ist vielmehr, ob der Ausgabenentscheid schon so weit präjudiziert ist, dass eine Volksabstimmung eine sinnlose Wiederholung eines bereits gefällten (direkten oder indirekten Volks-)Entscheides bedeuten und einzig dessen Vollzug behindern würde. - Die Aufteilung einer Ausgabe in einen freibestimmbaren und einen gebundenen Anteil ist zulässig.Ausgabe; Computer; Regierungsrat; Primarklasse; Gemeinde; Ausgaben; Computern; Stadt; Anschaffung; Primarklassen; Freibestimmbar; Schuljahr;
V 06 158 / V 06 159Verwaltungsgericht16.05.2007 - Art. 21 Abs. 2 RPG; §§ 22, 72, 73 und 75 PBG. Weicht ein Bauvorhaben in einschneidender Weise vom Gesamtkonzept des zugrundeliegenden Gestaltungsplans ab, so erweist sich die Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor dem Baubewilligungsverfahren als unverzichtbar. Damit soll unter anderem auch sichergestellt werden, dass mit Blick auf einen seinerzeit erteilten Gestaltungsplanbonus die bisherigen Qualitätsmerkmale erhalten bleiben oder noch realisiert werden. Wird ein Gestaltungsplan jeweils nur aufgrund eines konkreten und aktuellen Bedürfnisses punktuell geändert, so widerspricht dies geradezu einer gesamtheitlichen Planung, wie sie Sinn und Zweck des Gestaltungsplans erfordern. Eine Gestaltungsplanänderung, die sich in ausgeprägter Weise an einem konkreten Bauvorhaben orientiert, das lediglich auf einem Teil des noch unüberbauten Gestaltungsplangebiets realisiert werden soll, wobei die Bedürfnisse der ebenfalls noch nicht überbauten Restfläche weitgehend ausser Acht gelassen werden, verhindert demnach die notwendige (parzellenübergreifende) Gesamtsicht und ist nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben. Zudem lässt sich mit einer solchen Planung ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Planänderung zumindest im Regelfall nicht nachweisen.

Gestaltung; Gestaltungs; Gestaltungsplan; Parzelle; Gestaltungsplans; Gestaltungsplangebiet; überbaut; Planung; überbaute; Grundstück;
V 06 159_1Verwaltungsgericht16.05.2007 - Art. 21 Abs. 2 RPG; §§ 22, 72, 73 und 75 PBG.

Weicht ein Bauvorhaben in einschneidender Weise vom Gesamtkonzept des zugrundeliegenden Gestaltungsplans ab, so erweist sich die Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor dem Baubewilligungsverfahren als unverzichtbar. Damit soll unter anderem auch sichergestellt werden, dass mit Blick auf einen seinerzeit erteilten Gestaltungsplanbonus die bisherigen Qualitätsmerkmale erhalten bleiben oder noch realisiert werden.

Wird ein Gestaltungsplan jeweils nur aufgrund eines konkreten und aktuellen Bedürfnisses punktuell geändert, so widerspricht dies geradezu einer gesamtheitlichen Planung, wie sie Sinn und Zweck des Gestaltungsplans erfordern. Eine Gestaltungsplanänderung, die sich in ausgeprägter Weise an einem konkreten Bauvorhaben orientiert, das lediglich auf einem Teil des noch unüberbauten Gestaltungsplangebiets realisiert werden soll, wobei die Bedürfnisse der ebenfalls noch nicht überbauten Restfläche weitgehend ausser Acht gelassen werden, verhindert demnach die notwendige (parzellenübergreifende) Gesamtsicht und ist nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben. Zudem lässt sich mit einer solchen Planung ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Planänderung zumindest im Regelfall nicht nachweisen.
Gestaltung; Gestaltungs; Gestaltungsplan; Parzelle; Beschwerde; Gestaltungsplans; Planung; Gestaltungsplangebiet; überbaut; Grundstück;
A 06 253 A 06 254Verwaltungsgericht16.05.2007 - Art. 26 Abs. 1 lit. d, Art. 34 lit. b , Art. 123 und 127 ff. DBG; § 33 Abs. 1 lit. d, § 41 lit. b, §§ 144 und 148 ff. StG.

Beim Studiengang zum Bachelor of Business Administration (BBA) handelt es sich nicht mehr um eine abzugsfähige Weiterbildung, sondern um eine eigentliche, generalistische Grundausbildung für Manager, mit der sich die beruflichen Aufstiegschancen der Teilnehmer deutlich erhöhen.

Das Steuerverfahrensrecht kennt keine allgemeine Zeugnispflicht Dritter.

Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere auch das Recht der Steuerpflichtigen, von der Behörde informiert zu werden, wenn diese neue Akten beizieht, auf welche sie sich in ihrem Entscheid zu stützen gedenkt.
Beruf; Berufs; Beschwerde; Beschwerdeführer; Weiterbildung; Ausbildung; Recht; Abzug; Gehör; Weiterbildungs; Administration; Vorinstanz;
V 06 211Verwaltungsgericht15.05.2007 - Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen richtet sich nach den sachlichen Interessen des Arbeitgebers. Auf die berechtigten Interessen des Mitarbeiters ist Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist die Massnahme bezüglich der sozialen Verträglichkeit beim Mitarbeitenden zu prüfen. Beschwerde; Beschwerdeführer; Alter; Arbeit; Kündigung; Beendigung; Altersgründen; Recht; Mitarbeiter; Verwaltung; Betriebliche;
A 06 256_2Verwaltungsgericht15.05.2007 - § 4 Abs. 1 Ziff. 7 aGGStG (vor 1.1.2007 geltende Fassung). Der Begriff der dauernden Selbstnutzung ist weit auszulegen. Ein längerer Unterbruch der effektiven Selbstnutzung ist umso eher hinzunehmen, als er durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist. So genügt es, dass die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt worden ist, wenn der steuerpflichtige Veräusserer das Eigenheim im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zu verlassen hatte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Trennungsfolgen aussergerichtlich regeln, wenn sie sich bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung nach der geltenden Gerichtspraxis richten.Liegenschaft; Scheidung; Ehegatte; Trennung; Beschwerdeführer; Ehegatten; Selbstnutzung; GGStG; Trennungs; Veräusserte; Kinder; Erfüllt;
A 06 256_1Verwaltungsgericht15.05.2007 - § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. Der Begriff der dauernden Selbstnutzung ist weit auszulegen. Ein längerer Unterbruch der effektiven Selbstnutzung ist umso eher hinzunehmen, als er durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist. So genügt es, dass die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt worden ist, wenn der steuerpflichtige Veräusserer das Eigenheim im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zu verlassen hatte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Trennungsfolgen aussergerichtlich regeln, wenn sie sich bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung nach der geltenden Gerichtspraxis richten.Liegenschaft; Scheidung; Ehegatte; Grundstück; Trennung; Ehegatten; Selbstnutzung; Beschwerdeführer; GGStG; Trennungs; Veräusserte;
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