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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
BV 2005/33Versicherungsgericht20.12.2006 - Entscheid Art. 24 BVV2. Überprüfung einer Reglementsänderung, mit welcher die Überentschädigungsgrenze auf 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes gesenkt und bei den anrechenbaren Einkünften ein zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen berücksichtigt wird. Grundsätzliche Zulässigkeit der Reglementsänderung. Im konkreten Fall Verzicht auf Anrechnung eines zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens, da die Restarbeitsfähigkeit von 25% als nicht verwertbar erachtet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2006, BV 2005/33). Reglement; Recht; Reglements; Rente; Arbeit; Invaliden; Leistung; Einkommen; Renten; Überentschädigung; Person; Vorsorge; Resterwerb;
BV 2006/1Versicherungsgericht20.12.2006 - Entscheid Art. 24 BVV2. Überprüfung einer Reglementsänderung, mit welcher die Überentschädigungsgrenze auf 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes gesenkt und bei den anrechenbaren Einkünften ein zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen berücksichtigt wird. Grundsätzliche Zulässigkeit der Reglementsänderung. Unzulässigkeit des Abstellens auf das von der Invalidenversicherung festgelegte Invalideneinkommen, sondern Ermittlung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens im konkreten Einzelfall. Im zu beurteilenden Fall wurde die Anrechnung eines Einkommens nicht als zulässig erachtet, weil die Erzielbarkeit des Einkommens nicht nachgewiesen war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2006, BV 2006/1). Arbeit; Über; Reglement; Recht; Einkommen; Leistung; Rente; Invalide; Reglements; Invaliden; Überentschädigung; Resterwerb; Resterwerbs;
VZ.2006.47Kantonsgericht20.12.2006 - Entscheid Art. 264 OR (SR 220). Die vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts bedeutet nicht automatisch die konkludente Genehmigung einer ausserterminlichen Kündigung und beendet damit das Mietverhältnis nicht. Der Mieter gerät durch vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts in Annahmeverzug und ist weiterhin verpflichtet, den Mietzins bis zum Vertragsende zu leisten, ausser er erfüllt zur Rückgabe alle weiteren Voraussetzungen des Art. 264 OR) Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 20. Dezember 2006, VZ. 2006.47). Recht; Mietzins; Rückgabe; Kündigung; Mietverhältnis; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Miete; Mieter; Mietvertrag; Mietobjekt;
HG.2005.30Handelsgericht15.12.2006 - Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). Quot; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Parteien; Ersatzteillager; Abnahme; Stück; Preis; Ersatzteile; Garantie;
BR.2006.2Kantonsgericht14.12.2006 - Entscheid Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 12 lit. a und 17 BGFA; Art. 4 lit. c KV; Art. 7, 15 Abs. 2 und 61 VRP. Anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren. Keine Ausstandspflicht einer Gerichtsschreiberin, die sowohl in der anzeigenden Anklagekammer als auch in der urteilenden Anwaltskammer tätig ist, wenn sie im konkreten Fall im Verfahren vor der Anklagekammer effektiv in keiner Weise beteiligt war. Beurteilung der Einhaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die in der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung seitens der Anwaltskammer vorgebrachten Informationen. Verstoss gegen die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung in Analogie zu den Regeln für die private Zeugenbefragung bejaht für den Fall, dass sich aufgrund der von einem verfahrensbeteiligten Rechtsanwalt im Hintergrund vorgenommenen Redaktion einer schriftlichen Stellungnahme eines Zeugen/einer Auskunftsperson zuhanden einer Behörde die Gefahr einer Beweisverfälschung ergibt. Beurteilung der Verhältnismässigkeit der von der Anwaltskammer ausgesprochenen Sanktion (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 14. Dezember 2006, BR.2006.2). Anwalt; Anwalts; Anwaltskammer; Entscheid; Verfahren; Recht; Anklagekammer; Zeugen; Gefahr; Brief; Beeinflussung; Rechtsanwalt;
BZ.2006.44Kantonsgericht14.12.2006 - Entscheid Art. 256 Abs. 1, Art. 258 ff., Art. 259a Abs. 1 lit. a und b, Art. 259d OR. Mietzinsreduktion wegen angeblicher Mängel der Mietsache weitgehend abgelehnt: Im konkreten Fall durften an den Ausbaustandard der in den 80- er Jahren erbauten Liegenschaft keine gehobenen Ansprüche gestellt werden. Gewisse Immissionen durch Wildtiere hatte der Mieter hinzunehmen, da das Mietobjekt in ländlicher Umgebung lag; denn an einer solchen Wohnlage muss sich ein Mieter bewusst sein, dass er Tür an Tür mit der Fauna lebt und sich der Lebensraum der Wildtiere mitunter auch auf Wohngebäude erstreckt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 14. Dezember 2006, BZ.2006.44). I-act; /I-act; Quot; Mietzins; Mietzinsreduktion; Nebenkosten; Mängel; Berufung; Entscheid; Vorinstanz; Zimmer; Klage; Mieter; Mietobjekt;
EL 2006/33Versicherungsgericht13.12.2006 - Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Arbeit; Leistung; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Leistung; Quot; Sozialversicherung;
BZ.2006.43Kantonsgericht13.12.2006 - Entscheid Art. 21, 23 f. und 28 ff. OR (SR 210); Art. 83 lit. b und 87 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Anfechtung eines infolge gerichtlichen Vergleichs ergangenen Erledigungsbeschlusses sowie eines Rechtmittel- und Begründungsverzichts unter Geltendmachung zivilrechtlicher Unwirksamkeit. Macht der Kläger sinngemäss geltend, dass er den Vergleich nicht abgeschlossen und nicht auf Rechtsmittel verzichtet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht bezahlen will, ist dies kein im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR beachtlicher Grundlagenirrtum. Auch dass im Vergleich keine Verpflichtung der Beklagten, den erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang des Vergleichsbetrages zurückzuziehen, aufgenommen wurde, rechtfertigt die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses nicht. Nichteintreten auf die Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. Dezember 2006, BZ.2006.43). Vergleich; Recht; Berufung; Rechtsmittel; Vergleichs; Beklagten; Wiederherstellung; Rechtsmittelverzicht; Anfechtung; Klägers; Kantons;
BZ.2006.22Kantonsgericht27.11.2006 - Entscheid Art. 334 f. und Art. 336c Abs. 1 lit. b OR; Art. 281, Art. 282 und Art. 286 Abs. 1 ZPO; Art. 26 HonO. Ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit Maximaldauer; Beweis einer sperrfristauslösenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit; Ermittlung der Tragweite eines vertraglichen Kündigungsgrundes; zulässiges Nachschieben eines Kündigungsgrundes. Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen teilweise aussichtsloser Argumentattion im Anschluss an den Entscheid des Kammerpräsidenten über die qualitativ beschränkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. November 2006, BZ.2006.22). Kündigung; Berufung; Entscheid; Beklagten; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Klägers; Kündigungsgr; Honorar; Gemeinde; Arbeitsverhältnis;
BZ.2005.99Kantonsgericht24.11.2006 - Entscheid Art. 321c und 341 Abs. 1 OR (SR 210). Berufung gegen Forderung auf Überstundenentschädigung, welche von der Vorinstanz geschützt worden ist. Überstunden, die einem Arbeitgeber bekannt sind oder bekannt sein sollten und gegen die dieser nicht einschreitet, gelten als (stillschweigend) genehmigt. Vor diesem Hintergrund kommt ein Zurückkommen des Arbeitgebers auf beanstandungslos entgegen genommene Stundenrapporte nur ausnahmsweise in Frage. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgenommenen Rekonstruktionen von Arbeitstagen des Klägers genügen hierfür nicht. Das in Art. 341 Abs. 1 OR verankerte Verzichtsverbot bezieht sich auch auf die Entschädigung für bereits angefallene Überstunden; auf die Entschädigung für zukünftig zu leistende Überstunden kann demgegenüber im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden. Das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung stellt, gleichgültig aus welchem Grund es erfolgt, allein noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Gefordert sind hierfür vielmehr weitere Umstände, welche vorliegend nicht gegeben sind. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. November 2006, BZ.2005.99).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4C. 20/2007 vom 22. Oktober 2007) Berufung; Arbeit; Beklagten; Überstunde; Überstunden; Klägers; Eingabe; Stunden; Beweis; Urteil; Kunden; Berufungsantwort;
BZ.2006.35, BZ.2006.36Kantonsgericht22.11.2006 - Entscheid Art. 1 und Art. 18 Abs. 1 OR. Beurteilung der Geschäftsbeziehung einer Schweizer Gesellschaft mit einer österreichischen Firmengruppe im Hinblick auf die Frage, ob die in jüngerer Zeit seitens der österreichischen Firmengruppe neu im Rahmen der Vertragsabwicklung erfolgte Einschaltung einer ebenfalls in der Schweiz domizilierten Firma nach dem übereinstimmenden tatsächlichen oder normativen Willen der Parteien auch dazu führte, dass neu der Schweizer Ableger der österreichischen Firmengruppe zum Vertragspartner der Schweizer Gesellschaft wurde (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. November 2006, BZ.2006.35 und 36). Quot; Firma; Vertrag; Konfektion; Beklagten; Rechnung; Einvernahme; S-Konfektion; Vertragspartner; Auftrag; Berufung; Aufträge; Schweiz;
AK.2006.254Kantonsgericht21.11.2006 - Entscheid Art. 3 Abs. 2 StP (sGS 962.1). Die Vorschriften des Gerichtsgesetzes über die Zeitbestimmungen sind grundsätzlich zwingend einzuhalten (Anklagekammer, 21. November 2006, AK.2006.254). Frist; Quot; Gerichtsgesetz; Gerichtsgesetzes; Zeitbestimmungen; Untersuchungs; Fristen; Regel; Eingabe; Vorschriften; Mitteilung; Parteien;
BZ.2005.118Kantonsgericht13.11.2006 - Entscheid Art. 56 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 OR. Tierhalterhaftpflicht. Ein Gastwirt liess seinen Hund in der Gaststube frei laufen. Eine Besucherin des Restaurants wollte das am Boden liegende Tier von hinten streicheln und wurde dabei vom Hund in die Wange gebissen. Haftung des Tierhalters für den der Verletzten entstandenen Schaden im Grundsatz bejaht. Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Verletzten (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. November 2006, BZ. 2005.118). Quot; Hunde; Schaden; Beklagten; Berufung; Klage; Beweis; Restaurant; Spital; Sorgfalt; Umstände; Hundebiss; Eingabe; Alkohol; Tierhalter;
RZ.2006.51Kantonsgericht10.11.2006 - Entscheid Art. 219 ZPO (sGS 961.2); Art. 77 Abs. 1 und 2 GerG (sGS 941.1). Trifft der Postbote beim Zustellungsversuch weder den Empfänger noch eine empfangsberechtigte Person an, so ist die Sendung in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem sie am Postschalter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist, so gilt die Sendung am siebten auf den fruchtlosen Zustellungsversuch folgenden Tag zugestellt. Der Empfänger kann diese natürliche Tatsachenvermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen. Er darf jedoch nicht bloss behaupten, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, sondern muss auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) zumindest irgendwelche Anhaltspunkte geltend machen, weshalb die Zustellung nicht erfolgt sein soll (Kantonsgericht, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 10. November 2006, RZ.2006.51). Zustellung; Abholungseinladung; Empfänger; Rekurs; Gesuchsgegner; Frist; Kantons; Umstände; Wiederherstellung; Postbote;
BZ.2006.41Kantonsgericht04.11.2006 - Entscheid Art. 365 OR (SR 220). Qualifikation des von den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Die Frage, ob ein Bearbeitungs- oder ein Verarbeitungsvertrag vorliegt, konnte aber letztlich offen bleiben, da der Stoffbegriff von Art. 365 Abs. 2 OR auch auf Werkgegenstände anwendbar ist. Der Unternehmer ist namentlich verpflichtet, einen allfälligen Rest des ihm von Besteller gelieferten Stoffes zurückzugeben (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 4. November 2006, BZ.2006.41). Beklagten; Quot; Rechnung; Berufung; Journal; Schaden; Druck; Vorinstanz; Daten; Urteil; Klage; X-Journal; Unterlagen; Betrag; Eingabe;
BZ.2006.31Kantonsgericht03.11.2006 - Entscheid Art. 197, 199 und 200 OR (SR 220). Kauf eines Occasionswagens. Mit der Wendung wie gesehen wird die Sachgewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Wegbedingung ist jedoch ungültig bzw. unwirksam, falls eine Zusicherung vorliegt oder falls der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 3. November 2006, BZ.2006.31). Quot; Berufung; Unfall; Klage; Fahrzeug; Mängel; Airbag; Kaufvertrag; Vertrag; Wagen; Berufungsantwort; Beklagten; Käufer; Motor;
AK.2006.231Kantonsgericht24.10.2006 - Entscheid Art. 150 StP (sGS 962.1). Der Einspracheberechtigte kann im Entsiegelungsverfahren nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.231). Interesse; Verfahren; Datenträger; Entsiegelungsverfahren; Interessen; Einsprache; Inhaber; Durchsuchung; Datenträgern; Gesuchsgegner;
AK.2006.226Kantonsgericht24.10.2006 - Entscheid Art. 6 Abs. 2 und 3 StP (sGS 962.1). Selbständige Tätigkeit der Polizei bei Abklärungen über mutmasslich strafbare Handlungen. Polizeiliche Einvernahmen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.226). Untersuchung; Untersuchungsrichter; Polizei; Verfahren; Einvernahme; Eröffnung; Untersuchung; Parteirecht; Ermittlung; Verfahrens;
ZZ.2006.36Kantonsgericht09.10.2006 - Entscheid Art. 7 lit. b, 15 lit. d, 72, 77 Abs. 1 und 84 ZPO (sGS 961.2); Art. 2 der Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs (SR 944.8) Die inhaltliche Ergänzung eines Massnahmegesuchs ist als Klageänderung zu qualifizieren, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig und nach Beendigung des Schriftenwechsels grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach Eingang von Gesuch und Gesuchsantwort sowie nach Durchführung der Verhandlung ist der Schriftenwechsel als abgeschlossen zu betrachten. Eine Entgegennahme der Ergänzung des Massnahmebegehrens als - ein in einem separaten Verfahren zu behandelndes - neues Gesuch fällt ausser Betracht, da der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs nicht zuständig ist. Teilentscheid (Nichteintreten) und Überweisung der Streitsache auf Antrag der Gesuchstellerin an das Handelsgericht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 9. Oktober 2006, ZZ.2006.36 [DZ.2006.1]). Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Klage; Verfahren; Begehren; Kantons; Kantonsgericht; Zuständigkeit; Klageänderung; Eingabe;
IV 2006/10Versicherungsgericht26.09.2006 - Entscheid Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG, Art. 28 Abs. 2ter IVG, Art. 27 IVV, Art. 27bis IVV. Sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung: Massgebend bei der Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als teilerwerbstätig und gleichzeitig im bisherigen Aufgabenbereich tätig oder als nur-erwerbstätig zu qualifizieren ist, kann - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht davon abhängen, was diese Person als Gesunde tun würde, sondern nur davon, ob es ihr als einer Gesunden Person objektiv zumutbar wäre, vollzeitlich erwerbstätig zu sein.Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich (Haushalt): Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es keine Schadenminderungspflicht in der Form des Beizuges von Familienmitgliedern zur Erledigung jener Arbeit, die der versicherten Person behinderungsbedingt nicht mehr möglich ist, denn ausschlaggebend für die Invalidität ist nicht die Fähigkeit der Familie der versicherten Person, gemeinsam die Arbeit zu leisten, sondern nur die verbliebene Leistungsfähigkeit der versicherten Person selbst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2006, IV 2006/10). ätig; Arbeit; Haushalt; Person; Erwerb; Invalidität; Bereich; Familie; Söhne; Erwerbstätigkeit; Aufgaben; Aufgabenbereich;
AK.2006.163Kantonsgericht26.09.2006 - Entscheid Art. 6 Abs. 2 StP (sGS 962.1). Selbständige Zwangsmassnahmen durch die Polizei (Anklagekammer, 26. September 2006, AK.2006.163). Polizei; Untersuchungs; Regel; Untersuchungsrichter; Regelfall; Staatsanwalt; Zwangsmassnahmen; Zwangsmittel; Gefahr; Verzug; Person;
BZ.2006.15Kantonsgericht11.09.2006 - Entscheid Art. 2 Abs. 1, 62 ff., 151 Abs. 1, 153 Abs. 2 und 312 ff. OR (SR 210). Darlehen; Darlehens; Aktionär; Aktionärbindungsvertrag; Darlehensvertrag; Darlehensvertrags; Abschluss; Berufung; Quot;
ST.2005.158Kantonsgericht05.09.2006 - Entscheid Art. 188 StP (sGS 962.1), Art. 63 ff. StGB (SR.311.0). Anklagegrundsatz, Immutabilitätsprinzip. Eine dem Anklagegrundsatz genügende Anklageschrift bei Körperverletzung muss in tatsächlicher Hinsicht zumindest den Grund, die Anzahl und die Schwere der Verletzungen klar bezeichnen und im Hinblick auf psychische Spätfolgen die Kausalität darlegen. Ein in erster Instanz solchermassen nicht angeklagter Sachverhalt kann nicht erstmals der Berufungsinstanz zum Entscheid unterbreitet werden. Eine Ergänzung bzw. Nachbesserung der Anklage ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (E.II.3.). Strafzumessung bei sog. Raser-Fällen bzw. in krassen Fällen von groben Verkehrsregelverletzungen (E.IV.1.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 5. September 2006, ST.2005.158). Anklage; Quot; Tötung; Körperverletzung; Recht; Anklageschrift; Fälle; Fällen; Verweis; Verkehrsregelverletzung; Verschulden;
ST.2005.142, ST.2005.144Kantonsgericht23.08.2006 - Entscheid Art. 2, Art. 3, Art. 56 Abs. 1 des Spielbankengesetzes (SBG); Art. 2 und 8 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStrR). Ablehnung eines Verbotsirrtums, da keine unklare Rechtslage wegen der Zulässigkeit des Betriebs des Geldspielautomaten Super Cherry 600 (E. II/4). Bussenbemessung bei einer Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (E. II/5) (Kantonsgericht, Strafkammer, 23. August 2006; ST.2005.142 und 144). Angeklagte; Spiel; Berufung; Ersatzforderung; Busse; Glücksspiel; Angeklagten; Gericht; Recht; Vermögenswert; Recht; Spielbanken; Urteil;
EL 2006/6Versicherungsgericht22.08.2006 - Entscheid Art. 87 Abs. 4 IVV; Art. 20 ELV: Neuanmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen nach vorausgegangener rechtskräftiger Gesuchsabweisung: Auch hier besteht – analog zu Art. 87 Abs. 4 IVV – die Eintretensschranke der Glaubhaftmachung einer leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung. Art. 87 Abs. 4 IVV als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens im Leistungsrecht der Sozialversicherung. Art. 20 ELV weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke aus, die durch diesen Grundsatz zu füllen ist [Erw. 2c].Ungleicher Prüfungsumfang bei Neuanmeldung nach leistungsabweisender Verfügung und bei Revision einer leistungszusprechenden Verfügung: Bei Neuanmeldung nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung ist nach Überwindung der Eintretensschranke umfassende Prüfung geboten [im Gegensatz zur Revision einer leistungszusprechenden Verfügung] [Erw. 2e] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006 (EL 2006/6). Nutzniessung; Verfügung; Liegenschaft; Vermögens; Recht; Kinder; Anspruch; Erbteil; Gesuch; Sachverhalt; EL-act; Neuanmeldung;
BZ.2006.39Kantonsgericht11.08.2006 - Entscheid Art. 265a SchKG (SR 281.1) und Art. 8 ZGB (SR 210). Im Feststellungsprozess obliegt hinsichtlich der Thematik des neues Vermögens dem Gläubiger die Beweislast, und zwar unabhängig davon, in welcher Parteirolle er sich befindet. Er hat den (positiven) Beweis zu erbringen, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist, und nicht der Schuldner den Negativbeweis, dass er kein neues Vermögen hat (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 11. August 2006, BZ.2006.39). Beweis; Recht; Berufung; Schuldner; Beweislast; Vermögens; Rechtsvorschlag; SchKG; Feststellung; Betreibung; Verfahren; Beweis; Klägers;