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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.2006.36: Kantonsgericht

Die Gesuchstellerin ist im Bereich der Reinraum-Messtechnik tätig und beschuldigt Herrn B, Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt zu haben, Kunden abgeworben zu haben und Mitarbeiter abgeworben zu haben. Herr B gründete nach seiner Kündigung zusammen mit Frau C die Gesuchsgegnerin, die im gleichen Bereich tätig ist. Es kam zu einem Rechtsstreit, bei dem die Gesuchstellerin vorsorgliche Massnahmen beantragte, jedoch vom Gericht abgewiesen wurde. Die Gesuchstellerin versuchte erfolglos, das Verfahren zu ändern und das Begehren vor ein anderes Gericht zu bringen. Schliesslich wurde die Klageänderung als unzulässig erklärt und das Verfahren an das Handelsgericht überwiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.2006.36

Kanton:SG
Fallnummer:ZZ.2006.36
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid ZZ.2006.36 vom 09.10.2006 (SG)
Datum:09.10.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 7 lit. b, 15 lit. d, 72, 77 Abs. 1 und 84 ZPO (sGS 961.2); Art. 2 der Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs (SR 944.8) Die inhaltliche Ergänzung eines Massnahmegesuchs ist als Klageänderung zu qualifizieren, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig und nach Beendigung des Schriftenwechsels grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach Eingang von Gesuch und Gesuchsantwort sowie nach Durchführung der Verhandlung ist der Schriftenwechsel als abgeschlossen zu betrachten. Eine Entgegennahme der Ergänzung des Massnahmebegehrens als - ein in einem separaten Verfahren zu behandelndes - neues Gesuch fällt ausser Betracht, da der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs nicht zuständig ist. Teilentscheid (Nichteintreten) und Überweisung der Streitsache auf Antrag der Gesuchstellerin an das Handelsgericht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 9. Oktober 2006, ZZ.2006.36 [DZ.2006.1]).
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Klage; Verfahren; Begehren; Kantons; Kantonsgericht; Zuständigkeit; Klageänderung; Eingabe; Rechtsbegehren; Überweisung; Handelsgericht; Präsidenten; Zivilkammer; Kantonsgerichts; Teilentscheids; Streitwert; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER; Bereich; Reinraum; Erlass; Voraussetzungen; Nichteintreten; Gericht
Rechtsnorm:Art. 2 URG ;Art. 292 StGB ;Art. 72 ZPO ;Art. 77 ZPO ;Art. 79 ZPO ;Art. 84 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Art. 79 ZPO; Art. 72 ZPO, 1999
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZZ.2006.36

Erwägungen I.

  1. Die Gesuchstellerin ist im Bereich der Reinraum-Messtechnik tätig. Sie führt Messund Servicearbeiten an Reinraumund Sterilluftanlagen durch und handelt mit Komponenten der Reinraum-, Filterund Lufttechnik, für welche sie auch Beratung anbietet (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Statuten = gst.act. 1.002). Am 1. Juni 1990 nahm Herr B, heute Inhaber der Gesuchsgegnerin, seine Arbeit bei der Gesuchstellerin auf (vgl. gst.act. 1.004). Am 26. Mai 2003 kündigte Herr B seinen Arbeitsvertrag auf den 31. August 2003 (vgl. gst.act. 1.005). Am 31. Mai 2003 wurde er von der Gesuchstellerin,

    die ihm vorwirft, Geschäfte auf eigene Rechnung ausgeübt, Kunden auf eigenen Namen akquiriert sowie Mitarbeiter abgeworben zu haben, fristlos entlassen (vgl. gst.act. 1.006). Am 5. Juni 2003 (Handelsregistereintrag vom 6. Juni 2003: vgl. gst.act. 2.001) gründete Herr B zusammen mit Frau C die Gesuchsgegnerin, die im gleichen Bereich wie die Gesuchstellerin tätig ist (vgl. gst.act. 2.001).

  2. Am 14. März 2006 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Klage gegen die Gesuchsgegnerin ein (act. D/1), in deren Rahmen sie entsprechend dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren auch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Ferner beantragte sie, die sachliche Zuständigkeit durch Vorlage an das Kassationsgericht zu klären, falls diese Frage umstritten sei (Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Mit Eingabe vom 13. April 2006 (act. D/8) ersuchte die Gesuchsgegnerin den Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts, im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Teilentscheids nach Art. 84 ZPO zunächst über die Eintretensfrage zu befinden. Mit Einschreiben vom 20. April 2006 (act. D/11) wurde der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilentscheids nicht erfüllt seien. Mit Gesuchsantwort vom 3. Mai 2006 (act. D/18) beantragte die Gesuchsgegnerin Nichteintreten auf das Gesuch bzw. dessen Abweisung.

  3. Am 13. Juli 2006 fand die Verhandlung vor dem Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Am 25. Juli 2006 wurde der Beschluss gefasst, bezüglich der Frage, ob die Excelmakros des Messprogramms B ("B-Programm") der Gesuchstellerin ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von Art. 2 Abs. 3 URG darstellen, ein Kurzgutachten einzuholen.

  4. Mit Eingabe vom 31. August 2006 ersuchte die Gesuchstellerin - noch vor der mit Beweisbeschluss vom 5. September 2006 erfolgten Benennung des Gutachters - um Anordnung eines superprovisorischen Verbots im bereits hängigen Verfahren, mit dem Inhalt, der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung von Haft Busse nach Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfalle zu verbieten, Dritten gegenüber mündlich schriftlich mitzuteilen, dass sie mit der Gesuchstellerin zusammenarbeite und dieselben Produkte wie die Gesuchstellerin verwende. Das vorsorgliche Verbot sei so zu

    verfügen, dass es auch im Falle eines Einspruchs der Gesuchsgegnerin aufrecht erhalten bleibe (vgl. act. D/39).

  5. Auf die Aufforderung des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts, überweisungshalber mitzuteilen, welches Gericht aufgrund Unzulässigkeit der Klageänderung und mangels Zuständigkeit des Angerufenen (dazu nachfolgend, Erw. II.) als zuständig erachtet werde (act. D/42), reagierte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. September 2006 (act. D/53). Darin führte sie aus, dass sie für das neue Begehren nach wie vor das Kantonsgericht für zuständig halte. Für den Fall, dass dem nicht zugestimmt werde, beantragte sie die Überweisung des neuen Gesuchs samt Akten an das Handelsgericht, da der Schaden der Gesuchstellerin und damit der Streitwert über Fr. 20'000.-liege (vgl. act. D/53, 2).

Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde verzichtet, da mit der Zulässigkeit der Klageänderung und der Zuständigkeit Fragen betroffen sind, welche das Gericht von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 79 ZPO; im Übrigen vgl. auch LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4 zu Art. 72 ZPO).

II.

  1. Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 31. August 2006 aus, dass sich das neue Begehren "ebenfalls auf das UWG" stütze und den gleichen Sachverhalt wie das bereits hängige Massnahmeverfahren ZZ.2006.36-P3 betreffe (act. D/39, 2 Ziff. II.1). Sinngemäss geht sie folglich davon aus, dass auch das mit Eingabe vom 31. August 2006 gestellte Begehren im Verfahren ZZ.2006.36-P3 beurteilt werden kann (act. D/39, 3 Ziff. II.3). Dem kann jedoch worauf sogleich einzugehen ist - nicht entsprochen werden.

  2. Das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. August 2006 (act. D/39) geltend gemachte Begehren stellt inhaltlich eine Ergänzung des Rechtsbegehrens des früheren Massnahmegesuchs dar und ist demzufolge als Klageänderung im Sinne von Art. 72 ZPO zu qualifizieren (vgl. den Ingress von Art. 72 ZPO). Gemäss der in Art. 72 ZPO enthaltenen Regelung, welche auf das Summarverfahren sachgemäss anzuwenden ist

    (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 10a zu Art. 72 ZPO), ist eine

    Klageänderung nur unter den dort genannten kumulativ geforderten (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4 zu Art. 72 ZPO) - Voraussetzungen zulässig und grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schriftenwechsel beendet ist (Art. 72 Abs. 2 ZPO).

  3. Im Verfahren ZZ.2006.36-P3 ist der Schriftenwechsel - nach Eingang von Gesuch und Gesuchsantwort sowie nach Durchführung der Verhandlung abgeschlossen. Eine Ergänzung des Rechtsbegehrens im Verfahren ZZ.2006.36-P3 ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die Prüfung der weiteren in Art. 72 lit. a bis d ZPO genannten Voraussetzungen kann damit unterbleiben. Daran ändert nichts, dass wie die Gesuchstellerin geltend macht aus Gründen der Verfahrenseffizienz die gemeinsame Beurteilung der verschiedenen Begehren allenfalls wünschbar erschiene (vgl. act. D/53). Die dafür gesetzlich geforderten Kriterien sind eindeutig nicht erfüllt.

  4. Zu prüfen bleibt, ob das mit Eingabe vom 31. August 2006 (act. D/39) gestellte Begehren als ein in einem separaten Verfahren zu behandelndes - neues Gesuch entgegengenommen werden kann. Dies würde indessen die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu seiner Beurteilung voraussetzen. Diese ist jedoch, weil sich der Anspruch wie die Gesuchstellerin (zunächst) selbst ausführte (vgl. act. D/39, 2 Ziff. II.

1) bzw. Gegenteiliges aus der Begründung auch nicht ersichtlich ist (vgl. act. D/39, 5 f. Ziff. III.A und B) ausschliesslich auf das UWG stützt, nicht gegeben. Zur Beurteilung von Streitigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs ist entweder das Handelsgericht (über der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.--: vgl. Art. 15 lit. d ZPO

i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs [SR 944.8]) der Kreisgerichtspräsident (vgl. Art. 7 lit. b ZPO) zuständig. Die Gesuchstellerin führte auf entsprechende Nachfrage des Präsidenten der III. Zivilkammer aus, dass der Schaden und damit der Streitwert über Fr. 20'000.-liege und stellte für den Fall, dass sich das Kantonsgericht als unzuständig erachte, den (Eventual-)Antrag auf Überweisung an das Handelsgericht (act. D/53). Bei der Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 15 lit. d ZPO handelt es sich um einen Fall ausschliesslicher Zuständigkeit, womit die Prorogation einer anderweitigen Zuständigkeit durch die Parteien von vornherein ausser Frage steht.

III.

Der Entscheid über die Unzulässigkeit der Klageänderung bzw. die Unzuständigkeit der angerufenen Instanz erfolgt durch Nichteintreten auf das entsprechende Begehren und kann grundsätzlich sowohl im Rahmen eines Teilals auch des Endentscheids ergehen, was sich vornehmlich nach prozessökonomischen Gesichtspunkten beurteilt (vgl. Art. 84 ZPO; im Übrigen vgl. auch SOLIVA, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilprozessrecht, Zürich 1992, 115). Der Erlass eines Teilentscheids betreffend Nichteintreten auf eine Klageänderung wird in der Lehre beispielsweise befürwortet, wenn wie vorliegend betreffend den ursprünglich geltend gemachten Ansprüchen noch ein Beweisverfahren erforderlich ist (vgl. auch SOLIVA, a.a.O., 115). Die Ausfällung eines Teilentscheids erscheint somit vorliegend als sachgerecht.

IV.

Nach Art. 77 Abs. 1 ZPO wird der Prozess auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem vom Kläger nachträglich als zuständig bezeichneten Richter überwiesen, wenn der angerufenen Richter unzuständig ist. Daraus folgt, dass der Kläger die Gelegenheit haben muss, einen Überweisungsantrag zu stellen, bevor sich ein Gericht als unzuständig erklärt (vgl. GVP 1994 Nr. 53; im Übrigen vgl. auch LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3 zu Art. 77 ZPO, m.w.H.).

Vorliegend hat die Gesuchstellerin eventualiter die Überweisung ihres Begehrens vom

31. August 2006 (act. D/53) an das Handelsgericht beantragt. Demgemäss ergeht ein entsprechender Überweisungsbeschluss.

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Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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