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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils BZ.2006.31: Kantonsgericht

Der Kläger kaufte einen Occasionswagen und bemängelte später verschiedene Mängel, darunter einen starken Frontschaden. Die Parteien konnten sich nicht einigen, und der Kläger reichte Klage ein. Nach einem Gutachten und weiteren Verhandlungen wies das Gericht die Klage ab und verpflichtete den Kläger, die Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger legte Berufung ein, argumentierte jedoch erfolglos, da das Gericht feststellte, dass der Verkäufer keine Mängel arglistig verschwiegen hatte und die Haftung ausgeschlossen war. Die Berufung wurde abgewiesen, und der Kläger musste die Kosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BZ.2006.31

Kanton:SG
Fallnummer:BZ.2006.31
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid BZ.2006.31 vom 03.11.2006 (SG)
Datum:03.11.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 197, 199 und 200 OR (SR 220). Kauf eines Occasionswagens. Mit der Wendung wie gesehen wird die Sachgewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Wegbedingung ist jedoch ungültig bzw. unwirksam, falls eine Zusicherung vorliegt oder falls der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 3. November 2006, BZ.2006.31).
Schlagwörter : Quot; Berufung; Unfall; Klage; Fahrzeug; Mängel; Airbag; Kaufvertrag; Vertrag; Wagen; Berufungsantwort; Beklagten; Käufer; Motor; Verkäufer; Unfallwagen; Klageantwort; Mangel; Ziffer; Gutachten; Kaufpreis; Fahrzeuge; Firma; Fahrzeuges; Kläger; Parteien; A-GmbH; Eingabe
Rechtsnorm:Art. 118 ZPO ;Art. 164 ZPO ;Art. 197 OR ;Art. 199 OR ;Art. 200 OR ;
Referenz BGE:116 II 434; 126 III 67; 130 III 689;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BZ.2006.31

Art. 197, 199 und 200 OR (SR 220). Kauf eines Occasionswagens. Mit der Wendung "wie gesehen" wird die Sachgewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Wegbedingung ist jedoch ungültig bzw. unwirksam, falls eine Zusicherung vorliegt falls der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 3. November 2006, BZ.2006.31).

Erwägungen

I.

  1. Mit Vertrag vom 7. April 2005 kaufte der Kläger vom Beklagten einen Occasionswagen, Marke Audi, Modell 80 2.8E Cabrio, zum Preis von Fr. 15'700.-. Im Kaufvertrag ist vermerkt "Nicht Geprüft: Ab Platz" und "Garantie: ohne jegliche Nachwärschaft". Ferner wird darin erwähnt, das Auto habe 2001 einen Unfall gehabt. Der Käufer kaufe das Auto als reparierten Unfallwagen (kläg. act. 1). Am 15. April 2005

    rügte der Kläger beim Beklagten verschiedene Mängel (Klage, 5; Klageantwort, 5). Die Parteien versuchten daraufhin, sich gütlich zu einigen, jedoch ohne Erfolg (Klage, 5; kläg. act. 4, 5 und 6; bekl. act. 5a und 5b). Mit Auftrag vom 31. Mai 2005 liess der Kläger den Wagen von der Firma A-GmbH in Deutschland begutachten. Gemäss diesem Gutachten hat der Wagen einen starken Frontschaden erlitten, welcher unsachgemäss Instand gesetzt worden sei (kläg. act. 7a, 4 und 7). Nach Erstellung dieses Gutachtens führten die Parteien nochmals Vergleichsgespräche, welche jedoch, wie auch der Vermittlungsvorstand (act. 1), nicht zu einer Einigung führten (kläg. act. 8a bis 8e).

  2. Am 24. Oktober 2005 reichte der Kläger beim Kreisgericht Klage ein. Als Hauptbegehren beantragte er, der Kaufvertrag vom 7. April 2005 sei zu wandeln, und der Beklagte habe ihm als Rückerstattung der Kaufsumme und Schadenersatz Fr. 23'440.-, abzüglich gerichtlich festzulegende Entschädigung für gefahrene Kilometer, zu bezahlen. Als Eventualbegehren stellte er den Antrag, der Kaufpreis sei um Fr. 9'440.zu mindern (act. 2). Nachdem der Kläger von der Vorinstanz aufgefordert worden war, die Klage zu beziffern (act. 3), erklärte er, er verlange nicht mehr die Wandelung des Kaufvertrages, sondern beschränke sich auf die Minderungsklage. Der Streitwert betrage damit Fr. 9'440.- (act. 4). Der Beklagte beantragte in der Klageantwort, wie erwähnt, die Abweisung der Klage (act. 10). Nach Abschluss des Schriftenwechsels unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Vergleichsvorschlag (act. 12). Dieser wurde vom Beklagten (act. 13), nicht aber vom Kläger akzeptiert (act. 14). Mit Entscheid vom 22. Februar 2006 wies die Vorinstanz die Klage ab. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens wurden die Gerichtskosten von Fr. 2'100.- dem Kläger auferlegt. Er wurde zudem verpflichtet, den Beklagten mit Fr. 3'612.zu entschädigen.

  3. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger fristgerecht Berufung ein. Wie vor Vorinstanz verlangt er eine Minderung des Kaufpreises um Fr. 9'440.-. Der Beklagte stellt mit Antwort vom 23. Mai 2006 den Antrag, die Berufung sei abzuweisen.

II.

  1. Der Kläger hat am 7. Juni 2006 zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör eine nachträgliche Eingabe eingereicht. Da der Beklagte dieser Eingabe nicht ausdrücklich zustimmt (vgl. Art. 164 Abs. 3 ZPO), ist deren Zulässigkeit zu prüfen. Diese Prüfung ergibt, dass nach Massgabe von Art. 164 Abs. 1 ZPO (vgl. auch GVP 1993 Nr. 64) folgende Ziffern der nachträglichen Eingabe des Klägers nicht zugelassen werden können: Ziffer 13, da der Beklagte den Internetausdruck "tel.search.ch" betreffend den Eintrag des Klägers bereits vor Vorinstanz zu den Akten gegeben hat (bekl. act. 9). Ziffer 18, da die Formulierungen im Kaufvertrag "Nicht Geprüft: Ab Platz" bereits in der Klageantwort thematisiert worden sind (Klageantwort, 9). Ziffer 19, da Ziffer 19 der Berufungsantwort keine neuen Vorbringen enthält, sondern als Stellungnahme des Beklagten zu den vom Klägers dargelegten Feststellungen des Autosattlers zu betrachten ist. Die Ziffern 22 und 24, da Ausführungen zur Frage, ob der Motor ersetzt werden musste bzw. zur Frage der losen Befestigung der Spurstangen am Lenkgetriebe, bereits in der Berufungsschrift enthalten sind (Berufung, 5 f. bzw. Berufung, 6). Die Ziffern 14, 16 und 21 sind demgegenüber zu berücksichtigen: Der Kläger ist berechtigt, zu den mit der Berufungsantwort neu eingereichten bekl. act. 11 und 12 bzw. zu den neuen Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Zuzulassen ist auch Ziffer 23, da die Darlegungen in der Berufungsantwort betreffend die Kontrolllampe für Automatikgetriebe neu sind.

    Der Beklagte hat am 19. Juni 2006 ebenfalls eine nachträgliche Eingabe eingereicht. Da die Ziffern 13, 18, 19, 22 und 24 der nachträglichen Eingabe des Klägers aus dem Recht zu weisen sind, können auch die entsprechenden Ziffern der Eingabe des Beklagten nicht zugelassen werden. Zu berücksichtigen sind die Ziffern 14, 16 und 21 der nachträglichen Eingabe des Beklagten: Er ist berechtigt, zu den neuen Vorbringen des Klägers, er sei ein "Autofreak", er fahre das in bekl. act. 11 erwähnte Auto heute noch und Risse im Leder am Armaturenbrett könnten eine andere Ursache als einen ausgelösten Airbag haben, Stellung zu nehmen.

  2. Der Beklagte beantragt, die vom Kläger in Auftrag gegebene Privatexpertise sei aus dem Recht zu weisen (Berufungsantwort, 2 Ziff. 3). Mit der Klageschrift hat der Kläger das Gutachten der Firma A-GmbH vom 15. Juni 2005 eingereicht (kläg. act. 7a). Es handelt sich somit um ein Privatgutachten. Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO ist das Einreichen eines Privatgutachtens ausdrücklich erlaubt. Abs. 2, wonach der Richter

    über die Zulassung entscheidet, bedeutet, dass der Richter entscheidet, ob und inwieweit er darauf abstellen will (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 2a zu Art. 118 ZPO). Dies geschieht im Rahmen der Beweiswürdigung. Das Gutachten ist denn nicht aus dem Recht zu weisen.

  3. Der Beklagte vertritt die Ansicht, es sei unklar, wie die Minderungssumme von Fr. 9'440.gebildet worden sei. Der Kläger sei diesbezüglich seiner Substanzierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb sein Rechtsbegehren allein schon deshalb abzuweisen sei (Klageantwort, 8; Plädoyer des Beklagten, 5 Ziff. 15). In der Klageschrift führt der Kläger aus, im Falle der Minderung seien die Reparaturkosten für die Unfallschäden und die auch danach noch bleibende Wertminderung zu berücksichtigen. Mit Fr. 9'440.gehe er von den im Gutachten erwähnten Ansätzen sowie der Rechnung XY und der Rechnung Firma A-GmbH aus (Klage, 9). In der Berufungsschrift weist er darauf hin, es handle sich um die Abklärungsund Reparaturkosten für die versteckten Mängel und die von der Expertise Firma A-GmbH festestellte zusätzlich gegebene Wertminderung (Berufung, 11). Die Frage, aus welchen Positionen sich der vom Kläger geltend gemachte Forderungsbetrag zusammen setzt, kann einstweilen offen bleiben. Vorerst ist zu prüfen, ob dem Kläger gegenüber dem Beklagten überhaupt ein Minderungsanspruch zusteht.

III.

  1. a) Der Kläger führt aus, er habe den Wagen nach dem Kauf in seine Garage, Der Garage B in der Schweiz, gebracht, um Karosserieschäden reparieren zu lassen (Klage,

    4) und um die Wechselpneus dort einzulagern (Berufung, 4). Danach habe er den Wagen der Autosattlerei C übergeben zur Behebung von Kratzern in der Lederverkleidung. Bei der Ausführung dieser Arbeiten habe Herr C festgestellt, dass der Airbag über dem Handschuhfach zerrissen und der Schaden kaschiert worden sei. Um die Sache überprüfen zu lassen, habe er den Wagen in die Niederlassung der AMAG, der Generalimporteurin für Fahrzeuge der Marke Audi, gebracht (Klage, 4 und Berufung, 4). Das Gutachten der Firma A-GmbH, welches er habe erstellen lassen,

    halte fest, dass das Fahrzeug einen starken Frontschaden mit Stauchung des Vorbaus sowie Zerstörung von Motor und Getriebe und Auslösung des Airbags und des Gurtstraffers erlitten habe und dieser Schaden unsachgemäss instand gesetzt worden sei. Die meisten dieser Mängel seien bei der üblichen Besichtigung insbesondere für einen Laien - nicht erkennbar gewesen (Klage, 5 f.; Berufung, 5 f.). Diese schweren Mängel führten zu einem Minderungsanspruch (Berufung, 11).

    1. Der Beklagte bringt vor, das Fahrzeug, welches der Kläger erworben habe, habe 2001 einen Unfall erlitten. Beim Unfall sei der vordere linke Teil des Fahrzeuges beschädigt worden. Betroffen gewesen seien insbesondere der Wasserkühler/ Ventilator, die Stossstange, die Scheinwerfer, der Blinker, der Zahnriemenschutz sowie ein Teil der Plastikhülle um den Motor. Durch den Aufprall sei zudem der Airbag ausgelöst worden. Er habe das Fahrzeug von der Carosserie D gekauft und die Mehrzahl der beschädigten Teile herausnehmen und ersetzen lassen. Der Airbag sei in defektem Zustand belassen worden. Im März 2005 habe er das Fahrzeug zum Preis eines reparierten Unfallwagens (Fr. 22'500.-) im Internet zum Verkauf angeboten. Er habe den Kläger über den Unfall und sämtliche noch vorhandenen Mängel orientiert. Der Kläger habe darauf bestanden, gegen Kaufpreisreduktion die Mängelbehebung und anschliessend die Motorfahrzeugkontrolle auf seine Kosten in Deutschland durchführen zu lassen. Schliesslich sei der Kaufvertrag zu einem Preis von Fr. 15'700.zustande gekommen (Berufungsantwort, 3 f.).

    2. Im Folgenden ist auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen einzugehen.

  2. a) Der Beklagte macht geltend, im Kaufvertrag sei seine Gewährspflicht aufgehoben worden. So sei im Kaufvertrag festgehalten, "Garantie: ohne jegliche Nachwärschaft", "nicht Geprüft: Ab Platz" sowie "wie gesehen" (Berufungsantwort, 9 Ziff. 26; Klageantwort, 4 Ziff. 15).

    1. Die Vorschriften über die Sachmängelhaftung sind dispositives Recht (HEINRICH HONSELL, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 199 OR; PETER HIGI, Zürcher Kommentar, N 5 und 9 ff. zu Art. 199 OR). Die Haftung des Verkäufers für Mängel des Fahrzeuges kann denn durch den Kaufvertrag verändert auch völlig ausgeschlossen werden (LUIS MAISSEN, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, 110).

      Ob und in welchem Umfang die Mängelhaftung des Verkäufers wegbedungen wurde, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln (BGE 126 III 67; BGE 130 III 689). Freizeichnungsklauseln sind restriktiv zu interpretieren (HONSELL, a.a.O., N 3 zu Art. 199 OR; BGE 126 III 67).

    2. Im Kaufvertrag ist festgehalten, der Käufer kaufe das Fahrzeug in dem Zustand, wie es jetzt sei, "wie gesehen" und bei der Garantie ist vermerkt "Ohne jegliche Nachwärschaft" (kläg. act. 1). Mit der Wendung "wie gesehen" wurde die Sachgewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem ist auch die Klausel, wonach jede Nachwährschaft wegbedungen werde, als vollständiger Gewährleistungsausschluss zu betrachten. Auch der Kläger geht davon aus, dass die Gewährleistung grundsätzlich wegbedungen worden ist (Klage, 8).

  3. a) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe in dem vom Beklagten aufgesetzten Kaufvertrag das Wort "Blechschaden" zum Hinweis auf den vorangegangenen Unfall hinzugefügt (Berufung, 6 Ziff. 3). Dieses Wort folge unmittelbar anschliessend an den Satz, wonach er das Auto als reparierten Unfallwagen kaufe (Berufung, 3 Ziff. 2a). Er habe ein unfallfreies Auto erwerben wollen; nur eines mit verhältnismässig geringen Schäden. Der Beklagte habe diese Ergänzung akzeptiert und damit auch, dass er nur Blechschäden-Mängel habe akzeptieren wollen (Berufung, 8 f.). Damit liege eine zugesicherte Eigenschaft vor, nämlich dass (nur) "Blechschaden" entstanden sei (Klage, 8). Das Wort "Blechschaden" sei vor der Unterschrift der Parteien eingefügt worden (Klage, 3). Der Beklagte legt dar, der Kläger habe den Zusatz "Blechschaden" nach Unterzeichnung des Kaufvertrages zugefügt (Berufungsantwort, 6 Ziff. 17; Klageantwort, 6 Ziff. 21). Der Kläger habe erklärt, dass dies bloss eine Absicherung für ihn sei, falls er das Auto zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen wolle. Er habe sich nichts weiter dabei gedacht (Klageantwort, 5 Ziff. 16 und 6 Ziff. 21). Aufgrund des Vertrages sei dokumentiert, dass der Kläger Kenntnis über Blechschäden übersteigende Mängel gehabt habe (Berufungsantwort, 9 f. Ziff. 28 ff.).

    1. Der Beklagte bestreitet nicht, dass er davon Kenntnis hatte, dass der Kläger dem Vertrag das Wort "Blechschaden" zufügte. Damit hat er diesem Zusatz zumindest konkludent zugestimmt. Falls dieser Zusatz, wie der Beklagte geltend macht, erst nach Vertragsunterzeichnung erfolgt sein sollte, so würde es sich um eine

      Vertragsänderung handeln; eine Zusicherung kann auch erst nach Vertragsabschluss abgegeben werden (HONSELL, a.a.O., N 18 zu Art. 197 OR). Die Frage stellt sich jedoch, welche Bedeutung diesem Zusatz zukommt, namentlich, ob der Beklagte dem Kläger mit dem Zusatz "Blechschaden" zugesichert hat, dass beim Unfall lediglich Blechschäden entstanden seien. Falls eine Zusicherung vorliegen würde, wäre die Wegbedingung der Sachgewährleistung ungültig (Art. 200 Abs. 2 OR). In diesem Fall würde zudem fahrlässige Unkenntnis des Mangels nicht schaden; der Käufer muss nicht einmal ein Mindestmass an Sorgfalt beachten (HONSELL, a.a.O., N 4 zu Art. 200 OR). Die Beweislast für die Zusicherung trägt der Käufer (HONSELL, a.a.O., N 6 zu Art. 200 OR).

    2. Aufgrund folgender Erwägungen kann indessen nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe dem Kläger zugesichert, beim Unfall sei lediglich die Karrosserie des Wagens beschädigt worden: Im Vertrag ist ausdrücklich festgehalten, das Auto habe 2001 einen Unfall gehabt, es handle sich um einen Unfallwagen, und die Zahnriemen sowie diverse (weitere) Teile seien beim Unfall ersetzt worden. Zudem wird im Vertrag erwähnt, auf Wunsch des Klägers sei die Lenkgeometrie überprüft worden; das Kugelgelenk an der Lenkung weise Spiel auf (kläg. act. 1). Aufgrund dieser Angaben musste dem Kläger bewusst sein, dass beim Unfall nicht nur die Karrosserie des Wagens beschädigt worden war, sondern dass der Wagen erhebliche Beschädigungen erlitten hatte. Für gewöhnliche Blechschäden, die ordnungsgemäss repariert wurden, wäre die Bezeichnung des Fahrzeuges als Unfallwagen nicht notwendig gewesen (HONSELL, a.a.O., N 7 zu Art. 197 OR; vgl. auch HANS GIGER, Berner Kommentar, N 44 zu Art. 197 OR). Es ergibt sich, dass der Kläger den im Kaufvertrag enthaltenen Zusatz "Blechschaden" nicht als Zusicherung verstehen durfte, beim erwähnten Unfall habe es sich lediglich um eine Beschädigung der Karrosserie gehandelt. Der Beklagte durfte darauf vertrauen, der Kläger werde die Angaben im Vertrag, die das Fahrzeug als Unfallwagen ausweisen, richtig verstehen.

  4. Der Kläger bringt zudem vor, er habe sich nach der Besichtigung des Wagens und vor Abschluss des Kaufvertrages bei der Mobiliar-Versicherung, bei welcher das Fahrzeug damals versichert gewesen sei, erkundigt, ob es sich um ein Unfallfahrzeug handle. Die Auskunft habe auf "Nichtunfallfahrzeug" gelautet (Berufung, 6 f.; Klage, 4; kläg. act. 2). Der Kläger kann jedoch aus dem Umstand, dass der Mobiliar-

    Versicherung seinerzeit der Unfall nicht gemeldet worden war, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

  5. a) Der Kläger führt weiter aus, er habe aus dem fehlenden Aufleuchten der Airbagkontrolllampe beim Starten des Motors anlässlich der Besichtigung (wobei heute niemand mehr nachweisen könne, wann genau die Kontrolllampe nicht mehr aufgeleuchtet habe) keineswegs und erst noch allein daraus entnehmen können, dass ein Airbagmangel bestanden habe. Weder dem Motorfahrzeugkontrolleur bei der Prüfung vom 27. Juni 2002 noch der zuerst konsultierte Garagist der Garage B hätten das Fehlen des Airbags bemerkt. Diese Feststellung sei erst vom Autosattler C gemacht worden. Und erst die Spezialistin, die AMAG, hätte den Fehler der Kontrolllampe festgestellt (Berufung, 9 f.). Der Beklagte macht demgegenüber geltend, er habe den Kläger bei der Besichtigung des Fahrzeuges über den Unfall im Jahr 2001 und sämtliche noch vorhandenen Mängel orientiert. Eine erste Fassung des Kaufvertrages, welche allerdings nicht unterzeichnet worden sei, habe den Hinweis enthalten, dass er seiner Informationspflicht betreffend Mängel nachgekommen sei. Da es sich beim strittigen Fahrzeug um ein Unfallauto mit teilweise behobenen und teilweise noch bestehenden Mängeln gehandelt habe und der Kläger es in diesem Zustand habe übernehmen wollen, habe er den Kaufpreis gegenüber seinem Verkaufsangebot im Internet reduziert (Berufungsantwort, 3 f.). Das Aufspringen des Airbags hinterlasse einen Bruch/Riss an der sog. Sollbruchstelle. Die mangelhafte Airbag-Situation sei von blossem Auge sichtbar gewesen und müsse insbesondere dem Kläger als Autoverkäufer mit geschultem Auge sofort aufgefallen sein (Berufungsantwort, 7; Klageantwort, 3).

    1. Die Wegbedingung ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Arglistiges Verschweigen wird nur dort angenommen, wo eine Aufklärungspflicht besteht. Dem arglistigen Verschweigen ist das arglistige Vorspiegeln gleichzustellen (HONSELL, a.a.O., N 7 zu Art. 199 OR; HIGI, a.a.O., N 16 und 63 zu Art. 199 OR). Eine Aufklärungspflicht kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben, wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Keine Offenbarungspflicht besteht, wenn der Verkäufer nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Gegenpartei werde den richtigen Sachverhalt

      ohne weiteres erkennen (BGE 116 II 434; GIGER, a.a.O., N 43 zu Art. 199 OR; HIGI, a.a.O., N 63 zu Art. 199 OR). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich beim Kauf die widerstreitenden Interessen von Käufer und Verkäufer gegenüber stehen. Der Käufer kann regelmässig nicht erwarten, vom Verkäufer über alle ungünstigen Eigenschaften des Kaufgegenstandes gar über die für die Preisbildung in Betracht kommenden Umstände unterrichtet zu werden. Insbesondere ist der Verkäufer nicht gehalten, den Käufer über Umstände aufzuklären, die dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit selber erkennen könnte (MAISSEN, a.a.O., 23).

    2. Der Beklagte legt dar, das Fahrzeug habe 2001 einen Unfall erlitten, bei welchem der vordere linke Teil beschädigt worden sei. Durch den Aufprall sei der Airbag ausgelöst worden. Nachdem er das Fahrzeug von der Carrosserie D gekauft hätte, habe er die Mehrzahl der beschädigten Teile herausnehmen und ersetzen lassen. Der Airbag sei in defektem Zustand belassen worden (Berufungsantwort, 3). Der Beklagte wusste somit, dass der Airbag beim Beifahrersitz nicht funktionierte. Er macht sodann geltend, er habe den Kläger auf die mangelhafte Airbag-Situation hingewiesen (Klageantwort, 3), bzw. er habe den Kläger über sämtliche noch vorhandenen Mängel orientiert (Berufungsantwort, 3). Als Beweis offeriert er seine Befragung (Klageantwort, 3). Die Frage, ob der Beklagte den Kläger ausdrücklich auf diesen Mangel aufmerksam gemacht hat, kann indessen offen bleiben, da, wie zu zeigen sein wird, in Bezug auf diesen Punkt keine Aufklärungspflicht des Beklagten bestand.

    3. Inwieweit eine Aufklärungspflicht besteht, kann im Besonderen davon abhängen, welches Wissen der Verkäufer beim Käufer bezüglich der Eigenschaften der Kaufsache nach den Vertrauensprinzip voraussetzen durfte (HIGI, a.a.O., N 64 zu Art. 199 OR). Der Kläger betont, er komme beruflich überhaupt nicht von der Autobranche, sondern sei stets in der grafischen Branche tätig gewesen (Berufung, 7). Fest steht jedoch, dass der Kläger mit Autos handelt. Aus der vom Beklagten eingereichten Anzeige bei www.XXX.ch ergibt sich, dass der Kläger seit Oktober 2003 elf Wagen zum Verkauf angeboten hat (bekl. act. 12). Er bezeichnet sich zudem selbst als

      "Autofreak" (nachträgliche Eingabe, 3 Ziff. 14). Der Kläger ist damit in Bezug auf den Kauf von Auto-Occasionen nicht unerfahren. Der Beklagte bringt denn auch vor, der Kläger hätte das Fahrzeug eingehend geprüft (Klageantwort, 3; Berufung, 3).

    4. Im Kaufvertrag ist festgehalten "Das Auto hatte im 2001 einen Unfall" und der Käufer kaufe das Auto als reparierten Unfallwagen (kläg. act. 1). Damit war dem Kläger bekannt, dass er einen "Unfallwagen" kaufte. Ein Auto wird dann als "Unfallwagen" bezeichnet, wenn es bei einem Unfall einen Schaden erlitten hat, wobei leichte Kollisionen mit Bagatellschäden ausser Betracht bleiben (MAISSEN, a.a.O., 52). Weiter ist im Vertrag vermerkt "Zahnriemen wurde beim Unfall mit 31000km Ersetzt und Div. Teile" und "Auf Wunsch des Käufers wurde Lenkgeometrie geprüft, Kugelgelenk am Lenkung weist spiel auf" (kläg. act. 1). Daraus geht hervor, dass nach dem Unfall verschiedene Teile ersetzt werden mussten. Aufgrund dieser Angaben musste dem Kläger klar sein, dass das Fahrzeug beim Unfall nicht nur einfache Blechschäden erlitten hatte, sondern dass es erheblich beschädigt worden war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung springt bei einem Unfall mit erheblichen Beschädigungen der Airbag auf. Der Beklagte durfte denn davon ausgehen, der Kläger habe der Frage, ob die Airbags in Ordnung seien, bei der Besichtigung des Wagens besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Nach Treu und Glauben durfte er ferner annehmen, der Kläger habe festgestellt, dass der Beifahrer-Airbag fehlte. Im Gutachten der Firma A- GmbH ist zu diesem Punkt festgehalten: "Airbagsack aus Beifahrerairbag herausgeschnitten und Airbagblende wieder zugeklebt (Bild 39 und 40). Airbagsteuergerät demontiert und ausgelöste Gurtstraffer ausgesteckt." (kläg. act. 7a, 5). Auf dem Bild 39 ist ersichtlich, dass sich unten an der Abdeckung des BeifahrerAirbags zwei massive Eindruckstellen sowie eine Bruchstelle befanden (vgl. auch Urteil, 9). Dass der Kläger diesen Mangel ohne weiteres hätte entdecken können, ergibt sich auch aus der Klageschrift. Darin wird nämlich ausgeführt, als der Sattler an die Arbeit ging, "stellte er über dem Handschuhfach einen zerrissenen Airbag fest" (Klage, 4; vgl. auch Berufung, 4). Die Frage, ob der Kläger aus dem beim Starten des Motors fehlenden Aufleuchten der Airbagkontrolllampe (vgl. Urteil, 9 f.; Berufung, 9 f.) hätte erkennen müssen, dass der Beifahrer-Airbag nicht funktionierte, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, welche Bedeutung das Zeichen "O.K." hat, welches gemäss der Darstellung des Klägers bei der Inbetriebsetzung des Autos am Armaturenbrett aufleuchtete (Berufung, 5).

      Auch aus der Klausel im Kaufvertrag "Der Käufer Kauft das Auto als Repariertes Unfallwagen" (kläg. act. 1) kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten: Diese Formulierung durfte der Kläger nicht in dem Sinne verstehen, dass sämtliche Mängel

      behoben worden wären. Es widerspricht zwar Sicherheitsaspekten, doch ist auch ein Auto ohne Beifahrer-Airbag fahrbar. Zudem ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages, dass der Kläger wusste, dass beim Fahrzeug noch verschiedene Mängel bestanden. Im Kaufvertragsentwurf vom 30. März 2005 war festgehalten "Der Käufer ist auf div. Mängel Informiert worden." (bekl. act. 3). Ferner war darin lediglich vermerkt "Der Käufer Kauft das Auto als Unfallwagen". Das Adjektiv "repariertes" wurde erst im Vertrag vom 7. April 2005 eingefügt. Des Weiteren ist auch aufgrund der Preisreduktionen, welche der Beklagte dem Kläger zugestand, zu schliessen, dass der Kläger wusste, dass das Fahrzeug noch Mängel hatte: Im Internet hatte der Beklagte das Auto für Fr. 22'500.angeboten (bekl. act. 2a). Im Vertragsentwurf vom 30. März 2005 war ein Kaufpreis von Fr. 17'500.vorgesehen (bekl. act. 3). Schliesslich kaufte der Kläger das Fahrzeug für Fr. 15'700.- (kläg. act. 1).

    5. Es bestand damit keine Aufklärungspflicht des Beklagten in Bezug auf das Fehlen des Beifahrer-Airbags. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von Art. 199 OR ist nicht gegeben. Der Ausschluss der Haftung ist somit wirksam.

  6. a) Der Kläger macht weiter geltend, das Fahrzeug habe die folgenden weiteren Mängel, welche bei der üblichen Besichtigung des Fahrzeuges vor dem Kauf nicht erkennbar gewesen seien, aufgewiesen: Zerstörung des Motors und Ersetzung desselben durch einen andern mit völlig unbekanntem Alter und Kilometerstand, Zerstörung des Getriebes mit Ersetzung durch ein anderes, ebenfalls völlig unbekannten Alters, mangelhafte Befestigung der Spurstangen am Lenkgetriebe sowie nach dem Unfall nicht ersetzte Sicherheitsgurte trotz ausgelösten Gurtenstraffers mit Anschmelzspuren an Gurt und Umlenkung (Berufung, 10). Der Beklagte entgegnet, er habe den Kläger auf sämtliche Mängel aufmerksam gemacht (Berufungsantwort, 9 Ziff. 26). Der Kläger habe auf die Durchführung der "MFK" und die Mängelbehebung verzichtet, was zu einem tieferen Kaufpreis geführt habe (Berufungsantwort, 10 Ziff. 31).

    1. Im Vertrag ist vermerkt "Nicht Geprüft: Ab Platz" (kläg. act. 1). Der Hinweis darauf, wann die letzte Motorfahrzeugkontrolle stattgefunden hat, ist ein beliebtes Mittel des Verkäufers, seinen Wagen anzupreisen (MAISSEN, a.a.O., 64). Umgekehrt musste der Kläger aufgrund des Hinweises, der Wagen sei nicht geprüft, damit rechnen, dass das

      Auto unter Umständen nicht verkehrssicher sei bzw. den Vorschriften über die Zulassung zum Strassenverkehr nicht genügen könnte. Der Kläger weist daraufhin, das Auto sei am 27. Juni 2002 von der Motorfahrzeugkontrolle geprüft worden (Berufung, 9). Bei dieser Kontrolle wurden jedoch lediglich die neu eingesetzten Federn, und nicht das ganze Fahrzeug geprüft (Urteil, 9 f.; kläg. act. 10; vgl. auch Berufung, 9 f.).

      Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Parteien den Kaufpreis des strittigen Occasionswagens, und damit dessen Wert, eher tief festgelegt haben: Der Wert des Wagens betrug Ende November 2005 gemäss der Eurotax-Bewertung zwischen Fr. 20'698.- (Wert Eurotax Ankauf/Eintausch) und Fr. 25'125.- (Wert Eurotax Verkauf; bekl. act. 6). In Betracht fällt ferner, dass verschiedenes Zubehör mitgeliefert wurde, so 17Zoll Alufelgen, Winterpneus, Hardtop und Windschutz (kläg. act. 1; Plädoyer des Beklagten, 5). Im März 2005 bot der Beklagte den Wagen für Fr. 22'500.im Internet zum Verkauf an (bekl. act. 2a). Demgegenüber vereinbarten die Parteien einen wesentlich tieferen Kauf-preis. Nachdem der Preis im Kaufvertragsentwurf vom 30. März 2006 auf Fr. 17'500.festgelegt worden war (bekl. act. 3), wurde er im Vertrag vom 7. April 2005 nochmals um Fr. 1'800.auf Fr. 15'700.reduziert (kläg. act. 1). Aus diesem verglichen mit der Eurotax-Bewertung reduziertem - Kaufpreis ist zu folgern, dass der Kläger auf die verschiedenen Mängel des Fahrzeuges aufmerksam wurde gemacht wurde. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat (Art. 200 Abs. 1 OR). Zudem ist die Haftung des Verkäufers auch dann ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel nicht kannte, ihn aber bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen müssen (Art. 200 Abs. 2 OR). Es wird diejenige Aufmerksamkeit verlangt, zu welcher der Käufer ohne besondere Anstrengung in der Lage ist (MAISSEN, a.a.O., 121 f.; HONSELL, a.a.O., N 3 zu Art. 200 OR). In Bezug auf die Anforderungen an die Aufmerksamkeit, die vom Kläger verlangt werden durfte, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger im Handel mit Auto-Occasionen nicht unerfahren ist. Dazu kommt, dass Umstände vorlagen, welche den Schluss auf Mängel nahe legten: Der Kläger wusste, dass es sich um einen Unfallwagen handelt und dass der Kaufpreis unter der Eurotax-Bewertung lag.

    2. Zu den einzelnen vom Kläger behaupteten Mängeln des Fahrzeuges ist im Übrigen Folgendes festzuhalten:

    aa) Der Kläger ist der Ansicht, wenn der Motor bei der Ersetzung älter gewesen sei als der zerstörte Motor, stelle dies eine zusätzliche Wertverminderung des Fahrzeugs dar (Berufung, 10). Der Beklagte behauptet, der Motor sei beim Unfall nicht tangiert worden, sondern bloss der vordere Teil der Plastikhülle. Er habe nicht ersetzt werden müssen (Berufungsantwort, 7 f. Ziff. 22). Im Gutachten der Firma A-GmbH wird nicht festgestellt, der Motor sei ausgewechselt worden. Es wird lediglich erwähnt, an der Konsole des vorderen Motorlagers befänden sich Restunfallspuren (kläg. act. 7a, 5). Damit hat der Kläger die Ersetzung des Motors nicht dargetan.

    bb) Der Kläger macht geltend, wenn das Getriebe bei der Ersetzung älter gewesen sei als das zerstörte Getriebe, stelle dies eine zusätzliche Wertverminderung des Fahrzeugs dar (Berufung, 10). Der Beklagte anerkennt, dass das Getriebe ausgewechselt wurde. Er habe den Kläger über den Umstand aufgeklärt, dass ursprünglich ein Automatikgetriebe eingebaut gewesen sei. Der Kläger hätte dies zudem selbst bemerken müssen, da eine Kontrolllampe mit den Zeichen "P R N D 3 2 1" aufgeleuchtet habe (Berufungsantwort, 8 Ziff. 23). Die Firma A-GmbH hält in ihrem Gutachten fest, im Fahrzeug sei ursprünglich ein Automatikgetriebe montiert gewesen; in der Folge sei es mit einem gebrauchten Fünfganggetriebe ausgerüstet worden (kläg. act. 7a, 4 und Bild 29). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Besichtigung des Wagens bemerkte, dass der Wagen über ein Schaltgetriebe verfügte. Dies wäre jedenfalls ohne weiteres erkennbar gewesen. Zudem unterlässt es der Kläger darzulegen, welcher Minderwert mit diesem angeblichen Mangel verbunden sein soll. Eine Haftung des Beklagten ist nicht gegeben.

    cc) Der Kläger bringt vor, die mangelhafte Verbindung Spurstangen/Lenkgetriebe und die nicht ersetzten Sicherheitsgurten setzten den Wert des Fahrzeugs herab und stellten überdies klare Sicherheitsmängel dar (Berufung, 10 f.). In Bezug auf die Spurstangen weist der Beklagte darauf hin, er habe auf Wunsch des Klägers die Lenkgeometrie prüfen lassen; das Ergebnis der Prüfung "Kugelgelenk am Lenkung weist spiel auf" sei im Vertrag festgehalten worden (Berufungsantwort, 8 Ziff. 24). Mit diesem Hinweis im Kaufvertrag steht fest, dass der Kläger diesen Mangel kannte. Damit ist die Haftung des Beklagten für diesen Mangel ausgeschlossen (Art. 200 Abs. 1 OR).

    dd) Der Kläger führt aus, nach dem Unfall seien die Sicherheitsgurten nicht ersetzt worden. Dies setze den Wert des Fahrzeuges herab und bedeute überdies eine von ihm nicht erkennbare und nicht in Kauf zu nehmende Gefahr (Berufung, 10 f.). Der Beklagte nimmt zu diesem Punkt nicht Stellung. Die Firma A-GmbH hält in ihrem Gutachten hierzu fest: "Sicherheitsgurte mit ausgelöstem Gurtstraffer - Anschmelzspuren an Gurt und Umlenkung" (kläg. act. 7a, 6). Auf den Bildern 41, 42 und 43 sind Beschädigungen am Sicherheitsgurt ersichtlich (kläg. act. 7a, Bilder 41, 42 und 43). Gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden, dass bei einem Unfall die Gurtstraffer ausgelöst werden. Der Kläger hätte diesen Mangel bei Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen.

  7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Kaufvertrag der Parteien enthaltene allgemeine Freizeichnungsklausel gültig ist. Der Beklagte hat dem Kläger keine Eigenschaften des Fahrzeuges zugesichert, die nicht vorhanden wären. Er hat ihm auch keine Mängel arglistig verschwiegen. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Kaufpreisminderung. Die Berufung, und somit auch die Klage sind abzuweisen.

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Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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