Zusammenfassung des Urteils BZ.2006.43: Kantonsgericht
In dem vorliegenden Fall ging es um die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs und eines Rechtsmittelverzichts aufgrund der Behauptung des Klägers, dass er den Vergleich nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht bezahlen würde. Das Arbeitsgericht schrieb die Klage des Klägers ab, nachdem sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt hatten. Der Kläger zog seinen unwiderruflichen Rücktritt vom Vergleich mit der Begründung zurück, dass die Beklagte nicht bezahlen würde. Das Kantonsgericht entschied, dass die Berufung der Beklagten verspätet eingereicht wurde und wies das Wiederherstellungsgesuch ab. Letztendlich konnte die Berufung des Klägers nicht berücksichtigt werden, da er nicht nachweisen konnte, dass sein Rechtsmittelverzicht als zivilrechtlich unwirksam anzusehen war.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BZ.2006.43 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) |
Datum: | 13.12.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 21, 23 f. und 28 ff. OR (SR 210); Art. 83 lit. b und 87 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Anfechtung eines infolge gerichtlichen Vergleichs ergangenen Erledigungsbeschlusses sowie eines Rechtmittel- und Begründungsverzichts unter Geltendmachung zivilrechtlicher Unwirksamkeit. Macht der Kläger sinngemäss geltend, dass er den Vergleich nicht abgeschlossen und nicht auf Rechtsmittel verzichtet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht bezahlen will, ist dies kein im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR beachtlicher Grundlagenirrtum. Auch dass im Vergleich keine Verpflichtung der Beklagten, den erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang des Vergleichsbetrages zurückzuziehen, aufgenommen wurde, rechtfertigt die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses nicht. Nichteintreten auf die Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. Dezember 2006, BZ.2006.43). |
Schlagwörter : | Vergleich; Recht; Berufung; Rechtsmittel; Vergleichs; Beklagten; Wiederherstellung; Rechtsmittelverzicht; Anfechtung; Klägers; Kantons; Grundlage; Begründung; Verfahren; Kommentar; Ausführungen; Grundlagenirrtum; Kantonsgericht; Betreibung; Entscheid; Rechtsmittelverzichts; Arbeit; Irrtum; Gericht; Parteien; Übrigen; Voraussetzungen |
Rechtsnorm: | Art. 21 OR ;Art. 231 ZPO ;Art. 24 OR ;Art. 28 OR ;Art. 29 OR ;Art. 61 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 83 ZPO ; |
Referenz BGE: | 109 V 46; 118 II 297; |
Kommentar: | -, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Art. 61 ZPO; Art. 231 ZPO, 1999 -, Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 24 OR, 2003 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Erledigungsbeschlusses sowie eines Rechtmittelund Begründungsverzichts unter Geltendmachung zivilrechtlicher Unwirksamkeit. Macht der Kläger sinngemäss geltend, dass er den Vergleich nicht abgeschlossen und nicht auf Rechtsmittel verzichtet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht bezahlen will, ist dies kein im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR beachtlicher Grundlagenirrtum. Auch dass im Vergleich keine Verpflichtung der Beklagten, den erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang des Vergleichsbetrages zurückzuziehen, aufgenommen wurde, rechtfertigt die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses nicht. Nichteintreten auf die Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. Dezember 2006, BZ.2006.43).
Erwägungen
I.
Gegen die vom Kläger eingeleitete Betreibung Nr. 05/821 des Betreibungsamtes vom 24. November 2005 über Fr. 18'582.85 zuzüglich 5 % Verzugszins für diverse arbeitsrechtliche Forderungen erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Mit Klage vom 13. Januar 2006 (vi-act. 1) wandte sich der Kläger an das Arbeitsgericht und stellte die obgenannten Rechtsbegehren. Die Beklagte verzichtete auf die Erstattung einer Klageantwort. Am 7. März 2006 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Anschluss sich die Parteien auf einen Vergleich einigten. Mit Entscheid vom 7. März 2006 (AG.2006.6) schrieb das Arbeitsgericht die vom Kläger erhobene Klage ab. Mit Erklärungen vom 7. März 2006 verzichteten die Parteien auf das Ergreifen der Berufung sowie auf die Begründung des Urteils, worauf die Vorinstanz den Entscheid als rechtskräftig erklärte (vgl. vi-act. 5, S. 3 = kläg.act. 25).
Mit Schreiben vom 7. März 2006 (vi-act. 6 = kläg.act. 26) teilte der Kläger der Gerichtsschreiberin seinen unwiderruflichen Rücktritt vom am 7. März 2006 vereinbarten Vergleich mit. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm die Beklagte beim Verlassen des Gerichtsgebäudes mitgeteilt habe, dass sie nicht bezahlen werde, und ihn beschimpft habe, wofür er eine schriftliche Bestätigung von Frau A (vgl. Beilage zu vi-act. 6 = kläg.act. 27) beilegte. Im Übrigen stellte der Kläger verschiedene Beweisanträge. Am 9. März 2006 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit eingeschriebenem Brief (vi-act. 7 = kläg.act. 32) mit, dass das betreffende Verfahren mit dem Entscheid vom 7. März 2006 abgeschlossen worden sei und darauf nicht mehr zurückgekommen werden könne.
Am 17. Mai 2006 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Kanzlei des Kantonsgerichts nach der Möglichkeit, in der vorliegenden Streitsache ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er Berufung erheben müsste, hinsichtlich der Anfechtung der Vergleichserklärung und des Rechtsmittelverzichts jedoch strenge
Voraussetzungen gelten dürften, und zudem unsicher sei, ob die Berufung als rechtzeitig erhoben gelten könnte. Im Übrigen wurde er darauf hingewiesen, dass die Gerichtskanzlei grundsätzlich keine rechtlichen Auskünfte in der Streitsache erteilt (act. B/4).
Am 18. Mai 2006 reichte der Kläger eine mit Datum vom 19. Mai 2006 versehene und mit "Berufung-/Wiederherstellungsverfahren" betitelte Eingabe ein (vgl. act. B/1 und B/3), welche als Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Art. 85 GerG und als Berufung entgegen genommen wurde. Der Beklagten wurde zunächst die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiederherstellungspunkt eingeräumt (act. B/6). Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 (act. B/8) legte die Beklagte dar, dass sie nicht einsehe, weshalb der Kläger das ganze Verfahren nochmals aufrollen wolle, und sie gegen die Wiederherstellung sei. Im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs (vgl. Art. 87 Abs. 1 GerG) wurden sodann telefonische Befragungen des Klägers und eines Arbeitsinspektors, Amt für Arbeit und Wirtschaft des Kantons Thurgau, durchgeführt, deren Inhalt in Aktennotizen festgehalten und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. act. B/10-B/12).
Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2006 (ZZ.2006.59-K3) wurde das Wiederherstellungsgesuch des Klägers gutgeheissen und festgestellt, dass die Berufung vom 18. Mai 2006 als rechtzeitig erhoben gilt.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 (act. B/14) wurde alsdann die Beklagte eingeladen, innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen auf die Berufung zu antworten. Dieses Schreiben wurde der Beklagten zusammen mit dem Wiederherstellungsentscheid ZZ. 2006.59-K3 zugestellt und gemäss Empfangsbestätigung am 27. Juni 2006 entgegen genommen (vgl. act. B/15). Am 7. August 2006 ging die mit Datum vom 29. Juli 2006 versehene (act. B/16; Poststempel vom 4. August 2006: vgl. act. B/18) Eingabe der Beklagten beim Kantonsgericht ein. Mit Schreiben vom 7. August 2006 (act. B/19) wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Berufungsantwort nicht rechtzeitig eingereicht habe, und ihr eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2006 (act. B/20; Poststempel vom 17. August 2006: vgl. act. B/21) legte die Beklagte die Gründe für die Verspätung dar und
ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Frist und Entgegennahme der Berufungsantwort.
Das Gesuch der Beklagten wurde dem Kläger am 21. August 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. B/22). Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass ohne seinen Gegenbericht innert 10 Tagen davon ausgegangen werde, dass auch der Beklagten unter den gegebenen Umständen die Wiederherstellung gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 22. August 2006 (act. B/23) teilte der Kläger dem Kantonsgericht mit, dass er einer Wiederherstellung nicht zustimme und das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei.
Am 25. August 2006 wurde die Beklagte in Anwendung von Art. 88 Abs. 2 GerG zu den von ihr angegebenen Gründen ihrer Säumnis telefonisch befragt. Der Inhalt dieses Telefongesprächs wurde in einer Aktennotiz festgehalten (act. B/26), welche den Parteien anschliessend zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. B/27). Mit Schreiben vom 29. August 2006 (act. B/28) nahm der Kläger zur Aktennotiz Stellung.
Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. September 2006 (ZZ.2006.91-K3) wurde das Wiederherstellungsgesuch der Beklagten abgewiesen und festgestellt, dass die Berufungsantwort vom 29. Juli 2006 verspätet eingereicht worden ist.
II.
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese vorliegend erfüllt sind (Art. 79, 224 Abs. 1 lit. b, 225 und 229 ZPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten, vorausgesetzt, dass sich der vom Kläger vor Vorinstanz abgegebene Rechtsmittelverzicht (vi-act. 5, S. 3 = kläg.act. 25) als zivilrechtlich unwirksam erweist, was sogleich zu prüfen ist (Erw. III.).
Da die Beklagte die Berufungsantwort zu spät eingereicht hat (dazu oben, Erw. I.9), ist vorliegend ohne die Berücksichtigung derselben zu entscheiden (vgl. Art. 61 ZPO; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons
St. Gallen, Bern 1999, N 1a zu Art. 231 ZPO).
III.
1.a) Ein gerichtlicher Vergleich kann angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, die Streitsache sei aufgrund einer zivilrechtlich unwirksamen Erklärung beigelegt worden (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4d zu Art. 83 ZPO; FRANK/
STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 19a zu § 188 ZH-ZPO). Erfolgt die Anfechtung noch vor der Abschreibung, ist im Rahmen des Erledigungsbeschlusses über sie zu befinden. Wird die entsprechende Parteierklärung hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt angefochten, kann diese Frage Gegenstand des ordentlichen Rechtsmittels einer Revision bilden (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O, N 4d zu Art. 83 ZPO). In gleicher Weise kann auch ein Begründungsund Rechtsmittelverzicht angefochten werden (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 19 zu § 188 ZH-ZPO; GVP 1996 Nr. 72, S. 168).
b) Die privatrechtliche Unwirksamkeit eines Vergleichs bzw. eines Begründungsund Rechtsmittelverzichts kann namentlich auf Willensmängeln beruhen (vgl. auch LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 7a zu Art. 247 lit. d ZPO; STUDER,
Willensmängel bei Parteihandlungen im Zivilprozess unter Berücksichtigung der Zürcher Zivilprozessordnung, Zürich 1976, 106; ZR 1965 [Jahrgang Nr. 64] Nr. 130, S. 165 ff.). Hauptanwendungsfall bildet dabei der Grundlagenirrtum. Ein solcher liegt vor, wenn beide Parteien irrtümlich einen Sachverhalt als gegeben betrachtet haben wenn sich eine Partei mit Wissen der anderen über den Sachverhalt geirrt hat (dazu auch nachfolgend, Erw. III.2b). Daneben kann sich die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vergleichs ebenso wie diejenige eines Begründungsund Rechtsmittelverzichts aber auch aus weiteren Gründen, beispielsweise der Übervorteilung nach Art. 21 OR, Handlungsunfähigkeit Dissens, ergeben (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 7a zu Art. 247 lit. d ZPO).
2. Soweit vorliegend überhaupt erkannt werden kann, inwiefern der Kläger die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Willenserklärungen als zivilrechtlich unwirksam erachtet, handelt es sich dabei jedenfalls um Gründe, welche die
Aufhebung des Rechtsmittelund Begründungsverzichts bzw. des Abschreibungsbeschlusses nicht rechtfertigen:
Dies gilt zunächst für die Ausführungen des Klägers, wonach er die Beklagte und die Gerichtsschreiberin in ein Nebenzimmer habe begleiten müssen, wo der Entscheid mehrheitlich in Schweizerdeutsch gefällt worden sei. Ihm sei erklärt worden, dass er keine Chancen habe, von der Beklagten Geld zu erwarten eine Pfändung durchzuführen, weil sie eine Invalidenrente beziehe (vgl. act. B/1, 1). Soweit der Kläger damit sinngemäss geltend machen will, er sei bei der Willensbildung einem Irrtum unterlegen und habe die volle Tragweite des Vergleichs nicht erkannt, hätte er die tatbeständlichen Voraussetzungen des von Lehre und Rechtsprechung lediglich unter qualifizierten Voraussetzungen anerkannten - Grundlagenirrtums (dazu auch nachfolgend: Erw. III.2b) im Einzelnen darlegen müssen. Vorliegend fehlt es aber bereits an Ausführungen darüber, worin ein (allfälliger) Irrtum des Klägers konkret bestanden haben könnte.
Sollten die Ausführungen des Klägers demgegenüber sinngemäss dahin zielen, dass er sich zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bzw. zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts geradezu gedrängt fühlte, ist ihm entgegen zu halten, dass weder behauptet noch nachgewiesen ist, dass er widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht in seiner freien Willensbildung beeinflusst worden wäre. Dies wären jedoch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nach Art. 29 OR.
Auch wenn die Ausführungen des Klägers schliesslich sinngemäss so verstanden werden müssten, dass er in den Vergleich nur eingewilligt bzw. den Rechtsmittelverzicht nur abgegeben habe, weil er absichtlich getäuscht worden sei, ergäbe sich kein anderes Resultat: Auch in diesem Fall läge es nämlich am Kläger, diese Täuschung im Einzelnen zu behaupten und zu belegen. Hierzu genügen die von ihm gemachten Ausführungen aber ebenfalls nicht. Ebenso wenig reicht aus, wenn der Kläger auf Seite 2 seiner Eingabe (act. B/1) geltend macht, die Beklagte habe bei Gericht zu Protokoll gegeben, dass sie keine Arbeit habe. Er habe jedoch in Erfahrung gebracht, dass sie freie Mitarbeiterin bei Aloe Vera sei. Diese Behauptung wird vom Kläger weder zureichend belegt (vgl. kläg.act. 36) noch zeigt er auf, in welchem Bezug diese Erkenntnis zu seinen Willenserklärungen steht. Eine Anfechtung zufolge
absichtlicher Täuschung (vgl. Art. 28 OR) fällt daher ebenso ausser Betracht. Gleich verhält es sich sodann mit Bezug auf eine Anfechtung zufolge Übervorteilung (vgl. Art. 21 OR), für welche es ebenfalls an der Geltendmachung der tatbeständlichen Voraussetzungen durch den Kläger fehlt.
Gegenüber der Vorinstanz begründete der Kläger seinen Rücktritt vom Vergleich (und sinngemäss wohl auch den Rückzug des im Anschluss an den Vergleich erklärten Rechtsmittelverzichts) noch damit, dass ihm die Beklagte beim Verlassen des Gerichtsgebäudes mitgeteilt habe, dass sie nicht einen Rappen zahlen werde und dass er sie ruhig betreiben könne, da sie ja IV erhalte und man ihr eh nichts anhaben könne (vgl. vi-act. 6 = kläg.act. 26). Ob diese Begründung auch im vorliegenden Verfahren herangezogen werden kann und die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers überhaupt zutreffen was auf Grundlage der schriftlichen Bestätigung von Frau A (vgl. Beilage zu vi-act. 6 = kläg.act. 27) nicht in rechtsgenüglicher Weise beurteilt werden kann -, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sie in tatbeständlicher Hinsicht für die Geltendmachung eines Willensmangels jedenfalls nicht genügen:
Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt ein vom unerheblichen Motivirrtum (vgl. Art. 24 Abs. 2 OR) abzugrenzender - Grundlagenirrtum vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Lehre und Rechtsprechung verlangen diesbezüglich, dass sich der bestimmte Sachverhalt, von dem der Irrende ausging, als subjektiv und objektiv wesentlich erweist (vgl. z.B. SCHWENZER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. 1, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2003, N 20 ff. zu Art. 24 OR, m.w.H.). Als Grundlagenirrtum kann grundsätzlich auch der Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners in Betracht fallen (vgl. BGE 118 II 297 ff., 300).
Vorliegend ist anzunehmen, dass der Kläger sinngemäss geltend machen wollte, dass er den Vergleich nicht abgeschlossen und in der Folge nicht auf Rechtsmittel verzichtet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht bezahlen will. Dies ist indessen unglaubwürdig. Stellt man auf seine Ausführungen in der Berufungsschrift ab, wonach ihm (gemeint: vor Unterzeichnung des Vergleichs) erklärt worden ist, er habe von der Beklagten und IV-Bezügerin kein Geld zu erwarten (vgl. oben, Erw. III.2a), so musste er
sich der möglicherweise fehlenden Zahlungsfähigkeit und/oder -bereitschaft bewusst gewesen sein. Ein solcher Irrtum wäre im Übrigen unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch nicht relevant: Die Zahlungsbereitschaft einer Vertragspartei darf im Hinblick auf einen Vertragsschluss nach Treu und Glauben in der Regel zwar vorausgesetzt werden. Eine unumstössliche Gewissheit darüber, dass der Vertragsgegner den vereinbarten Betrag bezahlen wird, besteht indessen nie. Die effektive Zahlungsbereitschaft einer Vertragspartei ist vielmehr stets mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, was bei objektiver Betrachtung auch vom Kläger - und auch mit Bezug auf die von ihm ursprünglich klageweise geltend gemachte Forderung in seine Beurteilung einbezogen werden musste. Hinzu kommt, dass die Vorstellungen des Klägers über die Zahlungsbereitschaft der Beklagten für den Abschluss des Vergleichs nach dem Gesagten wohl nicht ausschlaggebend gewesen sein dürften (hierzu vgl. SCHMIDLIN, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, Kommentar zu Art. 23-31 OR, N 66 zu Art. 23/24 OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 1, 8. Aufl., Zürich 2003, N 779; KLAUSBERGER, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, Zürich 1989, 55; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, 206; OSER/SCHÖNENBERGER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Erster Halbband: Art. 1-183 OR, 2. Aufl., Zürich 1929, N 43 zu Art. 24 OR). In einem solchen Fall muss die Irrtumsanfechtung aber ausser Betracht fallen (vgl. auch BGE 118 II 297 ff., 301). Zu beachten ist sodann, dass mit dem Zwangsvollstreckungsrecht ein Instrument zur Verfügung steht, mit dem rechtmässig bestehende Forderungen unabhängig von der Zahlungsbereitschaft der verpflichteten Partei durchgesetzt werden können. Der Kläger verfügt denn auch mit dem gerichtlichen Abschreibungsbeschluss über einen definitiven Rechtsöffnungstitel, gestützt auf welchen er die Beklagte (weiter) betreiben kann (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; dazu auch nachfolgend, Erw. III.2c). Auch wenn die abschliessende Beurteilung darüber der Vollstreckungsbehörde zusteht, dürfte die Tatsache allein, dass die Beklagte allenfalls Leistungen der IV bezieht, noch kein (definitives) Vollstreckungshindernis darstellen. Mit der von der Beklagten gemachten Äusserung immer vorausgesetzt, dass diese in dieser Form überhaupt stattgefunden hat liegt demzufolge kein Umstand vor, der den Kläger zur Anfechtung des Vergleichs bzw. des Rechtsmittelverzichts wegen Grundlagenirrtums berechtigt. Demgemäss erübrigt sich
auch die vom Kläger in seiner Eingabe (act. B/1) im Übrigen auch nicht ausdrücklich beantragte - Einvernahme von Frau A als Zeugin. Weitere Umstände, welche allenfalls eine andere Beurteilung als angezeigt erscheinen lassen könnten, so beispielsweise, dass die Beklagte dem Kläger im Vorfeld des Vergleichs ausdrücklich zugesichert hätte, dass sie wohl den tieferen Vergleichsbetrag, nicht aber den von ihm klageweise geltend gemachten höheren Betrag bezahlen könne bzw. werde, und dass der Kläger genau dadurch zum Abschluss des Vergleichs veranlasst worden wäre, hat der Kläger sodann nicht geltend gemacht.
Aus den gleichen Gründen ausser Betracht fallen muss gestützt auf die behauptungsweise von der Beklagten gemachten Äusserungen sodann auch eine Anfechtung aufgrund absichtlicher Täuschung.
Die weiteren vom Kläger gerügten Umstände, wonach seine Anträge auf Beweisführung und Zeugeneinvernahme sowie seine Forderung auf Lohnnachzahlung nicht beachtet worden seien (vgl. act. B/1), sind direkte Folgen des mit Vergleich erledigten vorinstanzlichen Verfahrens, auf welches der Kläger nur zurückkommen könnte, wenn er über einen Anfechtungsgrund verfügt, was jedoch wie vorstehend aufgezeigt - nicht der Fall ist. Dass im Vergleich keine Verpflichtung der Beklagten, den in der Betreibung Nr. 05/821 des Betreibungsamtes erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang des Vergleichsbetrages zurückzuziehen, aufgenommen wurde, ist zwar bedauerlich, hat für den Kläger aber lediglich den Nachteil zur Folge, dass er die gegen die Beklagte erhobene Betreibung nicht direkt fortsetzen kann, sondern zunächst eine neue Betreibung einleiten muss (vgl. BGE 109 V 46 ff., 50; 107 III 60 ff.; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/ders. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. 1, Basel/Genf/München 2003, N 28 zu Art. 79 SchKG; FRITZSCHE/ WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. 1, 3. Aufl., Zürich 1984, N 5 zu § 18). Dieser Nachteil stellt jedoch ebenfalls keinen Grund dar, der es dem Kläger erlauben könnte, die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Willenserklärungen in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen. Vorliegend fehlt es denn auch an konkreten Vorbringen des Klägers hierzu.
Aus dem oben Gesagten folgt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, weil dem Kläger der Nachweis nicht gelingt, dass der von ihm im vorinstanzlichen
Verfahren erklärte Rechtsmittelverzicht als zivilrechtlich unwirksam zu betrachten ist. Im Übrigen wäre die Berufung auch abzuweisen.
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