E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils AK.2006.231: Kantonsgericht

Die Einsprache im Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 150 StP ermöglicht es dem bisherigen Inhaber der zu durchsuchenden Datenträger, nur eigene Rechte geltend zu machen, wenn er durch das angefochtene Vorgehen beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Im vorliegenden Fall haben Banken im Editionsverfahren die Rechtsstellung eines Zeugen und müssen daher grundsätzlich die verlangten Auskünfte erteilen. Das Bankgeheimnis begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht und entbindet nicht von der Aussagepflicht. Die Gesuchsgegner (Banken) haben kein schützenswertes Interesse, Einwände gegen den dringenden Tatverdacht im Strafverfahren zu erheben, da die Strafuntersuchung sich nicht gegen sie richtet. Im Entsiegelungsverfahren können Drittpersonen nur ihre eigenen schützenswerten Interessen geltend machen, insbesondere bezüglich des Bankgeheimnisses. Die Strafverfolgungsbehörden müssen bei der Durchsuchung von Datenträgern Privat- und Geschäftsgeheimnisse möglichst schonen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AK.2006.231

Kanton:SG
Fallnummer:AK.2006.231
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Strafkammer und Anklagekammer
Kantonsgericht Entscheid AK.2006.231 vom 24.10.2006 (SG)
Datum:24.10.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 150 StP (sGS 962.1). Der Einspracheberechtigte kann im Entsiegelungsverfahren nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.231).
Schlagwörter : Interesse; Verfahren; Datenträger; Entsiegelungsverfahren; Interessen; Einsprache; Inhaber; Durchsuchung; Datenträgern; Gesuchsgegner; Einwände; Untersuchung; Einspracheberechtigte; Beeinträchtigung; Anklagekammer; Wahrung; Editionsbegehren; Bankgeheimnis; Zeugnisverweigerungsrecht; Banken; Entsiegelungsgesuch; Verfahrens; Drittpersonen; Privat; Geschäftsgeheimnisse; Erwägungen:
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:95 I 444;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AK.2006.231

Art. 150 StP (sGS 962.1). Der Einspracheberechtigte kann im Entsiegelungsverfahren nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.231).

Aus den Erwägungen:

2.1 Wie grundsätzlich bei jedem andern Rechtsbehelf kann auch mit der Einsprache der (bisherige) Inhaber der zu durchsuchenden Datenträger nur eigene Rechte wahrnehmen, soweit er durch das angefochtene Vorgehen beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Abänderung hat. Dementsprechend kann der Einspracheberechtigte im Entsiegelungsverfahren nach Art. 150 StP nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen. Dies insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Zeugnisverweigerungsrechts des Berufsund Amtsgeheimnisses gemäss Art. 85 StP zwecks Durchsetzung der in diesem Zusammenhang bei der Durchsuchung von Datenträgern zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 149 Abs. 2 und 3 sowie Art. 151 Abs. 3 StP).

Der Bank kommt im Falle eines Editionsbegehrens die Rechtsstellung eines Zeugen zu. Sie ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. Art. 88 StP) und allfälligen Editionsbegehren nachzukommen. Das Bankgeheimnis gemäss

Art. 47 des Bankengesetzes begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es entbindet weder von der Aussagepflicht noch steht es prozessualen Zwangsmassnahmen entgegen (BGE 95 I 444).

Das Gesagte hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Gesuchsgegner (Banken) nicht berechtigt sind, Einwände gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des dem Entsiegelungsgesuch zugrunde liegenden Strafverfahrens geltend zu machen. Die Strafuntersuchung richtet sich nicht gegen sie.

2.3 Da sich die dem hier zu beurteilenden Entsiegelungsgesuch zugrunde liegende Strafuntersuchung nicht gegen die Gesuchsgegner richtet, haben diese auch kein schützenswertes Interesse als bisherige Inhaber der versiegelten Datenträger, konkrete Einwände gegen die Art und Weise der Führung der Strafuntersuchung zu machen. Zudem hat sich die Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich auf das für das Geltendmachen eigener Interessen der bisherigen Inhaber der Unterlagen Notwendige zu beschränken. Es kann nicht angehen, dass im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens Drittpersonen durch die Erhebung einer Einsprache Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, von welchem sie persönlich nicht betroffen sind. Als nicht angeschuldigte Drittpersonen können die Gesuchsgegner nur ihre eigenen schützenswerten Interessen geltend machen, was hier vor allem bezüglich des Bankgeheimnisses in Frage kommen kann. Diesbezüglich werden indes keine begründeten Einwände erhoben, was im Rahmen des Entsiegelungsentscheids mitzuberücksichtigen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amtes wegen bei der Durchsuchung von Datenträgern Privatund Geschäftsgeheimnisse möglichst zu schonen (Art. 151 Abs. 1 erster Satz StP; Art. 2 Abs. 1 der Weisung der Anklagekammer "über die Wahrung von Privatund Geschäftsgeheimnissen bei der Durchsuchung von Datenträgern", veröffentlicht in GVP 2001 Nr. 71).

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.