Zusammenfassung des Urteils ST.2005.158: Kantonsgericht
Es geht um einen Fall vor dem Kantonsgericht, in dem es um den Anklagegrundsatz und das Immutabilitätsprinzip im Strafprozessrecht geht. Die Anklageschrift muss den Prozessgegenstand klar definieren und dem Angeklagten alle notwendigen Informationen für die Verteidigung liefern. Eine Anklage kann im Berufungsverfahren nicht nachträglich ergänzt oder geändert werden, da dies gegen das Immutabilitätsprinzip verstösst. Die Strafzumessung bei schweren Verkehrsdelikten wird ebenfalls diskutiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge die Strafen normalerweise nicht den Höchststrafenrahmen erreichen. Der Richter entschied in diesem Fall, dass die Anklage nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte und der Angeklagte formell freigesprochen wurde.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | ST.2005.158 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Strafkammer und Anklagekammer |
Datum: | 05.09.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 188 StP (sGS 962.1), Art. 63 ff. StGB (SR.311.0). Anklagegrundsatz, Immutabilitätsprinzip. Eine dem Anklagegrundsatz genügende Anklageschrift bei Körperverletzung muss in tatsächlicher Hinsicht zumindest den Grund, die Anzahl und die Schwere der Verletzungen klar bezeichnen und im Hinblick auf psychische Spätfolgen die Kausalität darlegen. Ein in erster Instanz solchermassen nicht angeklagter Sachverhalt kann nicht erstmals der Berufungsinstanz zum Entscheid unterbreitet werden. Eine Ergänzung bzw. Nachbesserung der Anklage ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (E.II.3.). Strafzumessung bei sog. Raser-Fällen bzw. in krassen Fällen von groben Verkehrsregelverletzungen (E.IV.1.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 5. September 2006, ST.2005.158). |
Schlagwörter : | Anklage; Quot; Tötung; Körperverletzung; Recht; Anklageschrift; Fälle; Fällen; Verweis; Verkehrsregelverletzung; Verschulden; Anklagegrundsatz; Instanz; Sachverhalt; Verkehrsregelverletzungen; Vorinstanz; Rechtsprechung; Berufungsverfahren; Angeklagten; Verfahren; Untersuchung; Strasse; Rahmen; Verkehr; Erfolg; ügende |
Rechtsnorm: | Art. 111 StGB ;Art. 129 StGB ; |
Referenz BGE: | BGE 1P.227/2004,; BGE 6S.114/2005),; |
Kommentar: | - |
Aus den Erwägungen:
II./3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der geforderten Schuldsprüche wegen mehrfacher Körperverletzung und einzelner Verkehrsregelverletzungen eine Missachtung des Anklagegrundsatzes festgestellt. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass dieser Mangel im Berufungsverfahren heilbar sei und beantragt eine Verurteilung auch hinsichtlich der Körperverletzungen.
Die Anklageschrift hat eine Umgrenzungsund Informationsfunktion. Sie dient der Bestimmung des Prozessgegenstandes und vermittelt dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Einen Anklagepunkt zu beweisen ist grundsätzlich Aufgabe der Anklage und hat im Untersuchungsverfahren zu geschehen. Allerdings sind auch die Gerichte zu ergänzenden zusätzlichen Beweiserhebungen berechtigt (vgl. Art. 194 und 208 StP). Dies berechtigt jedoch nicht zu einem Abweichen von der Anklage, sondern dient allein der Klärung der Beweislage mit Bezug auf den Anklagevorwurf. Zur Ermittlung von nicht in der Anklage enthaltenen Sachverhalten darf das Gericht keine Beweise erheben (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 50 N 6 und 6a). Nach Art. 188 lit. b StP bezeichnet die Anklageschrift unter anderem "den Sachverhalt, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet, mit einer kurzen, übersichtlichen Darstellung des Untersuchungsergebnisses". Zur mehrfachen einfachen Körperverletzung ist in der Anklageschrift unter Verweis auf zwei Aktenstellen ein einziger Satz zu finden: "Indem beim Zusammenstoss mit dem Personenwagen von A. dieser sowie sein Mitfahrer V. verletzt wurden [ ]". Der Verweis auf die Ausführungen betreffend Art. 111 StGB enthält keine weiteren Informationen, wird doch auch dort auf die gleichen Aktenstücke verwiesen. Wenig hilfreich ist auch der
Verweis auf die Ausführungen zu Art. 111 StGB bezüglich dem subjektiven Tatbestand, da es in der Beurteilung einen wesentlichen Unterschied macht, ob jemand vorsätzlich eine Tötung aber eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen hat. Eine dem Anklagegrundsatz genügende Anklageschrift bezüglich Körperverletzung muss in tatsächlicher Hinsicht zumindest den Grund, die Anzahl und die Schwere der von den einzelnen Personen erlittenen Verletzungen klar bezeichnen. Ausführungen zur Kausalität erscheinen unabdingbar, insbesondere dann, wenn wie in der Anschlussberufung ausgeführt psychische Spätfolgen den wesentlichsten Teil der Tatbestandsmässigkeit ausmachen sollen. Von alledem ist in der Anklageschrift nichts
zu finden. Der Verweis auf die Aussage von V. , der "starke Prellungen und Quetschungen an der ganzen rechten Körperseite erlitten" habe, sich "im Spital W. behandeln lassen" musste und jetzt bei Dr. J. , in Behandlung sei, ergibt nichts über das Ausmass und die Schwere der Verletzungen. Insbesondere ist nicht der geringste Hinweis auf die psychischen Beeinträchtigungen enthalten. Noch weniger ergibt der Verweis auf die Aussage von A. , der an der Lippe geblutet und "überall kleine Wunden" gehabt habe. "Ich habe mich überall angefasst und merkte, dass ich 'ganz' bin. Mein Kollege hatte Schmerzen am rechten Bein und blutete an der Nase". Die auf dieser Grundlage durch Verweis auf diese beiden Aktenstellen verfasste Anklageschrift leidet wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt an schweren Mängeln.
Aus dem Anklageprinzip folgt auch das Immutabilitätsprinzip, wonach die Anklage das Prozessthema für alle Instanzen festlegt und somit nur der in der Anklage umschriebene Sachverhalt beurteilt werden kann (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 731). Ein in erster Instanz nicht angeklagter Sachverhalt kann daher nicht erstmals der Berufungsinstanz zum Entscheid unterbreitet werden. Diese aus dem Grundsatz der Immutabilität folgende Konsequenz einer unterbliebenen Anklage kann nicht durch eine "Nachbesserung", die in einem solchen Fall dann eine neue Anklage darstellen würde, umgangen werden. Auch im angefochtenen Urteil und dem dort zitierten Entscheid (GVP 1971 Nr. 51) wird richtigerweise (nur) festgehalten, dass ein Freispruch "mangels genügender Anklage" dem Angeklagten nicht die Einrede der "res iudicata" verschaffe und damit eine neue Anklage nicht den Grundsatz "ne bis in idem" verletze. Daraus folgt zwar, dass den Untersuchungsbehörden offen steht, "diesen Punkt neu anzuklagen", doch ist damit nicht gesagt, in welcher Form und insbesondere vor welcher Instanz dies zu erfolgen hat. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf Art. 238 Abs. 2 StP, wonach im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zugelassen werden, soweit sie nicht rechtsmissbräuchlich zurückgehalten worden sind. Sie verkennt damit jedoch die Bedeutung dieser Bestimmung. Art. 238 StP, der sich an die Parteien generell und nicht nur die Anklagebehörde richtet, legt den Umfang der in einem Verfahren zu berücksichtigenden Beweismittel fest und dient damit der Klärung der Beweislage. Über die Umschreibung des Anklagesachverhaltes sagt diese Bestimmung nichts aus. Nach der Konzeption des st. gallischen Strafprozesses ist jede Anklage beim Kreisgericht als erster Instanz zu erheben (Art. 18, Art. 19 und Art. 192 StP). Eine
Ausnahme sieht Art. 247 StP für strafbare Handlungen eines Angeklagten vor, die erst während der Berufungshängigkeit des gegen ihn geführten Verfahrens bekannt werden. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Wenn daher die beim Kreisgericht erhobene Anklage mit erheblichen Mängeln behaftet war, so dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, kann sie im Berufungsverfahren nicht "ergänzt" werden, da Art. 194 Abs. 1 StP nur eine Ergänzung der Untersuchung und nicht der Anklageschrift vorsieht und ein Fall von Art. 247 StP nicht vorliegt, da die geltend gemachten strafbaren Handlungen (nachträglich angeklagte schwere und einfache Körperverletzungen) schon vor dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren, aber nicht rechtskonform zur Anklage gebracht wurden. Lediglich dann, wenn es sich nicht um schwerwiegende Mängel, sondern um blosse Präzisierungen handeln würde, die ursprüngliche Anklageschrift also grundsätzlich den Anforderungen von Art. 188 StP entsprochen hätte, könnte in der Zulassung der erstmals mit der Anschlussberufung "individualisierten und konkretisierten" Anklage betreffend mehrfache Körperverletzung kein Verstoss gegen die Verfassung (Anspruch auf rechtliches Gehör) und den daraus fliessenden Anklagegrundsatz erblickt werden (vgl. auch BGE 1P.227/2004, E.1). Ein solcher Fall liegt aber hier klarerweise nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine materielle Prüfung nicht vorgenommen und den Angeklagten formell freigesprochen hat.
IV./1.
[ ]
Die Vorinstanz ist richtigerweise von einer Einsatzstrafe von fünf Jahren ausgegangen. Zwar hat sich in der neueren Rechtsprechung die Praxis herausgebildet, bei Tötungsdelikten eine Einsatzstrafe im Bereich von zehn Jahren zu wählen und diese aufgrund der konkreten Tatund Täterkomponenten im Einzelfall zu verändern. Diese Methode muss jedoch nicht zwangsläufig auch für die erst in der jüngsten Rechtsprechung und nur in spektakulär verlaufenden Einzelfällen als Tötungstatbestände erfassten Verkehrsunfälle angebracht sein. Zum einen sollen wie vorne bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit ausgeführt - nur ähnlich krasse Fälle
wie derjenige in Gelfingen als eventualvorsätzliche Tötungen in Betracht gezogen werden (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER , Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, Vortrag am Europainstitut der Universität Zürich vom 17. Februar 2006; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Tatort Strasse, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 432f.; GUIDO JENNY, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2004, ZBJV 142 (2006) S. 153f.; GUNTHER ARZT, Der Apfelschuss strafrechtliche Randbemerkungen zu Wilhelm Tell, recht 2004, S. 180ff.), zum andern gilt es das gelebte Rechtsempfinden zu beachten (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 (2004) S. 180). In diesem Zusammenhang ist nicht zu verkennen, dass die einhellige Rechtsprechung in der Schweiz und die Anträge der Anklagebehörden im Bereich der Strassenverkehrsdelinquenz die vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmen im Normalfall höchstens zu einem Drittel und selbst in neuester Zeit in Fällen direkten Vorsatzes bei hohen abstrakten wie auch konkreten Gefährdungen (z.B. mutwillige Überholmanöver bei Gegenverkehr, massive Missachtungen von Abstandsvorschriften bei hohen Fahrgeschwindigkeiten usw.) nur in aussergewöhnlichen Fällen einmal zur Hälfte ausschöpfen. So hat denn beispielsweise das Zürcher Obergericht den Autolenker von Winterthur-Töss, der den Tod seines Mitfahrers direkt zu verantworten hatte, wegen vorsätzlicher Tötung zu 5 ¼ Jahren verurteilt (vgl. BGE 6S.114/2005), während sein Konkurrent beim Rennen, das vom Winterthurer Innerortsbereich über die A1 zur Raststätte Kemptthal und von dort zurück nach Winterthur-Töss geführt hatte, wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung vom Bezirksgericht Zürich mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten bestraft wurde. Die Rechtsprechung tut sich offensichtlich nicht nur schwer damit, den nicht direkt den Unfall verursachenden Mit-Raser als Mittäter der eventualvorsätzlichen Tötung zu bestrafen (vgl. BGE 6S.114/2005), gänzlich ausser Betracht fällt die Verurteilung einer Vielzahl gröbste Verkehrsregelverletzungen begehender Personen wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens versuchter schwerer Körperverletzung. Dies zu Recht, weil damit der Grundsatz, dass aus den äusseren Umständen auf den Tötungsoder Verletzungswillen geschlossen werden darf, wohl überstrapaziert würde und es dem gelebten Rechtsempfinden offensichtlich nicht entspricht, in Fällen ohne messbaren Erfolg einen Tötungsoder Verletzungswillen vorschnell anzunehmen. Gerechtfertigt erschiene demgegenüber in krassen Fällen von
groben Verkehrsregelverletzungen die Prüfung und Annahme des Straftatbestandes von Art. 129 StGB, allenfalls in direkter Konkurrenz mit fahrlässiger Körperverletzung fahrlässiger Tötung. Wird aber in einem Fall eventualvorsätzliche Tötung bejaht, darf allein der eingetretene Erfolg nicht dazu führen, innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens bei der Bemessung der Einsatzstrafe sich deutlich von der Minimalstrafe von fünf Jahren wegzubewegen. Denn grundsätzlich ist das Verschulden massgebend und der Erfolg entscheidet über die anwendbare Gesetzesnorm. Hinsichtlich des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz dafür aufgeführten Gründe notwendig sind, um den Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung in Mittäterschaft zu begründen. Bei einem schweren Verschulden innerhalb eines gegebenen Tötungsdeliktes wäre es falsch, am untersten Rand des Strafrahmens zu bleiben. Wenn die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tötung aber nur in aussergewöhnlichen Fällen von krassen Verkehrsregelverletzungen gerechtfertigt ist, dann kann nicht aus den gleichen Gründen von einem schweren Verschulden innerhalb der Tötungsdelikte gesprochen werden. Jeder Tod eines Menschen wiegt schwer, unbesehen darum, ob den Verursacher am eingetreten Erfolg ein schweres leichtes Verschulden trifft. Auch bei vorsätzlichen Tötungen müssen alle graduellen Abstufungen des Verschuldens möglich sein, was u.a. auch durch den gesetzlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Zuchthaus zum Ausdruck gebracht wird (vgl. dazu auch MATHYS, a.a.O.).
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