Zusammenfassung des Urteils IV 2006/10: Versicherungsgericht
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in einem Entscheid vom 26. September 2006 festgestellt, dass bei der Beurteilung der Invalidität einer Person nicht darauf abzustellen ist, was die Person als Gesunde tun würde, sondern ob es ihr objektiv zumutbar wäre, vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Auch gibt es keine Schadenminderungspflicht durch Einbezug von Familienmitgliedern zur Erledigung der Aufgaben im Haushalt. Der Richter Franz Schlauri und die Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner haben entschieden, dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Invaliditätsbemessung neu vornehmen muss. Die Parteikosten belaufen sich auf CHF 3000.-.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2006/10 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 26.09.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG, Art. 28 Abs. 2ter IVG, Art. 27 IVV, Art. 27bis IVV. Sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung: Massgebend bei der Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als teilerwerbstätig und gleichzeitig im bisherigen Aufgabenbereich tätig oder als nur-erwerbstätig zu qualifizieren ist, kann - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht davon abhängen, was diese Person als Gesunde tun würde, sondern nur davon, ob es ihr als einer Gesunden Person objektiv zumutbar wäre, vollzeitlich erwerbstätig zu sein.Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich (Haushalt): Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es keine Schadenminderungspflicht in der Form des Beizuges von Familienmitgliedern zur Erledigung jener Arbeit, die der versicherten Person behinderungsbedingt nicht mehr möglich ist, denn ausschlaggebend für die Invalidität ist nicht die Fähigkeit der Familie der versicherten Person, gemeinsam die Arbeit zu leisten, sondern nur die verbliebene Leistungsfähigkeit der versicherten Person selbst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2006, IV 2006/10). |
Schlagwörter : | ätig; Arbeit; Haushalt; Person; Erwerb; Invalidität; Bereich; Familie; Söhne; Erwerbstätigkeit; Aufgaben; Aufgabenbereich; Einschränkung; Ehemann; IV-Stelle; Haushaltabklärung; Abklärung; Rücken; Rente; Versicherungsgericht; Ausmass; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 125 V 150; |
Kommentar: | - |
Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich (Haushalt): Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es keine Schadenminderungspflicht in der Form des Beizuges von Familienmitgliedern zur Erledigung jener Arbeit, die der versicherten Person behinderungsbedingt nicht mehr möglich ist, denn ausschlaggebend für die Invalidität ist nicht die Fähigkeit der Familie der versicherten Person, gemeinsam die Arbeit zu leisten, sondern nur die verbliebene Leistungsfähigkeit der versicherten Person selbst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2006, IV 2006/10).
Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und MarieTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl
Entscheid vom 26. September 2006 In Sachen
I. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Hannelore Fuchs, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
betreffend
IV-Leistungen
hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:
I.
A.- I. meldete sich am 7. Juli 2004 zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie gab u.a. an, sie habe in Spanien die Primarschule besucht; einen Beruf habe sie nicht erlernt. Die Z. AG teilte der IV-Stelle am 21. Juli 2004 mit, sie habe die Versicherte ab 17. Januar 2000 bis 30. November 2003 als Betriebsangestellte beschäftigt. Die Versicherte sei im Ausmass von 45,35% tätig gewesen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Beitragskonto (IK) war die Versicherte bis Mai 1994 nur für einen Arbeitgeber tätig gewesen. Danach war sie für mehrere Arbeitgeber jeweils teilzeitlich tätig gewesen. Zusammen mit den Arbeitslosenentschädigungen hatten die abgerechneten Löhne jeweils einen Betrag erreicht, der dem Lohn einer schlecht bezahlten vollzeitlich tätigen Hilfsarbeiterin entsprochen hatte. Im Jahre 1999 hatte die Versicherte letztmals eine Arbeitslosenentschädigung bezogen. Ab 2000 war sie offenbar nur noch einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen. Dr. med. A. berichtete der IV-Stelle am 6. September 2004, die Versicherte leide an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, an einer Diskushernie L5/S1 links und an einem St. n. TP rechts wegen Pangonarthrose rechts. Seit dem 22. September 2003 sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Am 21. August 1992 habe sich die Versicherte einer Osteosynthese nach einer Sprunggelenksfraktur links unterzogen. Postoperativ sei es zu einer Phlebothrombose mit multiplen Lungenembolien gekommen. Seither trage die Versicherte einen Kompressionsstrumpf am linken Unterschenkel. Seit 1996 bestehe eine arterielle Hypertonie. 1997 sei eine Lumbago aufgetreten, 1999 eine Lumboischialgie mit Besserung unter Therapie. Im März 2002 habe eine Diskushernie L5/S1 mit mässiger Nervenkompression eine Lumboischialgie ausgelöst. Ausserdem bestünden spondylarthrotische Veränderungen. Von April bis Juni 2002 sei die Versicherte arbeitsunfähig gewesen. Im März 2003 seien Knieschmerzen rechts aufgetreten, die am 23. September 2003 eine TP des rechten Kniegelenks erforderlich gemacht hätten. Das rechte Knie weise ein leichtes Streckdefizit und ein deutliches Flexionsdefizit auf. Es sei geschwollen. Die Prognose sei ungünstig, der Zustand zur Zeit stationär. Die chronischen Beschwerden im Bein und die schwierige Rehabilitation
liessen bei der übergewichtigen Versicherten mit Rückenschmerzen keine Erwerbstätigkeit mehr zu.
B.- Die IV-Stelle nahm am 7. April 2005 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor. Laut dem Abklärungsbericht gab die Versicherte dabei an, sie könne das rechte Knie praktisch nicht mehr beugen. Beim Treppensteigen müsse sie mit dem linken Bein vorausgehen und das rechte Bein nachziehen. Abwärts gehe sie mit dem rechten Bein voraus, denn so müsse sie es nicht beugen. Beim Einsteigen in ein Auto habe sie grösste Mühe. Durch die Disharmonie beim Stehen, Gehen und Sitzen hätten sich die Rückenschmerzen verstärkt. Im Haushalt könne sie nicht mehr in die Höhe steigen und sich auch nicht mehr bücken. Knien sei überhaupt nicht mehr möglich. Gehen, Sitzen, Liegen und längeres Verharren in der gleichen Stellung verursache zusätzliche Rückenund Knieschmerzen, so dass sie ständig die Stellung wechseln müsse. Das Tragen von Lasten sei ihr nicht mehr möglich. Sie habe viele Jahre mit vollem Pensum gearbeitet. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit in den Jahren 1994/95 habe sie mehrere Jahre in Teilzeit Reinigungsarbeiten gemacht. Wenn sie gesund wäre, wäre sie weiterhin im bisherigen Ausmass erwerbstätig. Für den Bereich der Haushaltführung (2,87%) ermittelte der abklärende Sachbearbeiter der IV-Stelle keine Einschränkung. Für den Bereich der Ernährung (37,34%) war die Versicherte nach der Auffassung des abklärenden Sachbearbeiters ebenfalls nicht eingeschränkt, da alles auf der richtigen Höhe stehe, so dass die Versicherte diesen Bereich selbst abdecken könne. Allerdings sei die Versicherte dabei etwas verlangsamt, was sie aber durch die frei werdende Zeit bei der Wohnungspflege kompensieren könne. Für diesen Bereich (22,55%) betrage die Einschränkung 40%. Die Versicherte besorge die eigenen Betten, das Abstauben auf normaler Höhe und die Tagesreinigung des Badezimmers. Der Ehemann übernehme das Staubsaugen. Die beiden Söhne hielten ihre Zimmer selbst in Ordnung. Die Fensterreinigung und die Grossreinigung würden vom Ehemann und den beiden Söhnen besorgt. Effektiv betrage die Einschränkung der Versicherten in diesem Bereich 70%. Da die Angehörigen aber praxisgemäss zu einer Mithilfe von rund einer Stunde täglich verpflichtet seien, reduziere sich die Einschränkung auf 40%. Für den Bereich Einkaufen und andere Besorgungen (5,55%) nahm der abklärende Sachbearbeiter ebenfalls keine Einschränkung an, was er damit begründete, dass die Versicherte die Kleineinkäufe und die Einzahlungen auf der Post selbst erledigen könne und dass die beiden Söhne den Grosseinkauf vornähmen. Im Bereich Wäsche und
Wäschepflege (5,74%) wurde die Einschränkung mit 20% bemessen, da die Versicherte die Wäsche teilweise selbst aufhängen und selbst bügeln könne, wobei sie allerdings deutlich mehr Zeit benötige. Die übrigen Arbeiten in diesem Bereich würden von den Angehörigen erledigt. Für den Bereich Verschiedenes (26,04%) ging der abklärende Sachbearbeiter ebenfalls davon aus, dass keine Einschränkung bestehe, da die Betreuung des Hundes und der Zimmerpflanzen von der Versicherten selbst übernommen werde. Damit resultierte eine Gesamteinschränkung von 10,17%. Die Versicherte liess am 4. Mai 2005 einwenden, das Resultat der Haushaltabklärung sei realitätsfremd, Es sei unbeachtet geblieben, dass sie einige Arbeiten gar nicht und andere nur noch mit einem hohen zeitlichen Mehraufwand erledigen könne. Sie beantragte die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zu ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Der abklärende Sachbearbeiter wandte am 13. Mai 2005 ein, das Ausmass der Einschränkung im Haushalt hänge von den konkreten Aufgaben und von der Pflicht der Angehörigen zur Mithilfe und weniger von der medizinischen Situation ab. Bei mehreren erwachsenen Familienangehörigen sei der Verwaltungspraxis gemäss eine Hilfeleistung von 45 bis 60 Minuten täglich zumutbar.
C.- Der zuständige Arzt des RAD Ostschweiz führte am 3. Juni 2005 aus, es wäre höchstens eine sitzende Arbeit mit gestrecktem Knie und häufigen Pausen sowie mit verschiedenen Adaptationen an das Beinund an das Rückenleiden möglich. Dazu komme das Problem der Überwindung des Arbeitsweges. Die notwendigen Voraussetzungen wären in der freien Wirtschaft kaum zu realisieren. Er könne das Resultat der Haushaltabklärung aus ärztlicher Sicht schwerlich beurteilen, zumal die besonderen Umstände eines kleinen Haushalts und der Mitwirkungspflicht anderer Familienmitglieder mitbestimmend seien. Bei der Invaliditätsbemessung ging die IVStelle von einem Erwerbsanteil von 46% und einem Haushaltanteil von 54% aus. Da für den Erwerbsteil eine vollständige Erwerbseinbusse angenommen wurde, belief sich der anteilige Invaliditätsgrad auf 46%. Dazu kam eine anteilige behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 5,5%, so dass sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 51,5% belief. Mit einer Verfügung vom 26. August 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 51,5% eine halbe Rente zu. Diese Verfügung betraf nur die Zeit ab Oktober 2005. Für die Periode September 2004 bis September 2005 wurde eine zweite Verfügung angekündigt.
D.- Die Versicherte erhob am 13. September 2005 Einsprache gegen diese Verfügung mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe nach ihrer Einreise in die Schweiz durchgehend mit einem Beschäftigungsgrad von 100% gearbeitet. Nach der Geburt der beiden Kinder habe sie in Gegenschicht zu ihrem Ehemann gearbeitet. Im September 1991, kurz nach dem Unfall, sei ihr gekündigt worden. Dadurch sei die bisherige Stetigkeit der Arbeitsverhältnisse ins Wanken geraten, was nicht nur auf die Arbeitsmarktsituation, sondern auch auf den Unfall und die Thromboseerkrankung zurückzuführen gewesen sei. Ab 1997, also in zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftreten des Rückenleidens, habe sie nur noch Teilpensen versehen können. Dass sie an der letzten Arbeitsstelle nur noch zu 46% beschäftigt gewesen sei, beruhe deshalb nicht auf einem freiwilligen Entscheid, sondern auf dem Rückenleiden. Wäre sie gesund gewesen, hätte sie weiterhin mit einem vollen Pensum gearbeitet, zumal die Söhne kaum mehr Betreuung benötigt hätten und die Familie auf ihr Einkommen angewiesen gewesen sei. Ihre Invalidität sei also nicht nach der gemischten Methode, sondern durch einen reinen Einkommensvergleich zu ermitteln.
Eventualiter sei festzuhalten, dass das Ergebnis der Haushaltabklärung offensichtlich widersprüchlich und damit willkürlich sei. Am 14. September 2005 erging die Verfügung für die Periode September 2004 bis September 2005. Auch dagegen erhob die Versicherte Einsprache.
E.- Die IV-Stelle wies die Einsprachen am 5. Dezember 2005 ab. Sie behandelte die beiden Einsprachen aufgrund des engen Zusammenhangs als Einheit. Zur Begründung ihres Entscheides führte die IV-Stelle aus, gemäss den Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltabklärung hätten nicht gesundheitliche Gründe 1991 zum Stellenverlust geführt. Vielmehr sei allen Arbeitnehmerinnen gekündigt worden. Der Unfall sei erst am 21. August 1992 passiert. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der X. AG per Ende Mai 1994 habe die Versicherte nur noch in Teilpensen gearbeitet. Es gebe keine Hinweise darauf, dass dies gesundheitliche Gründe gehabt habe. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern sei zwar ein Indiz dafür, dass die Versicherte bereit gewesen wäre, ein Vollpensum zu leisten. Hätte sie tatsächlich eine Vollzeitstelle gesucht, aber nicht gefunden, so wären arbeitsmarktliche Gründe ausschlaggebend, für welche die Invalidenversicherung aber nicht einzustehen habe. Zudem seien die
beiden Söhne der Versicherten wirtschaftlich selbständig, so dass die Familie nicht mehr in gleichem Mass wie früher auf das Einkommen der Versicherten angewiesen sei. Spätestens mit dem Antritt der Stelle bei der Z. AG im Jahre 2000 habe sich die Versicherte damit abgefunden, dass sie nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein werde. Dementsprechend habe die Versicherte auch keine Arbeitslosentaggelder mehr bezogen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte weiterhin mit einem Pensum von 46% gearbeitet hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre. In bezug auf die Haushaltabklärung führte die IV-Stelle aus, die Arbeit in der Küche lasse sich in mustergültiger Weise wechselbelastend erledigen. Es sei daher plausibel, wenn in diesem Bereich nur von einer Verlangsamung ausgegangen worden sei. Der Bereich der Krankenpflege sei irrelevant, solange es keinen pflegebedürftigen Menschen im Haushalt gebe.
F.- Die Versicherte erhob am 20. Januar 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die X. AG per 31. Mai 1994 sei auf die Folgen des Unfalls vom 29. August 1992 zurückzuführen gewesen. Bis 2000 hätten die Summen aus den Löhnen an kurzfristigen Arbeitsstellen und aus den Arbeitslosentaggeldern einem vollen Arbeitspensum entsprochen. Erst ab Februar 2000 habe sie sich auf ein 50%iges Arbeitspensum beschränkt, da sie knapp ein halbes Jahr später ohnehin ausgesteuert worden wäre. Die Ursache für die Reduktion auf eine Teilzeitbeschäftigung sei das chronische Lumbovertebralsyndrom gewesen, das sich mit den vorbestehenden Unfallfolgen kumuliert habe. Im Jahr 2000 sei der jüngere Sohn noch in Ausbildung gewesen und ihr Ehemann habe einen tiefen Lohn erhalten. Deshalb sei es auch aus ökonomischen Gründen unwahrscheinlich, dass sie freiwillig nur noch zu 50% erwerbstätig gewesen sei. Die Invalidität dürfe deshalb nicht mittels der gemischten Methode ermittelt werden. In bezug auf die Haushaltabklärung hielt die Versicherte eventualiter fest, es sei unrealistisch, dass eine im beruflichen Bereich vollumfänglich arbeitsunfähige Person im Haushalt lediglich zu 10% eingeschränkt sein solle. Die einzelnen Bewertungen seien völlig willkürlich. So hätte im Bereich Krankenpflege eine hypothetische Einschränkung ermittelt werden müssen. Auch die Berücksichtigung der Mithilfe von Familienangehörigen sei willkürlich.
G.- Die IV-Stelle beantragte am 27. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde.
II.
1.- Nach dem in Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG verankerten Grundsatz der 'Eingliederung vor Rente' (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Vorbemerkungen N. 33,
N. 11 zu Art 7 und N. 15 zu Art. 16) setzt die Zusprache einer Invalidenrente voraus, dass sämtliche medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen, welche die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse in einem relevanten Ausmass vermindern können, abgeschlossen sind dass zum vornherein keine medizinische berufliche Eingliederungsmöglichkeit besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid äussert sich nicht explizit zu dieser Frage. Da es sich bei der Verneinung jeder (weiteren) Eingliederungsmöglichkeit aber um eine zwingend zu erfüllende Bedingung der Rentenzusprache handelt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Zusprache einer halben Invalidenrente gleichzeitig implizit eine Eingliederungspflicht der Beschwerdeführerin verneint hat. Dieser Entscheid bildet notwendigerweise auch Teil des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dr. med. A. hat die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen erhöht werden könnte, am 6. September 2006 verneint. Auch berufliche Massnahmen kommen nicht in Frage, da die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse nur durch eine qualifizierte Berufsausbildung bzw. das damit zu erreichende höhere Lohnniveau vermindert werden könnte. Eine derartige Ausbildung erweist sich bereits aufgrund des Alters bzw. der verbleibenden erwerblichen Aktivitätsdauer als ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht jede Eingliederungsmöglichkeit verneint.
2.a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG so namentlich bei im Haushalt tätigen versicherten Personen wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG i. V. m. Art. 27 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre,
wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28ter Abs. 1 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Praxis prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungsund Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Diese Praxis deckt sich nicht mit dem klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 ATSG, der anordnet, dass eine Invaliditätsbemessung anhand der Unmöglichkeit, im bisherigen Aufgabenbereich tätig zu sein, nur dann zulässig ist, wenn der versicherten Person keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Die Prüfung der hypothetischen Verhältnisse ist also nur dann notwendig, wenn es der versicherten Person im fiktiven "Gesundheitsfall" nicht zumutbar wäre, zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Immer und als erstes ist also zu prüfen, ob die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit die Erhöhung des Beschäftigungsgrades auf 100% "im Gesundheitsfall" zumutbar wäre. Diese Interpretation des Art. 8 Abs. 3 ATSG wird auch in der Lehre als richtig betrachtet (vgl.
K. Baumann/M. Lauterburg, Knappes Geld - ungleich verteilt, Gleichstellungsdefizite in der Invalidenversicherung, S. 74 f., N. 234-237 und U. Kieser, Die Ermittlung des
Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2002, S. 18 ff.; ähnlich auch U. Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, S. 178 f., N. 676, G. Riemer-Kafka, Veränderungen der familiären Verhältnisse als Rentenrevisionsgrund in der IV, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 177 f. und Susanne Leuzinger-Naef, Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Neue Erwerbsformen veraltetes Arbeitsund Sozialversicherungsrecht S. 124). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nimmt in ständiger Praxis den klaren Gesetzeswortlaut und damit das Zumutbarkeitskriterium ernst und prüft als erstes jeweils, ob es der versicherten Person zumutbar wäre, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen zumindest den Beschäftigungsgrad zu erhöhen (vgl. etwa die unveröffentlichten Urteile des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 28. Okt. 2003 i.S. B, IV 2002/200, vom 18. Dez. 2003 i.S. H., IV 2003/19, und vom 26. August 2004, IV 2004/23). Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin wohnen zwar noch zuhause, sind aber wirtschaftlich längst selbständig. Der Ehemann ist gesund. Weder er noch die beiden Söhne wären darauf angewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nur einem teilzeitlichen Erwerb nachginge, um daneben den Haushalt besorgen zu können. Es wäre der Beschwerdeführerin also zumutbar, vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wenn sie nicht krank wäre. In dieser Situation besteht nach dem klaren Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 3 ATSG keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin nicht als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Der massgebende Invaliditätsgrad ist deshalb ausschliesslich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln.
b) Die Beschwerdeführerin müsste auch dann als vollerwerbstätig qualifiziert werden, wenn man - der höchstrichterlichen Praxis folgend auf die konkreten Verhältnisse im "Gesundheitsfall" abstellen würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich der Haushaltabklärung angegeben, sie wäre weiterhin im bisherigen Ausmass erwerbstätig, wenn sie gesund wäre. Die Beschwerdegegnerin hat diese Aussage auf die letzte Arbeitsstelle bezogen, an der die Beschwerdeführerin nur im Ausmass von knapp 50% tätig gewesen ist. Die Umstände sprechen aber gegen eine freiwillige Beschränkung auf weniger als 100%, auch wenn im Bericht der Z. AG vom 21. Juli 2004 nicht
angegeben wird, die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nur teilzeitlich tätig gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin dürfte nämlich als Maschinist nach wie vor nur einen Hilfsarbeiterlohn erzielt haben. Zwar können nun auch die beiden erwachsenen Söhne an den Familienunterhalt beitragen, so dass der Bedarf nach einem vollen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht mehr so dringend ist wie zu den Zeiten, als die beiden Söhne noch Kinder waren. Aber der frühere Zeitaufwand für die Kinderbetreuung ist weggefallen und der Zeitaufwand für die Besorgung des Haushalts wäre an sich deutlich tiefer als damals. Angesichts der "Arbeitsgeschichte" ist es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin sich nun im hypothetischen "Gesundheitsfall" zurückgelehnt hätte und nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wäre. Die Beschwerdeführerin war nämlich konsequent immer vollerwerbstätig, bis sie durch die Entlassung bei der X. AG im Jahre 1994 und durch die Unmöglichkeit, wieder eine passende Arbeitsstelle zu finden, an der Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert wurde. Die langdauernde Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern zeigt, dass die Beschwerdeführerin immer bereit war, wieder vollzeitlich erwerbstätig zu sein, und dass es sich bei den verschiedenen, gleichzeitig ausgeübten Teilzeitbeschäftigungen um sogenannte Zwischenverdienste handelte, mit denen die Beschwerdeführerin alle
sich bietenden Möglichkeiten ausnutzte, um zusammen mit den Arbeitslosentaggeldern ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das demjenigen einer vollzeitlich beschäftigten Hilfsarbeiterin entsprach. Dies ist der Beschwerdeführerin bis 1998 weitgehend gelungen. Erst 1999 ist das Jahreseinkommen deutlich abgesunken und 2000 hat die Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle angetreten und darauf verzichtet, daneben noch weiteren Teilzeitbeschäftigungen nachzugehen. In diese Zeit fiel das Auftreten der Rückenerkrankung. Trotz einer Besserung unter Therapie dürfte diese Erkrankung die Beschwerdeführerin daran gehindert haben, vollzeitlich erwerbstätig zu sein und daneben noch den Haushalt zu besorgen. Berücksichtigt man zudem, dass Immigrantenfamilien in der Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Regel bestrebt sind, sich trotz tiefer Erwerbseinkommen durch eine Vermögensäufnung ein Polster für die Zeit nach der Pensionierung zu erwerben, so ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne das Rückenleiden und die späteren Kniebeschwerden nach der Verbesserung der Arbeitsmarktsituation wieder vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.
Demnach wäre die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensumstände ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Eine Arbeitslosigkeit kann kein Grund sein, eine versicherte Person als nichterwerbstätig, d.h. als nur im Aufgabenbereich tätig zu betrachten.
3.- Gemäss Art. 16 ATSG wird bei als vollerwerbstätig zu qualifizierenden Personen der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad ermittelt, indem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin überhaupt kein Erwerbseinkommen mehr erzielen könne, weil sie für sämtliche Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin stützt diese Auffassung auf den Bericht von Dr. med. A. vom
6. September 2004 und auf die Einschätzung des zuständigen Arztes des RAD Ostschweiz vom 3. Juni 2005. Dr. med. A. hat seine Arbeitsfähigkeitsschätzung mit den verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründet, der Arzt des RAD Ostschweiz seine Einschätzung mit der Behauptung, in der freien Wirtschaft gebe es keine Arbeitsstellen, an denen den verschiedenen behinderungsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden könnte. Betrachtet man das Ergebnis der Haushaltabklärung, so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, ihr sei eine Reihe von körperlich leichten Arbeiten noch möglich, wenn auch nur noch verlangsamt. Dies gilt für das Kochen, sofern die notwendigen Utensilien und Zutaten auf der richtigen Höhe bereit stehen, die Beschwerdeführerin sich also nicht bücken strecken muss. Es gilt auch für leichte Reinigungsarbeiten wie etwa das Abstauben, die Tagesreinigung des Badezimmers und das Bettenmachen, für die Besorgungen (Kleineinkäufe, Post) und für leichte Arbeiten bei der Wäschebesorgung (Aufhängen am kleinen Wäscheständer, Bügeln). Diese Arbeiten sind möglich, wenn die Beschwerdeführerin sich nicht bücken strecken muss, wenn sie nicht knien und keine Lasten heben tragen muss. Die Beschwerdeführerin ist zudem in der Lage, zweimal täglich je 30 bis 40 Min. mit ihrem Hund spazieren zu gehen. Das lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin teilzeitlich einer körperlich sehr leichten Erwerbstätigkeit (z.B. einer reinen
Kontrolltätigkeit) nachgehen könnte, wenn an der konkreten Arbeitsstelle sowohl dem Rückenleiden als auch den Kniebeschwerden Rechnung getragen werden könnte. Eine behinderungsadäquate Tätigkeit würde also kein Heben und Tragen von Lasten über 2 bis 3 kg, kein Bücken, Strecken Knien, kein längeres Sitzen, Stehen Gehen beinhalten. Eine solche Tätigkeit müsste es der Beschwerdeführerin zudem erlauben, das rechte Bein gestreckt zu halten und es nötigenfalls hoch zu lagern. Zudem müsste ein jederzeitiger Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich sein und das Arbeitstempo und der Pausenbedarf müssten weitgehend individuell bestimmbar sein. Wären diese Bedingungen erfüllt, könnte die Beschwerdeführerin möglicherweise eine ökonomisch relevante und damit verwertbare Arbeitsleistung erbringen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. A. vermag deshalb nicht zu überzeugen, zumal Dr. med. A. nicht definiert hat, auf welche Art von Erwerbstätigkeit er sich bezieht, auf eine durchschnittliche Hilfsarbeit auf eine der konkreten Behinderung angepasste Tätigkeit. Ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit unter den oben genannten Bedingungen verwertbar wäre, ist von der Beschwerdegegnerin nicht berufsberaterisch abgeklärt worden. Stattdessen hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Bemerkung des Arztes des RAD Ostschweiz vom 3. Juni 2005 verlassen, derartige Voraussetzungen liessen sich in der freien Wirtschaft nicht realisieren. Dabei handelt es sich aber nicht um eine medizinische, sondern um eine rein berufsberaterische Frage, zu deren Beantwortung der Arzt des RAD Ostschweiz nicht qualifiziert ist, da ihm das entsprechende Fachwissen fehlt. Zusammenfassend erweist sich die Frage nach einer allfälligen verwertbaren Restarbeitsfähigkeit als in medizinischer und berufsberaterischer Hinsicht unzureichend abgeklärt. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird eine medizinische Abklärung zur Art der noch in Frage kommenden Tätigkeiten und zum Ausmass der in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit noch bestehenden Arbeitsfähigkeit vornehmen. Sie wird anschliessend berufsberaterisch abklären, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wirtschaftlich noch verwertbar ist. Gestützt auf das Ergebnis all dieser Abklärungen wird sie den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand eines reinen Einkommensvergleiches ermitteln.
4.a) Wäre die Invalidität der Beschwerdeführerin nach der sogenannten gemischten Methode zu ermitteln, könnte für den Haushaltanteil nicht auf den Betätigungsvergleich
im Bericht über die Abklärung vom 7. April 2005 abgestellt werden. Diesem Betätigungsvergleich liegt nämlich ein falsches Verständnis der Schadenminderungspflicht im Aufgabenbereich tätiger behinderter Personen zugrunde. Allerdings kann die Beschwerdegegnerin darauf verweisen, dass ihre Vorgehensweise der höchstrichterlichen Praxis entspricht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht davon aus, dass es zur Schadenminderungspflicht gehöre, die behinderungsbedingt fehlende Leistungsfähigkeit im Haushalt soweit als möglich und zumutbar durch die Mithilfe von Familienangehörigen zu kompensieren (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 222 f.). Die Beschwerdegegnerin hat diese Praxis noch weitergeführt, indem sie nicht nur die Mithilfe des Ehemannes und der beiden erwachsenen Söhne berücksichtigt, sondern auch noch der Tatsache Rechnung getragen hat, dass der Beschwerdeführerin dank dieser Mithilfe, welche sie von einzelnen Verrichtungen befreit, mehr Zeit für jene anderen Verrichtungen habe, die sie zwar noch selbst, aber nur mit einem deutlich höheren Zeitaufwand vornehmen kann. Die Mithilfe des Ehemannes und der beiden Söhne wirkt sich also nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin doppelt schadenbzw. invaliditätsmindernd aus, direkt durch die Übernahme nicht mehr möglicher Verrichtungen, indirekt durch die Möglichkeit, in der dadurch frei werdenden Zeit ohne Nachteil jene Verrichtungen vorzunehmen, die nur noch mit einem höheren Zeitaufwand möglich sind. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin dies nicht ganz konsequent umgesetzt. Sie hat nämlich nicht den dreifachen Einsatz (Ehemann und zwei Söhne), sondern nur den Einsatz eines einzigen Familienmitgliedes (45-60 Min. täglich) angerechnet.
b) Die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte höchstrichterliche Praxis zur Schadenminderungspflicht in der Form der Mithilfe von Familienangehörigen im Haushalt führt im Ergebnis dazu, dass nicht die Invalidität der behinderten Person, sondern die Leistungsfähigkeit der Familie, zu der die behinderte Person gehört, gemessen wird. Im Extremfall könnte die zumutbare Mithilfe einer vielköpfigen Familie im Haushalt so gross sein, dass selbst eine bettlägerige Person im Haushalt als nicht invalid betrachtet werden müsste. Dies zeigt deutlich, dass die höchstrichterliche Praxis zur Schadenminderungspflicht in der Form der Mithilfe von Familienangehörigen im Haushalt dem in Anlehnung an das Haftpflichtrecht (vgl. etwa Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3.A., Rz 263) als normativ zu betrachtenden -
Invaliditätsbegriff nicht gerecht wird. Die Invalidität besteht in der behinderungsbedingten Einbusse an persönlicher Leistungsfähigkeit. Sie muss deshalb ganz unabhängig von der Verfügbarkeit mithelfender Familienangehöriger bemessen werden. Die Schadenminderungspflicht hat sich also auf jene Vorkehren zu beschränken, welche die persönliche Leistungsfähigkeit der behinderten Person erhalten verbessern. Im Fall der Beschwerdeführerin bestünde diese Schadenminderungspflicht beispielsweise in der Montage der Waschmaschine auf einem hohen Sockel, so dass sich die Beschwerdeführerin beim Füllen und Entleeren nicht mehr bücken müsste. Der im Bericht über die Haushaltabklärung vom 7. April 2005 enthaltene Betätigungsvergleich wäre demnach in bezug auf die Bereiche Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Besorgungen und Wäscheund Kleiderpflege falsch, denn in all diesen Bereichen ist die Mithilfe des Ehemannes und/ der Söhne direkt indirekt angerechnet worden. Ein korrekter Betätigungsvergleich würde eine Wiederholung der Haushaltabklärung erfordern, so dass die Streitsache auch bei einer Anwendung der gemischten Methode zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müsste.
5.- Im Sinne der Ausführungen in den Erwägungen 1 bis 3 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Ausgang des Beschwerdeverfahrens stellt praxisgemäss (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) in bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung ein vollumfängliches Obsiegen dar. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf den Ersatz der gesamten Parteikosten. Die Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Da es sich um einen in beiderlei Hinsicht durchschnittlichen Fall handelt, ist eine Entschädigung von Fr. 3000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen zu betrachten.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3000.zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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