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Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
BZ.2004.64 | Kantonsgericht | 20.12.2004 - Entscheid Art. 1 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 330a Abs. 2 OR. Frage der Simulation eines unbefristeten, von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrages. Formulierung der Aussagen über die Beschäftigungsdauer in der vom Arbeitgeber auszustellenden Arbeitsbestätigung, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wurde (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. Dezember 2004, BZ.2004.64). | Vertrag; Beklagten; Arbeitsvertrag; Praktikum; Formulierung; Einarbeitung; Parteien; Anstellung; Berufung; Klägers; |
HG.2001.27 | Handelsgericht | 16.12.2004 - Entscheid Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27). | Einbruch; Quot; Lager; Täter; Lagerraum; Spuren; Gewalt; Eindringen; Einbruchdiebstahl; Beweis; Beklagten; Kippfenster; Versicherung; |
AB.2004.29 | Kantonsgericht | 03.12.2004 - Entscheid Art. 93 Abs. 1 SchKG (SR 281.1). Der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur notwendige und tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können, gilt auch für Ausbildungskosten von unmündigen und mündigen Kindern (Kantonsgericht, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. Dezember 2004, AB.2004.29). | Ausbildung; Eltern; Ausbildungskosten; Kantons; Stiefsohn; Mündigenunterhalt; SchKG; Schuldner; Zahlungspflicht; Notbedarf; Kinder; Kindes; |
IV 2004/65 | Versicherungsgericht | 02.12.2004 - Entscheid Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat es abgelehnt, einen Umschulungsanspruch bei Hilfskräften erst ab einer rentenbegründenden Einbusse von 40% für verhältnismässig zu halten, hat aber den Grundsatz bestätigt, dass auch bei Hilfskräften das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren ist. Das Gleichwertigkeitsprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Anwendung zu bringen, ist bei Hilfskräften von vornherein nicht möglich. Dieses Erfordernis für sich allein schlösse einen Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters aus. Mit der Finanzierung einer Berufslehre für einen Hilfsarbeiter oder eine Hilfsarbeiterin wird in jedem Fall ein Ungleichgewicht zur alten Tätigkeit hergestellt. Denn bei Hilfskräften gibt es im Grunde nichts umzuschulen und es ist keine vergebliche Vorbildung verloren gegangen wie bei gelernten Arbeitskräften, sondern es kann nur eine erstmalige Berufsausbildung in Frage stehen. Dort aber herrscht ein Mehrkostenprinzip.Es rechtfertige sich aber, auf die Umschulungen von Hilfskräften die Wertung bei gelernten Versicherten zu übertragen, die eine höherwertige Ausbildung wünschen. Ein Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung besteht nur, wenn die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sich nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (ZAK 1988 S. 467; EVGE i/S A. vom 5. September 2001, I 202/00). Unter solchen Vorzeichen tritt das Gleichbehandlungsgebot zurück und eine Bereicherung ist nicht zu befürchten. Auch ist die Verhältnismässigkeit gewahrt. Entsprechend ist das Verhältnismässigkeitsprinzip auch bei der Gewährung einer Umschulung an eine Hilfskraft dann gewahrt, wenn sich auch bei einem gelernten Versicherten eine höherwertige berufliche Neuausbildung rechtfertigte. Wiegen also Art und Schwere des Gesundheitsschadens und seine beruflichen Auswirkungen derart schwer, dass auch beim Hilfsarbeiter nur mit einer höherwertigen Ausbildung eine angemessene Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit bzw. eine angemessene Schadensdeckung resultiert, so ist die Ausbildung geschuldet. Vorausgesetzt ist daher auch bei einer Hilfskraft, dass sie eine gewichtige Einbusse auch in jeder adaptierten sonstigen Hilfsarbeitertätigkeit erleiden würde. Das ist dann der Fall, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit überall namhaft eingeschränkt ist und nicht gesteigert werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2004, IV 2004/65). | Arbeit; Umschulung; Beruf; Hilfsarbeit; Hilfsarbeiter; Ausbildung; Anspruch; Recht; Versicherungsgericht; Quot; Invalidität; Tätigkeit; |
BZ.2003.60 | Kantonsgericht | 01.12.2004 - Entscheid Der Kläger warf dem Spital C einen Diagnosefehler vor und verlangte Schadenersatz und Genugtuung. Das Kantonsgericht sprach dem Kläger mit Entscheid vom 10. Dezember 2002 Fr. 567'773.-- zu. Dieser Entscheid wurde vom Kassationsgericht aufgehoben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Zu prüfen ist nun, ob dem Kläger (im Verhältnis zum Beklagten) zuzumuten sei, zur Anhebung der Invaliden- und Invalidenkinderrenten ein Verfahren gegen die Vorsorgeeinrichtung zu führen. Dies wurde verneint. Da bereits bei der heutigen Höhe der Renten eine Überentschädigung angenommen wurde, würde zudem die Erhöhung der Invalidenrenten zu keinem höheren Regresswert führen (Kantonsgericht, | Kantons; Kantonsgericht; Kassationsgericht; Regress; Rente; Pensionskasse; Urteil; Entscheid; Invaliden; Beklagten; Verfahren; Renten; |
BR.2004.3 | Kantonsgericht | 24.11.2004 - Entscheid Art. 8, 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 19bis Abs. 1 und 2 PBR; Art. 19bis Abs. 3 | Prüfung; Prüfungs; Recht; Kandidat; Prüfungskommission; Kandidaten; Verfügung; Beschwerdeführers; Bewertung; Experte; Anwaltsprüfung; |
BZ.2004.24 | Kantonsgericht | 18.11.2004 - Entscheid Art. 321c Abs. 1-3 OR. Zusprechung von Überstundenentsschädigung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Frage offengelassen, ob der Arbeitnehmer höher leitender Angestellter war, da eine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und Art. 321c OR aus diesem Grund ohnehin anwendbar war. Rechtsgültige Wegbedingung der Überstundenentschädigung verneint. Nachträchliche Genehmigung der geleisteten Überstunden bejaht, da der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten mit dem im Betrieb üblichen Kontrollsystem regelmässig erfasst hatte und die Arbeitgeberin gegen die Leistung von Überstunden nicht eingeschritten war. Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Überstundenentschädigung verneint (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 18. November 2004, BZ.2004.24). | Arbeit; Überstunden; Arbeitszeit; Quot; Klage; Überstundenentschädigung; Entscheid; Beklagten; Personal; Recht; Arbeitsverhältnis; |
HG.2003.10 | Handelsgericht | 12.11.2004 - Entscheid Art. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines Fussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen Rechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk als anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2003.10). | Recht; Quot; Gericht; Verein; Spielervermittler; Regelwerk; Vertrag; Streitigkeit; FIFA-Regelwerk; Vereinbarung; Gallen; Streitigkeiten; |
HG.2002.40 | Handelsgericht | 12.11.2004 - Entscheid Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) / Art. 27 EuGVO; Art. 17 f. LugÜ; Art. 1 Abs. 2, 3 | Schweiz; Gerichtsstand; LugÜ; Schweizer; Gerichte; Verpflichtung; Verfügung; Parteien; Handelsgericht; Zuständigkeit; Parteiwille; |
VZ.2004.31 | Kantonsgericht | 05.11.2004 - Entscheid Art. 274d Abs. 2 i.V.m. 274f Abs. 1 OR, Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. 254 Abs. 1 | Recht; Ordnungsbusse; Verfahren; Schlichtungsstelle; Kanton; Bundesrecht; Verhandlung; Bundesrechts; Schlichtungsverhandlung; |
BZ.2004.38 | Kantonsgericht | 04.11.2004 - Entscheid Art. 21, Art. 29, Art. 259d und Art. 264 Abs. 1 OR (SR 220). Zu prüfen ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte den Mietzins für die von ihr gemietete Wohnung zu bezahlen hat, insbesondere ob sie einen tauglichen Ersatzmieter gestellt hatte. (Kantonsgericht, Präsidentin der III. Zivilkammer, 4. November 2004, BZ.2004.38). | Berufung; Mietzins; Wohnung; Beklagten; Nebenkosten; Urteil; Miete; Mieter; Berufungsantwort; Eingabe; Mietvertrag; Vorinstanz; |
BZ.2003.86 | Kantonsgericht | 28.10.2004 - Entscheid Art. 32 ff. OR; Art. 166, 195 ZGB. Umstritten war die Passivlegitimation der Beklagten. Dabei war zu prüfen, ob die Beklagte im Rahmen des Umbaus einer auf sie eingetragenen Liegenschaft gegenüber der Architektin und einer Unternehmerin durch ihren Ehemann rechtsgültig vertreten worden war. Die Passivlegitimation wurde bezüglich der Forderung der Architektin bejaht, bezüglich der Forderung der Unternehmerin jedoch vereint (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 28. Oktober 2004, BZ.2003.86). | Beklagten; Quot; Vertrag; Vertretung; Klägerin; Vertrags; Klägerinnen; Recht; Bauherr; Vertreter; Auftrag; Umstände; Liegenschaft; |
BZ.2003.7 | Kantonsgericht | 27.10.2004 - Entscheid Art. 13, Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Das Kreisgericht ist zur Beurteilung von Streitigkeiten über aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche unzuständig. Das Handelsgericht hingegen kann im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit eine (andere) Streitigkeit mitbeurteilen, wenn diese mit der zu beurteilenden Streitigkeit eng zusammenhängt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. Oktober 2004, BZ. 2003.7). Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2004 | ändig; Recht; Klage; Quot; Bezirksgericht; Konkurs; Beklagten; Handelsgericht; Zuständigkeit; Kanton; Streit; Kantons; Antrag; Schaden; |
BZ.2004.7 | Kantonsgericht | 25.10.2004 - Entscheid Art. 41 OR (SR 220) und Art 51 GVG (sGS 873.1). Die 79-jährige Nutzniesserin einer Wohnung (Inhaberin eines Wohnrechts), setzte in der Küche Teewasser zum Sieden auf, verliess dann die Wohnung, um die Post zu holen und vergass in der Folge das Teewasser. Es entstand ein Wohnungsbrand mit grossem Sachschaden, den die Gebäudeversicherungsanstalt ersetzen musste. Diese begründet die vorliegende Regressklage gegen die Erben der Schadenverursacherin mit Schadenersatzansprüchen, welche im Umfang der von ihr geleisteten Entschädigung auf sie übergegangen seien. Streitig ist, ob die Nutzniesserin ein Verschulden treffe, wie eine allenfalls zu bejahende Fahrlässigkeit rechtlich zu qualifizieren sei (ob noch als leichte oder nicht) und ob die Geltendmachung einer allfälligen Regressforderung rechtsmissbräuchlich sei (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 25. Oktober 2004, BZ.2004.7). | Quot; Schaden; Regress; Verschulden; Beklagten; Versicherung; Eigentümer; Recht; Fahrlässig; Beruf; Vertrag; Fahrlässigkeit; Berufung; |
BZ.2004.12 | Kantonsgericht | 21.10.2004 - Entscheid Art. 337, 337c OR. Unberechtigte fristlose Entlassung, da die - angebglich - erfolgte Verwarnung von der Arbeitgeberin nachträglich jedenfalls weitgehend relativiert wurde, womit sie ihre Warnwirkung verloren hat. Zusprechung von Lohnersatz bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sowie von einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 21. Oktober 2004, BZ.2004.12). | Arbeit; Quot; Kündigung; Klage; Ferien; Berufung; Mitarbeiter; Beklagten; Klageantwort; Verwarnung; Geschäftsführer; Parteien; |
BZ.2003.73 | Kantonsgericht | 20.10.2004 - Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Art. 40 VVG (SR 221.229.1). Zu prüfen war die Frage, ob sich die Beklagte auf Art. 14 Abs. 1 VVG berufen könne, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Dies wurde vorliegend verneint. Hat ein Versicherungsnehmer beim gleichen Versicherer mehrere Verträge abgeschlossen, treten die Rechtsfolgen von Art. 40 VVG nur hinsichtlich des Vertrages ein, auf den sich die falsche Aussage bezieht (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. Oktober 2004, BZ.2003.73). | Quot; Vertrag; Beklagten; Recht; Verfahren; Vertrags; Taggeld; Klägers; Versicherer; Versicherungsnehmer; Zusammenhang; Berufung; |
IV 2004/19 und I 712/04 | Versicherungsgericht | 12.10.2004 - Entscheid Art. 21 IVG; Ziff. 9.02 HVI Anhang. Auf das einschränkende Erfordernis der Selbständigkeit bei der Fortbewegung für die Abgabe einer batteriebetriebenen Schubhilfe (oder auch eines Elektrofahrstuhls) ist zu verzichten.Das Erfordernis ist kaum sachgerecht begründbar.Ein batteriebetriebenes Schubgerät muss demnach auch zur Erleichterung der Hilfe von Drittpersonen abgegeben werden, wenn eine angemessene Fortbewegung des Behinderten anders nicht mehr erreicht werden kann, auch wenn die behinderte Person das Hilfsmittel nicht selbst bedient (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2004, IV 2004/19).(Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2005 aufgehoben worden, I 712/04) | Hilfsmittel; IV-act; Rollstuhl; Fortbewegung; Elektrofahrstuhl; Person; Abgabe; Hilfe; Invaliden; Schubgerät; Drittperson; Gallen; |
BZ.2003.98 | Kantonsgericht | 01.10.2004 - Entscheid Art. 4 und 16 ANAG; Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 4 BVO; Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 18 OR. Frage der Unabänderlichkeit einer Vereinbarung über Beschäftgungsgrad/Mindestlohn, die von den Parteien eines Arbeitsvertrages der Bewilligungsbehörde im Hinblick auf den Erhalt einer Arbeitsbewilligung vorgelegt wurde. Unklarer Bewilligungsinhalt. Simulation der arbeitsvertraglichen Regelung von Beschäftigungsgrad/ Mindestlohn (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 1. Oktober 2004, BZ.2003.98). | Arbeit; Parteien; Vertrag; Beschäftigung; Stunden; Arbeitsvertrag; Mindestlohn; Quot; Wirtschaft; Gesuch; Lektion; Behörde; Arbeitnehmer; |
BZ.2004.23 | Kantonsgericht | 27.09.2004 - Entscheid Art. 337, 337c OR; Art. 321c Abs. 3 OR; Art. 329a und 330a OR. Fristlose Entlassung ohne zureichenden Grund. Zusprechung von Lohnersatz für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sowie einer Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR. Zusprechung von nicht ausbezahlten Überstundenzuschlägen sowie einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien. Nichteintreten auf Zeugnisberichtigungsklage mangels zureichendem Rechtsbegehren (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. September 2004, BZ.2004.23). | Arbeit; Überstunden; Klage; Quot; Klageantwort; Ferien; Berufung; Kündigung; Zeuge; BRÜHWILER; Entlassung; Beklagten; Arbeitsverhältnis; |
BZ.2003.85 | Kantonsgericht | 10.09.2004 - Entscheid Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR. Anforderungen an den Inhalt eines Arztzeugnisses, wenn damit eine Arbeitsunfähigkeit bewiesen werden soll. Das Arbeitszeugnis hat sich insbesondere darüber zu äussern, ob der Arbeitnehmer die konkrete, im Betrieb zu leistende Arbeit zu erbringen vermag oder nicht und inwiefern dem Arbeitnehmer andere Arbeiten zumutbar sind (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 10. September 2004, BZ. 2003.85). | Arbeit; Quot; Arbeitsunfähigkeit; Arztzeugnis; Kündigung; Klägers; Beweis; Kündigungsfrist; Beschwerden; Diagnose; Beruf; Beklagten; |
BZ.2002.93 | Kantonsgericht | 02.09.2004 - Entscheid Art. 18 OR (SR 220). Prüfung der Frage, ob es sich beim strittigen Vertrag vom 23. Mai 2002 um einen Arbeitsvertrag oder um einen Auftrag handelt. Dabei ist der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien zu ermitteln. Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines gemeinsamen Vertragstextes (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, Entscheid vom 2. September 2004, BZ. 2002.93). | Arbeit; Vertrag; Arbeitsvertrag; Parteien; Beklagten; Firma; Berater; Arbeitszeit; Geschäftsführer; Verwaltungsrat; Wille; Kläger; |
BZ.2004.32 | Kantonsgericht | 30.08.2004 - Entscheid Art. 230 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 63 ZPO; Art. 334 Abs. 1 OR und Art. 341 OR, Art. 101 ZPO und Art. 343 Abs. 4 OR. Ermittlung des Rechtsbegehrens einer Berufungsschrift ohne formellen Antrag; teilweise fehlendes Rechtsschutzinteresse mangels Beschwer; gültige Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag; Beweis geleisteter Überstunden (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 30. August 2004, BZ.2004.32). | Arbeit; Arbeitsverhältnis; Beklagten; Vertrag; Parteien; Kündigung; Beweis; Urteil; Überstunden; Krankheit; Beendigung; |
BZ2002.93 | Kantonsgericht | 27.08.2004 - Entscheid Art. 394 und 398 OR (SR 220). Im Zusammenhang mit einer Grenzbereinigung war der Beklagte für den Kläger als Anwalt tätig. In der Folge warf der Kläger seinem Anwalt vor, ihn nicht genügend aufgeklärt und unsorgfältig beraten zu haben. Der Anwalt muss seinen Klienten umfassend beraten und dabei jede erdenkliche Sorge dafür tragen, dass alle vermeidbaren Nachteile für den Auftraggeber auch tatsächlich vermieden werden. Er hat aber nicht für jede Massnahme oder Unterlassung einzustehen, die aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. August 2004, BZ2002.93). | Grundstück; Grenzbereinigung; Vereinbarung; Recht; Rekurs; Anwalt; Beklagten; Gemeinderat; Verhandlung; Baudepartement; Rekursverfahren; |
EL 2004/16 | Versicherungsgericht | 06.07.2004 - Entscheid Art. 11 Abs. 2 ATSV, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 9b (bzw. neu Art. 27) ELG.Die Entscheidung über den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer einsprachefähigen Verfügung der EL in einem förmlichen Einspracheentscheid ist zu tolerieren. Dagegen ist die nachträgliche Anordnung eines in der Verfügung vergessenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Einspracheverfahrens nurmehr in einer separaten verfahrensleitenden Zwischenverfügung möglich. Diese ist direkt beim Richter anfechtbar (Art. 52 Abs. 1 ATSG), da eine formelle und materielle richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung unumgänglich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2004, EL 2004/16). | Einsprache; Entzug; Verfügung; Recht; Quot; Richter; Verwaltung; Einspracheentscheid; Einspracheverfahren; Über; Zwischenverfügung; |
BZ.2000.99 | Kantonsgericht | 01.07.2004 - Entscheid Art. 38 ff. SIA-Norm 118. Die Klägerin erstellte für die Beklagten, die sich in einem Baukonsortium zusammen geschlossen hatten, eine Überbauung. Bei der Abrechnung kam es zu Differenzen. Strittig waren die auf die einzelnen Häuser entfallenden Mehr- und Minderkosten der Klägerin. Zu prüfen war ferner, welche Zahlungen von den Beklagten geleistet worden waren (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 1. Juli 2004, BZ.2000.99). | Quot; Beklagten; Berufung; Pläne; VI-act; Mehrkosten; Experte; Minderkosten; Urteil; Bauetappe; Phase; Gutachten; Trags; Vorinstanz; |
ST.2004.55 | Kantonsgericht | 28.06.2004 - Entscheid Art. 38 Abs. 1 LG (SR 935.51), Art. 43 Ziff. 1 LV (SR 935.511). Merkmale einer lotterieähnlichen Unternehmung (Schneeballsystem). Bei der Frage, ob die Leistungen des Veranstalters zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für den Teilnehmer nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihm gelingt, weitere Personen zum Mitmachen zu bewegen, ist das lotterieähnliche Unternehmen als Ganzes mit seinen tatsächlichen Auswirkungen auf den durchschnittlichen Teilnehmer zu betrachten (Kantonsgericht, Strafkammer, 28. Juni 2004, ST.2004.55). | Mitglied; Mitglieder; S-Card; Lotterie; Mitgliedern; Gesetz; Vorteil; Lotteriegesetz; Sinne; Gewinn; Vertrag; Zufall; Geschäft; |