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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils BZ.2003.73: Kantonsgericht

Der Kläger forderte die restlichen Taggelder und die Invalidenrente von der Beklagten ein, nachdem diese aufgrund von betrügerischen Handlungen des Klägers Taggeldleistungen zurückgefordert hatte. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und wies die Klage der Beklagten ab. Die Beklagte hatte kein Recht, aufgrund von betrügerischen Handlungen des Klägers von allen Verträgen zurückzutreten. Auch der Vorwurf der Überversicherung wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung der Beklagten ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts BZ.2003.73

Kanton:SG
Fallnummer:BZ.2003.73
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kantonsgericht
Kantonsgericht Entscheid BZ.2003.73 vom 20.10.2004 (SG)
Datum:20.10.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Art. 40 VVG (SR 221.229.1). Zu prüfen war die Frage, ob sich die Beklagte auf Art. 14 Abs. 1 VVG berufen könne, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Dies wurde vorliegend verneint. Hat ein Versicherungsnehmer beim gleichen Versicherer mehrere Verträge abgeschlossen, treten die Rechtsfolgen von Art. 40 VVG nur hinsichtlich des Vertrages ein, auf den sich die falsche Aussage bezieht (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. Oktober 2004, BZ.2003.73).
Schlagwörter : Quot; Vertrag; Beklagten; Recht; Verfahren; Vertrags; Taggeld; Klägers; Versicherer; Versicherungsnehmer; Zusammenhang; Berufung; Verträge; Police; Rücktritt; Erwerbsausfallversicherung; Einkommen; Parteien; Anspruch; Klage; Begründung; Akten; Brand; Auffassung; Leistungen; Rücktrittsrecht; Kündigung; ügerischen
Rechtsnorm:Art. 14 VVG ;Art. 266g OR ;Art. 337 OR ;Art. 40 VVG ;Art. 42 VVG ;Art. 545 OR ;
Referenz BGE:115 II 270; 128 V 118;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BZ.2003.73

Art. 14 Abs. 1 und Art. 40 VVG (SR 221.229.1). Zu prüfen war die Frage, ob sich die Beklagte auf Art. 14 Abs. 1 VVG berufen könne, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Dies wurde vorliegend verneint. Hat ein Versicherungsnehmer beim gleichen Versicherer mehrere Verträge abgeschlossen, treten die Rechtsfolgen von Art. 40 VVG nur hinsichtlich des Vertrages ein, auf den sich die falsche Aussage bezieht (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. Oktober 2004, BZ. 2003.73).

Erwägungen

I.

  1. Zwischen den Parteien besteht - neben einer Reihe weiterer Policen seit 1991 eine "Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit" (Police Nr. 1), welche letztmals am 5. Dezember 2000 für die Dauer vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 verlängert und angepasst wurde. Gemäss dieser Police hat der Kläger bei einer versicherten Jahreslohnsumme von Fr. 100'000.- Anspruch auf ein Taggeld von 80% des Tageslohnes während 730 innert 900 Tagen (nach einer Wartefrist von 30 Tagen) und danach auf eine Invalidenrente von 30% (kläg. act. 1 und 9).

    Seit 8. Mai 2000 ist der Kläger ganz teilweise arbeitsunfähig. Gestützt darauf erbrachte die Beklagte in der Zeit vom 8. Juni 2000 bis 28. Februar 2002 Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 117'568.95 (Angabe des Klägers) bzw. Fr. 118'007.25 (Angabe der Beklagten).

    Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen Brandstiftung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Betrugs machte die Beklagte am 2. April 2002 adhäsionsweise eine Forderung von Fr. 150'913.15 geltend, welche sich wie folgt zusammensetzte: Rückforderung der als Sachversicherer geleisteten Entschädigung von Fr. 7'475.für einen Einbruchdiebstahl vom 1. Februar 1999, der nach Angaben des Untersuchungsamtes E lediglich vorgetäuscht worden sei; Rückforderung der im Zusammenhang mit dem Brandfall geleisteten Zahlungen von Fr. 25'430.90; Rückforderung der Taggeldleistungen von Fr. 118'007.25 (kläg. act. 3).

    Mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers vom 17. April, 14. Mai und 5. August 2002 erklärte die Beklagte gestützt auf Art. 40 VVG den Rücktritt von sämtlichen Versicherungsverträgen, da sich aufgrund der polizeilichen Untersuchungen ergeben habe, dass mindestens ein Teil der geltend gemachten Forderungen nicht gerechtfertigt waren; es würden daher keine weiteren Leistungen ausgerichtet und die bereits erbrachten Leistungen zurückgefordert (kläg. act. 4, 6 und 8). Der Kläger bestritt dagegen das Rücktrittsrecht der Beklagten und ersuchte diese, die Taggeldzahlungen wieder aufzunehmen; die Kündigung aller übrigen Policen werde akzeptiert (kläg. act. 5 und 7).

  2. Am 29. August 2002 reichte der Kläger die vorliegende Klage beim Bezirksgericht F ein, mit welcher er die Auszahlung der restlichen Taggelder von insgesamt Fr.

    35'809.10 sowie der Invalidenrente für das erste Quartal von Fr. 7'500.verlangte. Er bestritt irgendwelche rechtsrelevante Täuschungen im Zusammenhang mit dem Einbruch vom 1. Februar 1999; selbst wenn er jedoch deswegen schuldig gesprochen würde, gehe es nicht an, ihm deswegen die Ansprüche aus der Taggeldversicherung streitig zu machen, denn diese Ansprüche stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem fraglichen Einbruch. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, angesichts des nachgewiesenen betrügerischen Verhaltens des Klägers bei der Sachversicherung stehe ihr das Recht zu, sämtliche Verträge aufgrund von Art. 40 VVG aufzulösen.

  3. Mit Entscheid vom 2. Juli 2003 hiess das Kreisgericht R die Klage vollumfänglich gut, überband die Gerichtskosten von Fr. 3'600.- der Beklagten und verpflichtete diese, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 8'031.35 zu bezahlen. Es hielt gestützt auf die Verfügung der IV vom 5. August 2002 für erwiesen, dass der Kläger im relevanten Zeitraum vom 1. März bis 13. November 2002 zu 100% arbeitsunfähig war. Dem Kläger könne sodann keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag vorgeworfen werden. Ob er sich bei der Sachbzw. Diebstahlsversicherung einer betrügerischen Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 VVG schuldig gemacht habe, könne offen bleiben. Denn aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 40 VVG und mangels einer anders lautenden Vertragsabrede stehe der Beklagten in Bezug auf die Erwerbsausfallversicherung, bei welcher der Kläger keine betrügerischen Handlungen vorgenommen habe, weder ein Rücktrittsnoch ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Da es sich bei der Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit um eine Summenversicherung handle, liege auch keine Überversicherung und kein Verstoss gegen das Bereicherungsverbot vor, weshalb auch der Eventualantrag der Beklagten auf Reduktion ihrer Leistungspflicht gemäss effektivem Einkommen des Klägers abzuweisen sei.

  4. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 13. September 2003 fristgerecht Berufung, mit welcher sie sowohl die vor Kreisgericht gestellten Anträge wie auch deren Begründung erneuert. Der Kläger beantragte in seiner Berufungsantwort vom 24. Oktober 2003 die vollumfängliche Abweisung der Berufung.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 wurde den Parteien mitgeteilt, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Auf Vorschlag der Gerichtsleitung verzichteten die Parteien auf einen zweiten Schriftenwechsel (B/18).

II.

  1. In formeller Hinsicht erneuert die Beklagte zunächst ihren Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Brandstiftung, mehrfachen Betrugs, Betrugsversuchs und Irreführung der Rechtspflege. Dieser Antrag ist insofern gegenstandslos geworden, als dieses Strafverfahren mit (rechtskräftigem) Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Juni 2004 abgeschlossen worden ist. Ob dem weiteren Antrag der Beklagten auf Beizug der Akten des Strafverfahrens stattzugeben ist, hängt von der Beantwortung der materiellen Rechtsfragen ab und ist daher in jenem Zusammenhang zu erörtern.

  2. Die Beklagte beantragt im Weiteren Nichteintreten auf die Klage wegen Gerichtshängigkeit der gleichen Streitsache (Art. 80 lit. a ZPO bzw. Art. 35 Abs. 2 GestG), da sie bereits am 2. April 2002, d.h. vor Einleitung der vorliegenden Klage, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren angemeldet habe. Auch dieser Antrag kann heute als gegenstandslos betrachtet werden, nachdem das Kantonsgericht im Strafurteil vom 15. Juni 2004 die Zivilforderung der Beklagten aus der Krankentaggeldversicherung (Rückforderung der bereits ausbezahlten Taggelder) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen hat, u.a. mit der Begründung, dass zwischen den gleichen Parteien bereits ein ordentlicher Zivilprozess in zweiter Instanz hängig sei, bei dem es um die gleiche Rechtsfrage (Anwendbarkeit von Art. 40 VVG auf die Erwerbsausfallversicherung) gehe. Damit entfällt auch die von der Beklagten grundsätzlich zu Recht geltend gemachte Gefahr widersprechender Urteile. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Klageidentität zu Recht verneint, da sich zwar in beiden Verfahren die gleiche zentrale Rechtsfrage (Tragweite von Art. 40 VVG) stellt, die Beklagte aber im Strafprozess die Rückerstattung der bis Ende Februar 2002 geleisteten Taggelder, der Kläger im

vorliegenden Prozess hingegen die Bezahlung der Taggelder ab März 2002 verlangt, so dass zumindest in zeitlicher Hinsicht verschiedene Ansprüche vorliegen.

III.

  1. In materieller Hinsicht macht die Beklagte im Berufungsverfahren zunächst neu geltend, ihre Leistungspflicht entfalle (auch) gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Aus den Akten gehe hervor, dass die von der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen festgestellte Invalidität auf die nach dem Brandfall erfolgte Strafuntersuchung bzw. Untersuchungshaft zurückzuführen sei. Wer absichtlich einen Brand lege, müsse mit Untersuchungshaft und der damit verbundenen starken persönlichen Belastung rechnen. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen absichtlicher Brandlegung und Invalidität gegeben; diese ergebe sich als "Nebenprodukt" aus jener. Zum Beweis des Zusammenhangs "Strafverfahren-Invalidität" beruft sich die Beklagte auf die vom Kläger eingereichten Akten, eine Expertise sowie die Edition sämtlicher medizinischer Akten durch den Kläger bzw. dessen Erlaubnis zur Einreichung der Beklagten zugänglichen medizinischen Akten.

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils davon auszugehen, dass der Kläger den Brand in seinem Geschäft absichtlich herbeigeführt und damit auch die nachfolgende Strafuntersuchung samt Untersuchungshaft in Kauf genommen hat. Aktenmässig ausgewiesen und aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs auch naheliegend ist sodann, dass die gesundheitlichen Störungen des Klägers, welche schliesslich zu dessen Arbeitsunfähigkeit führten, durch die Belastungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ausgelöst wurden (vgl. insbesondere kläg. act. 13, wonach der Kläger "an einer posttraumatischen Belastungsreaktion ..., die durch ein gegen ihn angestrengtes Strafverfahren mit Untersuchungshaft ausgelöst wurde", leide); weitere Beweiserhebungen zu dieser Frage erübrigen sich. Dass ein Strafverfahren bzw. eine lediglich 10-tägige - Untersuchungshaft derartige Folgen zeitigt, ist indessen derart

    ungewöhnlich, dass nicht gesagt werden kann, der Kläger habe damit rechnen müssen, geschweige denn er habe das "befürchtete Ereignis", nämlich seine Invalidität, "absichtlich herbeigeführt". Die Beklagte kann sich daher nicht auf Art. 14 Abs. 1 VVG berufen, zumal Eventualvorsatz nicht ausreicht (BGE 115 II 270; HÖNGER / SÜSSKIND, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 14 VVG). Die Frage der Grobfahrlässigkeit (Art. 14 Abs. 2 VVG) braucht nicht geprüft zu werden, da gemäss ihrer eigenen Darstellung (Berufung S. 13, Ziff. 4.1) die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. A1 Abs. 2; kläg. act. 1 und 9) auf Leistungskürzungen wegen grober Fahrlässigkeit verzichtet hat.

  2. Die Beklagte beharrt auch im Berufungsverfahren auf ihrer Auffassung, sie sei gestützt auf Art. 40 VVG berechtigt, nicht nur von den Verträgen, bei denen sich der Kläger einer betrügerischen Anspruchsbegründung schuldig gemacht hat wovon heute aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils trotz der grundsätzlichen Unverbindlichkeit von Strafurteilen für den Zivilrichter hinsichtlich der Sachversicherungen auszugehen ist (vgl. NEF, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 40 VVG)

    -, sondern auch von der Erwerbsausfallversicherung, bei der nach dem Gesagten keine betrügerischen Handlungen des Klägers nachgewiesen sind, zurückzutreten und die geltend gemachten Leistungen zu verweigern.

    1. Unbestritten ist zunächst, dass es den Parteien zufolge der dispositiven Natur der erwähnten Gesetzesbestimmung (vgl. Art. 97 f. VVG) frei steht, eine allenfalls abweichende Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, dass der Versicherer von sämtlichen Verträgen zurücktreten kann, wenn eine betrügerische Anspruchsbegründung aus einem Vertrag vorliegt (ROELLI/KELLER, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band I, S. 585). Die Beklagte beruft sich denn auch auf eine solche Vereinbarung, nämlich Art. E2 Ziff. 2 Satz 3 der AVB, der wie folgt lautet: "Die Mobiliar verzichtet ausdrücklich auf das ihr gesetzlich zustehende Kündigungsrecht im Schadenfall, es sei denn, der Versicherungsnehmer habe sich des versuchten vollendeten Versicherungsmissbrauchs schuldig gemacht."

      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lässt sich aus dieser Vertragsbestimmung kein Rücktrittsrecht der Beklagten für sämtliche bestehenden Policen ableiten. Die

      Bestimmung äussert sich zu dieser Frage weder ausdrücklich noch sinngemäss, sondern hält lediglich fest, dass die Beklagte im Fall eines "Versicherungsmissbrauchs" auf ihr Kündigungsrecht im Schadenfall (vgl. Art. 42 VVG) nicht verzichte. Sie behält der Beklagten damit einzig die Rechte nach Art. 40 VVG vor, geht aber nicht darüber hinaus. Fehlt es somit an einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, ist im folgenden zu prüfen, ob der Beklagten allein gestützt auf Art. 40 VVG ein Rücktrittsrecht (auch) für die Erwerbsausfallversicherung zusteht.

    2. Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer "an den Vertrag" nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt verschwiegen hat.

    Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 128 V 118 f. mit Hinweis auf frühere Entscheide).

    aa) Der Wortlaut von Art. 40 VVG, der vom "Vertrag" in der Einzahl spricht, deutet eher daraufhin, dass sich das Rücktrittsrecht des Versicherers auf jenen Vertrag beschränkt, auf den sich die betrügerische Anspruchsbegründung des Versicherungsnehmers bezieht. Er ist allerdings nicht derart eindeutig und unmissverständlich, dass er nicht auch eine andere Auslegung zuliesse. So könnte der Begriff "Vertrag" auch als "pars pro toto" bzw. als Gesamtheit der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Policen verstanden werden. Immerhin kann die grammatikalische Auslegung, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, doch zumindest als Indiz für den Standpunkt des Klägers gewertet werden.

    bb) In der Lehre - das Bundesgericht hatte sich, soweit ersichtlich, mit dieser Frage noch nie zu befassen sind die Meinungen geteilt: Während ROELLI/KELLER (a.a.O., 585 FN 3) unter Hinweis auf ältere deutsche Gerichtsentscheide die Auffassung vertritt, ohne Abrede träten die Rechtsfolgen von Art. 40 VVG nur hinsichtlich des Vertrags ein, auf den sich die falsche Aussage bezieht, kommt NEF (a.a.O., N 45 zu Art. 40 VVG) zum gegenteiligen Schluss: Bei Dauerschuldverhältnissen, zu denen auch der Versicherungsvertrag zu rechnen sei, gelte das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund als allgemeines Lösungsrecht. Es gründe auf der Unzumutbarkeit, mit einem Partner weiterhin vertraglich verbunden zu sein, der sich eine schwere Vertragsverletzung zu schulden kommen liess. Die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs betreffe den zentralen Vertragszweck und sei ein schwerwiegender Vertrauensbruch, den Art. 40 VVG deshalb mit einschneidenden Rechtsfolgen sanktioniere. Mit Blick auf diese gesetzliche Regelung und auf die allgemeinen Grundsätze sei dem Versicherer auch nicht zuzumuten, sein Vertragsverhältnis mit einem unredlichen Versicherungsnehmer über die anderen Verträge weiterzuführen, die von den betrügerischen Aktivitäten nicht betroffen seien. Sein Rücktrittsrecht erfasse deshalb alle Verträge, die er mit dem treulosen Vertragspartner geschlossen habe. Dieser Meinung schliesst sich JOSEF WICKI (Versicherungsmissbrauch zivilund strafrechtliche Aspekte, Diss. Fribourg 2002, S. 154) an, wobei er zur Begründung aber lediglich auf Nef verweist.

    cc) Obwohl die Argumentation von Nef, welche durch keinerlei direkten Belege untermauert wird, nicht als völlig unvertretbar erscheint, vermag sie letztlich nicht zu überzeugen: Gerade weil Art. 40 VVG äusserst einschneidende Rechtsfolgen vorsieht (wegen der Wirkung des Vertragsrücktritts ex tunc verliert der Versicherungsnehmer, obwohl er seiner Prämienzahlungspflicht nachgekommen ist, nicht nur zukünftige Leistungen, sondern ist auch zur Rückerstattung bereits bezogener Leistungen verpflichtet), rechtfertigt sich eine ausdehnende Auslegung grundsätzlich nicht. Was den Verweis auf andere Dauerschuldverhältnisse betrifft, so verbietet sich eine analoge Anwendung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund aus mehreren Gründen: Zum einen ist die Möglichkeit der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bei den einzelnen Vertragsverhältnissen jeweils gesetzlich ausdrücklich geregelt (vgl. etwa Art. 266g OR für die Miete, Art. 337 OR für den Arbeitsvertrag, Art. 545 Abs. 2 OR für die einfache Gesellschaft), während eine solche allgemeine Bestimmung im

    Versicherungsvertragsgesetz gerade fehlt. Zum andern begründet zwar zweifellos auch der Versicherungsvertrag ein Vertrauensverhältnis, doch beruht dieses im Gegensatz zu den erwähnten privatrechtlichen Vertragsverhältnissen nicht primär auf persönlicher Verbundenheit, sondern auf rein geschäftlichen Interessen (vgl. auch GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 192 Rz 943, wonach der Allgemeine Teil des Obligationenrechts auf die Besonderheiten der Dauerverhältnisse keine Rücksicht nimmt, weshalb der Rechtsanwendende nicht davon dispensiert ist, nach besonderen Lösungen zu suchen, die der Eigenart dieser Verträge gerecht werden). Es kann daher auch nicht gesagt werden, die Einhaltung eines Vertrags, bezüglich welchem sich der Versicherungsnehmer korrekt verhalten hat, sei für die Versicherungsgesellschaft unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer einen anderen Vertrag verletzt hat (und dafür entsprechend sanktioniert wird). Klar gegen die Auffassung der Beklagten spricht schliesslich der auch von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass der Versicherungsnehmer, welcher mehrere sämtliche Verträge beim gleichen Versicherer abgeschlossen hat, gegenüber jenem, der bei verschiedenen Gesellschaften versichert ist, schlechter gestellt wäre, was als stossend erscheint und letztlich auch nicht im Interesse der Versicherer liegen kann.

    dd) Da umgekehrt die hier vertretene Auslegung nicht zu stossenden Ergebnissen führt, besteht entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsschrift S. 28 - 30) auch kein Anlass, unter Rückgriff auf allgemeine Klauseln (Treu und Glauben, Clausula rebus sic stantibus) korrigierend in den Vertrag einzugreifen.

    ee) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Lehrmeinung von Roelli/Keller gegenüber jener von Nef den Vorzug verdient, jedenfalls soweit kein näherer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Versicherungsverträgen besteht, was im Verhältnis zwischen Sachund Personenversicherung, wie es hier vorliegt, klar der Fall ist. Wie es sich im Fall z.B. mehrerer gleichartiger Sachversicherungen verhalten würde, kann offen bleiben.

    Dies bedeutet, dass der Beklagten hinsichtlich der Erwerbsausfallversicherung aufgrund von Art. 40 VVG und mangels anderweitiger Abrede kein Rücktrittsrecht zusteht. Der Hauptantrag der Beklagten ist daher in Übereinstimmung mit der

    Vorinstanz abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der Beizug der Akten des Strafverfahrens.

  3. Im Eventualstandpunkt macht die Beklagte auch im Berufungsverfahren eine Überversicherung geltend mit der Begründung, die Verhältnisse hätten sich beim Kläger seit der im Jahre 1991 festgelegten Jahreslohnsumme von Fr. 100'000.wesentlich verändert, indem eine grosse Differenz zwischen dem versicherten und dem tatsächlichen Einkommen des Klägers entstanden sei. Dieser habe es wider Treu und Glauben unterlassen, die Beklagte über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu informieren. Die tatsächliche Höhe der Überversicherung sei in einem Beweisverfahren

    • Beizug der Strafakten und Edition der vollständigen Geschäftsunterlagen des Klägers

    • festzulegen und die Leistungspflicht der Beklagten entsprechend zu reduzieren.

    Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz, auf deren Begründung (Urteil S. 23 ff.) grundsätzlich verwiesen werden kann, zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei der vorliegenden Erwerbsausfallversicherung nicht um eine Schaden-, sondern um eine Summenversicherung. Versichert wurde nicht das effektive Einkommen des Klägers, sondern eine feste Jahreslohnsumme, auf welcher auch die Versicherungsprämie basierte. Dies ergibt sich zum einen aus der Police selbst, wo als "versicherte Jahreslohnsumme" Fr. "100'000.fest" deklariert wird, zum andern aber auch aus Art. C6 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wo unter dem Titel "Ermittlung der versicherten Leistungen aufgrund der Löhne" unterschieden wird zwischen Versicherten mit fixem Einkommen, bei denen sich das Taggeld nach dem für die AHV massgebenden Lohn bemisst, Versicherten mit Gehältern auf Umsatzoder Provisionsbasis, bei denen der Lohn der letzten 365 Tage massgebend ist, und Versicherten, "für welche ein fester Jahreslohn versichert ist", welcher für die Berechnung der Taggelder massgebend ist ("gilt dieser"). Zur letzten Kategorie, welche offensichtlich auf selbständig Erwerbende, deren Einkommen erfahrungsgemäss variiert, zugeschnitten ist, gehört der Kläger. Er hat deshalb unabhängig vom effektiven Einkommen Anspruch auf 80% bzw. 30% der versicherten Lohnsumme. Würde die Auffassung der Beklagten zutreffen, so hätte sie den Kläger, wie dieser zu Recht einwendet, auf seine Pflicht hinweisen müssen, sein effektives Einkommen regelmässig zu deklarieren, und sie hätte die Prämie jeweils entsprechend anpassen müssen. Beides ist unbestrittenermassen nicht geschehen; vielmehr wurde die Police, wie

    erwähnt, letztmals im Dezember 2000 verlängert, ohne dass der Kläger von der Beklagten auf die Notwendigkeit einer allfälligen Anpassung der versicherten Lohnsumme hingewiesen worden wäre. Von einem Verstoss gegen Treu und Glauben seitens des Klägers kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

    Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Beweiserhebungen.

  4. Nachdem der vom Kläger geltend gemachte Klagebetrag samt Zins im Übrigen in quantitativer Hinsicht nicht bestritten ist, ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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