Zusammenfassung des Urteils BZ.2003.86: Kantonsgericht
Die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft, für die Umbauarbeiten durchgeführt wurden. Die Klägerinnen haben verschiedene Leistungen erbracht, jedoch war strittig, wer Vertragspartner der Klägerinnen war. Die Klägerinnen behaupteten, die Beklagte sei als Eigentümerin zur Zahlung verpflichtet, während die Beklagte angab, ihr geschiedener Ehemann sei alleiniger Schuldner. Das Gericht entschied, dass die Beklagte in Bezug auf die Forderung der Klägerin 1 passiv legitimiert ist, jedoch in Bezug auf die Forderung der Klägerin 2 nicht. Es wurde festgestellt, dass der Ehemann im Namen der Beklagten gehandelt hat, was zur Verpflichtung der Beklagten führte. Die Gerichtskosten betrugen CHF 2000.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BZ.2003.86 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) |
Datum: | 28.10.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 32 ff. OR; Art. 166, 195 ZGB. Umstritten war die Passivlegitimation der Beklagten. Dabei war zu prüfen, ob die Beklagte im Rahmen des Umbaus einer auf sie eingetragenen Liegenschaft gegenüber der Architektin und einer Unternehmerin durch ihren Ehemann rechtsgültig vertreten worden war. Die Passivlegitimation wurde bezüglich der Forderung der Architektin bejaht, bezüglich der Forderung der Unternehmerin jedoch vereint (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 28. Oktober 2004, BZ.2003.86). |
Schlagwörter : | Beklagten; Quot; Vertrag; Vertretung; Klägerin; Vertrags; Klägerinnen; Recht; Bauherr; Vertreter; Auftrag; Umstände; Liegenschaft; Verhalten; Vertragspartner; Bauherrin; Wille; Architekt; Berufung; Willen; Voraussetzung; Ehegatte; Umbau |
Rechtsnorm: | Art. 11 OR ;Art. 166 ZGB ;Art. 195 ZGB ;Art. 226 ZPO ;Art. 227 ZPO ;Art. 230 ZPO ;Art. 3 ZGB ;Art. 32 OR ;Art. 33 OR ;Art. 396 OR ;Art. 56 ZPO ;Art. 65 ZPO ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 117 II 387; 120 II 197; 123 III 224; 126 III 59; |
Kommentar: | - |
Erwägungen
I.
Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) ist Eigentümerin der Liegenschaft B-Stasse in Z., die aus dem Restaurant E. und aus Mietwohnungen besteht. Für den Umbau dieser Liegenschaft im Jahr 2001 erbrachten die beiden
Klägerinnen und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Klägerinnen) verschiedene Leistungen, was von der Beklagten dem Grundsatz nach nicht bestritten wird. Uneinig sind sich die Parteien hingegen bezüglich der Frage, wer Vertragspartner der Klägerinnen war bzw. wer für die Bezahlung der den Klägerinnen geschuldeten Vergütung belangt werden kann. Gemäss klägerischer Ansicht ist die Beklagte als Eigentümerin zugleich Bauherrin und auch aufgrund vertretungsrechtlicher Tatbestände zur Zahlung verpflichtet. Die Beklagte ihrerseits hält dafür, ihr geschiedener Ehemann
D. sei alleiniger Schuldner der Klägerinnen, da er wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft sei, allein mit den Klägerinnen verhandelt und diese beauftragt habe, während sie weder je mit dem Umbau zu tun noch jemals Kontakt mit den Klägerinnen gehabt habe. Die Ehe zwischen der Beklagten und D. wurde am 5. Juni 2001 somit während der hier interessierenden Zeitspanne geschieden.
Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Sachzusammenhang eingegangen.
Die Klägerinnen 1 und 2 erstere nach unvermittelt gebliebenem Vermittlungsvorstand vom 2. Juli 2002 machten mit Eingabe vom 12. August 2002 die eingangs erwähnte Klage beim Bezirksgericht F. (heute: Kreisgericht F.) anhängig. Zugleich verkündeten sie dem früheren Ehemann der Beklagten, D., den Streit.
Mit Entscheid vom 27. August 2003 hiess das Kreisgericht F. die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin 1 CHF 64'688.-- nebst Zins zu 5% seit 15. Januar 2002 und der Klägerin 2 CHF 116'206.30 nebst Zins zu 5% seit 15. Januar 2002 zu bezahlen.
Mit Berufung vom 18. November 2003 beantragt die Beklagte, das Urteil des Kreisgerichts F. vom 27. Au-gust 2003 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerinnen schliessen mit Eingabe vom 12. Februar 2004 auf Abweisung der Berufung.
D. als Nebenpartei (Litisdenunziat) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist formund fristgerecht eingereicht worden.
Die örtliche Zuständigkeit der St. Galler Gerichte und die Anwendbarkeit des schwezerischen Rechts sind nach wie vor nicht strittig (vgl. aber hiezu immerhin unten Erwägung III.2.d. a.E.).
Eine Beschränkung des Prozesses auf die Frage der Sachlegitimation ist von keiner Seite gefordert worden.
Der streitberufene Ehemann der Beklagten, D., hat sich auch in 2. Instanz nicht am Verfahren beteiligt.
III.
a) Strittig ist die Passivlegitimation der Beklagten. Die Klägerinnen halten es für erwiesen, dass die Beklagte "sicher (auch)" Vertragspartnerin sowohl der Klägerin 1 als auch der Klägerin 2 sei und als solche allein belangt werden könne. Die Beklagte bringt dagegen vor, sie habe mit den Klägerinnen kein Vertragsverhältnis begründet und schulde ihnen daher auch keine Leistung.
Die Passivlegitimation ist ein Aspekt der Sachlegitimation. Passiv legitimiert ist der materiell Verpflichtete, gegen den sich ein Anspruch richtet. Mit der Passivlegitimation wird somit das Haftungssubstrat bestimmt, welches für die Befriedigung des Anspruchsberechtigten zur Verfügung steht. Das Gegenstück ist die Aktivlegitimation (BGE 123 III 224 E. 4a). Wird die Passivlegitimation bejaht, so bedeutet dies, dass der Kläger seinen Anspruch dem Beklagten gegenüber geltend machen kann. Fehlt sie hingegen, führt dies zur Abweisung der Klage, ohne dass über Bestand und Höhe der klägerischen Forderung entschieden wird (BGE 126 III 59 E. 1a, 125 III 83 E. 1a, 114 II 345 E. 3a). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beklagte wie es die Klägerinnen behaupten bezüglich der eingeklagten Beträge materiellrechtlich in Pflichtstellung steht (vgl. auch GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979,
S. 139 f.). Nach Ansicht der Klägerinnen hat D. die Bauleitung des Umbaus "E." als normaler Vertreter der Beklagten nach Art. 32 ff. OR, im Rahmen eines Verwaltungsauftrags unter Ehegatten nach Art. 195 Abs. 1 ZGB als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 166 Abs. 2 ZGB inne gehabt und damit zumindest auch die Beklagte verpflichtet.
Zu prüfen ist zunächst, ob D. als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft gehandelt und damit die Beklagte nach Art. 166 ZGB solidarisch mitverpflichtet hat. Bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung kann die umstrittene Frage, ob die Klägerinnen D. zu Recht als direkten Stellvertreter der Beklagten betrachten, aufgrund der ohnehin greifenden Solidarhaftung offen bleiben. Falls sich diese Bestimmung hingegen als nicht anwendbar erweist, bleibt abzuklären, ob D. sei es im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags nach Art. 195 ZGB sonst als Bevollmächtigter als direkter Stellvertreter aufgetreten ist und damit die Beklagte unmittelbar verpflichtet hat.
a) Art. 166 ZGB enthält eine Spezialregelung für die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch den einen Ehegatten. Gemäss Abs. 2 dieses Artikels kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für andere als laufende Bedürfnisse der Familie unter anderem dann vertreten, wenn er vom anderen dazu ermächtigt worden ist. Die in Abs. 1 genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Vertretungswirkung - Bestand einer Ehe, Zusammenleben der Ehegatten sowie Zusammenhang mit deren Wohngemeinschaft gelten auch hier (BaKomm-HASENBÖHLER, N 14 zu Art. 166 ZGB, ZK-Hasenböhler, N 55 zu Art. 166 ZGB). Diese Tatbestandsmerkmale müssen objektiv vorhanden sein. Einen Gutglaubensschutz Dritter, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem einen Ehegatten irrtümlich vom Weiterbestand der Ehe ausgingen bzw. vom Getrenntleben der Gatten keine Kenntnis hatten, gibt es nicht
(BK-HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, N 18 und N 33 zu Art. 166 ZGB; BaKommHASENBÖHLER, N 22 f. zu Art. 166 ZGB; ZK-HASENBÖHLER, N 22 und N 29 zu Art. 166 ZGB).
Eine Drittperson, die sich auf die Solidarhaftung der Ehegatten nach Art. 166 Abs. 3 ZGB beruft, trägt die Beweislast für die Anspruchsgrundlagen. Sie muss die Voraussetzungen der Vertretungsbefugnis nachweisen die Umstände darlegen,
aufgrund derer sie annehmen durfte, ein Ehegatte sei befugt, als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft zu handeln (BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 92 zu Art. 166 ZGB).
Die Ehe zwischen der Beklagten und D. wurde mit Urteil Gericht X. vom 5. Juni 2001 geschieden (bekl.act. 1). Die Klägerin 2, deren geltend gemachte Forderung nach diesem Datum begründet wurde (vgl. kläg.act. 10a), beruft sich daher zu Recht nicht auf Art. 166 ZGB. Zu prüfen ist demgegenüber, ob bezüglich des Rechtsgeschäftes mit der Klägerin 1, das unbestritten vor der Ehescheidung abgeschlossen wurde, die (übrigen) Voraussetzungen für die solidarische Haftbarkeit der Beklagten und D. gegeben sind.
Als feststehend darf angenommen werden, dass die Beklagte damals wie heute an der Adresse "XX." wohnhaft war und ist. Dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin 1 - und damit jedenfalls vor Ende März 2001 (vgl. kläg.act. 4a und b) - D. (noch) an der gleichen Adresse mit ihr zusammenlebte, wird zwar weder von den Klägerinnen ausdrücklich geltend gemacht noch von der Beklagten ausdrücklich bestritten, und auch den Parteiakten lässt sich diesbezüglich nichts Eindeutiges entnehmen. Jedoch hat die Klägerin 1 die für D. bestimmte approximative Kostenzusammenstellung und Honorarberechnung vom 26. März 2001 (kläg.act. 4a und b) an diese Adresse gerichtet, und weder D. noch die Beklagte haben sich soweit aus Rechtsschriften und Akten ersichtlich - der Klägerin 1 gegenüber dahingehend geäussert, diese Adressierung sei unzutreffend. Auch der von den Klägerinnen eingelegte Bierlieferungsvertrag, der mit dem 23. März 2001 datiert ist und somit etwa aus der gleichen Zeit stammen muss, führt als Adressaten "D. & C., XX." an und ist von beiden unter dem Titel "Vertragspartner" unterzeichnet (kläg.act. 11). Dass D. hingegen im Scheidungsurteil vom 5. Juni 2001 mit einer anderen Adresse, nämlich "YY" erscheint, lässt keine Rückschlüsse auf seinen Wohnort zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu. Ebensowenig ausschlaggebend kann sein, dass er, wie die Vorinstanz ausdrücklich festhält und wie sich aus den Akten bezüglich der rechtshilfeweisen Zustellung ergibt, während des vorliegenden Verfahrens offenbar jeweils (wieder) unter der Adresse "XX." erreichbar war (vgl. Ger.act. 11, 12, 24, 32, 38 sowie B24 und B25).
Ob die geschilderten Indizien eine genügende Grundlage für die Annahme bieten, das für die Anwendung von Art. 166 ZGB erforderliche Zusammenleben sei gegeben gewesen, ist fraglich. Würde dies verneint, so wäre gemäss der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) zuungunsten der Klägerinnen, die daraus ein Recht ableiten, zu entscheiden. Zu überlegen wäre einzig noch, ob nicht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung vom Zusammenleben eines Ehepaares ausgehen darf, wer nichts von der laufenden Scheidung weiss. Die Frage des Zusammenlebens kann jedoch selbst wenn das Zusammenleben bejaht würde aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offen bleiben.
Damit sich ein Dritter auf die Vertretungswirkung von Art. 166 ZGB berufen kann, muss es sich beim fraglichen Rechtsgeschäft um ein sog. Gemeinschaftsgeschäft handeln, das heisst um eine für den gemeinsamen Haushalt als Nutzungsund Verbrauchsgemeinschaft bestimmte Angelegenheit (BaKomm-HASENBÖHLER, N 4 f. zu Art. 166 ZGB; BK-HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, N 35 zu Art. 166 ZGB; ZK-
HASENBÖHLER, N 30 zu Art. 166 ZGB). Die Bedürfnisse müssen im Interesse der zusammenlebenden Familie liegen. Dies trifft insbesondere nicht zu auf die Verwaltung des vom ehelichen Haushalt unabhängigen Vermögens, gleichgültig, ob es sich dabei um das Vermögen des Verwaltenden, das seines Partners um gemeinschaftliches Vermögen handelt (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, Nr. 18.10; BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 43 zu Art. 166 ZGB; SJZ
88 (1992) S. 168 f.; SJZ 88 (1992) S. 169 f.). Vermögensverwaltung beinhaltet die Gesamtheit der tatsächlichen und rechtlichen Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens, zur Mehrung seiner Bestandteile und zur Erzielung von Ertrag (vgl. BKHAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 11 zu Art. 195 ZGB).
Der Abschluss des Vertrages mit der Klägerin 1 im Zusammenhang mit dem Umbau der fraglichen Liegenschaft "E." in Z. ist ohne Zweifel eine Handlung im Rahmen der haushaltsexternen - Vermögensverwaltung. Damit fehlt es an einem Bedürfnis im Sinne des Gesetzes, weshalb die Anwendung von Art. 166 ZGB und die darin statuierte Vertretung mit Solidarhaftungswirkung ausser Betracht fällt (vgl. SJZ 88 (1992) S. 169 f.). Ob die Klägerin 1 von einer Ermächtigung im Sinn von Abs. 2 Ziff. 1 hätte ausgehen dürfen, braucht daher in diesem Zusammenhang nicht mehr geprüft zu werden.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn insoweit liechtensteinisches Recht anwendbar wäre. Denn Art. 48 des liechtensteinischen Ehegesetzes vom 13. Dezember 1973, welcher die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehegatten regelt, stimmt im wesentlichen mit Art. 166 ZGB überein.
Auch wenn die Voraussetzungen einer Vertretung nach Art. 166 ZGB fehlen, kann eine allgemeine obligationenrechtliche Stellvertretung nach Art. 32 ff. OR (vgl. ZKHASENBÖHLER, N 13 und N 30 zu Art. 166 ZGB) vorliegen, sei es im Rahmen eines Verwaltungsauftrags zwischen Ehegatten, sei es unabhängig vom Bestand eines solchen.
Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte habe D. stillschweigend einen Auftrag zur Verwaltung ihres Vermögens erteilt, der offensichtlich die Abwicklung des Bauvorhabens E. umfasst habe, und verweisen auf die Regelung von Art. 195 ZGB. Auf die hier interessierende Frage, ob die Klägerinnen von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Beklagten und D. ausgehen durften, hat das Bestehen Nichtbestehen eines solchen Auftrags jedoch keine Auswirkung. Zwar gilt im Auftragsrecht, dem ein Verwaltungsauftrag zwischen Ehegatten gemäss Art. 195 ZGB (vorbehaltlich anderer Abrede) untersteht, die Rechtsvermutung, dass mit dem Abschluss eines Rechtshandlungsauftrags auch die dazu erforderliche Vollmacht erteilt wurde (vgl. Art. 396 Abs. 2 OR). Diese Vermutung gilt jedoch nur im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem, nicht aber im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Drittem. Diesbezüglich sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des Stellvertretungsrechts nach Art. 32 ff. OR, gegebenenfalls die dortigen Regeln zum Gutglaubensschutz Dritter, anwendbar. Selbst wenn feststeht, dass ein Auftrag erteilt wurde, stellt diese Tatsache allein Dritten gegenüber noch keine Kundgabe einer Ermächtigung dar (BK-FELLMANN, N 58 und N 60 zu Art. 396 OR). Wenn somit zwischen der Beklagten und D. ein Verwaltungsauftrag nach Art. 195 ZGB bestanden hätte, wäre dies vorliegend nicht entscheidend, weshalb die Frage nicht näher geprüft werden muss.
Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beklagte von den Klägerinnen aufgrund eines Stellvertretungsverhältnisses zu D. als Vertragspartnerin belangt werden kann. Die Beklagte ist vertraglich gebunden, wenn D. einerseits den be-treffenden Vertrag in
seinem Namen als Fremdgeschäft abgeschlossen hat und er andererseits entweder dazu bevollmächtigt war wenn die Klägerinnen aus seinem Verhalten in guten Treuen auf eine solche Vollmacht schliessen durften, wenn sie den Vertrag nachträglich genehmigt hat. Im Fall der Genehmigung wäre sie den sie beanspruchenden Klägerinnen selbst dann vertraglich verpflichtet, wenn D. als angemasster Stellvertreter an sich ein Eigengeschäft abgeschlossen hätte (vgl. Art. 32 ff. OR; BGE 120 II 197 E.2 mit Hinweis). Diese Prüfung hat aufgrund der unterschiedlichen Situation von Klägerin 1 (vgl. Ziff. 4 ff.) und Klägerin 2 (vgl. Ziff. 8) getrennt zu erfolgen.
a) Was die erste Phase des Sachverhalts betrifft, erübrigt sich jedoch eine diesbezügliche Prüfung, da auch die Klägerin 1 weder ein Auftreten D.s in fremdem Namen noch einen inneren Willen desselben, als Vertreter zu handeln, behauptet gar nachweist. Die Liegenschaft "E.", für welche die Klägerinnen Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau erbracht haben, stand während des interessierenden Zeitraumes rechtlich (vgl. dazu unten Ziff. 5c) im Eigentum der Beklagten, was aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist. Einig sind sich die Parteien weiter, dass es D. war, der der Klägerin 1 gegenüber zunächst als Eigentümer und Bauherr der Liegenschaft auftrat und mit ihr den Vertrag aushandelte. Aufgrund dessen ging die Klägerin 1 wie sie selber einräumt - davon aus, ihr Vertragspartner sei D. Auf diesen als Bauherr stellte sie die approximative Kostenzusammenstellung sowie die Honorarberechnung vom 26. März 2001 aus (kläg.act. 4a und b), und in dieser Funktion führte sie D. nach eigenen, jedoch ebenfalls weder von jenem selbst noch von der Beklagten bestrittenen Angaben auch im Baugesuch vom 3. April 2001 auf. Für diese erste Phase behaupten somit auch die Klägerinnen nicht, D. sei tatsächlich nach Auslegung gemäss Vertrauensprinzip in fremdem Namen aufgetreten. Nicht zum Zug kommt die Regel der Vertretungswirkung bei Gleichgültigkeit des Dritten bezüglich seines Vertragspartners (Art. 32 Abs. 2 in fine OR), da deren Anwendung voraussetzt, dass der im eigenen Namen handelnde Vertreter tatsächlich einen inneren Willen zur Vertretung hat (BGE 117 II 387 E. 2a mit Hinweisen [Pra 81/1992 Nr. 184]; GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Nr. 1335; GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., § 19 Nr. 21). Dies behauptet und beweist die Klägerin 1 jedoch nicht. Aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 56 Abs. 1 ZPO) ist somit von obiger Sachdarstellung und folglich davon auszugehen, dass der
Architektenvertrag ursprünglich zwischen der Klägerin 1 und D. zustandegekommen ist (vgl. GUHL/KOLLER, a.a.O., § 19 Nr. 21 in fine).
Umstritten ist demgegenüber, ob bzw. inwieweit sich die rechtliche Situation aufgrund des anschliessenden Sachverlaufs geändert hat. Auf das von der Klägerin 1 eingereichte Baugesuch hin (welches nicht ins Recht gelegt wurde) machte das Bauamt Z. diese mit Schreiben vom 4. April 2001 darauf aufmerksam, die Baueingabe müsse unter anderem mit der Unterschrift des Grundeigentümers ergänzt werden, und wies speziell darauf hin, Grundeigentümerin sei die Beklagte. Der angekreuzte Mangelpunkt liest sich in voller Länge "Unterschriften von Grundeigentümer, Bauherrn und Projektverfasser", wobei "Grundeigentümer" handschriftlich unterstrichen und mit dem erwähnten Verweis auf die Beklagte versehen ist (vgl. kläg.act. 5, unter Ziff. 13). Gemäss übereinstimmenden klägerischen und beklagtischen Angaben leistete die Beklagte daraufhin offenbar die geforderte Unterschrift. Am 22. Mai 2001 erfolgte die Bauanzeige durch das Gemeindepräsidium Z., das unter "Bauherrschaft" einzig die Beklagte aufführt (kläg.act. 6). Auch die am 18. Juni 2001 ausgestellte Baubewilligung wurde der Beklagten erteilt (kläg.act. 7).
Die Klägerin 1 ist unter Bezugnahme auf diese Umstände der Ansicht, ab dem Zeitpunkt Mai/Juni 2001 sei die Beklagte offiziell und unmissverständlich als Bauherrin aufgetreten und habe sich ihres Wissens nie dagegen zur Wehr gesetzt. D. habe die Bauleitung lediglich als Vertreter inne gehabt. Die Beklagte bestreitet dies. Ihre Unterschrift auf dem Bau-gesuch sei lediglich in Wahrung der öffentlichrecht-lichen Bestimmungen eingeholt worden, dem Architekten und den Handwerkern gegenüber sei sie jedoch nie als Bauherrin aufgetreten. D. habe sich nie als ihr Stellvertreter ausgegeben.
Mit ihren Vorbringen macht die Klägerin 1 sinngemäss eine Vertragsübernahme geltend. Anstelle von D. als ursprünglichem Vertragspartner der Klägerin 1 sei die Beklagte als Partei in das Vertragsverhältnis eingetreten, während D. ausgetreten sei und eine blosse Vertreterrolle übernommen habe. Eine solche Auswechslung einer Vertragspartei kann, auch ohne dass sie im Gesetz geregelt ist, rechtsgeschäftlich bewirkt werden. Dies geschieht entweder durch dreiseitigen Vertrag zwischen den Beteiligten zwischen einer Vertragspartei und dem Übernehmer mit nachfolgender
Genehmigung der andern Vertragspartei aber aufgrund einer im Vertrag vorbehaltenen Befugnis (GAUCH/SCHLUEP/REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Nr. 3755). Der Übernahmevertrag bzw. die Übernahmeverträge bedürfen keiner besonderen Form (Art. 11 Abs. 1 OR). Stillschweigende Willenserklärungen genügen. Deren Sinn wird nach den Regeln zur Auslegung empfangsbedürftiger Erklärungen ermittelt. Wer aus dem Bestand eines Übernahmevertrags ein Recht ableitet, hat diesen zu beweisen (Art. 8 ZGB). Soll der Wille zum Vertragsschluss stillschweigend konkludent geäussert worden sein, obliegt der Klägerin die Beweislast für jene Sachumstände, die ein als Willensäusserung aufzufassendes Verhalten kundtun (BK-KUMMER, N 235 zu Art. 8 ZGB).
Der vorliegende Fall weist somit in Bezug auf die Klägerin 1 die Eigenheit auf, dass nicht nur zu klären ist, ob sie von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Beklagten und D. ausgehen durfte, sondern gleichsam als Bedingung dafür geprüft werden muss, ob die Klägerin 1 berechtigterweise von einer Übernahme des Vertrags durch die Beklagte ausgeht. Dabei handelt es sich um miteinander verbundene Aspekte der gleichen Fragestellung, nämlich jener, von was für einer rechtlichen Konstellation zwischen der Beklagten und D. die Klägerin 1 aufgrund der dargelegten Umstände ausging bzw. ausgehen durfte und ob sie dabei namentlich annahm und annehmen durfte, D. und die Beklagte hätten den Willen zu einer Vertragsübergabe bzw. - übernahme. Die beiden Fragen können gleichzeitig geprüft werden.
a) Erste Voraussetzung für eine vertragliche Bindung der Beklagten ist wie erwähnt, dass D. der Klägerin 1 gegenüber in fremdem Namen gehandelt hat. Ob dies zutrifft, entscheidet sich nach den Regeln zur Auslegung empfangsbedürftiger Erklärungen. Haben der Vertreter und der Dritte sich nicht tatsächlich richtig verstanden, ist die Frage nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen. Erforderlich ist somit entweder, dass der Vertreter einen Vertretungswillen hat und der Dritte dies erkennt, dass er zwar keinen Vertretungswillen hat, der Dritte jedoch nach Treu und Glauben aus den damaligen Umständen auf einen solchen schliessen darf bzw. muss und dies tatsächlich auch tut (BGE 120 II 197 E. 2b/aa mit Hinweis; Bundesgericht 5C.244/2002
E. 3.2.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl., Nr. 1335, mit Hinweisen).
Dass D. tatsächlich den Willen zur Vertretung der Beklagten gehabt hat, ist nicht erstellt und wird von der Klägerin 1, soweit aus den Rechtsschriften hervorgeht, auch nicht behauptet. Geltend gemacht wird jedoch, dass sie nach dem Vertrauensprinzip darauf hätte schliessen dürfen und müssen, D. habe, unabhängig von seinem wirklichen inneren Willen, im Namen der Beklagten gehandelt. Die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft "E.", die von der Beklagten "als Bauherrin" unterzeichnete Baueingabe und die auf sie ausgestellte Baubewilligung implizierten, dass die Tätigkeiten des Ehemannes stellvertretend für die Ehefrau erfolgt sein müssten.
Mit Schreiben vom 4. April 2001 machte das Bauamt Z. die Klägerin 1 darauf aufmerksam, es fehle auf dem Baugesuch die Unterschrift der Beklagten als Grundeigentümerin. Bis zu diesem Hinweis hatte für sie kein Anlass dafür bestanden, sich über eine mögliche Vertreterstellung D.s Gedanken zu machen, und sie ging nach eigenen, unbestrittenen Angaben denn auch davon aus, D. sei Eigentümer und Bauherr der umzubauenden Liegenschaft. Dies änderte sich mit dem genannten Schreiben. Die Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin 1 habe daraufhin die Baueingabe geändert und die Beklagte als Bauherrschaft in das Baugesuch aufgenommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 unten), ist zwar aktenmässig nicht nachgewiesen, denn das Baugesuch wurde nicht ins Recht gelegt. Dieser Schluss liegt jedoch nahe, ist doch unbestritten bzw. belegt, dass die Beklagte die vom Bauamt geforderte Unterschrift geleistet hat und anschliessend vom Gemeindepräsidium Z. auf der Bauanzeige vom
22. Mai 2001 ausdrücklich und als einzige als Bauherrin aufgeführt wurde und eine Kopie davon erhalten hat (kläg.act. 6). Auch die Baubewilligung vom 18. Juni 2001 wurde der Beklagten erteilt und an sie adressiert (kläg.act. 7). Dass sie diese ihrer Ansicht nach unzutreffende - Bezeichnung richtig gestellt hätte, wird von ihr weder behauptet noch belegt. Somit mag der Beklagten zwar darin beigepflichtet werden, aus ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin dürfe nicht zwangsläufig jene als Vertragspartnerin der Klägerin 1 abgeleitet werden (vgl. BALTHASAR HEER, St.Gallisches Bauund Planungsrecht, Bern 2003, Nr. 881; vgl. auch die zwar auf das Bauhandwerkerpfandrecht bezogenen, aber auch vorliegend gültigen Ausführungen von RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., Nr. 446 ff.). Das Gleiche gilt möglicherweise auch noch für die nachträgliche Leistung der Unterschrift je nachdem, ob diese lediglich unter dem Titel "Grundstückeigentümerin" unter
dem Titel "Grundstückeigentümerin und Bauherrin" erschien. Berücksichtigt man jedoch zusätzlich die Tatsache, dass sich gegen die Bezeichnung der Beklagten als Bauherrin auf Bauanzeige und Baubewilligung weder D. noch sie selber gewehrt und diese auch gegenüber der Klägerin 1 nicht korrigiert haben, durfte die Klägerin 1 nach Treu und Glauben davon ausgehen, D. handle spätestens ab jenem Zeitpunkt in Fremdgeschäftsführung mit Vertretungswillen für die Beklagte. Daran ändert nichts, dass die genannten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht zuzuordnen sind. Auch in der privatrechtlichen Fachsprache existiert die Bezeichnung "Bauherr" und bezeichnet die Person, von der das gesamte Bauvorhaben ausgeht und die als solche (falls es sich nicht um ein Subunternehmerverhältnis handelt) Bestellerin und damit Vertragspartei des Architekten ist (GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Nr. 208; GAUCH/TERCIER (Hrsg.), Das Architektenrecht, Nr. 10). Der Klägerin 1 bzw. der hinter ihr stehenden natürlichen Person, bezüglich welcher keine juristischen Kenntnisse behauptet werden, kann jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht zwischen öffentlichrechtlichem und privatrechtlichem Bereich unterschieden. Aus diesen Umständen, insbesondere aus dem Verhalten D.s und der Beklagten durfte und musste die Klägerin 1 daher auf ein Fremdgeschäft des ersteren schliessen. Da dabei wie dargelegt nicht erforderlich ist, dass D. tatsächlich einen Vertretungswillen besass, kann auf seine Einvernahme als Zeuge verzichtet werden.
Beizufügen bleibt, dass an diesem Schluss auch der in der Berufungsschrift vorgebrachte Einwand der Beklagten nichts ändert, D. sei gegenüber den Klägern auch nach der Änderung des Baugesuchs weiterhin als Bauherr aufgetreten; er habe sich nie als ihr Vertreter ausgegeben, sondern habe in eigenem Namen mit den Klägern verhandelt, Leistungen bestellt, entsprechende Verträge abgeschlossen und Leistungen abgenommen (B/1, 3 f.). Denn dieser Einwand ist in der vorgebrachten pauschalen Form unzureichend substanziiert; die Beklagte hätte in diesem Zusammenhang zumindest einzelne konkret betroffene Gegebenheiten nennen müssen, bei denen D. in eigenem Namen aufgetreten ist, was sie unterlassen hat. Am Vorwurf der unzureichenden Substanziierung vermag auch nichts zu ändern, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang die Befragung von D. beantragen lässt; denn es ist nicht Sache des Beweisverfahrens, eine unzureichende Sachdarstellung zu vervollständigen, würde dies doch auf einen unzulässigen Nachforschungsbeweis hinauslaufen (BRÖNNIMANN, Die Behauptungsund Substanziierungslast im
schweizerischen Zivilprozess, 198 f.). Zudem erscheint unwahrscheinlich, dass D. - der auf die an ihn gerichtete (erste) Bauabrechnung nicht reagierte und sich somit anscheinend nicht als Schuldner erachtete - nunmehr zu Gunsten der Klägerin aussagen und damit faktisch eine Schuldanerkennung abgeben würde.
Zu prüfen bleibt noch, ob die Klägerin 1 auch tatsächlich auf den Vertretungswillen
D.s geschlossen hat. Die Beklagte wendet ein, der Umstand, dass die Baukostenabrechnung vom 31. Januar 2002 (kläg.act. 8) von der Klägerin 1 auf den Namen von D. und der Beklagten ausgestellt wurde, besage nichts. Noch anderthalb Monate vor dieser Abrechnung habe die Klägerin 1 jedenfalls gemäss kläg.act. 9 (Schlussabrechnung vom 14. Dezember 2001) allein D. als Vertragspartner betrachtet. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Schlussabrechnung vom 14. Dezember 2001 kann an D. in seiner Eigenschaft als (vermeintlicher) Vertreter adressiert worden sein. Auch dass die Klägerin 1 die nächste Baukostenabrechnung vom 31. Januar 2002 an beide - D. und die Beklagte richtete, lässt nicht den Schluss zu, dass sie nicht bzw. nicht mehr von einem Stellvertretungsverhältnis ausging, sondern kann zum Beispiel eine Reaktion auf das Ausbleiben der Zahlung sein. Anders als beispielsweise im bundesgerichtlich beurteilten Fall BGE 120 II 197 E. 3a hat die Klägerin 1 auch nicht im Prozess zuerst D. belangt, was eher ein Indiz gegen die klägerische Annahme eines Vertretungsverhältnisses wäre. Vorliegend besteht demgegenüber keinerlei Anlass dafür, an der Darstellung der Klägerin 1 zu zweifeln, dass sie ab der zweiten Phase von einem Fremdgeschäft und nicht mehr von einem Eigengeschäft D.s ausgegangen ist.
a) Zweite Voraussetzung für den Eintritt der Vertretungswirkung ist, dass D. von der Beklagten zur Vertretung bevollmächtigt war (Art. 32 Abs. 1 OR). Auch hier ist zu fragen, ob die Klägerin 1 aus dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben auf einen Willen zur Kundgabe einer Ermächtigung schliessen durfte (vgl. Art. 33 Abs. 3 OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Nr. 1399). Dieses Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem bewussten normativ zurechenbaren Unterlassen Dulden. Hat der Vertretene dabei Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird dem Vertretenen, auch wenn dem Vertreter das Fehlen einer Bevollmächtigung bewusst ist, eine sogenannte externe Duldungsvollmacht unterstellt, die in den
Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 3 OR fällt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe Anscheinsvollmacht vor (vgl. BGE 120 II 197 E. 2b/bb mit Hinweisen; Bundesgericht 4C.12/2002 E. 3.1 f., 5C.244/2002 E. 3.2.1; GAUCH/SCHLUEP/
SCHMID, a.a.O., Nr. 1411 in fine). Besteht die Kundgabe solchermassen in einem passiven Verhalten des Vertretenen, müssen zusätzlich hinreichende objektive Umstände gegeben sein, aus denen der Dritte auf die Bevollmächtigung des Vertreters zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen darf. Dabei kann es nicht allein auf das Verhalten des Vertreters ankommen, der Dritte muss dieses nach Treu und Glauben auch als rechtmässig werten dürfen (BGE 120 II 197 E. 3b).
Eine ausdrückliche Kundgabe einer Vollmacht durch die Beklagte an die Klägerin 1 wird nicht geltend gemacht. Die Klägerin 1 führt jedoch an, die Beklagte und D. hätten auf jeden Fall den Anschein erweckt geduldet, dass die Beklagte nicht nur fiktive, sondern rechtliche wie wirtschaftliche Eigentümerin der "E." ist und dass D. gar nichts anderes sein konnte als ihr Stellvertreter. Die Beklagte hingegen behauptet, D. habe ohne jedes Wissen ihrerseits der Klägerin 1 und allen anderen Unternehmern den jeweiligen Auftrag erteilt. Sie habe weder mit dem Architekten noch mit einem Handwerker je verhandelt. Sie habe auch nie mit einer dieser Personen je korrespondiert geredet, einen Vertrag unterschrieben irgendeine vertragliche Zusage gemacht. D. habe der Klägerin 1 nie erklärt, er handle mit Vollmacht der Beklagten, und auch nie darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft in Z. , die wirtschaftlich seit jeher ihm zuzuordnen gewesen seien, grundbuchrechtlich noch im Eigentum der Beklagten stehe. Er habe den Umbau der Liegenschaft allein vorgenommen.
Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft "E." bzw. die Frage, wer die damit verbundenen Rechte und Pflichten in Wirklichkeit ausgeübt hat - dies will die Beklagte wohl mit dem Begriff "wirtschaftliches Eigentum" sagen -, betreffen das interne Verhältnis zwischen der Beklagten und D. und haben daher, wie schon unter Ziff. 5c dargelegt, höchstens Indizienfunktion. Auch die ihren inneren Willen beschreibenden Vorbringen der Beklagten sind für sich nicht von Belang. Ausschlaggebend ist nach dem Vertrauensprinzip vielmehr, ob die Klägerin 1 nach Treu und Glauben aus den gesamten Umständen, insbesondere aber aus dem Verhalten der
Beklagten und auch D.s auf einen Willen zur Mitteilung der Bevollmächtigung schliessen durften. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist. Die Beklagte wusste, dass sie auf der Bauanzeige als Bauherrin aufgeführt und die Baubewilligung auf ihren Namen ausgestellt worden war, und hat sich nicht dagegen gewehrt. Sie musste weiter wissen, dass die Klägerin 1 im Zusammenhang mit dem Umbau als Architekt beauftragt war, hatte diese doch das von ihr nachträglich noch unterzeichnete Baugesuch eingereicht. Nicht massgeblich ist, ob sie vom ursprünglichen Vertragsschluss mit der Klägerin 1 Kenntnis hatte. Dass die Klägerin 1 sie in der Folge als Bauherrin betrachtete, musste ihr spätestens ab der Baukostenabrechnung vom 31. Januar 2002, auf der sie unter dieser Bezeichnung aufgeführt ist, bewusst sein; sie hat aber auch dagegen nicht protestiert. Sodann wusste die Beklagte spätestens ab der Leistung ihrer Unterschrift auf dem Baugesuch vom Umbau und dessen Inhalt sowie dem diesbezüglichen Auftrag, den D. der Klägerin 1 erteilt hatte. Auch nach ihrem In-Erscheinung-Treten wies sie der Klägerin 1 nicht darauf hin, D. sei zu seinem Auftreten nicht bevollmächtigt, sondern blieb passiv. Dies, obwohl sie davon hätte ausgehen müssen, dass ihr Verhalten in Verbindung mit jenem
D.s bei der Klägerin 1 den Eindruck erwecken musste, sie habe D. eine Vertretungsvollmacht erteilt. Um unter diesen Umständen einer Vertretungswirkung kraft Vertrauens zu entgehen, hätte sie diesen auch durch sie verursachten, nach ihren Angaben jedoch unzutreffenden Rechtsschein sofort berichtigen müssen.
Die weiteren Einwände der Beklagten ändern daran nichts. Auch wenn zutreffen sollte, dass die Beklagte nie mit der Klägerin 1 Kontakt gehabt und sich nie um den Umbau gekümmert hat, lässt dies keinerlei Schluss darauf zu, sie habe D. keine Vollmacht erteilt. Im Gegenteil: Ein Vertreter handelt eben gerade für den Vertretenen, so dass dieser unter Umständen überhaupt nicht in Erscheinung zu treten braucht. Ob die Beklagte, wie sie geltend macht, bei keiner einzigen Besprechung dabei und nie auf der Baustelle war, ist somit nicht massgebend. Mangels Substantiierung nicht weiter einzugehen ist auf die Behauptung der Beklagten, den Parteien somit auch der Klägerin 1 sei bekannt gewesen, dass ein Scheidungsverfahren laufe, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Liegenschaft dem Ehemann zugesprochen werde und dass einzig dieser wirtschaftlich Interessierter gewesen sei. Dass die Klägerin 1 tatsächlich über dieses Wissen verfügte, muss bezweifelt werden
und hätte daher näher begründet werden müssen, um bei der Prüfung der Stellvertretungsfrage berücksichtigt werden zu können.
a) Schliesslich tritt die Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht nur bei berechtigter Gutgläubigkeit des Dritten ein. Der gute Glaube heilt den Mangel der fehlenden Vollmacht (BGE 120 II 197 E. 2b/cc mit Hinweisen; Bundesgericht 5C. 244/2002 E. 3.2.3; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Nr. 1392; BK-ZÄCH, N 155 ff.
zu Art. 33 OR). Er wird gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, ausser der Dritte habe bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm erwartet werden durfte, nicht gutgläubig sein können (Bundesgericht 5C.244/2002 E. 3.2.3). Wer Bösgläubigkeit behauptet, hat diese zu beweisen (BK-KUMMER, N 1354 zu Art. 8 ZGB).
Die Beklagte macht zwar geltend, die Klägerin 1 habe aus den Umständen gerade nicht auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen. Dies ergebe sich aus der Auftragsbestätigung (betrifft Klägerin 2; s. dazu daher unten Ziff. 8) und aus den gestellten Rechnungen (Berufung S. 6 f.). Wie es sich mit den Rechnungen verhält, wurde schon im Zusammenhang mit den anderen beiden Voraussetzungen für eine Vertretungswirkung kraft Vertrauens erläutert (vgl. oben Ziff. 4 ff.): An wen die Klägerin 1 ihre Rechnungen adressiert hat, sagt nichts über ihre Vorstellung bezüglich des Vertretungsverhältnis aus. Damit gelingt der Beklagten der Nachweis der Bösgläubigkeit der Klägerin 1 jedenfalls nicht.
Beizufügen bleibt, dass auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Darstellung des Ablaufs durch die Klägerin 1 glaubwürdig und ohne weiteres nachvollziehbar ist: Die Klägerin 1 geht anfänglich mangels gegenteiliger Anzeichen davon aus, D., der mit ihm die Vertragsbedingungen ausgehandelt hat, sei ihr Vertragspartner. Als sie erfährt, die Beklagte sei Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft, und diese dann ohne Widerspruch auf der Bauanzeige als Bauherrin genannt wird und dann auch Adressatin der Bewilligung ist, schliesst sie daraus, dass D. spätestens ab dann, wohl aber schon ursprünglich als Stellvertreter der Beklagten gehandelt hat, zunächst als indirekter, nun aber als direkter. Ob dieser Übergang und das in Erscheinung Treten der Beklagten nur aufgrund des bauamtlichen Hinweises stattfand, ist nicht von Belang. Da die Klägerin 1 offensichtlich nichts dagegen einzuwenden hatte, nun die Beklagte als
Vertragspartnerin zu haben, ging sie von diesem Zeitpunkt an davon aus, D. handle in Stellvertreterfunktion eine Annahme, die durch das Verhalten der Beklagten gestützt wurde.
Damit steht fest, dass die Klägerin 1 zu Recht davon ausging, dass D. in Vertretung der Beklagten handelte. Die Passivlegitimation der Beklagten ist daher in Bezug auf die Forderung der Klägerin 1 zu bejahen.
a) Auch bezüglich der Forderung der Klägerin 2 bestreitet die Beklagte, dass sie von dieser aufgrund eines Stellvertretungsverhältnisses zu D. als Vertragspartnerin belangt werden kann. Für die Voraussetzungen einer vertraglichen Bindung der Beklagten sei auf Ziff. 4 ff. oben bezüglich der Forderung der Klägerin 1 verwiesen. Diese Grundsätze sind auf die zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten bestehende Situation anzuwenden.
Die Angaben der Klägerin 2 zum Abschluss und zu den Umständen des Vertrags, auf den sie ihre Forderung stützt, sind eher dürftig: Auch die Klägerin 2 habe direkt mit D. verkehrt. Am 4. September 2001 habe sie ihm den erteilten Auftrag bestätigt, was dieser auf der Zweitschrift mit seiner Unterschrift am 17. September 2001 bestätigt habe. Die Rechnung mit detaillierter Zusammenstellung der geleisteten Arbeiten sei nach der Lieferung im Oktober und November bereits am 5. Dezember erfolgt, und zwar an die gleiche (im Computer erfasste) Adresse in Z. .
Die Beklagte führt dagegen aus, auch mit der Klägerin 2 sei sie nie in einem Vertragsverhältnis gestanden. Sie habe ihm weder einen Auftrag erteilt, noch je anderweitig irgendwelchen Kontakt mit ihm gehabt. Die Klägerin 2 habe die Auftragsbestätigung an D. an dessen Adresse in Z. zugestellt, womit klar gelebt worden sei, wen sie als Auftraggeber betrachtet habe. D. habe diese Auftragsbestätigung unterschrieben. Auch die Rechnungsstellung sei allein an D. erfolgt. Aus diesem Umstand lasse sich nicht nur schliessen, wer Vertragspartner der Klägerin 2 gewesen sei, sondern auch, wie sie von der Klägerin 1 und von D. instruiert worden sei. Das beweise doch, dass die Beklagte mit diesem Fall (was die privatrechtliche Seite anbetreffe) nie etwas zu tun gehabt habe.
Es ist nicht erstellt und wird von der Klägerin 2 auch nicht behauptet, dass D. tatsächlich den Willen zur Vertretung der Beklagten ihr gegenüber gehabt habe. Auch eine ausdrückliche Kundgabe der Vollmacht durch die Beklagte an die Klägerin 2 wird nicht geltend gemacht. Somit stellt sich auch hier einzig die Frage der Vertretungswirkung kraft Vertrauens. Die Beweislast für deren Voraussetzungen liegt nach Art. 8 ZGB bei der Klägerin 2. Sie hat nachzuweisen, dass sie nach Treu und Glauben aus den damaligen Umständen einerseits auf einen Vertretungswillen D.s schliessen durfte bzw. musste und dies tatsächlich auch tat; ebenso, dass sie insbesondere aufgrund des Verhaltens der Beklagten und auch D.s auf einen Willen der Beklagten zur Kundgabe einer Bevollmächtigung schliessen durfte (vgl. vorne Ziff. 5 samtHinweisen).
Voraussetzung für einen Vertrauensschutz hinsichtlich des Vertretungswillens D.s und des Mitteilungswillens der Beklagten ist, dass die Klägerin 2 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt davon Kenntnis hatte, dass die Beklagte Grundstückeigentümerin war, insbesondere dass sie auf Bauanzeige und Baubewilligung als Bauherrin aufgeführt war. Ebenso ist Bedingung, dass die Beklagte um die Auftragserteilung wusste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit darum hätte wissen müssen. Während dies bei der Klägerin 1 klar zu bejahen ist war sie es doch, die das Baugesuch eingereicht hatte bestehen bei der Klägerin 2 diesbezüglich Zweifel. Ihren dürftigen Angaben in den Rechtsschriften lässt sich nichts entnehmen, was die Erfüllung dieser Grundkriterien belegen zumindest ein Indiz in dieser Richtung darstellen würde. Nicht einmal das Verhältnis zwischen der Klägerin 1 und der Klägerin 2 wird erläutert. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin 2 habe offensichtlich gar nicht gewusst, auf wen die Baubewilligung laute, widerlegt sie damit jedenfalls nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin 2 selbst geltend macht, sie habe sich natürlich darauf verlassen, als D. sich zunächst als Eigentümer und Bauherr in Sachen Restaurant E. aufgespielt habe. Die an D. gerichtete Auftragsbestätigung trägt jedoch das Datum des 4. Septembers 2001, woraus geschlossen werden darf, dass auch die Auftragserteilung nicht viel früher erfolgt ist. Zumindest kann sicher davon ausgegangen werden, dass der Vertragsschluss einige Zeit nach dem In-ErscheinungTreten der Beklagten als Bauherrin in Bauanzeige (Ende Mai 2001) und Baubewilligung (Mitte Juni 2001) stattgefunden hat. Einen Kontakt mit D. vor diesem Datum macht die Klägerin 2 auch nicht geltend; eine "erste Phase" wie bei der Klägerin 1 gab es bei ihr
nicht. Ab welchem Zeitpunkt sie D., nachdem sich dieser anfänglich ihr gegenüber als Eigengeschäftsführer aufgespielt habe, als Vertreter betrachtete, erläutert sie nicht, und sie macht (wiederum anders als die Klägerin 1) auch keine bestimmten Umstände geltend, aufgrund derer sich ihr Eindruck geändert habe.
Die Vorinstanz bejaht eine Vertretungswirkung kraft Vertrauens auch gegenüber der Klägerin 2. Mit dieser sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Bevor es dazu gekommen sei, hätten dieser "zweifellos" die entsprechenden Unterlagen der Klägerin 1 vorgelegen haben müssen. Üblicherweise finde auch ein direkter Kontakt zwischen dem Architekten und den einzelnen Unternehmern statt. Die Klägerin 2 habe dementsprechend bei den Gesprächen mit D. den gleichen Wissenstand wie die Klägerin 1 gehabt. Auch sie habe mithin davon ausgehen müssen und dürfen, dass die Beklagte Bauherrin sei und D. in ihrem Namen handelte.
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Die verschiedenen getroffenen Annahmen (Kenntnis der Klägerin 2 der Unterlagen der Klägerin 1, direkter Kontakt zwischen den Klägerinnen, Wissensstand der Klägerin 2) könnten zwar zutreffen, es findet sich aber weder in den Rechtschriften noch in den Akten eine Grundlage dafür. Ebenso wenig handelt es sich dabei um generell gültige Vorgaben, die ohne Substantiierung bzw. gar ohne Behauptung als gegeben anzunehmen wären. Aufgrund der unter lit. d dargestellten Situation steht vielmehr fest, dass die Klägerin 2 wenn nicht gar ihrer Substantiierungs-, so doch ihrer Beweisobliegenheit in Bezug auf die ausschlaggebenden Tatbestandselemente nicht nachgekommen ist. Es bestehen nicht auszuräumende (und nicht einfach durch pauschalen Hinweis auf das Übliche bzw. die Lebenserfahrung zu kompensierende) Zweifel an ihrer Sachdarstellung. Sie hat nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Vertretungswirkung kraft Vertrauens erfüllt sind, womit es an einer Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten fehlt.
Anders könnte die Situation allenfalls zu bewerten sein, wenn die Klägerin 2 ihren Vertrag über die Vermittlung der Klägerin 1 abgeschlossen hätte. Dies macht die Klägerin 2 jedoch weder ausdrücklich noch implizit geltend. Dass die Klägerinnen zusammen klagen, sagt diesbezüglich jedenfalls nichts aus. Diese Variante ist daher nicht weiter zu prüfen.
Beizufügen bleibt, dass sich auch aus dem von der Beklagten mit nachträglicher Eingabe vom 23. Juli 2004 eingereichten Urteil des Gerichts X. vom 7. Juli 2004 (B/27) nichts zugunsten der Klägerin herleiten lässt: Im jenem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat Architekt Q. "... in seiner Funktion als Architekt, den D. seinerzeit mit der Erstellung der Baueingabe sowie der Begleitung der Baudurchführung beauftragt hatte, den Verantwortlichen der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft sei, dass aber ihr Ehegatte D. für sie alles mache und erledige" (Urteil des Gerichts X., 14). Es wird weiter ausgeführt, dass Architekt Q. aufgrund des Verhaltens der Eheleute D. auf die Einräumung einer entsprechenden Vertretungsmacht schliessen durfte (Gericht X, 15). In jenem Fall sind somit konkrete Umstände aktenkundig, die auf eine Auftragserteilung durch den Architekten Q. in Vertretung der Beklagten schliessen lassen. Solche Umstände fehlen im vorliegenden Fall.
Die Beklagte hat die Forderung in erster Instanz auch quantitativ bestritten. Sie hat diese Bestreitung nicht substanziiert, was angesichts ihrer Behauptung, an der Auftragserteilung nicht beteiligt und über den Verlauf der Bauarbeiten nicht orientiert gewesen zu sein, an sich als konsequent erscheint. Nach dem vollumfänglichen Schutz der Klage durch die Vorinstanz hat sie sich in ihrer Berufung zwar ausführlich zur Legitimationsfrage geäussert, hingegen mit keinem Wort zum Quantitativen; insbesondere hat sie ihre vorinstanzliche Bestreitung nicht erneuert.
Die Berufung hemmt Rechtskraft und Vollzug des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung (Art. 226 ZPO) und führt zur Neubeurteilung der Streitsache in den angefochtenen Punkten (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Sie muss indes nicht begründet werden (GVP 1995, Nr. 60; LEUENBERGER/UFFER, N 3f. zu Art. 230 ZPO). Wird sie
nicht begründet, gilt sie als im Rahmen der vorinstanzlichen Vorbringen erhoben. Prozessuale Erklärungen und Ausführungen sind nach Treu und Glauben zu würdigen (so bezüglich Rechtsbegehren LEUENBERGER/UFFER, N 7 zu Art. 65 ZPO). Aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Berufung zwar eingehende Darlegungen zur Legitimationsfrage macht, zum Quantitativen aber kein Wort verliert und namentlich eine Bestreitung unterlässt, ist im Lichte dieses Grundsatzes zu folgern, dass an der Bestreitung in quantitativer Hinsicht nicht festgehalten wird.
Da sich die Berufung der Beklagten mit Bezug auf ihre Passivlegitimation gegenüber der Klägerin 1 als unbegründet erweist, führt dies dazu, dass das Rechtsbegehren der Klägerin 1 in vollem Umfang zu schützen ist.
Bezüglich des Rechtsbegehrens der Klägerin 2 ist die Berufung dagegen gutzuheissen und die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen.
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