Zusammenfassung des Urteils IV 2004/65: Versicherungsgericht
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass ein Umschulungsanspruch für Hilfskräfte erst ab einer rentenbegründenden Einbusse von 40% als verhältnismässig angesehen wird. Es wurde bestätigt, dass auch bei Hilfskräften das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden muss. Es wurde festgestellt, dass das Gleichwertigkeitsprinzip bei Hilfskräften nicht anwendbar ist. Eine Umschulung für Hilfskräfte kann nur gewährt werden, wenn eine hohewertige Ausbildung notwendig ist, um die verbleibende Leistungsfähigkeit angemessen zu nutzen. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Umschulung hat, da keine unkompensierbare Einbusse in adaptierten Hilfsarbeiten vorliegt. Präsident Franz Schlauri, Richterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2004/65 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 02.12.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat es abgelehnt, einen Umschulungsanspruch bei Hilfskräften erst ab einer rentenbegründenden Einbusse von 40% für verhältnismässig zu halten, hat aber den Grundsatz bestätigt, dass auch bei Hilfskräften das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren ist. Das Gleichwertigkeitsprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Anwendung zu bringen, ist bei Hilfskräften von vornherein nicht möglich. Dieses Erfordernis für sich allein schlösse einen Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters aus. Mit der Finanzierung einer Berufslehre für einen Hilfsarbeiter oder eine Hilfsarbeiterin wird in jedem Fall ein Ungleichgewicht zur alten Tätigkeit hergestellt. Denn bei Hilfskräften gibt es im Grunde nichts umzuschulen und es ist keine vergebliche Vorbildung verloren gegangen wie bei gelernten Arbeitskräften, sondern es kann nur eine erstmalige Berufsausbildung in Frage stehen. Dort aber herrscht ein Mehrkostenprinzip.Es rechtfertige sich aber, auf die Umschulungen von Hilfskräften die Wertung bei gelernten Versicherten zu übertragen, die eine höherwertige Ausbildung wünschen. Ein Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung besteht nur, wenn die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sich nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (ZAK 1988 S. 467; EVGE i/S A. vom 5. September 2001, I 202/00). Unter solchen Vorzeichen tritt das Gleichbehandlungsgebot zurück und eine Bereicherung ist nicht zu befürchten. Auch ist die Verhältnismässigkeit gewahrt. Entsprechend ist das Verhältnismässigkeitsprinzip auch bei der Gewährung einer Umschulung an eine Hilfskraft dann gewahrt, wenn sich auch bei einem gelernten Versicherten eine höherwertige berufliche Neuausbildung rechtfertigte. Wiegen also Art und Schwere des Gesundheitsschadens und seine beruflichen Auswirkungen derart schwer, dass auch beim Hilfsarbeiter nur mit einer höherwertigen Ausbildung eine angemessene Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit bzw. eine angemessene Schadensdeckung resultiert, so ist die Ausbildung geschuldet. Vorausgesetzt ist daher auch bei einer Hilfskraft, dass sie eine gewichtige Einbusse auch in jeder adaptierten sonstigen Hilfsarbeitertätigkeit erleiden würde. Das ist dann der Fall, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit überall namhaft eingeschränkt ist und nicht gesteigert werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2004, IV 2004/65). |
Schlagwörter : | Arbeit; Umschulung; Beruf; Hilfsarbeit; Hilfsarbeiter; Ausbildung; Anspruch; Recht; Versicherungsgericht; Quot; Invalidität; Tätigkeit; Schweiz; Leistung; Hilfskräften; Arbeitsvermittlung; Tätigkeiten; Arbeitsmarkt; Entscheid; Versicherungsgerichts; Coiffeuse; Arbeitsfähigkeit; ünde |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ; |
Referenz BGE: | 100 V 19; 110 V 276; 116 V 80; 116 V 81; 122 V 79; 124 V 108; 124 V 109; 124 V 110; 124 V 321; 129 V 480; |
Kommentar: | - |
Es rechtfertige sich aber, auf die Umschulungen von Hilfskräften die Wertung bei gelernten Versicherten zu übertragen, die eine höherwertige Ausbildung wünschen. Ein Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung besteht nur, wenn die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sich nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (ZAK 1988 S. 467; EVGE i/S A. vom 5. September 2001, I 202/00). Unter solchen Vorzeichen tritt das Gleichbehandlungsgebot zurück und eine Bereicherung ist nicht zu befürchten. Auch ist die Verhältnismässigkeit gewahrt. Entsprechend ist das Verhältnismässigkeitsprinzip auch bei der Gewährung einer Umschulung an eine Hilfskraft dann gewahrt, wenn sich auch bei einem gelernten Versicherten eine höherwertige berufliche Neuausbildung rechtfertigte. Wiegen also Art und Schwere des Gesundheitsschadens und seine beruflichen Auswirkungen derart schwer, dass auch beim Hilfsarbeiter nur mit einer höherwertigen Ausbildung eine angemessene Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit bzw. eine angemessene Schadensdeckung resultiert, so ist die Ausbildung geschuldet.
Vorausgesetzt ist daher auch bei einer Hilfskraft, dass sie eine gewichtige Einbusse auch in jeder adaptierten sonstigen Hilfsarbeitertätigkeit erleiden würde. Das ist dann der Fall, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit überall namhaft eingeschränkt ist und nicht gesteigert werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2004, IV 2004/65).
Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Entscheid vom 2. Dezember 2004 In Sachen
N. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
betreffend
IV-Leistungen
hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:
I.
A.a) Die 1966 geborene N. meldete sich am 4. Juli 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) und eine Rente. Sie gab an, nach sechs Jahren Primarund vier Jahren Sekundarschule eine Coiffeurausbildung und von 1987 bis 1988 eine Buchhaltungsausbildung absolviert zu haben. In den Jahren 1994 bis 1997 sei sie als Coiffeuse selbständigerwerbend gewesen. Im April 1995 sei sie aus ihrer Heimat Marokko in die Schweiz gekommen. Dann habe sie als Arbeiterin, Temporärangestellte und zuletzt von Oktober 2000 bis Dezember 2002 als Zuschneiderin gearbeitet. Seit ca. 1999 leide sie an einem Atemund Lungenproblem.
Dr. med. A. , Facharzt Allgemeinmedizin FMH, gab am 11. August 2003 bekannt, von der Krankheit, die zur IV-Anmeldung geführt habe, besitze er keine Kenntnis. Er habe die Versicherte im letzten Jahr auch nur ganz kurzzeitig arbeitsunfähig geschrieben.
Die B. AG bescheinigte am 10. September 2003, dass die Versicherte vom 13. November 2000 bis 31. Dezember 2002 vollzeitlich als Angestellte in der Näherei angestellt gewesen war. Sie hatte seit dem 1. Januar 2002 einen Monatslohn von Fr. 3'450.-verdient und das Arbeitsverhältnis selber gekündigt. Ihr letzter effektiver Arbeitstag war der 7. November 2002. Vom 4. November bis 31. Dezember 2002 war sie voll arbeitsunfähig gewesen.
Mit Arztbericht vom 10. September 2003 gab Dr. med. C. , FMH Innere Medizin, spez. Pneumologie, als Diagnosen bekannt:
" Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
09.03 persistierend instabiles Asthma bronchiale trotz antiasthmatischer Therapie, dd chronisch asthmatische Bronchitis, chronisch eosinophile Pneumonie ...
anamn Pollinosis
Normwerte Caucasian: leichte Restriktion!, Normwerte Black: Überblähungstyp!
anamn ungünstige Exposition am Arbeitsplatz
08.03 endoskopisch chronische Bronchitis, Vd a Vocal Cord Disorder (VCD)
08.03 BAL: Vermehrung der eosinophilen Granulozyten (35 %), chron eos. Pneumonie
06.03 Thorax-CT: diverse bronchiale und intrapulmonale Veränderungen (Kl. Stephanshorn)
06.03 Sensibilisierung gegen Erle, Esche
05.03 Bluteosinophilie (Im Verlauf normalisiert)
anamn St n Lungen-Tbc rechtsbetont, radiologisch postspezifische Veränderungen
08.03 leistungslimitierende Dyspnoe, multifaktoriell bedingt (siehe ErgospirometrieProtokoll)
08.03 Vd a Störung in der Zellatmungskette/O2-Verwertungsstörung (musk. Erkrankung)
08.03 Kardiopathie unklarer Ätiologie mit permanent erhöhtem Rechts-LinksShunt
persistierend erhöhte CK ohne signifikante MB-Fraktion
08.03 CK-Elektrophorese: CK-MM 100 %
08.03 deutlicher Ferritinmangel ohne Anämie Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: anamn Penizillinallergie, anaphylaktische Reaktionen
05.00 stumpfes Thoraxtrauma, HWS-Distorsionstrauma, Prellung der rechten Hand anl. VU."
Seit mindestens Mai 2003 bis auf weiteres sei die Versicherte als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst (bei der D. AG) zu 100 % arbeitsunfähig. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sollte sie nicht mehr leisten. Andere Tätigkeiten, nämlich solche in staubfreien, nicht allergen bzw. physikalisch/chemisch belasteten Räumen seien in dem zeitlichen Umfang zumutbar, wie er im Ergospirometrieprotokoll auf S. 5 umschrieben sei. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die zeitliche Dauer, eine Arbeit ohne Beschwerden Ermüdung zu leisten, sei abhängig von der maximalen Sauerstoffaufnahme. Zu empfehlen sei eher eine Teilzeitarbeit mit voller Leistung, ausser bei sitzender Tätigkeit, die während acht Stunden pro Tag zumutbar wäre. Für die Berufsberatung sei wohl von Bedeutung, dass die Versicherte als sehr differenziert und intelligent erscheine und gut Deutsch spreche und verstehe.
Von einem Auftrag zur beruflichen Abklärung sah die Sozialversicherungsanstalt/IVStelle des Kantons St. Gallen schliesslich ab, da die Versicherte in der Schweiz als Hilfsarbeiterin zu betrachten sei und in einer adaptierten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe und weil sie bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt das Vorhaben, das Leistungsgesuch abzuweisen, medizinisch für nicht nachvollziehbar. In jeder die Atemwege belastenden Tätigkeit bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei Aufenthalt in gashaltiger allergisierender Umgebung sei die Versicherte nicht arbeitsfähig. Eine normale Arbeitssuche sei aus diesen invaliditätsbedingten Gründen als schwierig anzusehen, eine Rückkehr in den erlernten Beruf als unmöglich.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch um berufliche Massnahmen und Rente ab. Für leichte, sitzende Tätigkeiten in nicht exponierten Räumen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Damit könnte sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in etwa ein gleich grosses Einkommen erzielen wie sie es in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Näherin getan habe.
Die Versicherte erhob am 23. Februar 2004 Einsprache, ergänzte sie am 11. Mai 2004 und legte dar, ihre gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Seit der Auflösung ihres letzten Arbeitsverhältnisses auf Ende Dezember 2002 sei es ihr trotz Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und vieler Bemühungen nicht gelungen, eine Arbeit zu finden, die sie ausführen könne. Trotz der seit Kindheit bestehenden Atemproblematik sei sie erwerbstätig gewesen. Zuerst sei sie bei der
E. AG angestellt gewesen. Dort werde mit Chemikalien (Aceton, Säuren, Lacke usw.) gearbeitet. Sie wäre nicht angestellt worden, hätte sie nicht verschiedene Allergietests bestanden und wäre nicht eine Probezeit positiv verlaufen. Bei der D. AG habe sie Pilze für den Versand bereitstellen und immer zwischen Arbeitsund Kühlraum wechseln müssen. Bei der B. AG schliesslich, wo sie in der Zuschneiderei an einer computergesteuerten Schneidemaschine gearbeitet habe, sei die Atemluft durch kleinste Partikel der abgeschnittenen Ware, von der Schäumerei, von den verwendeten Leimen und durch Staub allgemein belastet gewesen. Jede dieser Arbeiten hätte sie schon früher gern gegen eine leichte Büroarbeit eingetauscht, wenn sie eine solche gefunden hätte. Das lasse sich aufgrund der längeren Arbeitslosigkeitsphasen und der Kontrollen durch das RAV bestimmt belegen. Wegen des nun verschlechterten Gesundheitszustandes könne sie die drei Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Hingegen könnte sie tatsächlich in ganz wenigen Tätigkeiten (wohl Büroberufe, gestalterische Berufe am PC usw.) noch zu 100 % arbeiten. Aufgrund ihrer bisherigen Ausbildungen und der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt könne sie aber keine solche Stelle finden. Um in der Schweiz eine kaufmännische Stelle zu finden, sei sie nicht mehr genügend ausgebildet. Ihre Muttersprachen seien Arabisch und Französisch und seit ihrer Ausbildung habe sich mit der EDV vieles verändert. Von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne in ihrem Fall nicht gesprochen werden. Was zur Ablehnung von Berufsberatung, Umschulung Wiedereingliederung in die früher im Heimatland ausgeübte kaufmännische Tätigkeit geführt habe, bleibe, da doch eine Invalidität anerkannt worden sei, verborgen.
Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Juni 2004 ab. Für die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei hauptsächlich die Dyspnoe verantwortlich. Angepasste Tätigkeiten seien ihr allerdings zu 100 % zumutbar. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es noch genügend Stellen, die der Versicherten eine Verwertung ermöglichten. Das Valideneinkommen der
Versicherten belaufe sich auf Fr. 37'950.--. Obwohl der Tabellenlohn bei Fr. 47'788.-liege, sei das Einkommen mit Invalidität auf derselben Höhe anzusetzen, um die Unterdurchschnittlichkeit des letzten Einkommens auszugleichen. Die leidensbedingte Einschränkung der Versicherten rechtfertige einen Abzug vom statistischen Einkommen von 15 %, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 32'257.-stelle. Der Invaliditätsgrad mache daher 15 % aus, was sowohl für einen Umschulungswie einen Rentenanspruch zuwenig sei. Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe nicht.
B.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei für die Betroffene am 10. August 2004 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen insbesondere Umschulungsmassnahmen zuzusprechen, eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig sei. Der Beschwerdeführerin sei ferner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In Marokko habe sie eine Berufslehre als Coiffeuse und eine einjährige Buchhaltungsausbildung absolviert und sei hernach zwei Jahre lang auf ihrem Beruf tätig gewesen. Seit April 1995 lebe sie in der Schweiz. Nachdem sie sich während etwa vier Jahren ausschliesslich um den Haushalt und das Kind gekümmert gehabt habe, sei sie seit Ende 1998 hier wieder erwerbstätig geworden, zuerst als Arbeiterin bei der E. AG und zuletzt als Zuschneiderin bei der B. AG. Eine Rückkehr in den erlernten Beruf sei aufgrund ihres starken Asthmaleidens nicht mehr in Frage gekommen und die aufgenommenen Arbeiten habe sie deswegen aufgeben müssen. In der Folge habe sie weder als Coiffeuse noch als Hilfskraft wieder Arbeit gefunden. Aus dem Umstand, dass sie während der letzten Jahre als Hilfsarbeiterin tätig gewesen sei, dürfe nicht abgeleitet werden, es bedürfe keiner Umschulung, um weiterhin als solche zu arbeiten. Sowohl die angestammte Tätigkeit wie die zuletzt verrichtete Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen verunmöglicht. Der Abzug von 15 % trage dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur leichte Tätigkeiten in geeigneter Umgebung ausüben könne, nicht genügend Rechnung. Zu beachten sei ausserdem, dass unqualifizierte Hilfsarbeit mit konjunkturellen Risiken behaftet und von der Lohnentwicklung her nicht mit einer Tätigkeit vergleichbar sei, die eine Berufsausbildung voraussetze. Um die künftigen Erwerbsmöglichkeiten der jungen Beschwerdeführerin mit einer langen verbleibenden Erwerbsdauer angemessen zu berücksichtigen, dürfe der
Einkommensvergleich nicht zwischen zwei Hilfsarbeitertätigkeiten angestellt werden. Die meisten Hilfstätigkeiten fänden im übrigen in für die Beschwerdeführerin ungeeigneten exponierten Räumen statt. Das gelte auch für den Dienstleistungssektor, denn die Beschwerdeführerin könne nicht in Räumen arbeiten, in denen geraucht werde. Sollte nach der Beurteilung des Gerichts kein Umschulungsanspruch gegeben sein, so sei zumindest ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe trotz intensiver Bemühungen bis anhin keine geeignete Stelle gefunden. Dieses Unterfangen sei geradezu aussichtslos. Die Ablehnung selbst eines Arbeitsvermittlungsanspruchs sei unverständlich, habe doch der RAD festgehalten, eine normale Arbeitssuche sei invaliditätsbedingt schwierig.
C.- In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2004 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz gesundheitsbedingt nicht habe als Coiffeuse arbeiten können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin werde ihr erst für die Zeit ab August/September 2003 attestiert, hauptsächlich bedingt durch das persistierende instabile Asthma, die chronische Bronchitis und die leistungslimitierende Dyspnoe. Daraus lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin massgeblich deshalb in der Schweiz nicht als Coiffeuse gearbeitet habe, weil es keine Berufsabschlussanerkennung gegeben habe. Ohne entsprechende Zusatzausbildung hätten offenbar kaum Möglichkeiten bestanden, auf diesem Beruf tätig zu sein. In den Akten zeige sich nicht, dass die Beschwerdeführerin sich darum bemüht hätte, eine neue Berufsausbildung eine qualifizierte Ausbildung zu absolvieren. Dies dürfte massgeblich darauf zurückzuführen gewesen sein, dass die Schulausbildung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat absolviert habe, nicht von gleicher Qualität gewesen sei wie die schweizerische Grundschulausbildung. Die Beschwerdeführerin verfüge offensichtlich nicht über genügend intellektuelle Ressourcen für eine höherwertige Ausbildung. Auch die Deutschkenntnisse wären hierfür wohl nicht ausreichend. Eine Umschulung wäre unverhältnismässig, weil sie mit der Vermittlung des fehlenden schulischen Wissens und der nötigen Deutschkenntnisse beginnen müsste. Die Umschulung dauerte daher sehr viel länger als eine eigentliche Berufslehre. Die Beschwerdeführerin sei demnach zu Recht als Hilfsarbeiterin qualifiziert worden. Auch in den übrigen Punkten sei am Einspracheentscheid festzuhalten.
D.- Mit Replik vom 15. September 2004 legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dar, nachdem sie sich während vier Jahren der Familie gewidmet habe, sei der Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben insbesondere aus konjunkturellen Gründen schwierig gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass sie ihre erste Hilfsarbeitertätigkeit Ende September 1999 habe aufgeben müssen, weil sie dort mit Chemikalien bzw. Lösungsmitteln habe arbeiten müssen. Damit sei auch eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Coiffeuse nicht mehr in Frage gekommen. Die Beschwerdeführerin habe im übrigen bereits 1998 bei Dr. med. A. wegen ihres Asthmaleidens in Behandlung gestanden. Dass dieses Leiden schon länger bestehe, gehe auch aus dem Arztbericht des Spitals F. vom 25. Mai 2002 (recte: 2000) hervor. Die Behauptung, eine Ausbildung als Coiffeuse in Marokko sei nicht mit einer schweizerischen Berufslehre gleichzusetzen, entbehre jeder Grundlage. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an eine zehnjährige Schulausbildung einen anerkannten Beruf erlernt und anschliessend als sogenannte Zusatzausbildung einen Lehrgang für Buchhaltung absolviert, was einer qualifizierten Ausbildung in der Schweiz entspreche. Sie sei französischer Muttersprache und spreche und verstehe gut Deutsch. Sie sei ausserdem intelligent. Bei der B. AG sei sie in einer internen, sehr anspruchsvollen Ausbildung während sechs Wochen für die Bedienung eines modernen, computergesteuerten Zuschnittautomaten ausgebildet worden. Es gelte nun abzuklären, welche Umschulungsmassnahmen notwendig und geeignet seien, der Beschwerdeführerin eine annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.
E.- Die Beschwerdegegnerin hat am 21./23. September 2004 Abweisung der Beschwerde beantragt, im übrigen aber auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.
F.- An der mündlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2004 legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dar, das Leiden der Beschwerdeführerin sei während der Beschäftigung bei der E. AG ausgebrochen. Sie habe die Stelle daraufhin gekündigt. Eine Rückkehr in den angestammten Beruf sei nicht in Frage gekommen, weil sie dort mit Chemikalien in Berührung gekommen und Zigarettenrauch ausgesetzt gewesen wäre. Die beiden anderen Stellen hätten ebenfalls gesundheitliche Probleme gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin insbesondere die Stelle bei der
B. AG deswegen aufgegeben habe. Sie müsse täglich mehrmals inhalieren. Schon bei geringer körperlicher Anstrengung bekomme sie Atemnot. Radfahren sei ihr
ärztlicherseits untersagt. Es stehe ihr nicht eine Vielzahl von Tätigkeiten zur Verfügung, sondern es seien nur noch ganz wenige zugänglich, vorwiegend im kaufmännischen Bereich. Eine Umschulung in eine kaufmännische Tätigkeit wäre auch sinnvoll. Die Beschwerdeführerin, die sehr gut französisch spreche, könnte etwa im Büro einer internationalen Spedition in einem ähnlichen Tätigkeitsfeld arbeiten. Zurzeit fehle ihr hierfür aber das Rüstzeug. Sozialamt und Arbeitslosenversicherung hätten Leistungen für entsprechende Kurse abgelehnt mit dem Hinweis, die Invalidenversicherung sei zuständig. Die Erwerbseinbusse, welche die Beschwerdeführerin erleide, mache mindestens 20 % aus: Für das Valideneinkommen massgebend sei erstens das Gehalt einer Coiffeuse und zweitens sei ein Abzug von den Tabellenlöhnen von mindestens 20 % am Platz. Selbst bei einer unter 20 % liegenden Erwerbseinbusse bestehe aber wegen der Gleichwertigkeit Anspruch auf berufliche Massnahmen. Auch wenn kein Anspruch auf (andere) berufliche Massnahmen bestehen sollte, sei zumindest der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ausgewiesen. Gemäss der Stellungnahme des RAD sei eine normale Arbeitssuche aus invaliditätsbedingten Gründen schwierig. Eine Nichteignungsverfügung habe es seines Wissens nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin bestätigt auf Befragen, ihr Asthma liege nicht bereits seit Kindheit vor. Sie würde sich vorstellen, sich auf eine Tätigkeit im Büro am Computer, etwa mit einem Graphiksystem wie bei der B. AG, umschulen zu lassen.
II.
1.- Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten verbessert werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79 E. 3b/bb, BGE 100 V 19). Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten in der alten und in der neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108, AHI 1997 S. 83, mit Hinweis).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 % erleidet (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S F. vom 9. April 2002, I 167/01; BGE 124 V 110 f. E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1; AHI
1997 S. 80 E. 1b; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 125). Es handelt sich um eine Art Selbstbehalt, der sich schon darum rechtfertigt, weil kleine Einbussen erfahrungsgemäss durch blossen zumutbaren Stellenwechsel grösstenteils kompensiert werden können. Es wird den Versicherten zugemutet, entweder an der bisherigen Stelle zu bleiben sich mit eigenen Kräften beruflich neu zu orientieren.
Bei ausgebildeten Personen bemisst sich die Erwerbseinbusse durch Vergleich des Einkommens, das sie in dem vor der Invalidität ausgeübten Beruf erzielen konnten, mit dem Einkommen, das sie mit Invalidität dort noch erzielen können. Dem arbeitsunfähigen Berufsmann ist der Wechsel in eine andere ihm zwar ohne berufliche
Massnahmen zugängliche Erwerbstätigkeit, in der er aber entsprechend ohne einschlägige Ausbildung zu arbeiten hätte, in der Regel nicht zumutbar, so dass ihm nicht ein Einkommen aus irgendeiner solchen Tätigkeit angerechnet werden kann. Dasselbe gilt für Versicherte, die sich ohne Ausbildung eine hohe Kompetenz erarbeitet haben und für die auch ein Anspruch auf "Umschulung" möglich ist. Bei Hilfsarbeitern und Hilfsarbeiterinnen hingegen ist es, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit krankheitsoder unfallbedingt nicht mehr ausüben können, grundsätzlich ohne berufliche Massnahmen möglich, in eine andere, ihrer Behinderung angepasste Hilfsarbeitertätigkeit zu wechseln. Berufsbildende Massnahmen stehen aus der Natur der Sache nicht in Frage. Es gibt nichts "umzuschulen", sondern allenfalls eine fehlende Berufsbildung nachzuholen. Das ist offensichtlich der Sinn von Art. 6 Abs. 1 IVV, wo auch für Ungelernte "Umschulungen" vorgesehen sind. Im Gegensatz zur (ganz teilweise) berufsunfähig gewordenen ausgebildeten versicherten Person be¬misst sich die umschulungsspezifische Invalidität bei Hilfskräften nicht nach der konkreten Er¬werbseinbusse am letzten Arbeitsplatz, sondern nach der Erwerbs¬einbusse in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit. Denn nur so kann ihrer (Schadenminderungs-) Pflicht, in eine behinderungsadäquate Hilfstätigkeit zu wechseln, Rechnung getragen werden (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M.V. vom 4. März 2003). Es ist auf den allgemeinen und ausgeglichenen (hypothetischen) Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten abzustellen, da sonst eine konjunkturell bedingte Unmöglichkeit, eine Stelle in einer behinderungsadäquaten Hilfstätigkeit zu finden (d.h. das Risiko der Arbeitslosigkeit), mit in die Beurteilung eines allfälligen Umschulungsanspruchs einflösse. Da körperlich anstrengende Hilfsarbeiten nicht generell besser entlöhnt werden als körperlich leichte Hilfsarbeiten, kann mit einem Wechsel in eine geeignete Hilfstätigkeit in aller Regel eine Erwerbseinbusse vermieden werden. Deshalb liegt keine Umschulungsinvalidität vor, sofern auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten eine Möglichkeit besteht, die (nur, aber immerhin) noch für behinderungsadäquate Hilfsarbeiten gegebene (volle) Arbeitsfähigkeit zu verwerten.
3.a) Die früheren Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin hingen von ihren Qualifikationen ab. In ihrer Anmeldung hat die Beschwerdeführerin erklärt, in ihrer Heimat während zehn Jahren die Schule besucht und dann eine Coiffeurund eine Buchhaltungsausbildung absolviert zu haben. Bei den Akten liegen Kopien eines
Diploms der Ecole G. und eines Diploms über einen absolvierten Maschinenschreibkurs. Die Unterlagen könnten kaum ausreichen, in der Schweiz eine Berufsausbildung als Coiffeuse anzuerkennen. Die Frage kann aber offen gelassen werden. Denn die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz keine qualitativ hochwertige Arbeit (die eine Ausbildung erfordert anderweitig derjenigen einer Fachperson gleichwertig ist; hierzu die nichtveröffentlichten Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S N.E. vom 17. März 2000 und i/S B.C. vom 6. Juli 2000), wie etwa eine Tätigkeit als Coiffeuse, ausgeübt. Im April 1995 kam sie in die Schweiz und verheiratete sich im folgenden Monat. Im November 1995 wurde sie Mutter. Im September 1996 erfolgte die Scheidung. Der IK-Auszug der Beschwerdeführerin beginnt im Jahr 1997 mit der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung. Im September 1998 nahm sie eine Erwerbstätigkeit auf, die sie bis November 1999 innebehielt. Laut Arbeitszeugnis vom 23. September 1999 handelte es sich um Vorund Nachbearbeitungsarbeiten für die Diamantinstrumentenproduktion bei der E. AG. Von Oktober 1999 bis November 2000 bezog sie wiederum Arbeitslosentaggelder, wohl mit einem Zwischenverdienst im April/Mai 2000 (über die H. AG bei der D. AG). Ab November 2000 war sie an ihrer letzten Arbeitsstelle als Angestellte in der Näherei beschäftigt (bis Dezember 2002). Wie seinem Zeugnis vom 10. September 2003 zu entnehmen ist, datiert Dr. C. , der die Beschwerdeführerin seit Juni 2002 behandelt, das erste Auftreten eines Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Mai 2003. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass gesundheitliche Faktoren dafür massgeblich waren, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung hier nicht einsetzte. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es ihr möglich gewesen wäre, den Beruf einer Coiffeuse in der Schweiz auszuüben. Vielmehr ist anzunehmen, die Beschwerdeführerin wäre ohne Eintritt von Arbeitsunfähigkeit hier als Hilfsarbeiterin tätig geblieben. Demnach rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin für die Frage des allfälligen Umschulungsanspruchs in der Schweiz als ausgebildete Berufsfrau zu betrachten. Sie ist daher zu den Hilfsarbeiterinnen zu zählen.
Zu bestimmen ist daher, welches die Erwerbseinbusse ist, welche die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt hinnehmen muss. Sie hat im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2002) gemäss der Arbeitgeberbescheinigung monatlich Fr. 3'450.-verdient, gemäss Kumulativjournal mit 13. Monatslohn (gemäss IK-Auszug
allerdings nur Fr. 37'146.--, ein Jahr früher Fr. 41'998.--). Das ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 44'850.--. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass sie in einer Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr arbeiten kann und mittelschwere bis schwere Arbeit nicht mehr leisten sollte. Auch in Tätigkeiten, bei denen sie Allergenen (in Form von Gasen festen Stoffen) physikalisch/ chemischen Belastungen ausgesetzt ist, besteht keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Was die mit der Gesundheitsbeeinträchtigung noch zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten betrifft, wird wie erwähnt in konstanter Rechtsprechung nicht darauf abgestellt, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b; vgl. Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Es wird von der Fiktion einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ausgegangen (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Allerdings dürfen nicht realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten berücksichtigt werden. Insbesondere kann von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; ZAK 1989 S. 321 f.
E. 4a). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet aber nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot an Arbeitskräften und der Nachfrage danach, sondern weist auch einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des erforderlichen körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S B. vom 9. März 2001 [I 113/00] und i/S R. vom 27. Januar 2004 [I 453/03]).
Eine im Sitzen zu verrichtende Arbeit, bei der sie keinem der schädlichen Gase Stoffe exponiert ist, ist der Beschwerdeführerin nach ärztlicher Beurteilung während acht Stunden pro Tag, d.h. vollzeitlich, zumutbar. Gemäss dem Ergospirometrieprotokoll gehören zu den in diesem Umfang möglichen Tätigkeiten etwa Autofahren, leichtes Handwerk und leichte Montagearbeiten im Sitzen sowie leichte Montagearbeiten (langsamer Rhythmus) im Stehen.
Unter diesen Umständen lässt sich festhalten, dass durchaus Arbeitsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin bestehen und die gesundheitliche Situation keine so einschränkenden Bedingungen stellt, dass eine erwerbliche Betätigung auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realitätsfremd wäre.
Wie den Akten zu entnehmen ist, hat Dr. C. Erhebungen zur zumutbaren Ausdauer (ohne Beschwerden Ermüdung) in den verschiedensten einzelnen Beschäftigungen (unter Angabe der jeweiligen Sauerstoffaufnahme) getroffen. Die Ergebnisse seiner ärztlichen Abklärungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat er im Detail festgehalten. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in Durchschnittsverhältnissen als Hilfskraft kaum auf eine volle Leistung kommen kann. Nur bei ganz besonders geringen körperlichen Belastungen ist eine achtstündige Arbeitszeit einzuhalten. Diese Resultate erscheinen zuverlässig. Wenn Dr. C. noch Ergänzungen der medizinischen Abklärung empfiehlt, so dürfte es sich um Erhebungen zu den Ursachen der Leistungseinschränkung handeln. Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Arztes kann abgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, so dass nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden dürfen (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Im statistischen Mittel (Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) konnten Frauen im Jahr 2002 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor Fr. 45'840.-- (12mal Fr. 3'820.--) erzielen (vgl. Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2002 des Bundesamtes für Statistik). Um zu berücksichtigen, dass der Tabellengruppe A generell eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt, während die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2002 bei 41.5 Stunden liegt (vgl. T2.5.2), hat nach
der Rechtsprechung eine Umrechnung zu erfolgen, die ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'559.-ergibt.
Es zeigt sich damit, dass das anhand der Entlöhnung an der letzten Arbeitsstelle eruierte Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin tiefer liegt, als der allgemeine (nicht branchenbezogene) Durchschnittslohn im privaten Sektor. Diese Unterdurchschnittlichkeit ist, da sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen hätte begnügen wollen, als sie es hätte erzielen können (vgl. ZAK 1992 S. 92 E. 4a), gemäss der Rechtsprechung (vgl. ZAK 1989 S. 458 E. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S D.G. vom
24. September 1999 [I 186/99] und Urteil i/S A.B.-B. vom 1. März 2002 [I 443/01]) auszugleichen. Da zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin als gesunde Hilfsarbeiterin durch einen blossen Stellenwechsel ein Durchschnittseinkommen zu erzielen in der Lage gewesen wäre, ist das notwendige Gleichgewicht dadurch zu erreichen, dass das Valideneinkommen beim statistischen Durchschnitt von Fr. 47'559.-angesetzt wird, der diesfalls als Ausgangspunkt für die Bemessung der auf lange Sicht zu erwartenden invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse unverändert massgeblich bleibt.
i) Ob und in welchem Mass dieser statistische Lohn noch zu korrigieren ist, hängt von den konkreten persönlichen und beruflichen Umständen ab. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne Exposition gegenüber Allergenen verrichten kann, mit einem Abzug von 15 % von den Tabellenlöhnen Rechnung getragen. In das Ermessen der Verwaltung braucht nicht eingegriffen zu werden. Rechnerisch resultiert eine Zurücksetzung von 15 %. Es kann dabei offen gelassen werden, ob dieser Wert, der bei einer 100prozentigen Arbeitsfähigkeit allein aus dem "Leidensabzug" resultiert, überhaupt als "Invalidität" anerkannt werden könnte, setzt dieser Begriff doch im allgemeinen eine reale Arbeitsunfähigkeit voraus (ZAK 1983 S. 446 E. 1a; ZAK 1985 S. 224 E. 2b). Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse liegt mit weniger als 20 % im Bereich der von den versicherten Personen selber zu tragenden Beeinträchtigung. Das für einen Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte Ausmass an Invalidität ist nicht erreicht.
4.a) Selbst wenn aber eine höhere invaliditätsbedingte Einbusse vorläge, bestünde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung nicht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat es zwar abgelehnt, die Annahme des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen zu stützen, wonach bei Hilfskräften erst ab einer rentenbegründenden Einbusse von 40 % ein Umschulungsanspruch verhältnismässig wäre (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M.V. vom 4. März 2003, IV 2002/153). Für eine derartige Differenzierung bestehe keine rechtliche Grundlage. Das trifft zu, wobei allerdings auch für die 20 %- Hürde eine Grundlage fehlt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat aber den Grundsatz bestätigt, dass auch bei Hilfskräften das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S J. vom 14. Oktober 2004, I 168/04; vgl. auch Urteil I 73/04 i/S T. vom 30. September 2004). Es ist zu beachten, dass es wie gesehen bei Hilfskräften im Grunde nichts "umzuschulen" gibt und dass keine vergebliche Vorbildung verloren gegangen ist wie bei gelernten Arbeitskräften, sondern in Tat und Wahrheit nur eine erstmalige Berufsausbildung in Frage stehen kann. Während bei der Umschulung ein Entschädigungsprinzip herrscht, gilt bei der erstmaligen Berufsausbildung ein Mehrkostenprinzip. Diese Wertungen können auch im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 IVV nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist im übrigen von vornherein nicht möglich, bei Hilfskräften das Gleichwertigkeits¬prinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Anwendung zu bringen. Mit der Finanzierung einer Berufslehre für einen Hilfsarbeiter eine Hilfsarbeiterin wird in jedem Fall ein Ungleichgewicht zur alten Tätigkeit hergestellt. Wird sie gewährt, lässt sich eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherungsfällen mit der erstmaligen Berufsausbildung der Umschulung als Leistung nicht vermeiden. Dass der Erfolg der Eingliederungsmassnahmen für den Versicherten (d.h. die Kompensation von Verdienstausfällen) in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen muss, ändert nichts an der durch eine Umschulung erreichten Privilegierung von Hilfskräften. Die Umschulung hat die versicherte Person nur in die Lage zu versetzen, eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79
E. 3b/bb, BGE 100 V 19). Dieses Erfordernis für sich allein schlösse einen Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters ebenfalls aus.
Gelernte Versicherte haben dann (aber nur dann) Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung, wenn die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sich nur
auf diese Weise hinreichend beheben lassen (ZAK 1988 S. 467; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 5. September 2001, I 202/00). Unter solchen Vorzeichen tritt das Gleichbehandlungsgebot zurück und eine Bereicherung ist nicht zu befürchten. Auch ist die Verhältnismässigkeit gewahrt. Diese Wertung kann auch auf die Umschulungen von Hilfskräften übertragen werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Gewährung einer Umschulung an eine Hilfskraft kann entsprechend dann als gewahrt gelten, wenn eine Sachlage gegeben ist, die auch bei einem gelernten Versicherten eine höherwertige berufliche Neuausbildung rechtfertigte. Wiegen also Art und Schwere des Gesundheitsschadens und seine beruflichen Auswirkungen derart schwer, dass nur mit einer höherwertigen Ausbildung eine angemessene Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit bzw. eine angemessene Schadensdeckung beim Hilfsarbeiter resultiert, so ist die anspruchsvollere Ausbildung geschuldet. Vorausgesetzt ist daher auch bei einer Hilfskraft, dass sie eine gewichtige Einbusse auch in jeder adaptierten sonstigen Hilfsarbeitertätigkeit erleiden würde. Das ist dann der Fall, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit überall namhaft eingeschränkt ist und nicht gesteigert werden kann. Kommt in derartigen Fällen eine Hilfskraft in den Genuss einer anspruchsvolleren Berufstätigkeit, kann sie diesen Ausfall kompensieren und ist nicht bereichert.
In den hier gegebenen Verhältnissen ist keineswegs ausgewiesen, dass nach der Art der Gesundheitsschädigung in jeder adaptierten Tätigkeit als Hilfskraft eine (ohne Umschulungsmassnahmen) unkompensierbare Einbusse resultieren würde. Die Beschwerdegegnerin hat einen Umschulungsanspruch daher zu Recht abgelehnt.
5.- Auch auf Rentenleistungen besteht kein Anspruch.
6.a) Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG haben eingliederungsfähige Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Zur Begründung des Anspruchs genügt ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 E. 6a; AHI 2000 S. 70 E. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 E. 6a
mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 E. 2b). Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Anspruch hat etwa, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S H. vom 17. Januar 2003, I 240/02).
b) Die Beschwerdeführerin hat alle irgendwie anstrengenden Betätigungen zu meiden. Leichte Montagearbeiten im Stehen sind z.B. nur noch in langsamem Rhythmus möglich. Auch wenn unter idealen Umständen die achtstündige Arbeitsleistung täglich denkbar ist (z.B. Montagearbeiten ausschliesslich im Sitzen), so ist die Beschwerdeführerin doch infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Unterstützung bei der Suche nach einer Anstellung, die diesen Anforderungen entspricht, angewiesen. Es besteht daher Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in dieser Hinsicht nicht zutreffend.
7.a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juni 2004 gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin hat.
b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdeführerin liess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es obsolet geworden. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Ihr Rechtsbeistand hat eine Kostennote über einen Betrag von insgesamt Fr. 2'950.90 (Honorar sowie Auslagen und Spesen, ferner Mehrwertsteuer) eingereicht, die als den Verhältnissen angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung in dieser Höhe (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin hat.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'950.90 zu entschädigen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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