Zusammenfassung des Urteils BR.2004.3: Kantonsgericht
Der Beschwerdeführer hat die mündliche Anwaltsprüfung nicht bestanden und legte Beschwerde gegen das Ergebnis ein. Die Prüfungskommission teilte ihm mit, dass er sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Kantonsgericht, verzichtete jedoch später darauf, die schriftliche Prüfung anzufechten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da sie verspätet war. Es wurde festgestellt, dass das st. gallische System der mündlichen Anwaltsprüfungen rechtsgleich und willkürfrei gehandhabt werden kann. Die Beschwerdeführerin bemängelte die Begründung der Prüfungsentscheidung, jedoch wurde festgestellt, dass die Bewertung objektiv abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin bestritt die Richtigkeit der Expertenfeststellungen, jedoch wurde davon ausgegangen, dass die Benotung korrekt war.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BR.2004.3 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Kantonsgericht |
Datum: | 24.11.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 8, 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 19bis Abs. 1 und 2 PBR; Art. 19bis Abs. 3 |
Schlagwörter : | Prüfung; Prüfungs; Recht; Kandidat; Prüfungskommission; Kandidaten; Verfügung; Beschwerdeführers; Bewertung; Experte; Anwaltsprüfung; Experten; Rechtsmittel; Begründung; Kanton; Rechtsvertreter; Antwort; Antworten; Kantonsgericht; Gericht; Prüfungen; Ergebnis; Beurteilung; Mitteilung |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 8 BV ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | 105 Ia 192; 106 Ia 2; 106 Ia 3; 121 I 230; 123 I 90; 126 II 102; 129 II 134; |
Kommentar: | - |
Art. 8, 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 19bis Abs. 1 und 2 PBR; Art. 19bis Abs. 3 PBR
i.V.m. Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 lit. a AnwG; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP. Gegen das Ergebnis der mündlichen Anwaltsprüfung gerichtete Beschwerde an das Kantonsgericht. Beginn der Beschwerdefrist. Frage fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung. Richterliche Kognition bei der Beurteilung des Prüfungsentscheids. Verfassungsmässigkeit des st. gallischen Systems der Organisation der mündlichen Anwaltsprüfung. Rechtsgleicher und willkürfreier Ablauf der konkreten Prüfung. Anforderungen an die behördliche Begründung bei Entscheid über das Ergebnis der mündlichen Anwaltsprüfung. Frage des Vorliegens willkürlicher Bewertung aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsermittlung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. November 2004, BR.2004.3).
Erwägungen
I.
1. Der Beschwerdeführer trat im Frühjahr 2004 vor der Prüfungskommission für Rechtsanwälte (nachfolgend Prüfungskommission) zum Examen für den Erwerb des st. gallischen Anwaltspatents an. Unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung vom
24. März 2004 wurde ihm mitgeteilt, dass er dieses mündliche Examen nicht bestanden habe. Am 1. April 2004 fand die gesetzlich vorgesehene (Art. 19bis Abs. 1 des
Prüfungsund Bewilligungsreglements für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [PBR; sGS 963.73]) mündliche Erörterung dieses Prüfungsergebnisses mit dem Präsidenten der Prüfungskommission statt (B/11; act. 1 und 2). Gleichentags verlangte der Beschwerdeführer gemäss Art. 19bis Abs. 2 PBR die Zustellung einer schriftlich begründeten Verfügung über das Prüfungsergebnis (act. 2). Am 18. Mai 2004 versandte die Prüfungskommission die begründete Verfügung über das Ergebnis der mündlichen Anwaltsprüfung an den Beschwerdeführer. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach innert einer Frist von 14 Tagen die Beschwerde an das Kantonsgericht offenstehe (act. 3). Der Beschwerdeführer holte das Schreiben am 26. Mai 2004 bei der Post ab (B/13).
Am 19. Mai 2004 ersuchte der vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit beigezogene Rechtsvertreter die Prüfungskommission, die künftige Korrespondenz an ihn zu richten (act. 5). Am 7. Juni 2004 sandte ihm die Prüfungskommission ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben vom 26. Mai 2004. In diesem Schreiben vom
26. Mai 2004 führt die Prüfungskommission aus, sie habe die schriftliche Arbeit des Beschwerdeführers begutachtet und bedauere mitteilen zu müssen, dass sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung als ungenügend befunden worden seien. Damit habe er die Anwaltsprüfung Frühjahr 2004 nicht bestanden. Das Schreiben schliesst mit einer Rechtsmittelbelehrung. Danach kann innert 14 Tagen nach der Eröffnung dieser Mitteilung bei der Prüfungskommission eine mündliche Erörterung verlangt und innert 14 Tagen nach dieser mündlichen Erörterung eine schriftlich begründete Verfügung verlangt werden (act. 6).
Mit Eingabe vom 10. April 2004 [recte 10. Juni 2004, vgl. B/2] erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Prüfungskommission vom 7. Juni 2004 Beschwerde beim Kantonsgericht (B/1). Das angerufene Gericht teilte dem Rechtsvertreter am 14. Juni 2004 mit, dass bis anhin noch keine schriftlich begründete Verfügung bei der Prüfungskommission eingeholt worden sei, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. Es wurde daher Gelegenheit geboten, die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen und vorerst bei der Prüfungskommission eine begründete Verfügung zu verlangen (B/3). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge gegenüber der Prüfungskommission ausdrücklich darauf, die schriftliche Anwaltsprüfung zu besprechen, diesbezüglich eine Verfügung zu verlangen und entsprechend auch Beschwerde zu erheben. Sein Rechtsvertreter sei nur beauftragt, das Ergebnis der mündlichen Prüfung anzufechten (act. 8 und 9).
Dementsprechend teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit Schreiben vom 4. Juli 2004 mit, dass nur die mündliche Prüfung angefochten werde. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Gerichts im Schreiben vom 14. Juni 2004 zu den Modalitäten der Beschwerdeerhebung führte er weiter aus, seinem Klienten sei die begründete Verfügung vorab zugestellt worden, weshalb eine nochmalige mündliche Erörterung und eine zweite Zustellung der Begründung als formalistisch erscheine (B/4). Seitens des Gerichts wurde der Beschwerdeführer am 7. Juli 2004 unter Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen aufgefordert, die angefochtene Verfügung beizulegen (B/6). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 19. Juli 2004 unter Beilage der sich auf die mündliche Prüfung beziehenden Verfügung vom 24. März 2004/18. Mai 2004 die Beschwerdebegründung ein (B/8).
Die Prüfungskommission reichte dem Gericht mit Eingabe vom 27. Juli 2004 eine begründete Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragt deren Abweisung (B/11).
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. November 2004 (B/27) die vom Gericht mit Schreiben vom 21. September 2004 (B/14) eingeräumte Möglichkeit zu nochmaliger Stellungnahme wahr.
II.
Prüfungsentscheide über die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung als Rechtsanwalt sind nach der Praxis als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufzufassen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2003 i.S.
I.M. betreffend Rechtsagentenpatent; bis anhin offengelassen vom Bundesgericht, vgl. BGer 2P.19/2000 vom 30.10.00, E. 3c/d). Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich Anspruch auf gerichtliche Beurteilung im Rahmen eines mündlichen Verfahrens.
Nach Art. 19bis PBR beurteilt das Kantonsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Prüfungskommission. Zuständig innerhalb des Kantonsgerichts ist die III. Zivilkammer (Art. 15 lit. d der Gerichtsordnung; sGS 941.21). Der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung ist damit eingehalten. Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen, nachdem der Beschwerdeführer auf eine solche verzichtete (B/18 und B/14) und stattdessen eine schriftliche Stellungnahme einreichte (B/27).
a) aa) An erster Stelle ist zu prüfen, ob die Beschwerde innert Frist eingereicht wurde. Art 19bis PBR sieht in diesem Zusammenhang folgendes vor: Zuerst kann der Kandidat innert 14 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prüfungskommission eine mündliche Erörterung verlangen (Abs. 1). Innert weiteren 14 Tagen nach der Erörterung kann er bei der Prüfungskommission die Ausfertigung einer schriftlich begründeten Verfügung verlangen (Abs. 2). Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Prüfungskommission (Abs. 3). Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) anwendbar (Art. 41 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Nach Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag, welcher der vorausgesetzten Kenntnisnahme folgt (Art. 82 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes [GerG; sGS 941.1). Die Frist ist unter anderem eingehalten, wenn eine Eingabe am letztmöglichen Tag der schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 84 Abs. 2 GerG).
Zu beachten ist weiter, dass die st. gallische Anwaltsprüfung in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil gegliedert ist (Art. 10 Abs. 1 PBR). Diese beiden Teile sind
zunächst von ihrer organisatorischen Anordnung her zeitlich (Art. 11 PBR, vgl. auch Art. 10 Abs. 2 PBR) und sachlich getrennt (Art. 12 PBR; 13 und 14 PBR). Die Unterscheidung ist aber nicht auf rein organisatorische Aspekte beschränkt. Beide Prüfungsteile haben ihre teilweise eigenen Rechtsfolgen, was ihre separate Bewertung voraussetzt. Um die Prüfung insgesamt zu bestehen, müssen beide Prüfungsteile je als genügend bewertet worden sein (Art. 16 Abs. 1 PBR). Die Möglichkeit, Nachprüfungen abzulegen, bezieht sich nicht einfach auf die Gesamtprüfung, sondern grundsätzlich separat auf den mündlichen und den schriftlichen Teil (Art. 17 PBR). Es wird mit anderen Worten gegenüber dem Kandidaten nicht lediglich eine Gesamtbewertung kommuniziert, die sich in den Kategorien von "Prüfung bestanden" bzw. "Prüfung nicht bestanden" erschöpfen würde, sondern aufgrund der teilweise eigenständigen Rechtsfolgen zu beiden Prüfungsteilen separat Stellung genommen. Die beiden Prüfungsteile müssen aufgrund der eigenständigen Rechtsfolgen auch separat angefochten werden können.
Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich somit, dass unter der Eröffnung des Prüfungsergebnisses im Sinne von Art. 19bis PBR nicht die Bekanntgabe eines Gesamtergebnisses zu verstehen ist, sondern je die allenfalls gesonderte - Mitteilung der Bewertung der mündlichen und der schriftlichen Prüfung. Es trifft mit anderen Worten nicht zu, dass nach der gesetzlichen Regelung zuerst der Entscheid über die Gesamtprüfung und allenfalls nachher erst ein Einzelentscheid zu eröffnen ist, wie der Beschwerdeführer meint (B/27). Die Praxis bewegt sich denn auch in diesem Rahmen. Die Mitteilung hinsichtlich der mündlichen Prüfung erfolgt unmittelbar in deren Anschluss (B/11, 3), wobei die mündliche Eröffnung nach Kenntnis des Gerichts die Regel darstellt. Die Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt in einem späteren Zeitpunkt auf schriftlichem Weg (vgl. act. 6).
bb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 10. Juni 2004 unter Beilage der sich auf das Ergebnis der schriftlichen Prüfung beziehenden Mitteilung der Prüfungskommission vom 26. Mai 2004 eine Beschwerde ein. Darin spezifizierte er nicht näher, ob beide Prüfungsteile angefochten würden (B/1). Der Beschwerdeführer selber gab dann an, nur die Verfügung über sein mündliches Prüfungsergebnis anfechten zu wollen (B/9; act. 9). Nachdem ihm das entsprechende Ergebnis im Sinne von Art. 19bis Abs. 1 PBR am 24. März 2004 eröffnet wurde, hielt er mit seinem
Begehren um mündliche Erörterung vom 31. März 2004 und seinem Begehren um Erlass einer begründeten Verfügung vom 1. April 2004 die Fristen von Art. 19bis Abs. 1 und 2 PBR ein. Die daraufhin am 18. Mai 2004 versandte begründete Verfügung wurde vom Beschwerdeführer am 26. Mai 2004 in Empfang genommen. Die somit ab dem 27. Mai 2004 laufende Beschwerdefrist lief am 9. Juni 2004 ab. Die am 10. Juni 2004 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit verspätet. Auf das Rechtsmittel kann daher grundsätzlich nicht eingetreten werden. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers (B/27) nichts, wonach der Prüfungskommission bereits vor der Zustellung des Schreibens vom 18. Mai 2004 mündlich mitgeteilt worden sei, dass ein Rechtsvertreter eingeschaltet worden sei und daher das fragliche Schreiben ohnehin an diesen hätte zugestellt werden müssen. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer die Sendung tatsächlich entgegennahm und dadurch die Rechtsmittelfrist auslöste. Auch soweit seine Behauptung hinsichtlich der mündlichen Mitteilung zutrifft, ist ihm durch eine unter dieser Annahme irrtümlichen direkten Zustellung kein Nachteil entstanden, weil ihm auch so effektiv die volle Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand. Anders könnte nur entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer infolge der behaupteten Mitteilung nicht mit einer an ihn persönlich gerichteten Zustellung hätte rechnen müssen und aus diesem Grund, z.B. wegen Ortsabwesenheit dergleichen, die Sendung auch nicht tatsächlich in Empfang genommen hätte. Diesfalls wäre dann fraglich gewesen, ob die normalerweise bei nicht abgeholten Postsendungen am Ende der Abholfrist ansetzende Regel der fristauslösenden fiktiven Zustellung hätte angewendet werden können. So verhält es sich aber vorliegend eben nicht, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung zum Vorneherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der mit ihm geführten Korrespondenz etwas anderes ableiten kann. Zu beachten ist namentlich, dass einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Allerdings kann sich nicht auf eine allfällige Unrichtigkeit berufen, wer diese erkannte bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können (BGE 129 II 134 f. m.w.H.).
Betrachtet man den Inhalt der Mitteilung des schriftlichen Prüfungsergebnisses vom
26. Mai 2004, welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Juni 2004 zugesandt wurde, für sich, so kann der Eindruck entstehen, dass das schriftliche und das mündliche Prüfungsergebnis zeitlich nicht unabhängig voneinander anfechtbar sind, sondern dass für beide Prüfungsteile eine einzige Beschwerdefrist besteht, die an die Mitteilung des Gesamtergebnisses anknüpft. Es wäre daher an sich denkbar, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die laufende Rechtsmittelfrist für die mündliche Prüfung nicht einhielt, weil er aufgrund dieses Schreibens fälschlicherweise annahm, dass in jedem Fall die dort angegebenen Fristen massgebend seien. Diesen Eindruck erweckt das Schreiben vom 4. Juli 2004 (B/4). Dort geht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon aus, dass sich die in der Rechtsmittelbelehrung im Schreiben der Prüfungskommission gemachten Angaben zur Möglichkeit von Prüfungserörterung und Ausfertigung einer begründeten Verfügung nicht nur auf die schriftliche, sondern auch auf die mündliche Prüfung beziehen. Dieser Standpunkt findet sich in den Ausführungen in der Eingabe vom 18. November 2004 (B/27) ausdrücklich bestätigt. Die Prüfungskommission habe danach Frist angesetzt für die Anfechtung des Gesamtergebnisses, und darauf sei sie zu behaften.
Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter aufgrund des Schreibens der Prüfungskommission in der beschriebenen Weise irrten. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer selber zuerst hinsichtlich der mündlichen Prüfung mit dem Präsidenten der Prüfungskommission die mündliche Erörterung durchführte und nachher eine begründete Verfügung verlangte. Diese Verfügung wurde ihm mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung eröffnet, wonach innert der Frist von 14 Tagen die Beschwerde an das Kantonsgericht gegeben sei. Bei dieser Ausgangslage konnte über die tatsächliche Tragweite des am 7. Juni 2004 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gesandten und isoliert betrachtet missverständlich formulierten Schreibens keine Unklarheit bestehen. Soweit die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben insofern als unrichtige Rechtsmittelbelehrung bezeichnet werden müssten, könnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, weil er den entsprechenden Mangel kannte.
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Wie sich nachfolgend ergibt, würde allerdings auch eine materielle Prüfung der Angelegenheit nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen.
Mit der Beschwerde können allgemein Rechtsverletzungen unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen beanstandet werden (Art. 61 Abs. 1
und 2 VRP).
Für die gerichtliche Beurteilung von Prüfungsleistungen ist aber zu differenzieren. Soweit Verfahrensmängel geltend gemacht werden die Anwendung von Vorschriften streitig ist, ergeben sich keine Besonderheiten. Das Gericht hat diese Rügen umfassend zu prüfen. Auf Verfahrensfragen beziehen sich in diesem Zusammenhang alle Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 3; GVP 2002 Nr. 71 m.w.H.). Soweit es um die sachliche Bewertung einer Prüfungsarbeit geht, lässt es die Praxis zu, dass die allgemein gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsbefugnis durch die Rechtsmittelbehörden eingeschränkt wird. Diese Befugnis ergibt sich aus der besonderen Natur von Prüfungsentscheiden. Solche Entscheide sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. Es ist ihr in der Regel unter anderem nicht möglich, sich über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und über die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen (BGE 106 Ia 2 f.; BGer GVP 1994 Nr. 89). Eine Prüfungsbewertung beruht aber insbesondere auch auf einem solchen Vergleich der Leistungen der Kandidaten und beinhaltet notwendigerweise eine gewisse subjektive Komponente seitens des Prüfungsexperten (BGer SJ 1994, 164). Zurückhaltung bei der Überprüfung kann auch insbesondere was Anwaltsprüfungen anbelangt gerechtfertigt werden, wenn die organisatorische Anordnung der Prüfungssituation eine bessere Objektivierung der Bewertung sicherstellt, d.h. wenn mehrere Examinatoren eine Prüfung zusammen beurteilen (BGer ZBl 1989, 314; vgl. auch BGer 2P.55/2003 vom 3.7.03, E. 4.1.3 sowie BGer 2P.19/2003 vom 29.7.03, E. 3.2.1). Aus diesen Gründen ist die Kognition hinsichtlich der sachlichen Bewertung im wesentlichen darauf beschränkt, ob die Prüfung auf eine sachliche und willkürfreie Weise bewertet wurde (BGer GVP 2002 Nr. 116; vgl. auch BGer 2P. 104/2000 vom 6.10.00, E. 4b). Beurteilt werden muss nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar sind (BGE 105 Ia 192; BGE 121 I 230). Auch die EMRK verlangt im übrigen keine Ermessenskontrolle (BGE 123 I 90).
Für die Regelung des VRP wird angenommen, dass die vorstehende Praxis zu einer gewissen Beschränkung der ansonsten freien Überprüfung des Sachverhalts führt (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. A., Rz. 632). Für die Überprüfbarkeit von Rechtsverletzungen ergeben sich demgegenüber keine praktischen Konsequenzen, da das Gericht die Ermessensausübung der entscheidenden Behörde unter dem Blickwinkel der Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze wie der Rechtsgleichheit des Willkürverbots als Rechtsfrage zu prüfen hat (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 740 ff.).
a) Der Beschwerdeführer ist an erster Stelle der Auffassung, das im Kanton St. Gallen angewendete System der mündlichen Anwaltsprüfungen verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Er bezieht sich dabei auf die prüfungsorganisatorische Anordnung, wonach jeweils zwei Kandidaten gleichzeitig vom Examinator eines einzelnen Fachgebiets geprüft werden. Es kann so nach seiner Ansicht nicht sichergestellt werden, dass beide Kandidaten genügend Zeit haben, weil das Prüfungsverhalten des einen Kandidaten sich notwendigerweise zeitlich auf den anderen auswirkt. Gerade im vorliegenden Fall, wo die Mitkandidatin sehr schwach gewesen sei, sei immer wieder wertvolle Zeit verlorengegangen, weil keine Antworten der Mitkandidatin gekommen seien. Weiter könne eine sachgerechte Prüfung auch nicht gewährleistet werden, weil nach der Beantwortung von Basisaspekten einer Prüfungsaufgabe notgedrungen nur noch erheblich schwerere Teilfragen verblieben, wo sich der zweitgefragte Kandidat nicht mehr profilieren könne. Letztlich sei auch bekannt, dass bei einer Zweierprüfung ein verfälschter Eindruck entstehe, weil positive und negative Eindrücke des einen Kandidaten bei der Bewertung auf den anderen abfärbten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die begründete Verfügung, wo an einer Stelle vorgetragen worden sei, dass die Zweiergruppe des Beschwerdeführers am schlechtesten gewesen sei. Man habe die Kandidaten als Gruppe bewertet und davon ausgehend Abweichungen nach oben unten vorgenommen (B/8, 2).
Die Prüfungskommission macht in ihrer Vernehmlassung Ausführungen zur - dem Gericht bekannten organisatorischen Durchführung der mündlichen Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen. Die Prüfungsanordnung sei seit Langem die gleiche. Danach werden bei einer sich über die Dauer eines Morgens hinziehenden Prüfungssession
mehrere Kandidaten in Zweiergruppen eingeteilt. Diese Zweiergruppen werden im Turnus von vier verschiedenen Zweiergruppen von Experten in verschiedenen Räumen geprüft. Innerhalb der Expertenteams prüft grundsätzlich jeder Experte jeweils ein Fach und amtet bei der Prüfung des Faches seines Kollegen als Beisitzer. Die Note für jede Einzelprüfung wird vom entsprechenden Examinator und dem Beisitzer zusammen festgesetzt. Am Schluss des Prüfungsmorgens wird eine Notenkonferenz mit Beteiligung aller Experten durchgeführt. Dort wird nach den Angaben der Prüfungskommission insofern koordiniert, als sichergestellt wird, dass einem Kandidaten nicht mehrmals aufgerundet, aber auch nicht abgerundet wird (B/11, 2). Es ist dem Gericht im übrigen bekannt, dass die verschiedenen Zweiergruppen zu den jeweils identischen Fragestellungen geprüft werden. Dieses System weist nach Meinung der Prüfungskommission entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verschiedene Vorzüge auf. Auf diese Weise könne neben dem Quervergleich zwischen den Kandidaten des Prüfungsvormittags ein sehr direkter Quervergleich zwischen den zusammen geprüften Kandidaten vorgenommen werden, was für eine sorgfältige Benotung von Vorteil sei. Für eine faire Bewertung sei auch von Vorteil, dass die Prüfung in verschiedenen Räumen vor jeweils anderen Experten stattfinde. So könnten die Kandidaten in jedem Raum neu beginnen, ohne dass die vorhergehenden Leistungen abfärben könnten. Schliesslich sei die Objektivität eben auch deshalb besonders gewährleistet, weil die jeweiligen Fachnoten zunächst von zwei Personen festgesetzt werden und dann noch eine abschliessende Notenkonferenz durchgeführt wird (B/11, 2).
b) aa) Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen Verfahrensaspekte, die das Gericht frei zu prüfen hat. Die Beanstandung betrifft zwei Punkte. Zum einen geht es um die Argumentation, dass das st. gallische Prüfungssystem in sich verfassungswidrig sei. Zum anderen bezieht sich der Beschwerdeführer auf die konkreten Auswirkungen dieses Systems in der angefochtenen Prüfung. Die Beanstandung des Prüfungssystems ist vorweg zu prüfen. Auf die konkret geltend gemachten Auswirkungen muss erst in einem zweiten Schritt eingegangen werden, wenn die Beurteilung des Prüfungssystems ergibt, dass dieses im Grundsatz willkürfrei und rechtsgleich handhabbar ist.
bb) Die von der Prüfungskommission skizzierte, in der Praxis gelebte Organisation der Prüfung stützt sich auf die Regelung in Art. 6 i.V.m. 14 PBR. Danach werden die Prüfungen in den sieben Prüfungsfächern vor wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abgelegt. Mit dem Examen soll beurteilt werden, ob der Bewerber die geforderten theoretischen und praktischen Fachkenntnisse nachweisen kann und somit fachlich befähigt ist, die Rechtsanwälten vorbehaltene berufliche Tätigkeit auszuüben (Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [SR 935.61]; Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13
Abs. 1 AnwG).
Eine rechtsungleiche Behandlung wäre vor diesem Hintergrund gegeben, wenn aufgrund der Prüfungsleistung objektiv gleich qualifizierte Bewerber lediglich aufgrund der Prüfungsanordnung als unterschiedlich zur Berufsausübung geeignet eingestuft würden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine solche Ungleichbehandlung darzutun. Werden zwei Kandidaten miteinander geprüft, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Experten, dafür zu sorgen, dass die Kandidaten gleichmässig die Möglichkeit erhalten, sich über ihr Wissen auszuweisen. Der Umstand, dass in einer Zweiergruppe der eine Kandidat möglicherweise fachlich schwächer ist und länger benötigt, um eine Antwort zu entwickeln, kann vom Experten berücksichtigt werden, indem er diesem Kandidaten zu gegebener Zeit das Wort entzieht und beim anderen Kandidaten weiterfährt. Das gleiche wäre übrigens auch umgekehrt der Fall, wenn ein Kandidat die Prüfung mit seinem Redefluss dominiert. Es kann so ohne weiteres eine rechtsgleiche Behandlung im Vergleich zu anderen Kandidatengruppen hergestellt werden. Auch die Aufteilung der Fragen kann so gehandhabt werden, dass sowohl gegenüber dem anderen Kandidaten in der gleichen Gruppe als auch den übrigen Kandidaten gegenüber Rechtsgleichheit hergestellt wird. Eine einzelne Fachprüfung ist beim gegebenen Prüfungssystem nicht zwangsläufig so angeordnet, dass gewissermassen linear vom Einfachen zum Schwierigeren fortgeschritten wird und gleichzeitig in der ersten Hälfte der Prüfung der eine und in der zweiten Hälfte der andere Kandidat befragt wird. Der prüfende Experte hat es in der Hand, den Verlauf des Prüfungsgesprächs so zu konzipieren, dass die einzelnen Kandidaten auch bei zum Teil unterschiedlichen Fragestellungen über die ganze Prüfung hinweg gesehen in etwa mit gleich anspruchsvollen juristischen Problemen konfrontiert werden. Wie die Prüfungskommission richtig ausführt, kann der Experte
zum Beispiel seine Prüfung in verschiedene Problemkreise zerlegen und für die entsprechenden Einstiegsfragen zwischen den Kandidaten abwechseln. Er kann die Kandidaten aber auch unabhängig voneinander zu ihrer Meinung zum gleichen Problem bitten sie sich gegenseitig ihre Antworten kritisch würdigen lassen. Es bestehen auch keine ernsthaften Anhaltspunkte, dass die überdurchschnittlich gute dürftige Leistung des einen Kandidaten die Bewertung des anderen Kandidaten der Gruppe beeinflussen muss. Es ist dem Experten ohne gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte zuzubilligen, dass er die von den beiden Kandidaten im Prüfungsgespräch gegebenen Lösungsansätze separat voneinander aufnimmt und einer entsprechenden Bewertung zuführt. Auch hier vermerkt die Prüfungskommission zutreffend, dass im st. gallischen System der mündlichen Anwaltsprüfung diese separate Beurteilung durch den die Prüfung beobachtenden Beisitzer noch besonders sichergestellt und weiter durch die Regelung der räumlich getrennten Prüfungsblöcke sowie der am Schluss stattfindenden Notenkonferenz zusätzlich unterstützt wird. Es ist abschliessend allgemein festzuhalten, dass die von der Praxis als besondere Sicherung für die Objektivität der Bewertung ins Feld geführte Beurteilung durch mehrere Examinatoren grundsätzlich auch vorliegend bereits genügend Gewähr bietet, dass rechtsgleich und willkürfrei geprüft wird. Dieses Argument ist mit anderen Worten nicht auf Einzelprüfungen beschränkt.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass das st. gallische System der mündlichen Anwaltsprüfung rechtsgleich und damit auch willkürfrei gehandhabt werden kann.
cc) Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Verweis auf die schwache Prüfungsleistung und bisweilen fehlende Antworten seiner Mitkandidatin sinngemäss, ihm sei von den Experten zu wenig Zeit eingeräumt worden. Er kann allerdings keine konkreten Beispiele nennen. Weiter ergibt die Durchsicht der begründeten Verfügung keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auf der Grundlage der Ausführungen der Prüfungskommission (B/11, 2) ist davon auszugehen, dass pro Einzelprüfung für jeden Kandidaten arithmetisch 12,5 Minuten zur Verfügung standen. In allen Fächern wurde der Beschwerdeführer zu einer ganzen Anzahl von Rechtsproblemen befragt, was darauf schliessen lässt, dass das angegebene Zeitbudget im allgemeinen eingehalten wurde. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch trotz der Ausführungen zum allgemeinen Eindruck der Experten
in beiden Fachprüfungen Gesellschafts-, Wertpapierund Immaterialgüterrecht sowie Zivilprozess-, Schuldbetreibungsund Konkursund Anwaltsrecht (act. 3, 3). Wohl wird dort ausgeführt, dass die Zweiergruppe mit dem Beschwerdeführer deutlich am schlechtesten gewesen sei. Indessen wird der sich ergebende Zeitverlust zumindest teilweise auf das Prüfungsverhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt.
Es kann weiter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus der eben erwähnten allgemeinen Beurteilung auch nicht abgeleitet werden, dass er infolge der schlechten Leistung seiner Mitkandidatin ebenfalls schlechter beurteilt worden ist, als es in Wirklichkeit hätte der Fall sein müssen. Die begründete Verfügung nimmt abgesehen von diesen Ausführungen nicht Bezug auf die Mitkandidatin. Es wird nur auf die Antworten des Beschwerdeführers eingegangen. Es muss folglich angenommen werden, dass die resultierende Bewertung ebenfalls nur auf seinen Ausführungen basiert. Im Übrigen lässt sich auch bereits aus der gerügten Textpassage nicht ableiten, dass für die Notengebung auf einen Gesamteindruck der Prüfungsgruppe abgestellt wurde, zumal auch seine Mitkandidatin die Prüfung nicht bestand.
a) Der Beschwerdeführer bezeichnet die in der Verfügung gelieferten Angaben als Begründungsfragmente. Den verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung von Verfügungen ist damit seiner Auffassung nach nicht genüge getan. Danach müssten die vorgelegten Fragen, die Antworten sowie die zur Notengebung führenden Gedanken genannt werden. Es sei aber weder erkennbar, was genau gefragt worden sei noch was seine Antworten gewesen seien. Es sei daher nicht überprüfbar, ob seine Antworten tatsächlich falsch ungenau waren. Was richtig beantwortet wurde, werde gar nicht erst erwähnt, so dass nicht einmal angedeutet werde, in welchem Verhältnis die richtigen zu den falschen Antworten standen. Die Verfügung ist daher nach seiner Auffassung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben (B/8, 3). Er nimmt in diesem Zusammenhang auch Bezug auf vom Bundesgericht (Urteil 2A. 89/2004 vom 13.7.04) aus dem Akteneinsichtsrecht abgeleitete Aufzeichnungspflichten und schliesst daraus, dass entweder ein detailliertes Protokoll eine andere geeignete Aufzeichnung bei Prüfungen Fragen und Antworten wiedergeben müssten (B/27).
Nach Ansicht der Prüfungskommission ist durchaus ersichtlich, weshalb die Leistung des Beschwerdeführers nicht als genügend bewertet wurde. Sie verweist dabei zunächst auf die Zusammensetzung der Bewertung aus den einzelnen Fächern, welche nach den entsprechenden Richtlinien zu einer ungenügenden Gesamtbeurteilung führten (B/11, 3). Sie führt weiter aus, bei der mündlichen Anwaltsprüfung werde nicht in erster Linie die Wiedergabe von Wissen geprüft. Es werde nicht abgefragt. Vielmehr werde in einem Gespräch abgeklärt, ob die Kandidaten ein Problem aus der Praxis auf eine richtige jedenfalls vertretbare Weise angehen könnten. In diesem Sinne zeige die angefochtene Verfügung durchaus, weshalb die Leistung des Beschwerdeführers in einem bestimmten Fach mit einer bestimmten Note bewertet worden sei (B/11, 4).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Entscheidungen zu begründen. Der Bürger soll wissen, wieso die Behörde gegen seinen Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass sie vom betroffenen Bürger gegebenenfalls sachlich angefochten und durch die Rechtsmittelinstanz sinnvoll überprüft werden kann (BGE 126 II 102). Bei Prüfungsentscheiden kommt sie dieser Verpflichtung grundsätzlich nach, wenn sie dem Kandidaten kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGer SJ 1994, 163; BGer 2P.104/2000 vom 6.10.00, E. 3c; BGer 2P. 81/2001 vom 12.6.01, E. 3 b/bb). Der Kandidat hat in diesem Zusammenhang keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass seine Prüfung formell protokolliert wird (BGer ZBl 1989, 314, BGer 2P.223/2001 vom 7.2.02, E. 3b) dass Musterlösungen und Notenskalen verwendet werden (BGer SJ 1994, 163; vgl. auch BGer 2P.81/2001 vom 12.6.01, E. 3 b/cc). Aus der Praxis des Bundesgerichts zur Überprüfung von Examensleistungen ist schon gefolgert worden, die Beschwerdeinstanz müsse anhand der Begründung den Prüfungsablauf inhaltlich nachvollziehen können. Die Begründung muss danach zeigen, welche Fragen gestellt wurden und vom Kandidaten korrekt beantwortet wurden, wo Mängel festzustellen waren und welches die richtigen Antworten gewesen wären (so VPB 63 [1999] Nr. 88, 834 f. und 837, vgl. auch VPB 65 [2001] Nr. 56, 610 und VPB 61 [1997] Nr. 32, 338). Ob
dies so allgemein zutrifft, ist fraglich. Jedenfalls im Rahmen von mündlichen Anwaltsprüfungen, bei denen nicht einfach Wissen abgefragt wird, sondern praxisbezogen in einem Prüfungsgespräch Lösungen von juristischen Problemen zu
erarbeiten gesucht werden, lässt es das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Protokollierungspflicht als rechtsstaatliche Minimalanforderung genügen, wenn das Ergebnis der Prüfung mit Noten bewertet wird und neben dem Examinator noch weitere anwesende Experten über die Bewertung entscheiden, was eine Objektivierung ermöglicht (BGer 2P.223/2001 vom 7.2.02, E. 3b; BGer ZBl 1989, 314). Es ist nicht ersichtlich, dass mit dem vom Beschwerdeführer angeführten neueren Entscheid und dessen allgemeinen Ausführungen zur Aktenführung/Protokollierung diese speziellen Anforderungen im Bereich der Anwaltsprüfungen in Frage gestellt werden sollten. Auf die Begründungspflicht übertragen muss dies heis-sen, dass die prüfende Behörde nicht unter Vorlage der gestellten Fragen und eines Richtig/FalschBewertungsschemas darlegen muss, wie sie zu ihrem Entscheid gekommen ist. Zu verlangen ist lediglich, dass sich aus der Begründung eine Auseinandersetzung mit den vom Kandidaten im Rahmen des Gesprächs vorgebrachten Lösungsansätzen ergibt. Diese Darstellung muss zeigen, dass die Prüfungsbehörde in einem objektiven Prozess zur Beurteilung der Leistung des Kandidaten gelangt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das st. gallische Recht abgesehen von den gestützt auf Art. 16 Abs. 2 PBR von der Prüfungskommission erlassenen Bewertungsrichtlinien (abrufbar auf www.gerichte.sg.ch) weitergehende Anforderungen aufstellt.
Es ist richtig, dass die zu den verschiedenen Einzelprüfungen gelieferte Begründung überwiegend nur implizite Hinweise auf die dem Beschwerdeführer gestellten Aufgaben enthält. Es ist auch zutreffend, dass bisweilen nicht ersichtlich ist, was die Ausführungen des Beschwerdeführers waren. Indessen zeigt sich, dass erstens in allen Prüfungen eine den eigenen Richtlinien entsprechende Bewertung vorgenommen wurde und die Gesamtbewertung ebenfalls auf den Vorgaben dieser Richtlinien basiert. Zweitens fand in allen Prüfungen zwecks Benotung eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers statt. Die von den Examinatoren zumeist stichwortartig angegebene Charakterisierung des Prüfungsverlaufs enthält überall Ausführungen zur vorgenommenen Einordnung der Leistung des Beschwerdeführers und genügt den Anforderungen einer summarischen Begründung. Es ist ersichtlich, dass der Notengebungsprozess objektiv abgelaufen ist. Nachdem die st. gallische Anwaltsprüfung als juristisches Prüfungsgespräch konzipiert ist, jede Einzelprüfung von zwei Experten beurteilt wird und insgesamt sieben verschiedene Einzelprüfungen durchgeführt werden, genügt diese Begründung den Minimalanforderungen.
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Sache in verschiedenen Punkten die Richtigkeit der von den Experten in der Verfügungsbegründung angeführten Aspekte seiner Prüfungsleistung und macht dazu Beweisanträge. Das betrifft konkret die Feststellungen aus der Prüfung Obligationenrecht zum Werkbegriff und zum Reflexschaden, den Einstieg in die aktienrechtliche Problemstellung bei der Handelsrechtsprüfung, die Antworten zur Kollokationsklage und zum Vermittlungsbegehren bei der Prüfung Zivilprozessund Schuldbetreibungsund Konkursrecht sowie die Wahrnehmungen der Experten in den beiden öffentlichrechtlichen Examen zur Frage der Abgrenzung Privatrecht/öffentliches Recht beim Rechtsverhältnis zu einem Pflegeheim und zur Legitimation bei der staatsrechtlichen Beschwerde (B/8, 4 f.). Er macht damit sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, woraus eine willkürliche Bewertung resultiert habe.
Auf die Feststellungen der Prüfungsexperten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers abzustellen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Benotung in praktisch allen Fachprüfungen auf fehlerhafte Wahrnehmung der Experten zurückzuführen ist. Vielmehr widerspricht es bereits der allgemeinen Erfahrung, dass bei einer Anzahl von sieben Fachprüfungen in der Mehrzahl der Fälle solche Fehler unterlaufen sein sollen. Das spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen ist zudem, dass jeweils neben dem selber prüfenden Experten der zweite Experte als Beisitzer verfolgte, was der Beschwerdeführer sagte. Unter diesen Umständen erscheint es als noch weniger wahrscheinlich, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen. Insgesamt muss damit auch unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition in Sachverhaltsfragen von den Feststellungen der Experten ausgegangen werden. Legt man diese der Bewertung zugrunde, ergibt sich unter Berücksichtigung der Notenfestsetzung durch eine Mehrheit von Prüfenden kein Hinweis auf willkürliche Bewertung.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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