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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU160054
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU160054 vom 19.10.2016 (ZH)
Datum:19.10.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:negative Feststellungsklage
Schlagwörter : Beschwerde; Friedensrichter; Friedensrichteramt; Oberglatt; Partei; Entscheid; Beklagten; Gericht; Betreibung; Urteil; Friedensrichteramtes; Läge; Schlichtungsgesuch; Verhandlung; Antrag; Rechtsmittel; Termin; Feststellung; Parteien; Vorladung; örtlich; örtliche; Säumnis; Zuständigkeit; Klage; Gerichtsstand; Begründet; Beschwerdegegner; Schlichtungsverhandlung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 147 ZPO ; Art. 148 ZPO ; Art. 18 ZPO ; Art. 206 ZPO ; Art. 209 ZPO ; Art. 210 ZPO ; Art. 212 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 59 ZPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 88 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 617;
Kommentar zugewiesen:
GASSER, RICKLI, Kommentar, 2. A., Zürich, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160054-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 19. Oktober 2016

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Beschwerdeführerin,

    gegen

  2. ,

Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend

negative Feststellungsklage

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Oberglatt vom 8. August 2016 (GV.2016.00022)

Erwägungen:

1.

    1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Oberglatt. Er verlangte damit die Feststellung, dass die Forderung von Fr. 492.30 zzgl. Zinsen und Kosten, welche die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) in Betreibung gesetzt hatte, nicht bestehe. Zudem verlangte er die Aufhebung der Betreibung-Nr. des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord und die Anweisung an das Betreibungsamt, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen, alles unter Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (act. 7). Das Friedensrichteramt Oberglatt setzte dem Kläger mit Verfü- gung vom 11. Juli 2016 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und es teilte mit, dass die Durchführung der Schlichtungsverhandlung bei fristgerechter Bezahlung des Vorschusses am 18. August 2016 vorgesehen sei (act. 6). Am

      1. Juli 2016 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 8. August 2016, 13.30 Uhr, vorgeladen (act. 5). Zur Schlichtungsverhandlung erschien der Kläger, die Beklagte erschien nicht. Mit Urteil vom 8. August 2016 entschied das Friedensrichteramt Oberglatt wie folgt (act. 2 = act. 9 S. 2):

        1. Die Forderung von CHF 492.30, zuzüglich Zinsen und Kosten, welche in Betreibung gesetzt worden ist, besteht nicht.

        1. Die Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord ist aufzuheben.

        2. Das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord wird angewiesen, den Registereintrag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu löschen respektive diesen keinen Dritten mitzuteilen.

        3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

        4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 90 festgesetzt und mit dem Vorschuss der Klägerin verrechnet.

        5. Diese Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 7./8. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung].

    2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. August 2016 (Datum

Poststempel) Beschwerde (act. 10). Die friedensrichterlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde dem Kläger Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Dem Friedensrichteramt Oberglatt wurde aufgegeben, innert der nämlichen Frist das Protokoll der Verhandlung nachzureichen (act. 14). Der Kläger erstattete die Beschwerdeantwort fristgemäss am 20. September 2016. Er schliesst darin auf Bestätigung des Urteils des Friedensrichters vom 8. August 2016 und auf Abweisung der Beschwerde der Beklagten. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 15/1;

act. 16 S. 5). Das Protokoll der friedensrichterlichen Verhandlung vom 8. August

2016 ging am 23. September 2016 ein. Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

    1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. reformatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die beiden Entscheidarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Eine Beschwerde führende Partei kann sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; sie muss einen Antrag in der Sache stellen, widrigenfalls auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 i.V.m. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 14 f. und Art. 327 N 10; OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013,

      E. II./2.1).

    2. Die vorliegende Beschwerde vom 15. August 2016 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer eingereicht. Die Beklagte verlangt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Urteils des Friedensrichteramtes Oberglatt vom 8. August 2016. Im Eventualantrag verlangt sie eine Rückweisung der Sache an das Friedensrichteramt (act. 1; act. 10 S. 2). Ein Antrag in der Sache fehlt. Die Rechtsbegehren der Beklagten sind an sich mangelhaft. Auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) ergibt, was die Beschwerde führende Partei in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und 4.3). Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, der Friedensrichter hätte auf das Schlichtungsgesuch gar nicht eintreten dürfen. Im Falle der Zulässigkeit des Eintretens geht die Beklagte davon aus, dass der Friedensrichter - im Säumnisfall - eine Klagebewilligung ausstellen oder allenfalls ein Urteilsvorschlag hätte unterbreiten müssen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beklagte in der Sache ein Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch des Klägers, eventualiter die Ausstellung einer Klagebewilligung resp. die Unterbreitung eines Urteilsvorschlages anstrebt (act. 10

S. 5). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

    1. Das Friedensrichteramt Oberglatt hielt in seinem Urteil vom 8. August 2016 fest, dass zur Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2016 auf Seiten des Klä- gers B. und C. erschienen seien. Die Beklagte sei trotz nachgewiesener Zustellung (der Vorladung) nicht erschienen. Beim Kläger B. und seinem Begleiter C. handle es sich um die Verwaltungsräte der D. AG in

      . Die Gesellschaft habe gegen die Beklagte im Namen der E. (für nicht

      bezahlte Rechnungen) die Betreibung eingeleitet, diese aber - nach Rücksprache mit der Gläubigerin - wieder zurückgezogen. B. und C. seien dann privat und ohne Rechtsgrund von der Beklagten betrieben worden. Es handle sich somit um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung gegen Organe der D. AG (act. 9 S. 1). Gestützt auf diese Erwägungen entschied das Friedensrichteramt Oberglatt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten nicht bestehe, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Registereintrag (nach Ablauf der Beschwerdefrist) zu löschen resp. keinem Dritten mitzuteilen (act. 9 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1-3).

    2. Die Beklagte bringt gegen den Entscheid des Friedensrichters zunächst vor, mit Verfügung vom 11. Juli 2016 sei unter Vermerk Termin freihalten mitgeteilt worden, dass vorgesehen sei, die Schlichtungsverhandlung am 18. August 2016 durchzuführen. Eine Uhrzeit sei nicht angegeben worden. Die Zeitangabe hätten die Parteien mit der Eingangsanzeige / Vorladung vom 14. Juli 2016 erhalten, woraufhin sie diese im Terminkalender unter dem mit der ersten Verfügung angegebenen Datum eingetragen habe. Dabei habe sie übersehen, dass der Friedensrichter den ursprünglichen Termin vom 18. auf den 8. August 2016 vordatiert habe. Der Friedensrichter habe den angesetzten Termin vom 18. August 2016 auch nicht widerrufen. Das Vorgehen des Friedensrichters sei verwirrend (act. 10 S. 3- 4). Im Weiteren bestreitet die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes Oberglatt. Sie macht geltend, dieses habe auf das Schlichtungsgesuch gar nicht eintreten dürfen. Es bestehe keine Gerichtsstandsvereinbarung und es sei keine Einlassung erfolgt. Der Gerichtsstand befinde sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an ihrem Sitz, welcher sich an der strasse in Zürich befinde. Weiter habe das Friedensrichteramt ihren Gehörsanspruch verletzt. Es habe kein Urteil fällen dürfen. Sie habe sich aufgrund der beschränkten Entscheidkompetenz des Friedensrichters darauf verlassen dürfen, dass bei Säumnis kein Sachentscheid ergehen werde, sondern eine Klagebewilligung ausgestellt oder allenfalls ein Urteilsvorschlag unterbreitet werde (act. 10 S. 4-5).

    3. Der Kläger führt aus, das Schlichtungsgesuch betreffend die negative Feststellung am 8. Juli 2016 im Doppel beim Friedensrichteramt Oberglatt eingereicht zu haben. Die Beklagte sei mit der Eingangsanzeige / Vorladung des Friedensrichteramtes vom 14. Juli 2016 vorgeladen worden. Der Verhandlungstermin sei klar und deutlich auf Montag, 8. August 2016 um 13.30 Uhr, angesetzt worden. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass die Verhandlung am 18. August 2016 stattfinden werde. Selbst wenn die Beklagte die behauptete Verwirrung be-

legen könnte, läge es in ihrer Verantwortung, die notwendigen Abklärungen bezüglich der Verhandlung zu treffen (act. 16 Rz. 1-2). Für die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes Oberglatt stützt sich der Kläger auf Art. 18 ZPO. Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe ihr Fernbleiben an der Verhandlung in der Beschwerde vom 15. August 2016 unmissverständlich mit der aus ihrer Sicht verwirrenden Verfügungen des Friedensrichters begründet. Somit habe sich die Beklagte auf das Friedensrichteramt Oberglatt als das zuständige Gericht eingelassen (act. 16 Rz. 3). In materieller Hinsicht führt der Kläger schliesslich aus, die Beklagte habe ihn als Präsidenten des Verwaltungsrates sowie den Delegierten des Verwaltungsrates der D. AG ohne jegliche Rechtsgrundlage betrieben. Die D. AG bezwecke u.a. die Bewirtschaftung von Debitoren. Die offene Forderung der E. AG vom 5. Juni 2015 gegenüber der Beklagten sei am

20. August 2015 gemäss Art. 164 ff. OR an die D. AG abgetreten und am

30. September 2015 aufgrund Nichtbezahlung betrieben worden. Die Forderung sei nach wie vor unbezahlt. Die Betreibung der Beklagten gegen ihn betreffe gemäss Zahlungsbefehl eine Rückforderung und eine letzte Aufforderung vom

2. Mai 2016. Letztere sei jedoch an die D. AG und nicht an die Organe der Unternehmung adressiert gewesen. Es handle sich offensichtlich um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung gegen Organe der D. AG (act. 16 Rz. 4).

      1. Eine Partei ist säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat die Parteien bei der Ansetzung eines Termins auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde erteilt also die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) oder sie erlässt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, einen Urteilsvorschlag (Art. 210 ZPO) oder einen Entscheid

        (Art. 212 ZPO). Einen Entscheid fällen kann sie allerdings nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der Antrag kann bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens gestellt werden. Scheitert der Schlichtungsversuch oder ist die beklagte Partei säumig, kann die klagende Partei einen entsprechenden Antrag selbst noch in der Verhandlung stellen. Sie ist in diesen Fäl- len in der Vorladung darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde insbesondere bei Säumnis und auf Antrag einen Entscheid fällen kann (Art. 147 Abs. 3 ZPO, vgl. ZK ZPO-Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2 f.; Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 6).

      2. Die Entscheidkompetenz des Friedensrichteramtes Oberglatt war, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht eingeschränkt. Es handelt sich vorliegend um eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 492.30, das heisst einem solchen von unter Fr. 2'000.00. Der Kläger hatte bereits in seinem (noch nicht begründeten) Schlichtungsgesuch vom 8. Juli 2016, welches der Beklagten zusammen mit der

        Vorladung zugesandt worden war, einen Antrag auf Entscheid gestellt (act. 5 S. 1;

        act. 7 S. 2). Zum Vorbringen der Beklagten betreffend die Gründe ihres Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung, sofern sie damit eine Wiederherstellung im Sinne der Vorladung zu einem neuen Schlichtungstermin bewirken möchte, ist sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann auf Gesuch der säumigen Partei zu einem Termin erneut vorgeladen werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Art. 206 ZPO, welcher die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren regelt, enthält jedoch keine Bestimmung zur Wiederherstellung und es wird auch nicht auf Art. 148 ZPO verwiesen, weshalb unklar ist, ob auch im Schlichtungsverfahren eine Wiederherstellung stattfinden kann (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Alvarez/Peter, Bd. II, Bern 2012, Art. 206 N 13). Im Weiteren wäre ein Gesuch um Wiederherstellung bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist. Die Kammer ist zur Behandlung eines Wiederherstellungsgesuches nicht zuständig. Im vorliegenden Fall läge wohl auch kein leichtes Verschulden mehr vor. Die förmliche und als solche bezeichnete Vorladung, welche nicht nur das Datum und die Uhrzeit, sondern auch den Verhandlungsort anzeigte, erfolgte erst am 14. Juli 2016. Die Beklagte hat es sich selber zuzuschreiben, dass sie die Vorladung des Friedensrichteramtes nicht richtig gelesen bzw. sich den falschen Termin notiert hat.

      3. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die örtliche Zustän- digkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO). Als Gericht im Sinne von Art. 59 ff. ZPO gilt jene Behörde, die zum Entscheid in der Sache berufen ist. Liegt dem Friedensrichter ein Antrag auf Entscheidung vor, so steht es in seinem freien Ermessen, ob er diesen annehmen will oder nicht. Nimmt er ihn an, so hat er ein Entscheidverfahren zu eröffnen: Die Schlichtungsbehörde wandelt sich damit zu einem erstinstanzlichen Gericht. Der Friedensrichter hat einen Zivilprozess durchzuführen, dabei das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen und bei Nichtvorliegen einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. OGer ZH RU110009; ZK ZP O-Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2-3; KUKO ZPO-Domej, 2. A., Basel 2014,

Art. 59 N 10 m.w.H.).

Die örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Der Feststellungskläger kann am allgemeinen Gerichtsstand, das heisst am Wohnsitz bzw. Sitz der feststellungsbeklagten Partei klagen (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Daneben stehen ihm aber auch all jene besonderen Gerichtsstände offen, an denen die spiegelbildliche Leistungsklage erhoben werden könnte (siehe dazu Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, § 14 N 27). Ein besonderer Gerichtsstand ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich befindet sich der Sitz der Beklagten und damit der allgemeine Gerichtsstand in Zürich (act. 13). Ein örtlicher Bezug zum Friedensrichteramt Oberglatt ergibt sich einzig gestützt auf den Wohnsitz des Klägers in Oberglatt. Ein Forum am Domizil des Feststellungsklägers - auch wenn dieses bei Erhebung der spiegelbildlichen Leistungsklage der allgemeine Gerichtsstand wäre - besteht allerdings nicht (so etwa Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 88 N 5). Es braucht daher nicht weiter auf die Vorbringen der Parteien zum Wohnsitz bzw. zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme des Beklagten in Oberglatt (vgl. act. 10 S. 2 f. und act. 16 Rz. 1) eingegangen werden. Wie die Beklagte zutreffend anführt, liegt auch keine Einlassung vor. Gemäss Art. 18 ZPO wird die Zuständigkeit begründet, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der

fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert. Reine Passivität durch Nichterstattung einer Klageantwort oder Nichterscheinen zur Verhandlung ist nicht als Einlassung zu werten. Bei Ergehen eines Säumnisurteils kann selbst noch im Rechtsmittelverfahren die Unzuständigkeitseinrede erhoben werden (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 18 N 13).

3.5. Der Beklagten ist folglich darin zuzustimmen, dass das Friedensrichteramt Oberglatt für die Beurteilung der negativen Feststellungsklage örtlich nicht zuständig ist. Die Beschwerde der Beklagten ist insoweit gutzuheissen. Das Urteil des Friedensrichteramtes Oberglatt vom 8. August 2016 ist aufzuheben. Beide Parteien hatten Gelegenheit, sich zur örtlichen Zuständigkeit des Friedensrichteramtes Oberglatt zu äussern. Die Sache erweist sich als spruchreif und ist daher im Beschwerdeverfahren neu zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Auf das Schlichtungsgesuch des Klägers ist zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Weiterungen zu materiellen Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeantwort erübrigen sich damit.

4.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies sind ihm die in der Höhe unangefochten gebliebenen Kosten des erstinstanzlichen Schlichtungsverfahrens (Fr. 90.00) gänzlich aufzuerlegen

(Art. 318 Abs. 3 ZPO analog, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangt vom Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung (act. 9 S. 2). Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Die Beklagte begründet nicht weiter, welche Auslagen und Umtriebe ihr entstanden sind. Für mit ihrer Beschwerde verbundene notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO (namentlich Versandspesen, Druckund Kopierkosten) ist ihr lediglich eine pauschale Entschädigung von Fr. 20.00 zuzusprechen.

Es wird erkannt:
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes Oberglatt vom 8. August 2016 aufgehoben, und auf das Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdegegners wird nicht eingetreten.

  2. Dem Kläger und Beschwerdegegner werden die Kosten des erstinstanzlichen Schlichtungsverfahrens von Fr. 90.00 auferlegt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Beschwerdegegner auferlegt.

  5. Der Kläger und Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beklagten und Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdefüh- rerin unter Beilage der Doppel von act. 16 und act. 17/1-12, sowie an das Friedensrichteramt Oberglatt, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 492.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

19. Oktober 2016

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