1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT210093 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchstellerin; Gesuchsgegner; Beschwerde; Rechtsöffnung; Verlustschein; Vorinstanz; Forderung; Zahlung; Betreibung; Partei; Urteil; Aufstellung; Verfahren; Hinwil; Parteien; Gesuchsgegners; Worden; Gereicht; Verlustscheine; Ziffer; Entscheid; Urkunde; Beschwerdeverfahren; Führt; Kosten; Schuld; Eingereicht; Andere |
ZH | RT210203 | Rechtsöffnung | Gesuch; Beschwerde; Rechtsöffnung; Gesuchstellerin; Forderung; Kosten; Kostenvorschuss; Verfahren; Betreibung; Schweiz; Verfahren; Rechtsöffnungsgesuch; Entscheid; Vorinstanz; Gesuchsgegnerin; Kostenvorschusses; Gemäss; November; Schuld; Beschwerdegegnerin; Partei; Nachfrist; Verfügung; öffnungstitel; Abtretung; Welche; Erweist; Setzen; Nehmen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160012 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11) | Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Beweis; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Scheidung; Obergerichts; Liegenschaft; Entscheid; Frist; Administrative; Rechtsmittel; Gericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Eheleute; Gutachten; Kantons; Sachliche; Scheidungsverfahren; Verwaltungskommission |
ZH | VB160016 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. Juli 2016 (BA160003-H) | Beschwerde; Aufsicht; Beschwerdeführer; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Verfahren; Fikon; Bezirksgericht; Pfäffikon; Vorinstanz; Beschluss; Verfahrens; Rechtsmittel; Frist; Gesuch; Entscheid; Kantons; Bezirksgerichts; Gericht; Aufschiebende; Verwaltungskommission; Begründet; Erweist; Beschwerdeverfahren; Kostenvorschusses; Rechtspflege; Unentgeltliche; Aufsichtsbehörde; Unbegründet |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 95 (5A_294/2021) | Regeste Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8). | Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass |
146 III 284 (5A_714/2019) | Regeste Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2). | Beschwerde; Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Urteil; Ordentliches; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Rechtskräftig; Unterhalt; Formell; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Entscheide; Eheschutzentscheid; Kommentar; Zivilprozessordnung; Schweizerischen; Berufung; Gesetzes; Urteile; Vollstreckbar; SchKG; Aufschieben; Aufschiebende; Leistungs |
Autor | Kommentar | Jahr |
Karl Spühler | Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Spühler | Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |