1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
2 Die Klagebewilligung enthält:
3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU210108 | Nachbarschaftsstreit | Beschwerde; Kläger; Klägerin; Klagebewilligung; Vorinstanz; Kosten; Entscheid; Zürich; November; Beklagte; Gericht; Gebühr; Schlichtungsverhandlung; Partei; September; Parteien; Vorliegend; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlungen; Obergericht; Gerichts; Handelt; Gelten; Beschwerdeverfahren; Klagebewilligungen; Verfahren; Geltend |
ZH | RU210109 | Nachbarschaftsstreit | Beschwerde; Vorinstanz; Kläger; Klägerin; Kosten; Klagebewilligung; Gebühr; Beklagte; Schlichtungsverfahren; Partei; Gericht; Schlichtungsverhandlung; Parteien; Vorliegend; Entscheid; September; Verfahren; Streitwert; November; Gerichts; Handelt; Zürich; Stellt; Schlichtungsverhandlungen; Gelten; Entsprechend; Folgend; Beschwerdeverfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140016 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Beschwerdegegnerin; Recht; Friedensrichteramt; Beschluss; Verfahren; Verwaltungskommission; Partei; Obergericht; Forderung; Akten; Schlichtungsgesuch; Rechtsmittel; Zivil; Parteien; Kanton; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Schlichtungsverfahren |
SG | K 2015/1, K 2015/2 | Entscheid Art. 227 ZPO: Fixierung des Streitgegenstands. Die Bestimmungen der ZPO können im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren bei Regelungslücken sachgemäss angewendet werden. Die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart einer zivilprozessualen Klageänderung ist nicht auf das öffentlich-rechtliche Verfahren anwendbar, da vor Verwaltungsgericht nur eine Verfahrensart besteht. Vorliegend waren die sachgemäss anwendbaren Voraussetzungen einer Klageänderung gegeben, weshalb die Klägerin I einen höheren Betrag einklagen durfte als den in der Schlichtung geforderten. Art. 8 ZGB: Anforderungen an die Substantiierungspflicht: Die Klägerin I hat vorliegend ihre Substantiierungslast nicht verletzt, indem sie die geforderten Beträge nicht weiter begründete oder Berechnungen beilegte. Im Sinne der Untersuchungsmaxime kann das Gericht die Beträge selbst berechnen, wenn der erhebliche Sachverhalt schlüssig erstellt ist. Art. 107 PersV: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers lebt grundsätzlich mit der Einstellung der Krankentaggeldzahlungen des Versicherers wieder auf. Der Arbeitgeber kann seine Lohnzahlungen aber aufgrund von Art. 107 PersV einstellen, ohne selbst die Rechtmässigkeit der Einstellung der Zahlungen durch den Versicherer zu prüfen (Verwaltungsgericht, K 2015/1, K | Klage; Arbeitgeber; Recht; Klagte; Verf; Klagten; Schlichtung; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Lohnfortzahlung; Anspruch; Gallen; Arbeitszeugnis; Versicherung; Versicherer; Forderung; Lohnfortzahlungspflicht; Arbeitnehmer; Krankentaggeld; VerwGE; Leistung; Einstellung; Verwaltungsgericht; Arbeitgebers; Kanton; Klage; Wwwgerichtesgc; Kündigung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 419 (4A_428/2020) | Regeste Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2). | Verjährung; Beschwerde; Instanz; Rechtsstreit; Befasste; Beginnt; Klage; Befassten; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Abschluss; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Forderung; Rechtskraft; Abgeschlossen; Endentscheid; Verjährungsfrist; Revision; Verfahren; Beschwerdeführerin; Berufung; Rechtshängigkeit; Rechtsstreits; Verfahrens; Formell; Verjährungsrecht; Verjähren |
144 III 404 (4A_593/2017) | Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). | Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Beschwerde; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Zivilprozessordnung; Klage; Recht; Gerecht; Fristenstillstandes; Gelte; Angenommen; Partei; Wesentlichen; Verfahren; Zivilprozessordnung; Lehre; Bundesgericht; Klagebewilligung; Civile; Ausschluss; Fristgerecht |
Autor | Kommentar | Jahr |
Honegger | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich | 2013 |
Honegger | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich | 2013 |