1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209212).
3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200038 | Erbteilung | Beklagte; Berufung; Friedensrichter; Partei; Parteien; Vorinstanz; Kläger; Friedensrichteramt; Beklagten; Eingabe; Gericht; Schlichtungsverhandlung; Stellung; Klagebewilligung; Beschluss; Gerichts; Entscheid; Gestellt; Nehmen; Vertreten; Worden; Schwer; Gelten; Krankheit; Stellungnahme; Friedensrichteramtes; Stellen; Stellte |
ZH | RU210070 | Kündigungsschutz / Erstreckung / Verschiebungsgesuch | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verschiebung; Beschwerdeführers; Verschiebungsgesuch; Gericht; Erstreckung; Partei; Beschwerdefrist; Angefochtene; Sprach; Verfügung; Kündigung; Parteien; Beschwerdegegner; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Gesuch; Ersucht; Seiner; Eingabe; August; Einsprache; Begründet; Fristen; Begründung; Angefochtenen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.54 | Entscheid Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54). | Gesuch; Patent; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Streitpatent; Gesuchstellerinnen; Bekl; Kläg; Klägact; Praziquantel; Kombination; Beklact; Separatbeilage; Patents; Streitpatents; Glaubhaft; Sankyo; Massnahme; Ausführungen; Recht; Ivermectin; Nichtigkeit; Gültig; Produkt; Gesuchsantwort; Klage; Handelsgericht; EQVALAN |
BS | BEZ.2021.30 (AG.2021.435) | Ordnungsbusse | Schlichtung; Beschwerde; Ordnungsbusse; Schlichtungsbehörde; Beschwerdeführerin; Erscheinen; Werden; Schlichtungsverhandlung; Nichterscheinen; Partei; Klagebewilligung; Verfahren; Persönlich; Verfügung; Vorliegend; Vorliegende; Parteien; Geschäftsgang; Gericht; Stellt; Gemäss; Vorliegenden; Persönliche; Pflicht; Stellungnahme; Erscheinen; Dezember; Geschäftsgangs; Persönlichen; Störung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 265 | Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). | Schlichtung; Partei; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Beschwerde; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Disziplinarisch; Beschwerdeführer; Urteil; ZPO; Bundesgericht; Entscheid; Disziplinarische; Beklagten; Recht; Gericht; Hinweis; Prozessual; ZPO |
141 III 159 (4A_530/2014) | Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). | Organ; Schlichtung; Person; Faktische; Schlichtungsverhandlung; Juristische; Beschwerde; Klage; Partei; Bevollmächtigt; Organe; Handlungsvollmacht; Gültig; Persönlichen; Erscheinens; ISv; Klagebewilligung; Vertretung; Faktischen; Vorinstanz; Vertreten; Schlichtungsbehörde; Voraussetzung; Entscheid; Urteil; Organs; Verfahren; Kaufmännische; Handlungsbevollmächtigte; Faktisches |