Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB220042 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 18.01.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verbot |
Schlagwörter : | Klagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Entscheid; Recht; Beweis; Urteil; Gericht; -strasse; Partei; Vorsitzende; Gehör; Angefochtene; Hauptverhandlung; Prot; Angefochtenen; Miteigentümer; Parkplätze; Verhandlung; ProtVi; Gehörs; Klage; Beweismittel; Miteigentum; Vertretung; Anspruch; Entscheids; Teilfläche; Streit |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 152 ZPO ; Art. 228 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 292 StGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 641 ZGB ; Art. 68 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 Ia 260; 133 I 202; 133 II 249; 136 V 117; 137 I 195; 138 III 374; 140 III 555; 142 I 86; 142 III 413; 143 III 297; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB220042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
in Sachen
2. ...
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , betreffend Verbot
(act. 2 S. 2)
1. Es sei den Beklagten zu verbieten, Fahrzeuge irgendwelcher Art auf der Liegenschaft C. -strasse (Kat.-Nr. 1, Zürich) in der grün eingefärbten Teilfläche gemäss Beilage 3 abzustellen und zu parkieren;
Das Verbot gemäss Ziffer 1 hiervor sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB auszusprechen;
Es sei der Beklagten 1 zu befehlen, die gelbe Parkmarkierung auf der Liegenschaft C. -strasse (Kat.-Nr. 1, Zürich), welche die grün eingefärbte Teilfläche gemäss Beilage 3 unterteilt und um- rahmt, innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist von maximal 30 Tagen, zu entfernen;
Der Befehl gemäss Ziffer 3 hiervor sei unter der Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall anzuordnen, namentlich sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, die gelbe Parkplatzmarkie- rung auf Kosten der Beklagten selber zu beseitigen, sollten die Beklagten diese nicht innert der vom Gericht angesetzten Frist den Befehl umgesetzt zu haben. Hierfür seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu bezahlen - unter solidarischer Haftung;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten - unter solidarischer Haf- tung.
Den Beklagten 1 und 2 wird verboten, Fahrzeuge irgendwelcher Art auf der Liegenschaft C. -strasse in Zürich (Kat.-Nr. 1) auf der im Miteigentum der Klägerin stehenden Teilfläche (gemäss der diesem Urteil angehefteten Beilage mit farblicher Markierung) abzustellen und zu parkieren.
Der Beklagten 1 wird befohlen, die gelbe Parkplatz-Markierung auf der Lie- genschaft C. -strasse in Zürich (Kat.-Nr. 1) auf der im Miteigentum der Klägerin stehenden Teilfläche (gemäss der diesem Urteil angehefteten Bei- lage mit farblicher Markierung) innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu entfernen.
der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (act. 73 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 8. November 2022 ist aufzuheben.
Das Urteil ist Willkür und auf Grund der Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs auch nichtig und deshalb aufzuheben.
Alle Kosten, inklusiv Prozessentschädigung, Gebühren und Steuern sind von der Klägerin zu bezahlen.
Die A. SA (Beklagte 1 und Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) und B. (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Klägerin) sowie wei- tere Personen sind Miteigentümer der C. -strasse in Zürich (Kat.-Nr. 1). Die Strasse dient den Anstössern als Zufahrt zu ihren Liegenschaften (act. 5/1 f.). Die D. AG (Beklagte 2 im vorinstanzlichen Verfahren, nachfolgend Mieterin) ist Mieterin der Liegenschaft der Beklagten an der C. -strasse. Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte und die Mieterin Teile der Fläche der im Miteigentum stehenden C. -strasse für private Parkplätze beanspruchen dürfen.
Mit Klage vom 11. März 2021 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Zü- rich darum, der Beklagten und der Mieterin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, auf einer Teilfläche der C. -strasse (grün einge- färbt, act. 5/3) zu parkieren, und der Beklagten unter Androhung der Ersatzmass- nahme im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihr angebrachte gelbe Parkmar- kierung zu entfernen (act. 2). In der Klageantwort erhob die Mieterin die Einrede der Unzuständigkeit des Kollegialgerichts (act. 23). Diese wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. September 2021 ab und bejahte ihre Zuständigkeit (act. 45). Die dagegen erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2021 ab (act. 48). Nach einem Schrif- tenwechsel zur Sache und der Durchführung der Hauptverhandlung verbot die Vorinstanz mit Urteil vom 8. November 2022 der Beklagten und der Mieterin, Fahrzeuge auf der im Miteigentum der Klägerin stehenden Teilfläche der C. -strasse abzustellen. Die Vorinstanz befahl der Beklagten gleichzeitig, die gelbe Parkplatz-Markierung zu entfernen, und berechtigte die Klägerin, bei Säumnis die gelbe Markierung auf Kosten der Beklagten selbst zu entfernen. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 67 = act. 74/4 = act. 75 [Akten- exemplar]).
E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra
102 [2013] Nr. 4).
E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe- bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.
Soweit sich die Beklagte zur Unterschriftsberechtigung von E. äussert (act. 73 S. 1), übt sie keine Kritik am angefochtenen Urteil. Die anfängliche Unsi- cherheit der Vorinstanz darüber, ob die Klageantwort von der Beklagten rechts- gültig unterzeichnet wurde, konnte im erstinstanzlichen Verfahren geklärt (act. 21, 29 ff., 35) und die Unterschrift auf der Klageantwort konnte E. , Verwaltungs- ratspräsident der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 66/11), zuge- schrieben werden. In der Folge liess die Vorinstanz die Klageantwort als Rechts-
schrift der Beklagten zu und behandelte E. deren Vertreter (Prot. Vi S. 11).
an der Hauptverhandlung als
Die Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe ein neues Verbot für Fuss- gänger erfunden und eine Fussgängerverbotstafel auf die C. -strasse gemalt (act. 73 S. 2), betreffen nicht den Verfahrensgegenstand dieses Berufungsverfah- rens. Die Beklagte stellte zur (allfällig) unbefugten Anbringung des Verbotszei- chens für Fussgänger (vgl. act. 5/4) vor Vorinstanz keine Anträge, weshalb im an- gefochtenen Entscheid nichts dazu erwogen und entschieden wurde (act. 75). Folglich kann die Kammer im Berufungsverfahren darauf nicht eingehen.
te zusammen mit E. erschienenen F.
nicht zugehört, obwohl dieser
über eine Generalvollmacht der Beklagten verfügt habe und den Streit seit über 50 Jahren kenne. Als F. nach dem langen klägerischen Vortrag endlich ge- glaubt habe, reden zu können, habe ihn der Vorsitzende sofort unterbrochen und damit die Versammlung zwangsweise beendet. Der Vorsitzende habe zu E. und F. gesagt, sie könnten jetzt gehen. Es sei unverständlich, dass im Urteil stehe, sie seien weggelaufen und die Verhandlung sei weitergeführt worden. Dies sei eine Lüge. Die drei übrigen Mitwirkenden sollen dies unter Eid erklären, was sie jedoch nicht könnten (act. 73 S. 1).
Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen sowie zum Beweis- ergebnis Stellung zu nehmen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein- flussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Auch gewährleistet Art. 29 Abs. 2 BV das Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 119 Ia 260 E. 6.a; BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.1; HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 1037). Der Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Ausnahmsweise können aber auch schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmit- telinstanz volle Überprüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Erledigung nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195
E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 und BGE 133 I 202 E. 2.2). Die Wahrung des
rechtlichen Gehörs stellt damit keinen Selbstzweck dar. Die Rechtsprechung soll vielmehr verhindern, dass sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem fehlerhaften Entscheid auswirkt. Es genügt deshalb nicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, sondern die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung des Rechtsmittels anzugeben, was sie vor Vorinstanz vor- gebracht und wie es sich auf den Entscheid ausgewirkt hätte, wenn sie angehört worden wäre (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; BGer 5A_85/2021 vom 26. März
2021 E. 6.2).
Die Vorinstanz führte zum Verhandlungsablauf im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, zur Hauptverhandlung sei für die Beklagte [1] E. in Be- gleitung von F. erschienen. Es seien die ersten Parteivorträge im Sinne von Art. 228 ZPO erstattet worden. E. und F. hätten den Gerichtssaal ver- lassen, ohne sich die Replik der Klägerin anzuhören (act. 75 S. 4 mit Verweis auf Prot.Vi S. 11 ff. und S. 19). Im Rahmen der Säumnisfolgen erwog die Vorinstanz, die Beklagte [1] habe die mündliche Hauptverhandlung vor Erstattung der Replik der Klägerin verlassen, wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Hauptverhandlung fortgesetzt werde. Damit habe die Beklagte [1] auf weitere Vorträge im Sinne von Art. 228 Abs. 2 ZPO verzichtet (act. 75 S. 5).
Gemäss vorinstanzlichem Protokoll ergibt sich folgender Verhandlungsab- lauf: Der Vorsitzende habe nach dem Vortrag der Klägerseite einen Unterbruch angekündigt, worauf E. darauf bestanden habe, dass die Verhandlung so- fort fortgesetzt werde. Anschliessend habe der Vorsitzende E. das Wort er- teilt. F. habe sich erhoben und ausgeführt, er habe die Situation als Einzi- ger miterlebt, worauf der Vorsitzende darauf hingewiesen habe, er sei keine Par-
tei im Verfahren und ihm das Wort nicht erteilt worden sei. F.
habe sich
aufgebracht gezeigt und sich nicht beruhigen lassen. Der Vorsitzende habe er- neut darauf hingewiesen, dass er nicht der Rechtsvertreter von E. sei, wes-
halb er nicht für diesen Stellung nehmen könne. Danach habe E.
für die
Beklagte zum ersten Parteivortrag Stellung genommen (Prot.Vi S. 16). Nach dem Vortrag habe er erklärt, die Verhandlung nun zu verlassen. Der Vorsitzende habe
ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit
fortgeführt werde, was E.
zur Kenntnis genommen und mit F.
den
Gerichtssaal verlassen habe (Prot. Vi S. 19). Das Protokoll dokumentiert damit ei- nerseits den im angefochtenen Entscheid beschriebenen Verfahrensablauf, wo- nach E. auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung hingewiesen worden sei und er dennoch nach Erstattung der Klageantwort mit F. den Gerichtssaal verlassen habe. Anderseits wird auch der Vorwurf der Beklagten bestätigt, das Gericht habe F. nicht zu Wort kommen lassen. Das beschriebene Vorgehen der Vorinstanz wird gerügt und ist nachfolgend genauer zu betrachten:
Der Vorsitzende ging bei der Weigerung, F. anzuhören, offenbar da- von aus, dieser verfüge über keine Vollmacht, die Beklagte an der Hauptverhand- lung zu vertreten. Diese Annahme wird im angefochtenen Entscheid indes nicht näher begründet und lässt sich aufgrund der Protokolleinträge nicht schlüssig
nachvollziehen. Im Verhalten von E. , F.
an die Verhandlung mitzunehmen und ihn an seiner Stelle vortragen zu lassen, als ihm das Gericht die Möglichkeit zur Stellungnahme erteilte, ist ohne weiteres eine konkludente Voll- machtserteilung an F. zu erblicken, anstelle von E. für die Beklagte zu plädieren, ansonsten E. gegen die Rede von F. hätte einschreiten müssen. Die Umstände deuteten daher mindestens auf eine Duldungsvollmacht
zugunsten von F.
hin (vgl. BGer 4A_360/2020 vom 2. November 2020
E. 5.2). Als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Beklagten
war E.
zur Vollmachtserteilung ohne weiteres befugt. Die Äusserung des
Vorsitzenden anlässlich der Hauptverhandlung, F.
sei nicht der Vertreter
der Beklagten bzw. von E. , erweist sich daher als vorschnell und augen- scheinlich nicht korrekt. Vielmehr wäre der Vorsitzende gehalten gewesen, F. anzuhören oder bei Zweifeln E. zum Stellvertretungsverhältnis zu befragen.
Was die Zulässigkeit der Vertretung der Beklagten durch F.
betrifft,
bestehen im Zivilprozess zwar Einschränkungen bezüglich der berufsmässigen Vertretung einer Partei und es gilt das Anwaltsmonopol (Art. 68 Abs. 2 ZPO). Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Parteivertretung durch eine nicht anwaltliche Person unzulässig ist. Gemäss Botschaft zur ZPO kann sich die Partei durch eine
beliebige Vertrauensperson vertreten lassen. Es muss sich nicht um einen Anwalt oder eine Anwältin handeln, solange die Vertrauensperson das Mandat nicht be- rufsmässig ausübt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], BBl 2006 7279, Ziff. 5.5.2 zu Art. 66 des Entwurfs). Das Bun- desgericht erwog, bei der Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung stehe das Schutzbedürfnis des Publikums im Vordergrund. Eine berufsmässige Vertretung sei anzunehmen, wenn der Vertreter bereit sei, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf könne geschlossen werden, wenn er bereit sei, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründe das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigen- schaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau (BGE 140 III 555 E. 2.3).
Anzeichen dafür, F. hätte als berufsmässiger Vertreter der Beklagten gehandelt, waren vor Vorinstanz nicht erkennbar. Im Gegenteil erklärte E. auf die Frage des Gerichts, in welcher Funktion F. anwesend sei, er werde nicht als Zeuge angerufen, aber er kenne den Fall bestens (Prot.Vi S. 11). Dies liess auf eine persönliche Beziehung von F. zur Beklagten und eine beson- dere Kenntnis der Streitsache schliessen. Dagegen fehlten Anhaltspunkte, F. habe aufgrund einer besonderen Fachkompetenz die Beklagte vertreten wollen und sei bereit, in unzähligen Fällen als Vertreter zu handeln. Es waren und sind daher keine Hindernisse gegen eine Vertretung der Beklagten durch F. ersichtlich. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beklagten bzw. deren Vertretungsrecht, indem sie ohne weitere Abklärungen F. nicht zu Wort kommen liess.
Bei der Beurteilung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhe- bung des erstinstanzlichen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt, fällt in Betracht, dass der Vorsitzende E. nach der Weige- rung, F. anzuhören, das Wort erteilte und ihn im Beisein von F. ge- stützt auf Art. 56 ZPO befragte. Abschliessend wurde E. vom Vorsitzenden gefragt, ob er noch etwas ergänzen möchte, beispielsweise zu den Behauptungen
der Klägerin und den eingereichten Belegen. Darauf antwortete dieser, Ich be- streite alles. Ihr sollt entscheiden, und schloss mit dem Satz, Ich werde den Ent- scheid weiterziehen (Prot.Vi S. 16 ff.). Die Beklagte konnte sich somit durch ihren Verwaltungsratspräsidenten umfassend zur Klage und zu den Vorbringen der Klägerin an der Hauptverhandlung äussern. Sie lässt in ihrer Berufung bzw. vor der Kammer, die über freie Kognition bei der Beurteilung der Sache verfügt, offen, welche für den Entscheid relevanten Ausführungen F. hätte vortragen wol- len. Solche Behauptungen hätte sie aufzeigen müssen, um allfällige Leerläufe durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verhindern. Unter diesen Umständen führt die unzulässige Weigerung der Vorinstanz, F. anzuhören, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Im Umstand, dass die Verhandlung weitergeführt wurde, nachdem E.
und F.
den Gerichtssaal verlassen hatten, ist ebenfalls keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Beklagten zu erblicken, welche die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vo- rinstanz im Entscheid auf neu vorgebrachte Behauptungen der Klägerin in der Replik abstützte (Prot.Vi S. 19 ff.). Auch zeigt die Beklagte nicht auf, welche Vor- bringen sie in der Duplik hätte einbringen wollen, die zu einer anderen Entschei- dung hätten führen können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte in einer Rechtsschrift sowie an der Hauptverhandlung frei zur Sache äussern konnte und sie damit vor Vorinstanz die Möglichkeit zu zwei umfassenden Vorträ- gen erhielt (act. 12, 18; Prot.Vi S. 16 ff.). Eine relevante Gehörsverletzung ist aus diesen Gründen nicht erkennbar.
Die sinngemässe Behauptung der Beklagten, der Vorsitzende habe die Ver- handlung zwangsweise beendet und E. und F. fortgeschickt (act. 73
S. 1), findet in den Akten keine Stütze. Es erübrigt sich, auf den Vorwurf weiter einzugehen, weil die Fortsetzung der Verhandlung ohne Anwesenheit der Vertre- ter der Beklagten wie gesehen im Ergebnis nicht zu deren Schlechterstellung und Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Rüge, das vorinstanzliche Protokoll sei unrichtig abgefasst worden (act. 73 S. 1), ist überdies pauschal und aufgrund des Ausgeführten ohne ersichtliche Bedeutung.
Zur Sache bringt die Beklagte vor, es bestehe zwischen den Miteigentümern der C. -strasse kein schriftlicher Vertrag über die Nutzung der Privatpark- plätze. Es sei aber alleinige Sache aller Miteigentümer, die Benutzung der Park- plätze zu regeln. Sie hätten vor ca. 70 Jahren einstimmig beschlossen, in der C. -strasse (längsverlaufende) Parkplätze zu erstellen und diese den einzel- nen Miteigentümern zur Benutzung zuzuweisen. Aufgrund des grossen Miteigen- tumsanteils der Beklagten von 20 Prozent sei später abgemacht worden, die Be- klagte solle eine Baubewilligung für quer zur Strasse verlaufende Parkplätze ein- holen, was auch geschehen sei. Da die Klägerin auf der C. -strasse im Sommer eine Gartenwirtschaft betreibe, hätten die Miteigentümer zudem abge- macht, dass nur auf der anderen Seite der C. -strasse parkiert werden dürfe. Die Vorinstanz masse sich an, über die Köpfe der Miteigentümer hinweg über die Benutzung der Parkplätze zu bestimmen (act. 73 S. 1 f.).
klagte habe ein Recht zur ausschliesslichen Nutzung der fraglichen Fläche aber nicht dartun können. Weder stünde die öffentlich-rechtliche baupolizeiliche Bewil- ligung zum Bau der Parkplätze dem privatrechtlichen Anspruch der Klägerin als Miteigentümerin auf Beseitigung der Störung entgegen, noch bestehe eine Nut- zungsvereinbarung aller Miteigentümer, die der Beklagten das Parkieren erlaube (act. 75 S. 10 ff.).
Diesen Überlegungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. E. erklärte an der Verhandlung, eine Vereinbarung zwischen den Miteigentümern habe es nie gegeben (Prot.Vi S. 16), und er bekräftigte, dass 1968 keine Vereinbarung zwischen den Miteigentümern über die Nutzung der Parkplätze zustande gekom- men sei (Prot.Vi S. 18). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, es fehle ein Vertrag aller Miteigentümer, welcher die Beklagte zur aus- schliesslichen Nutzung der Parkplätze berechtige. Zwar ist der Beklagten zuzu- stimmen, dass es den Miteigentümern grundsätzlich offen steht, die Benutzung baurechtlich bewilligter privater Parkplätze untereinander zu regeln. Eine solche gemeinsame Regelung vermochte die Beklagte aber gerade nicht zu belegen. Im Gegenteil räumte sie ein, es gebe seit 60 Jahren Streit wegen der Parkplätze (Prot.Vi S. 17). Auch sonst ist nicht ersichtlich, was sie aus der jahrelangen Be- nutzung der Parkplätze zu ihren Gunsten ableiten könnte. So kann ein obligatori- sches Recht insbesondere nicht ersessen werden (BSK ZGB II-STREBEL, Art. 661 N 1).
25. November 2016, welche jedoch die Klägerin selber betreffen (act. 20/1 f.). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, handelt es sich dabei um öffentlich-rechtliche Ent- scheide, die den privatrechtlichen Anspruch der Klägerin auf uneingeschränkte Nutzung der in ihrem Miteigentum stehenden Strasse nicht schmälern können (vgl. act. 75 S. 11 f.). Denn das Bundeszivilrecht, in welchem die Eigentumsrechte
geregelt sind, geht als übergeordnetes Recht kantonalen öffentlich-rechtlichen Er- lassen und Anordnungen (wie Baubewilligungen) vor. Entsprechend wird in Dis- positiv-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 25. November 2016 er- kannt, die Rekurrentin (Klägerin) werde angewiesen, die Markierung und Benüt- zung der rechtskräftig bewilligten Abstellplätze zu dulden, solange sie nicht ein anders lautendes Urteil eines Zivilrichters vorweisen könne (act. 20/2 S. 10).
Die Vorinstanz hat auf einen Augenschein mit der Begründung verzichtet, die von der Klägerin als Beweismittel zu den Akten gereichten Fotografien zur Örtlichkeit (vgl. act. 66/4 ff.) seien aussagekräftig genug. Darauf sei zu erkennen, dass die Zufahrt zum Innenhof der Klägerin mit einem Fahrzeug befahrbar sei und das Einbiegen auf die C. -strasse (vom Innenhof herkommend) bei besetz- ten Parkfeldern 1 und 2 nicht in einem Zug (ohne Korrekturmanöver) möglich sei (act. 75 S. 11). Die Beklagte scheint mit diesen Erwägungen nicht einverstanden zu sein (act. 73 S. 2).
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 49'500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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