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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 68 ZPO vom 2023

Art. 68 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 68

Vertragliche Vertretung

1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.

2 Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:

a.
in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200032 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b.
vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des ver­einfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagen­tinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c.
in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 die­ses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG33;
d.
vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.

3 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.

4 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.

32 SR 935.61

33 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220201Betreibungen Nrn. ... und ... usw.Beschwerde; Recht; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungs; Entscheid; Betreibungsamt; Festzustellen; Person; SchKG; Sinne; Angefochten; D-U-N-S; Angefochtene; Partei; Hoheitlichen; Zustellung; Kreis; Rechtssicherheit; Vorinstanz; Gültig; Rechtsform; Verfahren; Befugnisse; Kanton; Betreibungen; Parteien; Begründung; Angefochtenen; Mängel
ZHLB220042VerbotKlagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Entscheid; Recht; Beweis; Urteil; Gericht; -strasse; Partei; Vorsitzende; Gehör; Angefochtene; Hauptverhandlung; Prot; Angefochtenen; Miteigentümer; Parkplätze; Verhandlung; ProtVi; Gehörs; Klage; Beweismittel; Miteigentum; Vertretung; Anspruch; Entscheids; Teilfläche; Streit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170005Gesuch um GerichtsstandsverlegungGericht; Zirksgericht; Bezirksgericht; Meilen; Gesuch; Verfahren; Obergericht; Verwaltungskommission; Verfahren; Prozesse; Ausstand; Ehemann; Bezirksgerichts; Obergerichts; Beschluss; Partei; Rekurs; Kantons; Wiesen; Ausstands; Richter; Urteil; Verfahrens; Ehemannes; Zukünftige; Überweisung; Gerichtsperson
ZHVB150005Aufsichtsbeschwerde Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdegegner; Gericht; Vollmacht; Bezirksgericht; Verfahrens; Meilen; Amtspflicht; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Amtspflichtverletzung; Aufsichtsbehörde; Zivilkammer; Obergerichts; Rechtsmittel; Kantons; Entscheid; Konkurs; Partei; Aufsichtsrechtlich; Verfügung; Akten; Prozessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 379 (6B_195/2020)
Regeste
Art. 127 Abs. 5 StPO ; Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung (E. 1.2.3). Der Gestaltungsspielraum der Kantone für abweichende Regelungen im Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (E. 1.6.2). Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3).
Kanton; Übertretung; Verfahren; Verteidigung; Recht; Berufsmässig; Berufsmässige; Beschwerde; Übertretungsstrafverfahren; Vertretung; AnwG/SG; Kantone; Beschwerdeführer; Person; Gallen; Teilsatz; Prozess; Regelung; Kantons; Schuldig; Abweichende; Monopol; Beschuldigte; Gericht; Sachen; Kantonale; Monopolbereich; Rechtlichen; Anwälte
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-557/2011GebührenBeschwerde; Verfahren; Bundes; Recht; Vorinstanz; Vollmacht; Beschwerdeführer; Kunde; Beschwerdeführerin; Verfahrens; Balkatel; Verfügung; Kunden; Bundesverwaltungsgericht; Mächtig; Recht; Urteil; Schlichtungsverfahren; Vertrag; Suissephone; Angefochtene; Partei; Unterschrift; Verfügungen; Gebühr; Bevollmächtigt; Nichtig; Beschwerden; Fernmeldedienste; Ombudscom

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin H. SterchiBerner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2012
MartinH. SterchiBerner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2012
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