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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:AA080032
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA080032 vom 27.03.2008 (ZH)
Datum:27.03.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ablehnung von JustizpersonenKantonales Beschwerdeverfahren
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Kassation; Recht; Unentgeltliche; Rekurs; Beschwerdeführers; Beschluss; Entscheid; Vorinstanzliche; Unentgeltlichen; Gericht; Ausstand; Vorinstanz; Verfahren; Focht; Rechtspflege; Vorinstanzlichen; Liegende; Kassationsverfahren; Angefochtene; Rechtsmittel; Partei; Erstinstanz; Ablehnung; Frank/Sträuli/Messmer; Nichtigkeitsgr
Rechtsnorm: Art. 116 BGG ; Art. 119 BGG ; Art. 274d OR ; Art. 29 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 30 BV ; Art. 34 BGG ; Art. 4 BV ; Art. 42 BGG ; Art. 51 BGG ; Art. 6 EMRK ; Art. 8 EMRK ; Art. 95 BGG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:114 Ia 278; 129 I 135;
Kommentar zugewiesen:
Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080032/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 27. März 2008

in Sachen

X.,

Erstbeklagter, Zweitkläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Y.,

Erstklägerin, Zweitbeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.

betreffend

Mieterstreckung / unentgeltliche Rechtspflege
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2008 (NM070007/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1.a) Mit schriftlichem Vertrag vom 19. Mai 1995 mietete der Beschwerdefüh- rer (Erstbeklagter, Zweitkläger und Rekurrent) zu einem monatlichen Mietzins von

Fr. 350.-- ein möbliertes Zimmer am

in Zürich (MG act. 3/2/1 = MG act.

3/13/2 = MG act. 3/15/2 = MG act. 8/3). Am 7. Dezember 2006 kündigte die Beschwerdegegnerin (Erstklägerin, Zweitbeklagte und Rekursgegnerin) den Mietvertrag mit amtlichem Formular per 31. Januar 2007 mit der Begründung, die Mietliegenschaft werde einer Totalsanierung unterzogen (MG act. 3/2/2 = MG act. 3/13/3 = MG act. 3/15/3 = MG act. 8/4). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 focht der Beschwerdeführer die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich an, wobei er die Gültigkeit der Kündigung bestritt und für den Fall der Gültigkeit eine maximale Erstreckung des Mietverhältnisses verlangte (MG act. 3/1 = MG act. 3/15/4). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung stellte die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 30. Januar 2007 fest, dass die ausgesprochene Kündigung gültig sei, und sie erstreckte das Mietverhältnis einmalig und definitiv bis und mit 31. März 2007; zugleich wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (MG act. 2 = MG act. 3/17 = MG act. 8/2).

  1. In der Folge gelangten beide Parteien an das Mietgericht Zürich (Erstinstanz), wobei die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Erstreckungsbegehrens (MG act. 1) und der (sowohl vor der Schlichtungsbehörde wie auch vor Erstinstanz anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses der Schlichtungsbehörde sowie eine erstmalige Erstreckung des Mietverhältnisses um vier Monate, d.h. bis zum 31. Mai 2007, beantragte (MG act. 6). Nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts auf ein vom Beschwerdeführer anlässlich der mietgerichtlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2007 gestelltes Ablehnungsbegehren gegen eine Beisitzerin (vgl. MG Prot. S. 15-18) mit Beschluss vom 21. Juni 2007 nicht eingetreten war (MG act. 30) und die Beschwerdegegnerin der Erstinstanz mit Schreiben vom 12. Juli 2007 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer aus dem Mietobjekt ausgezogen sei (MG act. 32), was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2007 sinngemäss bestätigte (MG act. 41), beschloss die Erstinstanz am 20. August 2007, den Prozess als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zugleich trat sie auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht ein. Die Verfahrenskosten

    wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen (MG act. 43 = OG act. 2 = OG act. 7).

  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (persönlich) unter dem 31. August 2007 Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (OG act. 1). Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs (ohne Einholung einer Rekursantwort) in Bestätigung des mietgerichtlichen Abschreibungsbeschlusses unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ab, und sie verweigerte diesem auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung (OG act. 9 = KG act. 2).

  3. Gegen diesen als Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

  1. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zü- rich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte, an das Kassationsgericht adressierte, als Einsprache bezeichnete und unter den gegebenen Umständen als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe vom 24. Februar 2008 (KG act. 1), von deren Eingang der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Februar 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Darin beantragt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; ferner stellt er die prozessualen Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bearbeitung der Angelegenheit durch eine andere Instanz (KG act. 1 S. 2).

    d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (s.a. KG act. 4 und 7) - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz

    zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Da es sich sodann um ein einfaches und rasches Verfahren handelt (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) und angesichts des Rechtsmittelantrags (auf Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Beschlusses) davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde auch gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung richtet, untersteht der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren auch keiner Kautionspflicht (§ 78 Ziff. 2 ZPO und § 75 Abs. 2 ZPO).

    1. Aus den sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde ferner als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR

      101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; BGer

      1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen bzw. rechtlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der Beschwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) oder eine Erstreckung der (als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht, womit sich die Prozesschancen vor Kassationsgericht auch nicht mehr verbessern lassen. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Deshalb kann dem vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren - unabhän- gig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers - schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

    2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Bearbeitung der Angelegenheit durch eine andere Instanz (KG act. 1 S. 2) sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen das von ihm angerufene Kassationsgericht bzw. dessen Mitglieder stellt (s.a. KG act. 1 S. 1 Mitte), ist er darauf hinzuweisen, dass sich ein

      Ausstandsbegehren immer nur gegen einzelne, namentlich zu bezeichnende Gerichtspersonen richten kann, nicht auch gegen die zuständige Gesamtbehörde als solche (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 96 GVG; SJZ 1970, S. 344 f., Nr. 147). Sodann muss es begründet werden, d.h. die Ablehnungsgründe bzw. die Tatsachen, auf welche sich die Ablehnung stützt, sind konkret darzulegen und gleichzeitig - soweit mög- lich - durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen (§ 100 Abs. 1 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 100 GVG).

      Dass nur bestimmte, namentlich bezeichnete Justizpersonen abgelehnt werden können, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gesetzestext bzw. der sprachlichen Fassung der Ausstandsbestimmungen. So kann gemäss § 96 GVG bei Vorliegen eines in dieser Vorschrift statuierten Ablehnungsgrundes jeder der in

      § 95 [GVG] genannten Justizbeamten, d.h. - nach dem Wortlaut von § 95 Abs. 1 GVG - ein Richter, Geschworener, Untersuchungsund Anklagebeamter, Kanzleibeamter oder Friedensrichter, abgelehnt werden. Aus diesen klarerweise personenund nicht behördenbezogenen Formulierungen erhellt deutlich, dass sich ein Ablehnungsbegehren gegen konkret bezeichnete Justizpersonen richten muss (und nicht gegen eine Gesamtbehörde gerichtet werden kann).

      Wird ein völlig unsubstanziiert und global formuliertes Ausstandsbegehren in Missachtung dieser Grundsätze nicht mit konkreten Vorhalten begründet und richtet es sich - wie das vorliegende - zudem gegen ein ganzes Gericht als Gesamtbehörde, hat es nach ständiger Praxis als trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig zu gelten. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist - ohne Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens im Sinne von §§ 100 f. GVG - nicht einzutreten, wobei beim Nichteintretensentscheid auch Richter und Kanzleibeamte mitwirken dürfen, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet (vgl. ZR 91/92 Nr. 54; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 18 f. zu §§ 95 f. GVG; statt vieler auch Kass.-Nr. 2003/043 vom 25.4.2003 i.S. T. c. K. und L., Erw. 3/b/bb; 2002/152 vom 26.7.2002 i.S. T. c. K. und L., Erw. 3/c; 2001/247 vom

      1.10.2001 i.S. T. c. StaZ und OGZ, Erw. 2/b).

      Im Übrigen führt allein die (vom Beschwerdeführer offenbar geltend gemachte) Tatsache, dass eine (oder mehrere) verfahrensbeteiligte Gerichtsperson(en) in einem früheren Prozess bzw. Kassationsverfahren schon einmal zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei entschieden hat (haben), nach konstanter Praxis ohnehin nicht zum Ablehnungsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (ZR 79 Nr. 5; Kass.-Nr. 99/435 vom 2.3.2000 i.S. P. c. Y., Erw. II/5/a m.w.Hinw.; Kass.-Nr. AA040004 i.S. S. et al. c. S., Zwischenbeschluss vom 12.2.2004, Erw. II/3.2/d/aa m.w.Hinw.; BGE 114 Ia 278 f., Erw. 1; BGer 6S.203/2003 vom 7.7.2003 und 6S.282/2003 vom 13.8.2003,

      je Erw. 2, sowie 2P.299/2003 vom 15.12.2003, Erw. 2.3; Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 und 40 zu § 96 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 8 zu §§ 95 f. GVG; s.a. ZR 89 Nr. 94, Erw. IV, und neuerdings - für das Bundesgericht - auch Art. 34 Abs. 2 BGG und dazu BGer 2F.2/2007 vom 25.4.2007, Erw. 3.2). Insoweit erwiese sich auch die für die Ablehnung gegebene Begründung als unbehelflich.

      Ebenso wenig würde im Lichte der Praxis (zum Fall der Einleitung einer Ziviloder Strafklage gegen die abgelehnte Gerichtsperson) die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde gegen die (in ihrer Gesamtheit) abgelehnten Justizpersonen (vgl. KG act. 1 S. 1 Mitte) den Ablehnungsgrund der Feindschaft im Sinne von

      § 96 Ziff. 3 GVG (vgl. ZR 60 Nr. 33, Erw. 2; 81 Nr. 42; s.a. Kass.-Nr. 99/397 vom 27.6.2000 i.S. M. c. S., Erw. III/1; 99/422 vom 7.12.1999 i.S. M. c. A., Erw. III/1;

      2001/007 REV vom 8.1.2002 i.S. M. c. B. et al., Erw. 5.3) oder denjenigen von

      § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG (Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu § 95 GVG) begründen; andernfalls hätte es eine Prozesspartei nämlich in der Hand, durch blosse Einreichung von - allenfalls noch so unbegründeten - Aufsichtsbeschwerden (oder Zivilklagen bzw. Strafanzeigen) nach Belieben ihr missliebige Justizbeamte in den Ausstand zu beordern (s.a. Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 zu § 96 GVG; BGer 2F.2/2007 vom 25.4.2007, Erw. 3.2).

      Auf das in der Beschwerdeschrift sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten.

    3. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung (zusammengefasst) aus, dass mit dem Auszug des Beschwerdeführers das im Streit liegende Mietverhältnis der Parteien auch faktisch definitiv beendigt gewesen sei, womit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Erstreckungsverfahrens entfallen sei. Ebenso wenig müsse noch geprüft werden, ob der angerufene Kün- digungsgrund berechtigt gewesen sei. Ausserdem sei die vom Beschwerdeführer beantragte Erstreckungsdauer (um vier Monate bis Ende Mai 2007) ohnehin bereits konsumiert gewesen, und auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei davon ausgegangen, dass das erstinstanzliche Verfahren als erledigt abzuschreiben sei. Unter den gegebenen Umständen habe die Erstinstanz das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dabei erscheine es nicht als unangemessen, wenn sie die gemäss § 65 ZPO nach Ermessen zu verteilenden Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Prozessentschä- digungen zugesprochen habe. Insoweit erweise sich der Rekurs als unbegründet (KG act. 2 S. 3, Erw. 3).

      Mit Bezug auf die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hielt die Vorinstanz sodann fest, dass eine rechtsschutzversicherte Person, welche über eine Kostengutsprache der Versicherung verfüge, nicht als bedürftig im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege (d.h. im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) gelten könne. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Erstinstanz erklärt habe, dass ihm eine Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache erteilt habe, könne der Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen; ebenso wenig könne er die besagte Erklärung seines Rechtsvertreters (betreffend Kostengutsprache) nachträglich in Frage stellen, womit der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen sei. Dass und inwiefern die Erstinstanz gegen Bestimmungen der EMRK verstossen haben solle, wie der Beschwerdeführer glaube, sei nicht näher begründet worden und auch keineswegs ersichtlich (KG act. 2 S. 4, Erw. 4 m.Hinw. auf §§ 278 und 267 ZPO).

      Schliesslich müsste auch ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren abgewiesen werden, weil der Rekurs keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt habe (KG act. 2 S. 4, Erw. 5).

    4. Angesichts der Ausgestaltung seiner hiegegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Kassationsverfahrens zu erinnern (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA050194 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 11.4.2006, Erw. 3/b; AA070120 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 6.9.2007, Erw. 7/a m.w.Hinw.). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden (unter Vorbehalt von § 285 ZPO) lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Eingaben und Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann.

      1. Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses und des Armenrechtsgesuchs) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde näher aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dar, dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung (wonach das erstinstanzliche Verfahren mit Recht und in vertretbarer Weise unter je hälftiger Kostenauflage bzw. Nichtzusprechung von Prozessentschädigungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege [für das erstund das zweitinstanzliche Verfahren] zu verweigern sei) auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe.

        Statt dessen erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift (einschliesslich des Hinweis auf Art. 6 EMRK; vgl. KG act. 1 S. 2) der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. (Bezüglich der Bestreitung einer anwaltlichen Vertretung vor Erstinstanz ist diese Kritik [vgl. KG act. 1 S. 1] angesichts der vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten und zu den Akten gereichten Prozessvollmacht [MG act. 9]

        zudem auch materiell unbegründet.) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Mietgericht ausführt, die Rechtsschutzversicherung habe ihm gegenüber eine Kostenübernahme stets abgelehnt (KG act. 1 S. 1), handelt es sich sodann um eine den Prozessstoff vor dem Sachrichter erweiternde und aufgrund des im Kassationsverfahren geltenden Novenverbots unzulässige neue Behauptung (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996,

        § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Insoweit kann somit schon mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).

        Soweit der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach nun auch noch Akten wissentlich fehlgeleitet worden seien, obwohl seine (neue) Adresse der Vorinstanz längst bekannt gewesen sei, eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung der Wohnung und des Briefverkehrs) geltend macht (so KG act. 1 S. 1 f.), erhebt er zudem eine Rüge, die im Rahmen der bundesrechtlichen Beschwerden (nach Art. 95 lit. b oder Art. 116 BGG) der freien bundesgerichtlichen Kognition unterliegt (vgl. Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 54 zu Art. 95 BGG und N 18 f. zu Art. 98 BGG; Biaggini, ebd., N 20 zu Art. 116 BGG; Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 20 zu Art. 98 BGG und N 3 zu Art. 116 BGG; Schweizer, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen auf die Praxis, St. Gallen 2006, S. 235 und 239) und der Beurteilung durch das Kassationsgericht folglich entzogen ist (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO; s.a. ZR 95 Nr. 69 a.E.). Gleiches gilt auch für die - im Übrigen vollends unsubstanziiert gebliebene - Rü- ge der Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. KG act. 1 S. 2).

        Sollte damit ausserdem sinngemäss gerügt werden, der angefochtene Rekursentscheid sei in Verletzung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften zu Unrecht nicht an den Beschwerdeführer persönlich, sondern an seinen früheren

        Rechtsvertreter gesandt worden (vgl. KG act. 2 S. 5, Disp.-Ziff. 5, und OG act. 10/1), wäre schliesslich - nachdem Letzterer den vorinstanzlichen Entscheid offensichtlich mit Erfolg an Ersteren weitergeleitet hat - nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch nicht dargetan), inwiefern sich diese Zustellungsweise zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, was nach § 281 ZPO indessen Grundvoraussetzung für die Kassation des angefochtenen Beschlusses wäre (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Insoweit könnte auch mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. auch § 51 Abs. 2 ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17).

      2. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3-5), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht evident ist, inwiefern der angefochtene Beschluss an einem Mangel (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) leiden sollte.

    5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens, die gemäss der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) in einer sämtliche Kosten umfassenden Gerichtsgebühr bestehen, in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

    6. Der vorliegende Beschluss betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache mietrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert (bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 350.-- und einer vertraglichen Kündigungsfrist von 2 Wochen; vgl. MG act. 3/2/1) nach der Praxis zum OG, die unter der Herrschaft des BGG weitergilt, unter Fr. 15'000.-- liegt (vgl. BGer 4A_162/2007 vom 27.9.2007, Erw. 2.1; Güngerich, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 24 zu Art. 51 BGG; Rudin,

in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 61 zu Art. 51 BGG; s.a. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 62, Anm. 42 m.w.Hinw.). Folglich ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen.

Das Gericht beschliesst:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren wird abgewiesen.

  2. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

  3. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

  4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.

  5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.--.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht des Bezirks Zürich (ad MB070002), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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