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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 30 BV vom 2022

Art. 30 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 30

Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 30 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190308Wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc.Schuldig; Staatsanwalt; Beschuldigte; Schuldigten; Digung; Beschuldigten; Berufung; Privatklägerin; Schädigung; Staatsanwalts; Zürich; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Strafanzeige; Verteidigung; Welche; Partei; Urteil; Untersuchung; Liegen; Stellt; Gelten; Gericht; Bereit; Dessen; Führt; Rechtsanwalt; Geltend; Gerichts
ZHPC210044Ehescheidung (Ausstand)Beklagte; Einzelrichter; Entscheid; Erfahren; Kläger; E-Mail; Beschwerde; Beklagten; E-Mails; Vorinstanz; Verfahren; Aktennotiz; Ausstand; Aktennotizen; Begründe; Partei; September; Verfahrens; Sachverhalt; Ausstandsgesuch; Rechtliche; Entscheidgebühr; Gericht; Sachverhalts; Begründet; Klägers; Oktober; Könne; Befangenheit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG190002Ablehnung eines Schiedsrichters Ablehnung; Schiedsrichter; Partei; Gesuch; Abgelehnte; Recht; Schiedsverfahren; Gesuchsgegnerin; Abgelehnt; Richter; Partei; Mitglied; Politisch; Abgelehnte; Verfahren; Ablehnungsgr; Gericht; Unabhängigkeit; Politische; Unparteilichkeit; Arbeitszeit; Parteien; Abgelehnten; Befangenheit; Parteischiedsrichter; Schiedsrichters; Meinung
ZHVB190009Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines GerichtssaalsGericht; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Zugänglich; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Gerichtsverhandlung; Gerichtssaal; Interesse; Dietikon; Verhandlungen; Informationen; Zugängliche; Quelle; Fotoaufnahme; Anspruch; Obergericht; Medien; Informationsfreiheit; Fotoaufnahmen; Beschwerdegegners; Verweigerung; Medienfreiheit; öffentlich; Aufsichtsrechtlich; Kommentar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 17 (1B_333/2021)
Regeste
Art. 56 lit. f und Art. 59 Abs. 1 StPO ; Art. 30 Abs. 1 BV ; Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen (E. 2.1). Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, besteht nicht. Die geltende Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (E. 2.3). Das Ausstandsgesuch hätte von der Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben (E. 2.4).
Ausstand; Zuständigkeit; Beschwerde; Beschwerdeinstanz; Ausstandsgesuch; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwalts; Wortlaut; Staatsanwaltschaft; Kantons; Zuständigkeitsordnung; Obergericht; Gerichtliche; Entscheid; Verfahren; Bezirksgericht; Ausstandsgr; Zuständig; Obergerichts; Gesetzes; Angefochtene; Auslegung; Annahme; Urteil; Ausstandsgesuche; Regelung; Gelte; Vorinstanz; Müsse
147 III 577 (4A_232/2021)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 47 ZPO ; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Bundespatentrichters. Betonung der hohen Bedeutung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht für die Glaubwürdigkeit der Justiz. Beim Bundespatentgericht, einem spezialisierten Fachgericht mit mehrheitlich nebenamtlichen Richtern, ist ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit zu achten, wobei aber die vom Gesetzgeber gewollte Organisation ebenfalls zu berücksichtigen ist. Bedeutung bei administrativen Tätigkeiten der Kanzlei eines Bundespatentrichters (E. 6).
Verfahren; Richter; Patent; Bremi; Beschwerde; Ausstand; Bundespatentgericht; Verfahrens; Vorinstanz; Administrative; Klage; Sachverhalt; Kanzlei; Verwaltungskommission; Bundespatentgerichts; Umstände; Beschwerdeführerin; Klagepatent; Tätigkeiten; Injektionspens; Organisation; Beklagten; Tobias; Befangenheit; Sachverhalts; Beschluss; Gericht; Bundesgericht; Gesetzgeber; Beziehung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1708/2021AusstandAusstand; Gericht; Recht; Urteil; Ausstands; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Richter; Gerichtsperson; Beschwerde; Ausstandsbegehren; Gerichtspersonen; Eingabe; Rechtsvertreter; Wiedererwägung; Tatsachen; Revision; Fehler; Rechtlich; Bundesverwaltungsgerichts; Verfügung; Ausstandsgr; Beweismittel; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Wiesen; Verschwiegen; Urteils; Wiedererwägungsgesuch; Vorliegende
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unternehmens; Chung; Sanktion; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Rechtlich; Vorinstanz; Rechtliche; BVGer; Umstrukturierung; Kartellrecht; Verfügung; Rechts; Träger; Erhalte; Vermögens; Eröffnung; Verfahrens

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.230Gesuch; Bundes; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Staat; öffnen; Hinzufügen; Filter; Verfahrens; Staatsanwalt; Gesuchsgegner; Person; Partei; Umstände; Befangenheit; öffnen;; Verfahrensakten; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Urteil; Ausstandsgesuch; Staatsanwalts; Behörde; Bundesstrafgerichts; Einvernahme; Objektiv
BB.2021.176, BP.2021.68Gesuch; Gesuchsgegnerin; Verteidigung; Ausstand; Bundes; Filter; Gesuchsteller; öffnen; Hinzufügen; Dokumente; Verfahren; Auskunftsperson; Ausstandsgesuch; Einvernahme; Verfahrens; Umstände; Entscheid; Untersuchung; Fragen; Urteil; Stellen; Partei; Person; Ergänzungsfragen; Beschwerdekammer; Gesuchstellers; Gambia; Vorgelegt; Rubrik; Glaubhaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Steinmann Kommentar, 3. Aufl. 2014
STAUFFER Handkommentar zum BVG und FZG2010
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