(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB230014 | Auskunft etc. / Vorschuss | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Daten; Gericht; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Auskunftsrecht; Beschwerdegegnerin; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Anspruch; Klagen; Verfügung; Beschluss; Gesuch; Streitwert; Kanton; Aufl; Partei; Erhob; Akten |
ZH | LZ220014 | Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen) | Recht; Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Vorinstanz; Unentgeltliche; Partei; Entscheid; Betreuung; Verfahren; Camper; Ziffer; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Einkommen; Abänderung; Pensum; Schuld; Unentgeltlichen; Gericht; Campervan; Kinder; Urteil; Schuldner; Verfügung; Rechtsbeistand; Rechtsanwalt; Schuldneranweisung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR180002 | Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA170058-O) vom 15. Januar 2018 | Dolmetscher; Rekurrentin; Rekurs; Rekursgegnerin; Dolmetscherverzeichnis; Kanton; Recht; Bundesgericht; Kantons; Eintragung; Sinne; Setze; Wirtschaftsfreiheit; Dolmetscherverordnung; Bewährung; Löschung; Beweis; Beschluss; Gericht; Entscheid; Antrag; Verfahren; Fehle; Dolmetschen; Sprache; Behörde |
ZH | VB140012 | Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 30. April 2014 (BV130028-I) | Rekurs; Rekurrent; Rekursgegnerin; Rekurrenten; Schlichter; Verbände; Schlichtungsbehörde; Miete; Mieter; Vorschlag; Recht; Bezirks; Interesse; Vorschlags; Tischen; Bezirksgericht; Entscheid; Interessen; Vorschlagsrecht; Wahlvorschläge; Wahlvorschlag; Wahlbehörde; Vorgeschlagen; Beschluss; Beisitzer; Pacht; Person; Verfahren; Paritätisch |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 I 14 (1B_420/2022) | Regeste Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht; Gefährdung der internen gerichtlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde liegt auch dann vor, wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (E. 1). | Gericht; Gerichtsschreiber; Beschwerde; Unabhängigkeit; Richter; Spruchkörper; Formelle; Ersatzoberrichter; Gerichtsschreiberin; REITER; Hierarchie; Richterliche; Urteil; Spruchkörpers; Entscheid; Hierarchien; Kammer; Mitglied; Unabhängig; Ersatzrichter; Beschwerdeführer; Informelle; Ersatzoberrichterin; REITER/; Vorinstanz; Interne; Bundesgericht; Rechtlich; Mitglieder |
147 III 586 (4A_166/2021) | Regeste Art. 380 ZPO , Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono -Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2). | Recht; Beschwerde; Berufung; Schiedsverfahren; Verfahren; Schiedsgericht; Partei; Prozesskostenhilfe; Beschwerdeführer; Berufungskläger; Urteil; Rechtsvertreter; Unentgeltliche; Verfahrens; Staatlich; Gewährt; Legal; Counsel; Parteien; Rechtspflege; Anti-Doping; Gericht; Schiedsvereinbarung; Staatliche; Rechtsvertreters; Gehör; Her/his; Gleichbehandlung; Fehlende |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2023.13 | Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische | |
RR.2022.217, RR.2022.218 | Berufung; Gericht; Kammer; Richter; Berufungskammer; Gerichtsschreiber; Ausstand; Richterin; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Verfahren; Richterinnen; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberinnen; Gesuchsteller; Recht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Nebenamtliche; Berufungsverfahren; StBOG; Person; Partei; Präsident; Berufungskammer; Urteil; Bundesgericht; über |
Autor | Kommentar | Jahr |
MEYER | Kommentar, a.a.O. | 8544 |
Reetz, Hilber | Handkommentar zur EMRK | 2017 |