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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 3 EMRK vom 2020

Art. 3 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 3 Verbot der Folter

 

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200428FreiheitsberaubungSchuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägers; Digung; Erfahren; Berufung; Hätte; Anklage; Freiheit; Welche; Selbst; Stellt; Fixierung; Gemäss; Verfahren; Könne; Urteil; Halten; Möglich; Bestand; Patient; Weiter; Fixation; Verteidigung
ZHSB210064Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Zürich; Schweiz; BM-Lager-Nr; Landes; Landesverweisung; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Amtlich; Amtliche; Verteidigung; Minigrip; Kosten; Ausländer; öffentliche; Zürich-Sihl; Spanien; Braune; Pulver; Interesse; Urteils; Gericht; Härte; Stellt; Härtefall
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2019.00535Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines mit elf Jahren in die Schweiz eingereisten Drittstaatsangehörigen wegen StraffälligkeitBeschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Gericht; Recht; Widerruf; Burkina; Schweiz; Rechtlich; Beschwerdeführers; Verurteilt; Schwere; Niederlassungsbewilligung; Integration; Rechtliche; Interesse; Heimat; Körperverletzung; Erscheint; Juni; Versuchte; Wegweisung; Verwaltungs; Aufenthalt; Fällig; Persönlichen; Anlass; Verurteilt; Dezember; Befragung
ZHVB.2018.00095Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit: Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ist näher abzuklären, ob der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges soziales Netz in seinem Heimatland zurückgreifen kann.Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Recht; Mehrfache; Beschwerdeführers; Schweiz; Soziale; Massnahme; Interesse; Mehrfachen; Urteil; Staat; Bestraft; Rechtlich; Bezirk; Widerruf; Juni; Busse; Rechtliche; Bestraft; Rechtsprechung; Freiheits; Bezirksgericht; Delikte; Aufenthalt; Aufenthalts; Dezember; Afghanistan; Freiheitsstrafe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 I 152 (2C_777/2015)CEDAW; Art. 3 und 8 EMRK; Art. 7, 10, 13 und 35 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; Art. 77 VZAE. Fortbestehen des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft im Falle von ehelicher Gewalt. Erforderliches Beweismass und Beweisanforderungen bei der Feststellung ehelicher Gewalt von hinreichender Intensität (E. 6.2).
Violence; Violences; Preuve; Droit; Consid; Preuves; L'existence; Conjugales; D'une; Ainsi; Femmes; Indices; L'égard; Arrêt; été; Victime; état; Domestique; Notamment; Canton; Contrôle; Jurisprudence; Manière; Extrait; Suisse; L'arrêt; Motif; Psychiques; L'autorité; Rendue
142 I 135 (2C_207/2016)Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 76a und Art. 80a AuG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM; Anspruch auf möglichst rasche richterliche Prüfung der Haft; Haftvoraussetzungen im Dublin-Verfahren. Gegen die Anordnung von Administrativhaft ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch dann zulässig, wenn die Haft in funktionellem Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht und die richterliche Haftprüfung nicht durch eine kantonale Vorinstanz, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte (E. 1). Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Prüfung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie möglich zu erfolgen. Die 8-tägige Frist gemäss Art. 80a Abs. 4 AuG betrifft nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haft, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs (E. 3). Allein der Umstand, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, rechtfertigt eine Haft nicht. Für eine Haftanordnung gestützt auf Art. 76a AuG müssen konkrete Anzeichen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens bestehen (E. 4). Beschwerde; Dublin; Bundes; Beschwerdeführer; Recht; Urteil; Haftanordnung; Entscheid; Verfahren; Person; Dublin-Haft; Anordnung; Prüfung; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Richterliche; Vorinstanz; Verletzung; Begründung; öffentlich-rechtliche; Frist; Verfahrens; öffentlich-rechtlichen; Bulgarien; Administrativhaft; Angelegenheiten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.198Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Auslieferung; Beschwerdeführer; Recht; Urteil; Bundes; Armenische; Urteile; Armenischen; Ersuchen; Armenien; Entscheid; Schweiz; Behörde; Staat; Gefängnis; Bundesgericht; Hende; Konto; Vollzug; Behörden; öffnen;; Ersuchende; Bundesgerichts; Garantie; Entscheide
RR.2021.282, RP.2021.84Auslieferung; Beschwerde; öffnen; Filter; Hinzufügen; Recht; Entscheid; Beschwerdeführer; Entscheide; Urteil; BStGer; Polen; Polnische; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Urteile; Verfahren; Staat; Familie; Polnischen; Beschwerdeführers; Beschluss; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Mutter; Urteil; Schweiz; Bundesgerichts; Auslieferungsersuchen
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