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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-6308/2008

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-6308/2008
Datum:05.05.2009
Leitsatz/Stichwort:Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Ferien; Arbeit; Fahrzeug; Vorinstanz; Treue; Treueprämie; Ferientage; Bundes; Schaden; Fahrzeugs; Fähig; Bezogen; Arbeitnehmer; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Spanien; Abwesenheit; Wäre; Person; Kilometer; Verfügung; Armee; Setze; Zugeteilt; Zustehende; Anspruch
Rechtsnorm: Art. 104 OR ; Art. 14 VwVG ; Art. 321 OR ; Art. 329 OR ; Art. 329b OR ; Art. 33 VwVG ; Art. 339 OR ; Art. 41 OR ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:104 Ib 1; 131 I 153; 132 II 161; 132 III 321; ;
Kommentar zugewiesen:
BEAT SCHÖNENBERGER, Kommentar OR, 2008
Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Band 2, 2, 1, 1985
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-6308/200 8

U r t e i l  v o m  5.  M a i  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Adrian Mattle.

A._______,

vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Vorinstanz.

Kündigung.

Sachverhalt:

A.

A._______ arbeitete seit Juli 1982 als (...), zuletzt beim C._______. Ab dem 1. Januar 2004 war sie wegen Krankheit zu 50% arbeitsunfähig, ab dem 1. Juni 2004 zu 80% und ab dem 13. Dezember 2004 zu

100%.

B.

Am 3. Januar 2000 wurde A._______ ein Dienstfahrzeug zugeteilt. Für dieses unterzeichnete sie am 25. Februar 2004 eine Vereinbarung für die dienstliche sowie - gegen eine monatlich zu entrichtende Pauschalentschädigung - die private Nutzung während der Dauer der Zuteilung. In der getroffenen Vereinbarung wurden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des VBS über das militärische Personal vom 9. Dezember 2003 (V Mil Pers, SR 172.220.111.310.2) sowie die (inzwischen aufgehobenen und ersetzten) Weisungen des Chefs der Armee über die persönlichen Dienstfahrzeuge des militärischen Personals im VBS vom 1. Januar 2004 (aWPDF) als integrierende Bestandteile derselben bezeichnet. A._______ benutzte das ihr zugeteilte Fahrzeug während ihrer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit weiter, wobei ihr auch die monatliche Pauschale für den privaten Gebrauch weiterhin vom Lohn abgezogen wurde.

C.

Am 30. Mai 2006 kündigte D.__ ___ das Arbeitsverhältnis mit A._______ per 30. November 2006. Eine gegen die Kündigungsverfügung erhobene Beschwerde von A._______ wurde abgewiesen.

D.

In der Folge beantragte A._______, ihr seien noch 44.5 nicht bezogene Ferientage, inklusive einer Treueprämie, auszubezahlen. Mit Schreiben der Fachstelle für Personenwagen (FSPW) vom 9. November 2006 wurde A._______ aufgefordert, das ihr zugeteilte Fahrzeug bis spätestens am 24. November 2006 zum nächsten Armeemotorfahrzeugpark zu bringen. Am 13. November 2006 wurden A._______ für den privaten Gebrauch des ihr zugeteilten Fahrzeugs vom 18. Februar 2005 bis zum 13. November 2006 Fr. 14'335.75 in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde mit ihrem Lohn für den Monat November 2006 verrechnet. Der in Rechnung gestellte Betrag setzte sich zusammen aus einem anhand einer Kilometerpauschale errechneten Betrag für

die gefahrenen Kilometer und einem Zuschlag für „Garage/Reinigung“, wobei der monatlich vom Lohn abgezogene Pauschalbetrag in Abzug gebracht worden ist. Am 30. November 2006 brachte A._______ das ihr zugeteilte Fahrzeug zum Armeemotorfahrzeugpark. Am

15. Dezember 2006 wurden ihr für den privaten Gebrauch des ihr zugeteilten Fahrzeugs vom 14. November 2006 bis zum 30. November 2006 weitere Fr. 2'060.70 in Rechnung gestellt.

E.

Mit Verfügung vom 26. April 2007 hielt D. ____ fest, dass das per

  1. November 2006 bestehende Ferienguthaben von A._______ nicht durch eine Geldleistung abgegolten werde und die Kosten der privaten Verwendung des Dienstfahrzeugs, welche nicht bereits in der pauschalen Vergütung enthalten seien, durch A._______ zu begleichen seien.

    F.

    Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 29. Mai 2007 Beschwerde beim Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie beantragte unter anderem, die Verfügung vom 26. April 2007 sei aufzuheben, D._______ sei zu verpflichten, ihr Fr. 14'335.75 zu bezahlen, es sei festzustellen, dass der noch geforderte Betrag von Fr. 2'060.70 von ihr nicht zu bezahlen sei und D. _____ sei zu verpflichten, ihr das noch bestehende Ferienguthaben inklusive Treueprämie vollumfänglich auszubezahlen.

    Bezüglich der Weiterverwendung des Fahrzeugs machte A._______ geltend, ihren Vorgesetzten sei bekannt gewesen, dass sie weiterhin im Besitz des Dienstwagens gewesen sei. Zu Beginn des Jahres 2006 sei ihr vom Personalchef zugesichert worden, dass sie den Wagen vorerst noch behalten könne. Der Arbeitgeber wäre im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, sie auf die Rückgabepflicht aufmerksam zu machen. Zudem bestehe für einen Entschädigungsanspruch keine rechtliche Grundlage und die Berechnung des Betrags sei nicht nachvollziehbar.

    G.

    Mit Verfügung vom 28. August 2008 hiess das VBS die Beschwerde teilweise gut, indem es festhielt, dass A._______ den Betrag von Fr. 2'060.70 nicht zu bezahlen habe. Den für den privaten Gebrauch des Fahrzeugs vom 18. Februar 2005 bis zum 13. November 2006 in Rechnung gestellten Betrag reduzierte das VBS um Fr. 1'105.95, weil es eine tiefere Kilometerpauschale anwendete. Dementsprechend wurde D._______ verpflichtet, A._______ Fr. 1'105.95 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Im Übrigen wies das VBS die Beschwerde ab.

    In seiner Begründung hielt das VBS fest, A._______ habe eine Pflichtverletzung begangen, indem sie das ihr zugeteilte Fahrzeug seit dem Zeitpunkt ihrer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit nicht zum nächsten Armeemotorfahrzeugpark gebracht habe. Die von D. _____ bestrittene Behauptung von A._______, ihr sei die Weiternutzung des Fahrzeugs zugesichert worden, sei von ihr nicht belegt worden. Indem sie das Fahrzeug in den Jahren 2005 und 2006 weiter verwendet habe, habe sie dem VBS einen Schaden zugefügt, für welchen ein Ersatzanspruch bestehe. Die von A._______ am 25. Februar 2004 unterzeichnete Nutzungsvereinbarung weise ausdrücklich auf die Verordnung sowie die Weisungen hin, nach welchen A._______ verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug bei Langzeitabwesenheiten ab acht Wochen beim nächsten Armeemotorfahrzeugpark abzugeben. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Ersatzanspruchs mit der Lohnforderung von A._______ erachtete das VBS als erfüllt, wobei D._______ mit der Verrechnung bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2007 hätte warten müssen.

    Was den Antrag um Ausbezahlung von nicht bezogenen Ferientagen angeht, wies das VBS zunächst darauf hin, dass der Ferienanspruch einer Person im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt werden könne, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer länger als 90 Tage eines Kalenderjahres wegen Krankheit abwesend sei. A._______ hätte bei ihrem Austritt somit einen Anspruch auf nur 18.5 Tage Ferien gehabt. Allerdings sei für die Bestimmung des Ferienguthabens auch die Ferienfähigkeit von Bedeutung. Sofern Arbeitsund Ferienunfähigkeit nicht zusammenfallen würden, habe ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feriennachbezug. Der Umstand, dass A._______ in der Lage gewesen sei, mehrere hundert Kilometer mit dem Dienstfahrzeug nach Spanien zu fahren, belege, dass sie ferienfähig gewesen sei. Zudem habe sie es unterlassen, mittels Arztzeugnissen ihre Ferienunfähigkeit zu belegen oder ein Gesuch für einen Kuraufenthalt in Spanien einzureichen. A._______ habe mit ihren Aufenthalten in Spanien ihr Ferienrestguthaben somit bereits bezogen, weshalb sie keinen Anspruch auf Ausbezahlung nicht bezogener Ferientage habe.

    In Bezug auf den Antrag auf Ausbezahlung der Treueprämie hielt das VBS fest, dass der Beschwerdeführerin die Hälfte der Treueprämie als

    Barbetrag bereits ausgerichtet worden und der Rest von 11 Tagen grundsätzlich in Ferientagen zu beziehen sei. Bei Krankheit sei analog zu den gewöhnlichen Ferien eine Kürzung vorzunehmen, sodass A._______ bei ihrem Austritt aus der Treueprämie nur noch 2.5 Tage Urlaub zugestanden wären. Diese seien allerdings ebenfalls als bereits bezogen zu betrachten, weshalb kein Anspruch auf Ausbezahlung derselben bestehe.

    H.

    Am 1. Oktober 2008 erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des VBS (nachfolgend Vorinstanz) vom 28. August 2008 und stellte folgende Anträge:

    1. Der Entscheid vom 28. August 2008 sei aufzuheben.

    2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 14'335.75, abzüglich der schon von der Vorinstanz anerkannten Fr. 1'105.95, zuzüglich Zins seit 30. November 2006 zu bezahlen.

    3. Eventualiter sei die Schadenersatzpflicht zu reduzieren und angemessen festzusetzen.

    4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

      das noch bestehende Ferienguthaben vollumfänglich auszubezahlen und dieses ab 30. November 2006 zu verzinsen.

    5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Treueprämie ungekürzt auszubezahlen, zuzüglich Zins seit

      30. November 2006.

    6. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, für eine Entschädigungsforderung für die Weiternutzung des Fahrzeugs bestehe keine Haftungsgrundlage. Den Vorgesetzen sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Besitz des Dienstwagens gewesen sei und diesen auch gebraucht habe. Zudem sei ihr weiterhin monatlich ein Pauschalbetrag vom Lohn abgezogen worden. Die Weiternutzung sei ohne Widerspruch geduldet und somit auch genehmigt worden. Ohnehin hätte der Arbeitgeber sie im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf die Rückgabepflicht aufmerksam machen müssen, zumal es ihr in dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, sich um alltägliche Verrichtungen zu kümmern. Die Beschwerdegegnerin treffe deshalb mindestens ein erhöhtes Mitverschulden.

Zur Rückgabe des Fahrzeugs sei die Beschwerdeführerin erst am

9. November 2006 aufgefordert worden, wobei die vom Arbeitgeber angesetzte Frist bis 24. November 2006 äusserst kurz angesetzt worden sei, zumal bekannt gewesen sei, dass sie sich in Spanien aufhalte und unter einer schweren Erkrankung leide. Ihr könne deshalb kein

Vorwurf gemacht werden, dass sie das Fahrzeug erst sechs Tage nach dem gesetzten Termin abgegeben habe. Zudem sei die von der Vorinstanz im Ergebnis nicht beanstandete Verrechnung des vom Arbeitgeber geltend gemachten Ersatzanspruchs mit der Lohnforderung der Beschwerdeführerin unzulässig gewesen.

In Bezug auf die Ausbezahlung des Ferienguthabens akzeptiert die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung auf 18.5 ihr noch zustehende Ferientage. Betreffend der beantragten Ausbezahlung des Restguthabens der Treueprämie von 11 Ferientagen bringt sie dagegen vor, eine Kürzung analog zu den gewöhnlichen Ferientagen sei nicht zulässig, zumal die Prämie bereits am 30. Juni 2002 fällig gewesen sei und eine Treueprämie nicht der Erholung, sondern der Anerkennung der geleisteten Arbeit sowie der Treue zum Unternehmen diene. Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, sie habe mit ihren Aufenthalten in Spanien ihr Ferienrestguthaben bereits bezogen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie wegen schwerer psychischer und physischer Beschwerden, aufgrund welcher ihr eine volle IV-Rente zugesprochen worden sei, nicht erholungsund somit nicht ferienfähig gewesen sei. Zudem sei der Arbeitgeber auf einer am

8. November 2006 abgegebenen schriftlichen Zusicherung für die Auszahlung des Ferienguthabens zu behaften.

I.

Mit Vernehmlassung vom 4. November 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Aus einer Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2006 sei zu schliessen, dass dieser die Weisungen gekannt habe, aus denen sich die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückgabe des Fahrzeugs ergebe.

J.

Mit Replik vom 8. Dezember 2008 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde und den gestellten Rechtsbegehren fest. Sofern die Beschwerdegegnerin allerdings einen Schaden aus der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs am 30. November 2006 statt am

24. November 2006 nachweisen könne, würde die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Ersatzanspruch eventualiter akzeptieren. Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben des sie betreuenden Arztes vom 23. November 2008 ein. Darin wird festgehalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Spanien nicht als

Ferienaufenthalt zu verstehen sei. Dies gehe auch aus dem Gutachten des Vertrauensarztes der IV hervor. Die Patientin sei in ihrem Zustand weder willens noch in der Lage gewesen, Ferien zu machen.

K.

Mit Duplik vom 12. Januar 2009 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

L.

Am 29. Januar 2009 reicht die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein und hält vollumfänglich an ihrer Beschwerde und den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können im Bereich des Bundespersonalrechts Entscheide der internen Beschwerdeinstanzen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

      20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Das VBS gehört zu den in Art. 33 VGG erwähnten Behörden und hat vorliegend in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 BPG und Art. 110 Bst. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin

      der angefochtenen, sie belastenden Verfügung ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

    3. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin (gemeint ist die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihr Fr. 14'335.75, abzüglich der schon von der Vorinstanz anerkannten Fr. 1'105.95, zuzüglich Zins seit

30. November 2006 zu bezahlen. Sie begründet ihren Antrag damit, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch des Bundes gegen sie zu Unrecht bejaht. Zudem sei die vorgenommene Verrechnung der geltend gemachten Schadenersatzforderung mit ihrer Lohnforderung nicht rechtmässig gewesen.

    1. Zunächst ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Schadenersatzforderung des Bundes gegenüber der Beschwerdeführerin beruhen könnte.

      1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ihr durch eine Dienstpflichtverletzung einen Schaden zugefügt, welcher gestützt auf Art. 6 BPG i.V.m. Art. 321e des Obligationenrechts vom

        30. März 1911 (OR, SR 220) zu ersetzen sei.

      2. Die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundespersonals sind im Bundespersonalgesetz geregelt (Art. 1 BPG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 BPG gelten für das Arbeitsverhältnis beim Bund sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit das BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen. Das BPG und allfällige Spezialgesetze gehen dem OR folglich als leges speciales vor. Die Ausführungsbestimmungen zum BPG dürfen von den zwingenden Vorschriften des OR hingegen nur dann abweichen, wenn das BPG selber oder andere Bundesgesetze dazu ermächtigen (vgl. dazu Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom

        14. Dezember 1998, BBl 1999 1609; BGE 132 II 161 E. 3.1; Verwal-

        tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.34 E. 2b).

        Art. 321e OR, welcher bestimmt, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt, wäre als Haftungsgrundlage für einen von einem bzw. einer Angehörigen des Bundespersonals verursachten Schaden für den Bund demzufolge nur dann anwendbar, wenn das BPG oder ein anderes Bundesgesetz nicht bereits eine abschliessende Haftungsregelung bereitstellten.

      3. Abweichend vom OR wird die Haftung des Bundespersonals gegenüber dem Bund in Art. 7 f. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom

        14. März 1958 (VG, SR 170.32) geregelt, insbesondere wird die Haftung der Arbeitnehmenden auf vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden beschränkt (vgl. PETER HELBLING, Entwicklungen im Personalrecht des Bundes, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 26 f., THOMAS POLEDNA, Annäherungen ans Obligationenrecht, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 226).

        Vorliegend ist allerdings Art. 1 Abs. 2 VG zu beachten, wonach Angehörige der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten vom Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes ausgenommen sind. Angehörige der Armee haften indessen nach Art. 139 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen. Art. 139 Abs. 1 MG stellt eine vom OR abweichende Bestimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BPG dar, welche dem OR als lex specialis vorgeht. Für Angehörige der Armee gilt demnach ebenfalls, dass sie im Gegensatz zur Regelung von Art. 321e OR bei leichter Fahrlässigkeit für einen dem Bund durch eine Dienstpflichtverletzung unmittelbar zugefügten Schaden nicht haften.

      4. Die Beschwerdeführerin war als (...) jedenfalls bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses Angehörige der Armee (vgl. Art. 47 Abs. 2 MG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR 04, SR 510.107.0]), weshalb die von der Vorinstanz geltend gemachte Schadenersatzpflicht nach Art. 139 Abs. 1 MG zu beurteilen ist.

    1. Für die Prüfung, ob die einzelnen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 139 Abs. 1 MG vorliegen, sind ergänzend die Regeln des OR sinngemäss anwendbar. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 141 MG, welcher bestimmt, dass Art. 42, 43 Abs. 1,

      44 Abs. 1, 45-47, 49, 50 Abs. 1 und 51-53 OR sinngemäss gelten. Besteht zwischen einer bzw. einem Angehörigen der Armee und dem Bund wie vorliegend ein Arbeitsverhältnis nach BPG, ergibt sich die sinngemässe Anwendung des OR andererseits auch aus dem Verweis von Art. 6 Abs. 2 BPG (vgl. dazu E. 3.1.2).

      Eine Schadenersatzpficht für Angehörige der Armee gegenüber dem Bund unterliegt nach Art. 139 Abs. 1 MG i.V.m. Art. 41 ff. OR kumulativ folgenden drei Voraussetzungen: Vorliegen eines Schadens, vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer Dienstpflicht, Kausalität zwischen Dienstpflichtverletzung und Schaden.

    2. Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Bund einen Schaden im Sinne von Art. 139 Abs. 1 MG erlitten hat.

      1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihr durch die Weiternutzung des Dienstfahrzeugs einen Schaden zugefügt. Der Schaden in der Höhe von Fr. 13'229.81 setze sich zusammen aus einem Betrag von Fr. 2'383.70 für Garageund Reinigungskosten sowie einem anhand einer Kilometerpauschale von Fr. 0.544 berechneten Betrag von Fr. 16'346.11 (für 30'048 seit dem 18. Februar 2005 mit dem Fahrzeug gefahrene Kilometer), wobei der mit der monatlichen Pauschale bereits geleistete Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 5'500.-- vom Gesamtbetrag abgezogen worden sei. Für die Berechnung der Kilometerpauschale hat die Vorinstanz gemäss den mit der Vernehmlassung eingereichten

        „Berechnungsunterlagen zum privaten Gebrauch des Dienstfahrzeugs“ (Akte Nr. 32) zunächst unter Berücksichtigung eines Wertverlusts („Abschreibungen“) von Fr. 34'638.80 sämtliche auf das Fahrzeug angefallenen Kosten für die Zeit zwischen der Inverkehrsetzung am

        3. Januar 2000 und der Ausserverkehrsetzung am 30. November 2006 ermittelt (Fr. 102'138.85) und diesen Betrag anschliessend durch die insgesamt gefahrenen Kilometer (187'795) geteilt.

        Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Vorinstanz überhaupt ein Schaden entstanden sei. Die Treibstoffkosten habe sie zum allergrössten Teil selber bezahlt, zudem sei ihr eine monatliche Pauschale von Fr. 250.-- von jeder Lohnzahlung abgezogen worden. Die Vorinstanz

        habe nicht konkret dargelegt, wie die von ihr gewärtigten Kosten ausgesehen hätten, sondern bloss einen irgendwie zusammengesetzten Satz auf die gefahrenen Kilometer angewendet. Die Berechnung der Kilometerund Garagierungskosten sei nicht nachvollziehbar, zudem sei die für das Fahrzeug festgelegte optimale Lebensdauer bereits im Jahr 2005 abgelaufen. Die Vorinstanz habe in keiner Weise dargelegt, dass die bezahlte Pauschale nicht ausreiche, um die effektiv entstandenen Kosten zu vergüten.

      2. Ein Schaden im Sinne von Art. 139 Abs. 1 MG entspricht analog zum Schaden gemäss Art. 41 OR der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Die Vermögensverminderung kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1; BEAT SCHÖNENBERGER, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2008, Art. 41 N. 4).

      3. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Schadens richtigerweise den von der Beschwerdeführerin für die private Nutzung des Fahrzeugs mittels pauschalem monatlichem Lohnabzug bereits entrichteten Betrag in der Höhe von Fr. 5'500.-- berücksichtigt. Tatsächlich ist auch unter Berücksichtigung dieses von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Betrags nicht auszuschliessen, dass das Fahrzeug während der Weiternutzung durch die Beschwerdeführerin insgesamt höhere Kosten für den Bund verursacht hat, als wenn es zum Zeitpunkt des Eintritts der hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit abgegeben worden wäre, zumal eine monatliche Pauschale von Fr. 250.-- in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2005 mit dem Fahrzeug gefahrenen 30'048 Kilometer vergleichsweise tief erscheint. Ein Vermögensschaden für den Bund könnte insbesondere daraus resultiert haben, dass das Fahrzeug während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin anderweitig hätte genutzt und der Bund dadurch Ausgaben für die Beschaffung oder den Unterhalt eines anderen Fahrzeugs hätte vermeiden können. In diesem Fall wäre allerdings zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass die anderweitige Nutzung des Fahrzeugs für den Bund ebenfalls Kosten verursacht hätte. Andererseits wäre auch ohne eine allfällige anderweitige Verwendung des Fahrzeugs denkbar, dass dem Bund ein Vermögensschaden entstanden ist, weil das Fahrzeug in diesem Fall durch die

        Weiternutzung stärker an Wert verloren hätte, als wenn es in der Zwischenzeit gar nicht genutzt worden wäre.

      4. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob das Fahrzeug während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückgabe anderweitig verwendet worden wäre oder nicht. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung allerdings ohnehin nicht geeignet, den dem Bund möglicherweise entstandenen Vermögensschaden zu bestimmen.

        Zunächst erscheint es nicht sachgerecht, die dem Bund seit dem

        18. Februar 2005 entstandenen Kosten anhand einer Kilometerpauschale zu berechnen, welche von den insgesamt, d.h. zwischen der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs am 3. Januar 2000 und der Ausserverkehrsetzung am 30. November 2006 entstandenen Kosten abhängt, zumal die Höhe der während einer bestimmten Zeitspanne tatsächlich verursachten Kosten nicht alleine von der Anzahl der gefahrenen Kilometer abhängt und aus den von der Vorinstanz aufgelisteten einzelnen Kostenpunkten nicht ersichtlich ist, welche Kosten vor und welche nach dem 18. Februar 2005 entstanden sind. Gemäss unbestrittener Aussage der Beschwerdeführerin sind dem Bund seit dem 18. Februar 2005 jedenfalls kaum Treibstoffkosten entstanden, weil die Beschwerdeführerin sich vorwiegend ausserhalb der Schweiz aufhielt und sie die Tankfüllungen im Ausland jeweils selbst bezahlte. Die von der Vorinstanz aufgelisteten Treibstoffkosten von Fr. 14'847.10 müssen demnach zum grössten Teil bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin entstanden sein.

        Weiter erscheint es für die Berechnung eines allfälligen Vermögensschadens auch nicht zulässig, den Wertverlust des Fahrzeugs seit dem 18. Februar 2005 anhand des gesamten Wertverlusts seit der Inverkehrsetzung bzw. anhand der vor und nach diesem Zeitpunkt gefahrenen Kilometer zu bestimmen. Der tatsächliche Wertverlust des Fahrzeugs seit dem 18. Februar 2005 ist neben den gefahrenen Kilometern auch abhängig vom Alter und Zustand des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Wertverlust von Fahrzeugen in den ersten Jahren nach der Inverkehrsetzung üblicherweise am grössten ist und mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs grundsätzlich immer kleiner wird. In die Berechnung der Vorinstanz dürften demnach für die Zeit ab dem 18. Februar 2005 zu hohe Abschreibungskosten eingeflossen sein.

        Darüber hinaus hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, welche Kosten dem Bund auch dann entstanden wären, wenn die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht weiterbenutzt hätte, und welche Einsparungen er wegen der Weiternutzung allenfalls sogar hatte, beispielsweise wegen wegfallenden Einstellkosten.

        Schliesslich bleibt auch die Grundlage für die der Beschwerdeführerin zusätzlich zum anhand der Kilometerpauschale errechneten Betrag in Rechnung gestellten Garageund Reinigungskosten von Fr. 2'383.70 unklar, zumal Garage- und Reinigungskosten in der Höhe von Fr. 8'709.55 auch bei der Berechnung der Kilometerpauschale eingeflossen sind.

      5. Es ist demnach festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angewendete Methode zur Berechnung eines möglichen Schadens nicht sachgerecht erscheint und aus den Akten nicht ersichtlich wird, ob dem Bund durch die Weiternutzung des Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2005 nach Berücksichtigung des bereits geleisteten Betrags in der Höhe von Fr. 5'500.-- überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist bzw. wie hoch ein solcher zu beziffern wäre. Dies braucht allerdings nicht näher abgeklärt zu werden, sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht ohnehin nicht erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 3.4).

      6. Die Vorinstanz macht nicht geltend, dem Bund sei daraus ein (zusätzlicher) Schaden entstanden, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht wie mit Schreiben vom 9. November 2006 aufgefordert, bis am 24. November 2006, sondern erst am 30. November 2006 abgegeben hat. Dass dem Bund daraus ein Vermögensschaden entstanden wäre, ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Weil die Vorinstanz keinen (zusätzlichen) Schaden geltend gemacht oder beziffert hat, die Verspätung nur wenige Tage betrug und der Beschwerdeführerin auch für den (gesamten) Monat November 2006 die monatliche Pauschale für die private Nutzung des Fahrzeugs vom Lohn abgezogen worden ist, ist davon auszugehen, dass dem Bund aus der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs am 30. November statt bis spätenstens am

24. November 2006 kein bzw. kein zusätzlicher Vermögensschaden entstanden ist.

    1. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie nach Art. 139 Abs. 1 MG für eine Schadenersatzpflicht vorausgesetzt, eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer Dienstpflicht begangen hat.

      1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 6.2.3 aWPDF wegen ihrer Langzeitabwesenheit verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug zum nächsten Armeemotorfahrzeugpark zu bringen. Durch die Missachtung dieser Weisung habe sie ihre Pflicht verletzt. In der von der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2004 unterzeichneten Nutzungsvereinbarung sei eindeutig festgehalten, dass die entsprechenden Vorschriften der V Mil Pers sowie der aWPDF integrierender Bestandteil der Vereinbarung bilden würden. Folglich habe die Beschwerdeführerin die Weisung gekannt bzw. hätte sie kennen müssen. Die Arbeitgeberin und die FSPW hätten zwar nachprüfen können, ob die Weisungen tatsächlich umgesetzt werden, und die Koordination zwischen der FSPW sowie dem Personalwesen sei mangelhaft gewesen. Insbesondere hätte die FSPW im Zusammenhang mit der Bezahlung von Rechnungen für einen Unfall, der in Spanien passierte, beim Personalwesen nachfragen müssen, zu welchen Zwecken sich die Beschwerdeführerin in Spanien aufhalte. Dennoch seien die Arbeitgeberin und die FSPW ihrer grundsätzlichen Pflicht nachgekommen, indem sie die Weisungen zum integralen Bestandteil der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vereinbarung erklärt hätten. Die Schuld für das Missachten der Rückgabepflicht könne deshalb nicht nur der Arbeitgeberin zugeschoben werden.

        Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt habe. Ihren Vorgesetzten sei bekannt gewesen, dass sie weiterhin im Besitz des Fahrzeugs gewesen sei. Sie habe der FSPW bei jedem Auftanken des Fahrzeugs in der Schweiz die Kilometerstände angeben müssen. Ausserdem habe sie ihren Vorgesetzten im Sommer 2005 über einen Unfall im Februar 2005 informiert, welcher während einer Reise in die Schweiz geschehen sei, und ihm die Schadensmeldung zur Unterzeichnung zulassen kommen. Auch über einen weiteren Unfall, welcher am 10. März 2006 in Spanien passiert sei, sei ihr Vorgesetzter informiert gewesen. Schliesslich sei ihr zu Beginn des Jahres 2006 vom Personalchef der D._ ____ mündlich zugesichert worden, sie könne den Wagen vorerst noch behalten. Indem ihre Vorgesetzten von der Weiterverwendung des Fahrzeugs gewusst hätten und weil ihr weiterhin monatlich die Pauschale für den Privatgebrauch des Fahrzeugs vom Lohn abgezogen worden sei, habe der Bund als Arbeitgeber den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs geduldet und genehmigt bzw. habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass der Gebrauch des Fahrzeugs mit der Entrichtung der monatlichen Pauschale abgegolten sei. Andernfalls hätte sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf die Rückgabepflicht aufmerksam machen müssen, zumal sie unter schweren Depressionen gelitten habe und es ihr in dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, sich um alltägliche Verrichtungen zu kümmern.

      2. Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen an Berufsoffiziere und weitere Armeeangehörige ist in Art. 29 ff. V Mil Pers geregelt. Der Chef der Armee erlässt zur Beschaffung und Verwaltung der Fahrzeuge durch die FSPW im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung die fachtechnischen Weisungen (Art. 31 V Mil Pers). Nach Art. 34 Abs. 2 V Mil Pers besteht für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten. Art. 35 Abs. 3 V Mil Pers hält fest, dass der Chef der Armee die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung festlegt.

        Gemäss Ziffer 6.2.3 aWPDF war das zugeteilte Fahrzeug bei Langzeitabwesenheiten ab acht Wochen (ohne dienstliche Verwendung des Fahrzeugs) beim nächsten Armeemotorfahrzeugpark bis zur Wiederaufnahme der Arbeit abzugeben. Als Langzeitabwesenheiten galten insbesondere bezahlte Urlaube, Krankheiten, Auslandaufenthalte ohne dienstlich gebotene Verwendung des Fahrzeugs sowie Sabbaticals. Ziffer 6.2.3 aWPDF ist ohne weiteres zu entnehmen, dass das nach Art. 35 Abs. 3 V Mil Pers vorgesehene Recht, ein zugeteiltes Fahrzeug für Privatfahrten zu benutzen, grundsätzlich verloren geht, wenn eine Person, welcher ein Fahrzeug zugeteilt worden ist, mehr als acht Wochen abwesend ist. Hiervon sah Ziffer 6.2.3 aWPDF für den Fall einer Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaubs ausdrücklich eine Ausnahme vor. Nicht vorgesehen war dagegen, dass darüber hinaus im Einzelfall weitere Ausnahmen hätten bewilligt werden können.

      3. Die Beschwerdeführerin wäre demnach grundsätzlich verpflichtet gewesen, das Fahrzeug beim nächsten Armeemotorfahrzeugpark abzugeben, weil sie wegen ihrer Krankheit länger als acht Wochen abwesend war. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit am 13. Dezember 2004 noch unklar war, ob sie länger als acht Wochen abwesend sein würde, stand dies am

        18. Februar 2005 bereits fest. Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, ihre Vorgesetzten bzw. die FSPW hätten die Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch ihr Verhalten faktisch genehmigt, ist festzuhalten, dass Ziffer 6.2.3 aWPDF eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung der privaten Weiternutzung eines zugeteilten Fahrzeugs bei Krankheit nicht vorsieht und die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bzw. die FSPW gar nicht ermächtigt gewesen wären, sich über die Weisungen des CdA hinwegzusetzen.

      4. Art. 139 Abs. 1 MG setzt für eine Schadenersatzpflicht eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer Dienstpflicht voraus. Vorsatz bedeutet, dass ein Schaden wissentlich und willentlich verursacht worden ist. Grobe Fahrlässigkeit bedingt eine schwere Verletzung von Sorgfaltspflichten bzw. das Missachten elementarster Vorsichtsgebote, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 104 Ib 1 E. 3, zitiert in: PETER HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 477 f.).

      5. Weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 eine Vereinbarung unterzeichnet hat, welche für die weiteren Nutzungsvorschriften ausdrücklich auf die V Mil Pers sowie die aWPDF verwiesen hat, ist anzunehmen, dass sie vom Bestehen von den Weisungen wusste, welche ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem ihr zugeteilten Fahrzeug näher regeln. Die Beschwerdeführerin hat allerdings überzeugend dargelegt, dass sie vom Inhalt der Weisungen im Einzelnen, insbesondere von Ziffer 6.2.3 aWPDF und somit von der Rückgabepflicht keine Kenntnis hatte. Davon ist offenbar auch die Vorinstanz ausgegangen, hat sie in ihrer Verfügung doch argumentiert, die Beschwerdeführerin habe über das Intranet Zugang zu den Weisungen gehabt und hätte sich ohne weiteres Kenntnis über die betreffenden Bestimmungen verschaffen können. Was dieses Argument betrifft, ist überdies zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Rückgabepflicht krankheitsbedingt abwesend war und demzufolge wohl keinen Zugang zum Intranet mehr hatte.

        An dieser Einschätzung vermag auch das im Laufe des Verfahrens eingebrachte Argument der Vorinstanz nichts zu ändern, der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe aWPDF gekannt, was aus einem Schreiben vom 7. Juni 2006 hervorgehe. Zunächst ging es in diesem Schreiben nicht um die Rückgabepflicht, sondern um die Möglichkeit einer käuflichen Übernahme des Fahrzeugs, und ausserdem ist aus der Formulierung des Schreibens („Unseres Wissens ist in den entsprechenden Reglementen nicht vorgesehen, dass bei Austritt aus dem Instruktionsdienst das Fahrzeug käuflich übernommen werden kann ...“) eher zu schliessen, dass dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Inhalt der offenbar nicht öffentlich zugänglichen aWPDF nicht im Einzelnen bekannt war.

        Weil die Beschwerdeführerin von der Rückgabepflicht keine Kenntnis hatte, hat sie keine vorsätzliche Verletzung einer Dienstpflicht begangen, indem sie das ihr zugeteilte Fahrzeug nach dem Eintritt ihrer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit nicht unaufgefordert abgegeben hat.

      6. Es bleibt deshalb noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine grobfahrlässigen Verletzung einer Dienstpflicht begangen hat.

        Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, haben ihre Vorgesetzten sowie die FSPW der Verpflichtung zur Abgabe des ihr zugeteilten Fahrzeugs keinen Nachdruck verliehen. So wurde sie erst am

        9. November 2006 ausdrücklich aufgefordert, das Fahrzeug abzugeben, obwohl ihre Vorgesetzten bzw. die FSPW Kenntnis davon hatten, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nach dem 18. Februar 2005 weiter benutzte. Zudem hat die FSPW Rechnungen für einen Unfall, der 2006 in Spanien passierte, ohne Beanstandung übernommen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin auch nach dem 18. Februar 2005 monatlich eine Pauschale von Fr. 250.-- für die private Nutzung des Fahrzeugs vom Lohn abgezogen, obwohl die Pauschalzahlungen für den Fall, dass das Fahrzeug nicht weiter verwendet worden wäre, nach Ziffer 6.2.3 aWPDF hätten eingestellt werden müssen. Wie die Vorinstanz eingeräumt hat, ist die Schuld für die Verletzung der Rückgabepflicht damit auch beim Bund bzw. den Vorgesetzten der Beschwerdeführerin und der FSPW zu suchen. Das Verhalten der Vorgesetzten bzw. der FSPW war jedenfalls nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von ihrem Glauben abzubringen, dass sie das ihr zugeteilte Fahrzeug weiterhin nutzen dürfe und der Gebrauch des Fahrzeugs mit der Entrichtung der monatlichen Pauschale abgegolten sei.

        Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit psychisch nachweislich stark angeschlagen und teilweise nicht in der Lage war, Dinge des alltäglichen Lebens zu verrichten. Dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht von sich aus über den Inhalt der aWPDF informiert hat, sondern

        davon ausgegangen ist, dass sie das ihr zugeteilte Fahrzeug weiterhin nutzen dürfe und dessen Gebrauch durch den monatlichen Pauschalabzug von ihrem Lohn abgegolten sei, kann nicht als schwere Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gewertet werden, weshalb sie auch keine grobfahrlässige Dienstpflichtverletzung begangen hat.

      7. Es ist festzuhalten, dass - sofern dem Bund durch das Verhalten der Beschwerdeführerin überhaupt ein Schaden im Sinne von Art. 139 Abs. 1 MG entstanden ist - ein solcher jedenfalls nicht Folge einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung einer Dienstpflicht wäre, weshalb die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht nicht erfüllt sind.

    1. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit der bestrittenen Schadenersatzpflicht beantragt, es seien verschiedene Personen als Zeugen zu befragen, insbesondere zur Frage, ob ihren Vorgesetzten bekannt gewesen sei, dass sie sich für längere Zeit in Spanien aufgehalten habe, dass sie mit der Personalabteilung immer wieder in Kontakt gestanden sei und dass ihr vom Personalchef zu Beginn des Jahres 2006 zugesichert worden sei, sie müsse den Wagen bis März 2006 sicher nicht zurück bringen.

      Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff. und 320). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen ist zudem zu beachten, dass solche nur angeordnet werden, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG).

      Vorliegend erschliesst sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten. Weil die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht ohnehin nicht gegeben sind (vgl. E. 3.1-3.4), ist für den Entscheid des

      Bundesverwaltungsgericht insbesondere nicht wesentlich, ob der Personalchef der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2006 zugesichert hat, sie müsse den Wagen bis März 2006 sicher nicht zurück bringen. Die Durchführung von Zeugeneinvernahmen erweist sich deshalb zur weiteren Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts als nicht notwendig, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist.

    2. Weil die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, ist die Verrechnung mit ihrer Lohnforderung für den Monat November 2006 unzulässig, weshalb die Vorinstanz gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, ihr Fr. 13'229.80 zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit dem

1. Dezember 2006 (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG) zu bezahlen.

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Beschwerdegegnerin (gemeint ist wiederum die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihr das noch bestehende Ferienguthaben vollumfänglich auszubezahlen und dieses ab 30. November 2006 zu verzinsen.

    1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgestellt, das Ferienguthaben der Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 39 Bst. a der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 (VBPV, SR 172.220.111.31) für diejenigen Kalenderjahre, in welchen diese länger als 90 Tage wegen Krankheit abwesend gewesen sei, im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit zu kürzen. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb bei ihrem Austritt noch einen Anspruch auf 18.5 Ferientage gehabt. Für die Bestimmung des Ferienguthabens sei aber auch die Ferienfähigkeit von Bedeutung. Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht zwangsläufig auch Ferienunfähigkeit. Von Ferienunfähigkeit sei auszugehen, wenn wegen Bettlägrigkeit, medizinischer Behandlung, regelmässigen Arztbesuchen oder Spitalaufenthalt eine Entspannung bzw. Erholung nicht eintreten könne. Ebenso werde Ferienunfähigkeit angenommen, wenn die Bewegungsfreiheit stark beeinträchtigt werde. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, mehrere hundert Kilometer mit ihrem Fahrzeug nach Spanien zu fahren, widerlege eine Ferienunfähigkeit. Zudem habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, neben ihrer Arbeitsunfähigkeit auch ihre Ferienunfähigkeit durch Arztzeugnisse zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe wegen einer Kur in Spanien geweilt, habe sie es versäumt, ein entsprechendes Gesuch inklusive Arztzeugnis einzureichen. Weil die Beschwerdeführerin ferienfähig gewesen sei und die ihr zustehenden Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien auch bezogen habe, habe sie keinen Anspruch auf Auszahlung ihres Ferienguthabens.

      Die Beschwerdeführerin hat die Kürzung ihres Ferienanspruchs sowie die Feststellung der Vorinstanz, dass sie bei ihrem Austritt (nur) noch einen Anspruch auf 18.5 Ferientage gehabt habe, akzeptiert. Nicht einverstanden ist sie dagegen mit der Ansicht der Vorinstanz, sie habe die ihr noch zustehenden Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien bereits bezogen. Sie macht geltend, sowohl der behandelnde Arzt als auch der Vertrauensarzt der IV sowie die IV-Stelle seien zum Schluss gekommen, dass sie zu hundert Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Ihre Krankheit habe zu einer schwerwiegenden Depression mit Leistungsabfall geführt, welche von schweren physischen Beschwerden im Bewegungsapparat, Schlafstörungen, allgemeiner Erschöpfung sowie starken Schmerzen begleitet worden seien. Der behandelnde Arzt sowie der Vertrauensarzt der IV seien zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin diese Beschwerden in einem warmen Klima besser ertragen könne. Eine Erholung sei aufgrund dieser Umstände nicht möglich gewesen, was aber Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass Ferienfähigkeit hätte angenommen werden können. Aus der Tatsache, dass sie fähig gewesen sei, eine längere Distanz mit dem Auto zurückzulegen, dürfe nicht geschlossen werden, sie sei erholungsund damit ferienfähig gewesen.

    2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BPG regeln die Ausführungsbestimmungen die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub. Art. 39 Bst. a VBPV legt fest, dass Ferien im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt werden, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes länger aussetzt als insgesamt 90 Tage, wobei bei der Berechnung der Kürzung die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit der Abgeltung von Ferien ist Art. 38 VBPV zu beachten. Nach Art. 38 Abs. 1 VBPV dürfen Angestellten im Monatslohn Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Gemäss Abs. 2 können Ferien aber ausnahmsweise abgegolten werden, wenn sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden

      können oder wenn das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.

    3. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2004 wegen Krankheit zunächst teilweise und seit dem 13. Dezember 2004 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2006 dauerhaft abwesend war. Die Vorinstanz hat entsprechend in Anwendung von Art. 39 Bst. a VBPV richtigerweise eine Kürzung der der Beschwerdeführerin noch zustehenden Ferientage vorgenommen, sodass sich der Feriensaldo zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch auf 18.5 Tage belief, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

    4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - diese Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien bereits bezogen hat.

      1. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung und Literatur zur Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit auf die Frage bezieht, ob Ferien unterbrochen werden, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während der Ferien erkrankt (vgl. auch Art. 37 VBPV). Im Gegensatz dazu war die Arbeitnehmerin vorliegend schon seit längerer Zeit, nämlich seit fast zwei Jahren, krankheitsbedingt abwesend. Dies ist auch der Grund dafür, dass sie die ihr noch zustehenden Ferien bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht real beziehen konnte. Exakt für diesen Fall regelt Art. 38 Abs. 2 VBPV ausdrücklich, dass ein noch bestehender Ferienanspruch ausnahmsweise finanziell abgegolten wird. Die VBPV hält somit für den Fall nicht bezogener Ferien wegen einer krankheitsbedingten längeren Abwesenheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine klare Regelung bereit. Diese sieht nicht vor, dass die nach der Kürzung noch zustehenden Ferientage unter gewissen Umständen als während der krankheitsbedingten Abwesenheit bereits bezogen zu betrachten sind.

        Weil die Beschwerdeführerin vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses längere Zeit im Sinne von Art. 38 Abs. 2 VBPV krankheitsbedingt abwesend war, hat sie Anspruch auf finanzielle Abgeltung der ihr noch zustehenden (reduzierten) Ferientage.

      2. Diesbezüglich unbeachtlich ist der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, ein Gesuch inklusive Arztzeugnis für eine Kur in Spanien einzureichen. Art. 61 Abs. 4 VBPV, welcher eine angestellte Person verpflichtet, bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch inklusive Arztzeugnis einzureichen, wenn ein Kuroder Erholungsaufenthalt verordnet wird, ist vorliegend bedeutungslos, weil die Beschwerdeführerin während der fraglichen Zeit ohnehin wegen Krankheit arbeitsunfähig war und sie dies auch nachgewiesen hat.

      3. Selbst wenn man davon ausginge, dass vorliegend noch zu prüfen wäre, ob die Ferientage während der krankheitsbedingten Abwesenheit bereits bezogen worden sind, würde dies, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zu keinem anderen Ergebnis führen.

Der Zweck von Ferien liegt in der Erholung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Eine Krankheit führt demnach dann zu einer Beeinträchtigung des Ferienzwecks, wenn sie so gravierend und langandauernd ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht so erholen kann, wie dies vorgesehen ist. Dabei ist insbesondere auf die konkreten Umstände des jeweiligen Krankheitsfalls abzustellen (vgl. MANFRED REHBINDER, Berner Kommentar, Band VI 2/2/1, 1985, OR 329a, N. 5).

Wie aus einem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis und einem Auszug aus dem Bericht des Vertrauensarztes der IV hervorgeht, wies die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit die Symptome eines depressiven Burn-Out Zustands verbunden mit körperlichen Beschwerden auf. Sie litt namentlich unter depressiver Stimmungslage, allgemeiner Erschöpfung, Schlafstörungen, Leistungsabfall, Symptomen im Bereich des Bewegungsapparates sowie erhöhtem Blutdruck. Der Aufenthalt in Spanien, wo sie in einer abgelegenen Gegend ein Haus besitzt, ermöglichte es ihr offenbar, sich von den Ereignissen der vorangegangenen Jahre zu distanzieren. Wie der behandelnde Arzt in einem weiteren, mit der Replik eingereichten ärztlichen Zeugnis ausführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand nicht erholungsund somit auch nicht ferienfähig war, zumal sie während Monaten kaum Kontakt zur Aussenwelt hatte, nur knapp in der Lage war, sich selber zu versorgen, ihr für jegliche administrative Arbeit oder auch das anständige Führen ihres Haushaltes die Kraft fehlte und kleine alltägliche Aufgaben für sie zu einer grossen Last werden konnten. Ihr Aufenthalt in Spanien kann

demzufolge keineswegs als Ferienaufenthalt verstanden werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, mit ihrem Fahrzeug weite Strecken zurückzulegen, vermag nichts daran zu ändern, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands offensichtlich nicht erholungsund somit auch nicht ferienfähig war.

4.5 Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 18.5 Ferientagen, weshalb die Vorinstanz zu verpflichten ist, ihr die 18.5 nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 (vgl. Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 339 Abs. 1 OR und Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4) finanziell abzugelten.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Beschwerdegegnerin (gemeint ist wiederum die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihr die Treueprämie ungekürzt auszubezahlen, zuzüglich Zins seit 30. November 2006.

    1. Art. 73 Abs. 1 BPV in Verbindung mit Art. 32 Bst. b BPG sieht vor, dass nach fünf Anstellungsjahren und jeweils nach fünf weiteren Anstellungsjahren bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet wird. Die Treueprämie bestand im vorliegend massgebenden Zeitpunkt aus einer Woche bezahltem Urlaub nach fünf Anstellungsjahren (Art. 73 Abs. 2 Bst. a aBPV, AS 2001 2206), zwei Wochen bezahltem Urlaub nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren (Art. 73 Abs. 2 Bst. b aBPV) und einem Monat bezahltem Urlaub nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren (Art. 73 Abs. 2 Bst. c aBPV). Die Treueprämie nach Art. 73 Abs. 2 Bst. b und c aBPV konnte höchstens zur Hälfte als Barbetrag ausbezahlt werden, aus wichtigen Gründen aber ausnahmsweise auch mehr als die Hälfte (Art. 73 Abs. 3 aBPV). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VBPV wird die Treueprämie nach Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig. Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen (Art. 52 Abs. 2 VBPV).

      Die Beschwerdeführerin vollendete am 30. Juni 2002 ihr 20. Dienstjahr, womit eine Treueprämie von einem Monat bezahltem Urlaub fällig wurde. In Anwendung von Art. 73 Abs. 3 aBPV ist der Beschwerdeführerin bereits im November 2005 auf Gesuch hin die Hälfte der Treueprämie (11 Tage) ausbezahlt worden. Die ihr aus der Treueprämie

      noch zustehenden Ferientage hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 Abs. 2 VBPV bis am 30. Juni 2007 beziehen können. Demzufolge standen ihr zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus der Treueprämie grundsätzlich noch 11 Tage bezahlter Urlaub zu, was vorliegend unbestritten ist.

    2. Die Vorinstanz hat die der Beschwerdeführerin noch zustehende Treueprämie, welche grundsätzlich in Ferientagen zu beziehen gewesen wäre, wegen ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit gestützt auf Art. 329b Abs. 1-2 OR gekürzt. Von ursprünglich elf der Beschwerdeführerin aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage stünden ihr bei ihrem Austritt deshalb noch 2.5 zu. Analog zur Auszahlung von Ferientagen, welche nicht mehr bezogen werden können, sei an sich auch bei der Treueprämie eine finanzielle Abgeltung möglich. Vorliegend seien aber die 2.5 aus der Treueprämie grundsätzlich noch zustehenden Ferientage ebenfalls als bereits bezogen zu betrachten.

      Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Treueprämie dürfe nicht gekürzt werden, zumal der Anspruch bereits im Jahr 2002 entstanden sei. Eine Treueprämie sei eine Prämie für geleistete Arbeit und diene nicht der Erholung, sondern der Anerkennung für die geleistete Arbeit und die Treue zum Unternehmen. Die Beschwerdeführerin habe die geforderte Anzahl Dienstjahre erfüllt und entsprechend Anspruch auf Ausrichtung der Treueprämie. Wenn schon dürften nur diejenigen Treueprämientage gekürzt werden, welche auf die Dienstjahre fallen, in denen eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer krankheitshalber abwesend gewesen sei, wobei in ihrem Fall gar keine Treueprämientage auf diese Jahre fallen würden. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz bei der Kürzung der Treueprämie auf Art. 329b OR statt wie bei der Kürzung der Ferien auf Art. 39 VBPV abgestützt habe. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin schliesslich - mit der gleichen Begründung wie bei den übrigen Ferientagen - mit der Feststellung der Vorinstanz, sie habe die ihr aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien bereits bezogen.

    3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch zustehenden 11 Ferientage aus der Treueprämie zu Recht wegen deren krankheitsbedingten Abwesenheit gekürzt hat.

      1. Wie bereits ausgeführt, hält Art. 39 Bst. a VBPV fest, dass Ferien im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt werden, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes länger aussetzt als insgesamt 90 Tage, wobei bei der Berechnung der Kürzung die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt werden (E. 4.2). Art. 39 Bst. a VBPV unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Ferientagen, welche aus einer Treueprämie stammen, und anderen Ferientagen.

        Im Urteil A-411/2007 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Treueprämie einer Arbeitnehmerin hätte gekürzt werden müssen, weil diese bereits seit längerer Zeit krankheitsbedingt abwesend war. Es stützte sich dabei auf Art. 329b OR, wonach der Ferienanspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers je vollendetem Monat einer Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel zu kürzen ist (Abs. 1), wobei für den ersten Monat keine Kürzung erfolgt, wenn die Abwesenheit durch Krankheit bedingt war (Abs. 2). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Kürzung ausdrücklich damit begründet, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Treueprämie bereits zu 100 Prozent krankgeschrieben war (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4). Im Unterschied dazu wurde die Treueprämie vorliegend bereits am

        30. Juni 2002 und somit vor der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin fällig (E. 5.1).

      2. Für die Kürzung von Ferien aus einer Treueprämie, welche bereits vor einer längeren Abwesenheit einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers fällig geworden ist, bildet weder Art. 39 Bst. a VBPV noch Art. 329b Abs. 1 und 2 OR eine mögliche Grundlage, weil eine Kürzung in beiden Fällen ausdrücklich nur für die Zeit der Abwesenheit erfolgt. In einem solchen Fall kommt nach dem Sinn von Art. 39 Bst. a VBPV bzw. Art. 329b Abs. 1 und 2 OR auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen nicht in Frage. Weil die Treueprämie eine Anerkennung für geleistete Arbeit und die Treue zum Arbeitgeber darstellt, besteht - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - kein Grund, diese zu kürzen, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach deren Fälligkeit erkrankt.

      3. Weil die Treueprämie vorliegend bereits am 30. Juni 2002 und somit vor der längeren Abwesenheit der Beschwerdeführerin fällig geworden ist, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der aus

        der Treueprämie verbliebenen 11 Ferientage auf 2.5 Ferientage nicht zulässig.

    4. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Abgeltung der nicht bezogenen Ferientage aus der Treueprämie hat.

      1. Art. 38 Abs. 2 Bst. b VBPV sieht für den Fall einer längeren Abwesenheit einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich die finanzielle Abgeltung nicht bezogener Ferientage vor (E. 4.2). Art. 38 Abs. 2 VBPV regelt allgemein die finanzielle Abgeltung von nicht bezogenen Ferien, ohne dabei zwischen Ferientagen aus einer Treueprämie und übrigen Ferientagen und zu unterscheiden, weshalb es naheliegend erschiene, diese Bestimmung auch auf nicht bezogene Ferientage aus einer Treueprämie anzuwenden.

      2. Im genannten Urteil A-411/2007, wo ebenfalls ein Fall zu beurteilen war, in welchem eine Person vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses längere Zeit abwesend war, hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Ferientagen aus einer Treueprämie allerdings auf privatrechtliche Prinzipien abgestützt, ohne sich mit Art. 38 Abs. 2 VBPV auseinanderzusetzen. Es hat festgehalten, dass für bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferientage aus einer Treueprämie ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestehe, wenn der Bezug in natura nicht mehr möglich gewesen sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.3).

      3. Weil es vorliegend im Ergebnis nicht darauf ankommt, kann letztlich offen bleiben, ob der Anspruch einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers auf finanzielle Abgeltung der ihr noch zustehenden Ferientage aus einer Treueprämie auf Art. 38 Abs. 2 VBPV oder privatrechtliche Prinzipien abzustützen ist. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin, welche vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seit dem

13. Dezember 2004 krankheitsbedingt abwesend war, grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Abgeltung der ihr noch zustehenden Ferientage aus der Treueprämie, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird.

    1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass sie die ihr aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage ebenso

      wenig wie die übrigen ihr noch zustehenden Ferientage mit den Aufenthalten in Spanien bereits bezogen hat. Für die Begründung kann auf Erwägung 4.4 verwiesen werden.

    2. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 11 Ferientagen, welche ihr aus der Treueprämie zustehen. Die Vorinstanz ist demzufolge zu verpflichten, ihr die 11 nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit dem

1. Dezember 2006 (vgl. Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 339 Abs. 1 OR und Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4) finanziell abzugelten.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin Fr. 13'229.80 zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 zu bezahlen und 29.5 nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 finanziell abzugelten.

7.

Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.

Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dabei sind die Aufwendungen eines vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6141/2007 vom 24. Dezember 2007

E. 9; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor

dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.87). Zu entschädigen sind nur tatsächlich erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennoten oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    1. Mit Kostennote vom 9. Februar 2009 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Honorar für Rechtsberatung sowie Auslagen in Höhe von Fr. 28'671.40 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

      Bezüglich der eingereichten Kostennote fällt zunächst auf, dass etwas mehr als drei Stunden des verrechneten Honorars auf den Zeitraum vor der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. April 2007 fallen. Diese Auslagen sind für die Berechnung der Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren von Vornherein unbeachtlich.

      Die auf den Zeitraum zwischen der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. April 2007 und der Verfügung der Vorinstanz vom

      28. August 2008 fallenden Aufwendungen sind zu berücksichtigen und in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.

      Für den Zeitraum zwischen der Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2008 und dem Einreichen der Beschwerde vom

      1. Oktober 2008 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin insgesamt über 37 Stunden Honorar verrechnet, davon insgesamt über neun Stunden für eine Chancenanalyse. Ein Zeitaufwand von über 37 Stunden für die Durchsicht des Entscheids der Vorinstanz und das Abfassen der Beschwerdeschrift (inklusive der erforderlichen Analysen und Abklärungen), erscheint in Anbetracht des Umstands, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin für das Abfassen der Beschwerdeschrift auf die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde vom

      29. Mai 2007 sowie die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme vom 17. August 2007 abstützen konnte, als zu hoch.

    2. Unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Instruktion, die Sachverhaltsund Rechtsabklärungen, das Abfassen und die Durchsicht der Beschwerdeschrift sowie des Stundenansatzes gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE erscheinen Kosten für die Vertretung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sowie das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 20'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) als notwendig und angemessen.

    3. Die Parteientschädigung der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin ist deshalb auf Fr. 20'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer

und Auslagen) festzusetzen und ihr durch die Vorinstanz zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Vorinstanz ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 13'229.80 zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 zu bezahlen und 29.5 nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 finanziell abzugelten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- zugesprochen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant Adrian Mattle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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