E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 339 OR vom 2023

Art. 339 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 339

1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderun­gen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.

2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffel­ter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfor­dert, nicht mehr als zwei Jahre.

3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.

2. Rückgabe­pflich­ten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 339 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220006Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Ferien; Berufung; Higkeit; Klagte; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Beklagten; Kündigung; Bezogen; Recht; Ferienanspruch; Klägers; Arbeitgeber; Gericht; Verfahren; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Krankheit; Ferientage; Arbeitsgericht; Bestritten; Kompensation; Kündigungsfrist
ZHLA220002Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Recht; Berufung; Vorinstanz; Frist; Beklagten; Klägers; Fristlos; Arbeitsverhältnis; Fristlose; Hauptverhandlung; Arbeitsunfähigkeit; Partei; Verfahren; Parteien; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Erstinstanzlich; Sinne; Verfahren; Erstinstanzliche; Berufungsverfahren; Arztzeugnis; Krankheit; Urteil; Verpflichten; Bezahlen; Arbeitsverhältnisses
Dieser Artikel erzielt 25 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2016/4Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Kinder; Arbeitsunfähigkeit; Prozent; Schaden; Recht; Klagt; Fristlos; Beklagten; Fristlose; PersG; Wichtigen; Klägers; Arbeitsverhältnisses; Gründen; Arbeitnehmer; Verwaltung; Arbeitgeber; Rechtfertigt; Schadenersatz; Gerechtfertigt; Klage; Zahlung; Auflösung; Nacken; Kaenel
SGK 2016/5Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Recht; Kündigung; Hinweis; Lehrperson; Beklagten; Hinweisen;Lehrpersonen; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Fristlos; Verfahren; Fristlose; Wichtigen; Klage; VerwG; Arbeitsverhältnis; VerwGE; Rechtlich; Gründen; Rudolph; Entschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Hinweisen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 313 (9C_829/2019)
Regeste
Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).
Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Beschwerde; Individuelle; Beitragspflichtig; Bundesgericht; Beitragspflicht; Zeitpunkt; Erwerbstätigkeit; Beitragspflichtige; Individuellen; Ausgleichskasse; Gesetzliche; Entrichtet; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Arbeitnehmer; Selbständigerwerbend; Unselbständigerwerbende; Revision; Botschaft; Recht; Person
138 V 463 (9C_648/2011)Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).
Regeste b
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien. Freie oder gebundene Mitarbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (E. 8.1.2). Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach dem Erwerbsjahr (E. 8.1.3). In casu wird die Beitragspflicht hinsichtlich eines Teils der gestaffelt erworbenen, gebundenen Mitarbeiteraktien mangels Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs (der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberfirma und die Schweiz bereits verlassen) verneint (E. 8.2).
Arbeit; Mitarbeiteraktien; Beschwerde; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beiträge; Beschwerdeführer; Zeitpunkt; Verhält; Erwerb; Erwerbs; Arbeitsverhältnis; Schweiz; Versicherung; Einkommen; Arbeitgeberin; Aktien; Urteil; Bezahlt; Erwerbstätigkeit; Gewährt; Bezahlte; Mitarbeiteraktiengewinn; Anspruch; Gebundene; Sozialversicherungsbeiträge; Eidg; Bericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5345/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesAudit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Instanz; Interne; Vorinstanz; ETH-Rat; Kündigung; Auditausschuss; Internen; Audits; Krasna; Verhält; Präsident; Rates; Arbeitsverhältnis; ETH-Rates; Recht; Gespräch; Beschwerdeführers; Bericht; Auditbericht; Auditausschusses; Mahnung; Urteil; Arbeitgeber; Verfügung; Leiter
A-5318/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Arbeit; Audit; Vorinstanz; Kündigung; ETH-Rat; Interne; Gespräch; Verhält; Arbeitsverhältnis; Audits; Krasna; Internen; Präsident; Rates; Recht; ETH-Rates; Auditausschuss; Mahnung; Ferien; Urteil; Verhalten; Leiter; Verfügung; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisse; Angefochten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz