Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
A 93 65Verwaltungsgericht11.03.1994 - § 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Recht; Bewirtschaftung; Belastung; Handänderung; Auslegung;
P 92 4Verwaltungsgericht25.02.1994 - § 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig.Recht; Beschluss; Schuljahr; Gemeinde; Regierungsrat; Schulgeldbeiträge; Antrag; Antragsteller; Rechnung; Gemeinden; Schuljahre;
P 91 1Verwaltungsgericht24.02.1994 - Art. 4 BV; § 9 Abs. 2 des GOV; § 133 Abs. 1, § 148 ff., § 152, § 156, § 188 Abs. 1 und 2, § 191 VRG. Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen; Überprüfungsbefugnis; vorfrageweise Überprüfung von Gesetzen; Gesetzesvorbehalt; verfassungs- bzw. gesetzeskonformer Rechtssatz; Begründung des Prüfungsantrages; Rügepflicht und Rechtsanwendung von Amtes wegen.Recht; Prüfung; Verwaltungsgericht; Gesetze; Normen; Gesetzes; Verfassungs; Begründung; Erlass; Verfahren; Ermessen;
RRE Nr. 465Regierungsrat22.02.1994 - Die Auslegung einer Rechtsvorkehr; Revisionsgesuch. §§ 110 Absatz 1c, 175 Absatz 1 und 2 VRG. Die Rechtsnatur einer Rechtsvorkehr bestimmt sich nicht nach deren Bezeichnung durch eine Partei, sondern nach deren Inhalt, also nach den Anträgen und der Begründung. - Ein Revisionsgesuch ist mit einem begründeten Entscheid zu erledigen.

Revision; Entscheid; Gesuch; Revisionsgesuch; Vorinstanz; Tatsachen; Anwalt; Eingabe; Begründung; Absatz; Behörde; Beweismittel;
A 92 136Verwaltungsgericht17.02.1994 - § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1 und 2 StG. Zwischenveranlagung; Aufnahme der Erwerbstätigkeit; ausserordentliches Einkommen; massgebende Bemessungsperiode. Bilden dieselben Einkünfte bei Nachtrags- und Zwischenveranlagungen Bemessungsgrundlagen für mehrere Veranlagungsperioden, sind Einkünfte und Aufwendungen mit ausserordentlichem Charakter in der zweiten (vollen) Veranlagungsperiode zu berücksichtigen. In der ersten oder dritten Veranlagungsperiode sind die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen auszuklammern, da sie nur einmal berücksichtigt werden dürfen (Praxisänderung). Während mehr als 8 Monate infolge Militärdienst bezogene Erwerbsausfallvergütungen, die in keinem Verhältnis zum vor und nach dem Militärdienst erzielten Erwerbseinkommen stehen, stellen ausserordentliche Einkünfte bzw. ausserordentliche Einkommenseinbussen dar. Einkommen; Veranlagung; Veranlagungsperiode; Steuer; Einkommens; Bemessung; Einkünfte; EO-Entschädigung; Zwischenveranlagung; Recht;
A 93 118Verwaltungsgericht10.02.1994 - § 1, § 3, § 4 EStG. Erbrechtlicher Vergleich; Massgeblichkeit im Steuerrecht. Findet eine unter den Beteiligten streitige Erbschaftssache ihren Abschluss mit einem Vergleich, so ist dieser steuerrechtlich massgeblich, wenn die getroffene Verständigung weder ungewöhnlich noch offensichtlich gegen den Fiskus gerichtet ist. Das Vermögen, das aufgrund und anstelle eines umstrittenen gewillkürten Erbrechts durch gegenseitige Vereinbarung anfällt, unterliegt daher gemäss §§ 3 und 4 EStG der Erbschaftssteuer. Steuer; Vergleich; Erbschaft; Erbschafts; Erbschaftssteuer; Erblasser; Todes; Vermögens; Erben; Verwaltungsgericht; Erblasserin;
V 93 60Verwaltungsgericht09.02.1994 - § 207 Abs. 1 lit. a PBG. Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen will, muss ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Entscheides haben. Diejenige Partei, deren Rechtsmittel im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissen wurde, hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung dieses Entscheides. Sind aufgrund eines Rückweisungsentscheids nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz weitere, bislang noch nicht abschliessend beurteilte Aspekte erst zu prüfen, muss ein aktuelles Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Rückweisungsentscheids verneint werdenEntscheid; Gestaltung; Stadtrat; Gestaltungsplan; Erwägung; Erwägungen; Entscheides; Regierungsrat; Vorinstanz; Interesse; Rückweisung;
S 92 499Verwaltungsgericht04.02.1994 - Art. 4 BV; Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV. Rechtliches Gehör; rechtsgenügliche Begründung einer Beitragsverfügung; beitragsrechtlich bedeutsames Einkommen. Die Ausgleichskasse hat die Beitragsverfügung zumindest dann zu begründen, wenn sich das beitragsrechtlich bedeutsame Einkommen nicht ohne weiteres anhand der Steuerakten nachvollziehen lässt. Unterbleibt in einem solchen Fall die Begründung, verletzt die Verwaltung das rechtliche Gehör. Ist der Sozialversicherungsrichter trotz durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel nicht in der Lage, die der Beitragsverfügung zugrunde liegende Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen nachzuvollziehen, kann der Mangel im Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund nicht geheilt werden. Einkommen; Verfügung; Ausgleichskasse; Begründung; Verwaltung; Beitragsverfügung; Geschäft; Einkommens; Über; Entscheid; Sachverhalt;
S 93 231Verwaltungsgericht31.01.1994 - Art. 4 BV; Art. 12 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 aMVG; Art. 109 MVG. Ein bei Inkrafttreten des neuen MVG (1. Januar 1994) vor Gericht hängiger Versicherungsfall wird nach altem Recht beurteilt. Auf ein Gesuch eines Versicherten, der eine unbefristete Invalidenrente von 100% bezieht, um Zusprechung einer Integritätsschadenrente in Form eines frankenmässigen Zuschlages zur Invalidenrente gemäss geänderter Rechtsprechung ist einzutreten. Es ist willkürlich, die Anpassung eines Dauerrechtsverhältnisses an eine neue Rechtsprechung davon abhängig zu machen, dass auch ein materieller Revisionsgrund infolge veränderter tatsächlicher Verhältnisse vorliegt. Recht; Integrität; Rente; Invaliden; Integritätsschaden; Invalidenrente; Integritätsschadenrente; Verfügung; Anpassung;
RRE Nr. 104Regierungsrat11.01.1994 - Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund. § 41bis StaV; § 162 Absatz 1e StRG; § 129 Unterabsatz a VRG. Das Recht der Volksinitiative enthält auch das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden. - Ob eine bestimmte Art der Benützung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab. - Ein generelles Verbot, einen Stand zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal aufzustellen, ist unverhältnismässig. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Bewilligung nicht schlechthin verweigert wird, wenn eine an gewisse Auflagen geknüpfte Bewilligung das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten verhindern kann. - Ausnahmsweise wird in der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verzichtet, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich ist.

Unterschrift; Unterschriften; Stimm; Gemeinde; Bewilligung; Gemeinderat; Recht; Interesse; Abstimmung; Abstimmungslokal;
S 92 550Verwaltungsgericht10.01.1994 - Art. 41, Art. 50 IVG; Art. 20 Abs. 2 AHVG. Die revisionsweise Gewährung einer ganzen anstelle einer halben Invalidenrente löst nicht einen neuen Versicherungsfall aus, sondern begründet eine neue Hauptrente. Für den neu ganzen Rentenanspruch ist deshalb auf die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente abzustellen. Der richterlichen Überprüfung der Rentenberechnungselemente steht dabei die Rechtskraft der bereits früher unangefochten rechtskräftig gewordenen Rentenenelemente entgegen. Verrechnung einer Rückforderung der Militärversicherung mit den Leistungen der Invalidenversicherung.Rente; Renten; Militärversicherung; Invaliden; Rückforderung; Verrechnung; Invalidenrente; Ausgleichskasse; Verfügung; Zahlung;
S 93 586Verwaltungsgericht03.01.1994 - Art. 3 Abs. 4bis ELG; Art. 19 Abs. 2 ELV; Art. 11 Abs. 4 ELKV. Art. 11 Abs. 4 ELKV umfasst auch jene Erwerbseinbusse, welche aus dem Umstand entstand, dass infolge Pflege eines Familienangehörigen die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit verunmöglicht wurde.Pflege; Erwerbstätigkeit; Entschädigung; Familienangehörige; Erwerbseinbusse; Ausgleichskasse; Familienangehörigen; Wortlaut; Eltern;