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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 93 586
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 93 586 vom 03.01.1994 (LU)
Datum:03.01.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 3 Abs. 4bis ELG; Art. 19 Abs. 2 ELV; Art. 11 Abs. 4 ELKV. Art. 11 Abs. 4 ELKV umfasst auch jene Erwerbseinbusse, welche aus dem Umstand entstand, dass infolge Pflege eines Familienangehörigen die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit verunmöglicht wurde.
Schlagwörter: Pflege; Erwerbstätigkeit; Entschädigung; Pflege; Erwerbseinbusse; Familienangehörigen; Ausgleichskasse; Wortlaut; Ergänzungsleistung; Berücksichtigung; Eltern; Verwaltung; Ergänzungsleistungen; Anspruch; Lehre; Verwaltungsgericht; Zweck; Müsse; Schule; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Angehörige; Auslegung; Voraussetzung; Dauernde; Pflegebedürftig; Abklärungsaufwand; Wesentliche; Verkäuferin
Rechtsnorm: Art. 4 BV ;
Referenz BGE:108 V 241; 118 Ib 191;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
A. - A bezieht seit 1. Mai 1988 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zur Invalidenrente von 100%. Ihr Ehemann B hat seit November 1990 ebenfalls Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 69%, so dass dem Ehepaar ab diesem Zeitpunkt eine Ehepaar-Invalidenrente ausbezahlt wird, wobei auch B ab 1. Februar 1992 eine Hilflosenentschädigung von zwei Dritteln bezieht.

Die Tochter C (geboren 1971) wurde wegen der besonderen familiären Situation auf Ende des Schuljahres 1984/85 vom obligatorischen Schulbesuch dispensiert, um die Pflege ihrer Eltern zu übernehmen. Daher war es ihr nicht möglich, eine Lehre zu absolvieren und/oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit Gesuch vom 22. November 1991 liess A beantragen, «die Entschädigung für pflegende Angehörige nach Art. 11 ELKV gutzusprechen». Zur Begründung wurde ausgeführt, sie beabsichtige, ihre Tochter C ab 1. Januar 1992 für die pflegerischen Verrichtungen und die Haushaltführung zu entschädigen. Da beide Elternteile invalid und pflegebzw. betreuungsbedürftig seien, sei die Tochter C vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen worden, um die Pflege der Eltern zu übernehmen. Dadurch habe sie keine Lehre als Verkäuferin beginnen können, wie sie dies ursprünglich geplant habe; demzufolge könne sie heute auch keine berufliche Tätigkeit ausüben. Wenn die Eltern nicht behindert und dadurch pflegeund betreuungsbedürftig wären, würde die Tochter C mit Sicherheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Mit Verfügung vom 20. Juli 1993 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung für B für das Jahr 1992 neu auf Fr. 556.- und ab 1. Januar 1993 auf Fr. 528.- fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Übernahme der Pflegekosten, welches bereits mehr als 1½ Jahre hängig war, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Art. 11 Abs. 4 ELKV beziehe sich auf den Sachverhalt, dass eine Erwerbstätigkeit wegen der Pflege eines Familienangehörigen tatsächlich habe aufgegeben werden müssen und nicht darauf, dass eine Erwerbstätigkeit nicht habe aufgenommen werden können.

B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A das Begehren um Berücksichtigung der Entschädigung für pflegende Angehörige erneuern.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

1. - Für die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel entstehen, erhöht sich die Einkommensgrenze um einen Drittel (Art. 2 Abs. 1bis Satz 1 ELG). Vom Einkommen werden u.a. abgezogen ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Krankenpflege (Art. 3 Abs. 4 lit. e ELG). Der Bundesrat bezeichnet u.a. die Pflegekosten (Art. 3 Abs. 4bis ELG). In Art. 19 Abs. 2 ELV hat der Bundesrat seine Verordnungskompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern weiterdelegiert, welches gemäss dieser Vorschrift u. a. zu bestimmen hat, welche Pflegekosten abgezogen werden können. Das Departement hat in Erfüllung dieses Rechtsetzungsauftrages in Art. 11 ELKV, in Kraft seit 1. Januar 1987, mit der Sachüberschrift «Kosten für ambulante Pflege» folgendes bestimmt:

Kosten für ambulante Pflege, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, sind abziehbar (Abs. 1).

Pflegekosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, können ebenfalls abgezogen werden (Abs. 2).

Kosten für Leistungen privater Träger sind in dem Umfang abziehbar, als sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen (Abs. 3).

Eine Entschädigung von Familienangehörigen wird nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben. Familienangehörigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für die Hauspflege keine Entschädigung angerechnet (Abs. 4).

2. - a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Auffassung der Ausgleichskasse widersprochen, der Anspruch nach Art. 11 Abs. 4 ELKV setze voraus, dass eine Erwerbseinbusse zwingend eine vorausgehende Erwerbstätigkeit bedinge. Weder der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 ELKV noch von Rz 5065 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Ergänzungsleistungen setzten für die Bejahung einer Erwerbseinbusse explizit die Notwendigkeit einer vorausgehenden Erwerbstätigkeit voraus. Die Argumentation der Ausgleichskasse könne für eine Frau, die zunächst als Hausfrau tätig gewesen sei und zu einem späteren Zeitpunkt die Pflege ihrer Eltern übernehme, gegebenenfalls stimmen, weil im Fall der Hausfrau nicht davon ausgegangen werden müsse, dass sie anstelle der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und folglich auch eine Erwerbseinbusse nicht nachgewiesen werden könne. Vorliegend könne die Argumentation der Ausgleichskasse in Anbetracht der konkreten Situation in-des nicht zutreffen, weil C, wäre ihre Mutter nicht pflegebedürftig geworden, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. C sei 1985 vorzeitig aus der Schule entlassen worden, um die Pflege ihrer Mutter zu übernehmen, ansonsten diese im örtlichen Pflegeheim hätte betreut werden müssen. Sie habe beabsichtigt, eine Lehre als Verkäuferin zu absolvieren. Selbst die Annahme, dass sie nach Abschluss der Schule auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern gearbeitet hätte, könne ausgeschlossen werden, weil der Hof zu klein sei, um daraus sämtliche Familienmitglieder zu ernähren. Durch die Tatsache, dass C nach ihrer Schulentlassung wirtschaftlich hätte unabhängig werden müssen, sei der Nachweis erbracht, dass sie als alleinstehende Frau im Alter von 23 Jahren zum heutigen Zeitpunkt erwerbstätig wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erleide sie somit eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse. Damit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie in die EL-Berechnung nicht einbezogen sei, erfülle C die Voraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung für pflegende Angehörige nach Art. 11 Abs. 4 ELKV.

b) Die Ausgleichskasse begründete ihren Standpunkt damit, eine Entschädigung von Familienangehörigen für ambulante Pflege von EL-Bezügern werde nur berücksichtigt, wenn diese durch die notwendige Pflege nachweisbar eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hätten. Gemäss Auskunft der Abteilung Ergänzungsleistungen beziehe sich die Regelung gemäss Art. 11 Abs. 4 ELKV nach Ansicht des BSV nur auf solche Fälle, in denen tatsächlich eine Erwerbstätigkeit habe aufgegeben werden müssen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass auch bei Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Entschädigung von Familienangehörigen zugesprochen werden könne, würde den Abklärungsrahmen betreffend Ergänzungsleistungen sprengen. Zudem entspreche es nicht Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungsregelung, dass ein allfälliger Verdienstausfall eines Familienangehörigen auf diese Art und Weise gedeckt werde.

c) In der Replik wird geltend gemacht, es müsse die Frage gestellt werden, ob die Betroffene unter normalen Umständen - würde sie nicht die Heimpflege von Angehörigen leisten - ein Erwerbseinkommen erzielen würde. C habe seinerzeit die Erwerbstätigkeit nicht einfach nicht aufgenommen, sondern durch die Pflege ihrer Angehörigen sei ihr dies verunmöglicht worden. Der Abklärungsaufwand für die Entschädigung von Familienangehörigen, welchen die Erwerbsaufnahme verunmöglicht gewesen sei, dürfe im Hinblick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Antragsteller nicht als Entscheidungsgrundlage dienen. Im Antrag von C gehe es nicht um die Deckung des Verdienstausfalles, sondern dieser werde lediglich ausgewiesen, da dies Voraussetzung sei, um den Anspruch auf Entschädigung von Familienangehörigen für ambulante Pflege von Ergänzungsleistungsbezügern geltend zu machen.

3. - Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 118 Ib 191 Erw. 5a, 452 Erw. 3c, 118 II 342 Erw. 3e, 117 Ia 331 Erw. 3a, 117 III 45 Erw. 1, 117 V 5 Erw. 5a und 109 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Imboden/Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV).

4. - a) Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung einer Entschädigung von Familienangehörigen nach Art. 11 Abs. 4 ELKV ist u.a., dass die Familienangehörige, welche einen pflegebedürftigen EL-Bezüger betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hat. Hinsichtlich der Umstände, die zur Erwerbseinbusse führten, enthält der Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung keine weiteren Ausführungen. Mithin sind gemäss Wortlaut, wovon nach der in Erwägung 3 dargelegten Rechtsprechung und Lehre in erster Linie auszugehen ist, grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt haben, von Art. 11 Abs. 4 ELKV erfasst, denn von einer Einschränkung auf bestimmte Fallgruppen ist gemäss Wortlaut nicht die Rede. Vielmehr kann jede unter der erwähnten Voraussetzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge - die Berücksichtigung der Entschädigung der Familienangehörigen - nach sich ziehen. Für eine einschränkende Auslegung bietet der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 ELKV keinen Anlass. Gemäss Wortlaut ist somit die Erwerbseinbusse beachtlich, welche infolge Aufgabe einer vor der Pflege eines Familienangehörigen ausgeübten Erwerbstätigkeit entstand, aber ebenso jene, welche aus dem Umstand entstand, dass infolge der Pflege die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit verunmöglicht wurde. Der in Art. 11 Abs. 4 vom verordnungsgebenden Departement anvisierte Tatbestand erfasst demzufolge gemäss Wortlaut mangels einer einschränkenden Formulierung die zuletzt genannte Fallgruppe klarerweise ebenfalls.

b) Auch aufgrund der anderen Auslegungselemente, soweit diese angesichts des klaren Wortlautes überhaupt beachtlich sein können, ergibt sich nichts anderes. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur 2. EL-Revision klar gesagt, dass die Hilfe an pflegebedürftige Rentner, die zuhause in ihrer Wohnung leben, besonders gefördert werden soll, da auch in Zukunft Heimplätze fehlen werden. Zudem sind die Kosten in einem Heim in der Regel höher als zuhause (vgl. Erläuterungen des BSV zur geänderten ELKV, ZAK 1986 S. 379). Dieser vom Gesetzgeber beabsichtigten besonderen Förderung von pflegebedürftigen EL-Bezügern, die zuhause leben, liefe es nun zuwider, wenn die Berücksichtigung einer Entschädigung von Familienangehörigen, die durch die Pflege an der Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit gehindert werden, ausser Betracht fiele. Auch mit Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen wäre eine solche einschränkende Betrachtungsweise nicht vereinbar, der darin besteht, eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs sicherzustellen (vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (BBl 1964 II 689, 692 und 694). In diesem Zusammenhang darf es keine Rolle spielen, ob die Familienangehörige, die ihn pflegt, vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder nicht. Eine solche Differenzierung müsste als sachfremd und willkürlich bezeichnet werden und hielte vor dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 BV nicht stand. Die gegenteilige Betrachtungsweise der Ausgleichskasse muss als unhaltbar bezeichnet werden. Sie beruht denn auch primär nicht auf grundsätzlichen Überlegungen, sondern hat hauptsächlich den Abklärungsaufwand der Verwaltung vor Augen, welcher naturgemäss bei einer fehlenden Erwerbstätigkeit vor Aufnahme der Pflegetätigkeit meistens höher sein dürfte. Allein ein erhöhter Abklärungsaufwand darf kein Grund dafür sein, die grundsätzliche Anspruchsberechtigung bei dieser Fallgruppe zu verneinen. Weshalb der Abklärungsaufwand den zumutbaren Abklärungsrahmen sprengen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Abklärungsaufwand im Bereich der Ergänzungsleistungen angesichts der individuellen Berücksichtigung des Einzelfalls zugegebenermassen ohnehin beträchtlich ist. Nicht zu überzeugen vermag das Argument der Ausgleichskasse, es entspreche nicht Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, dass ein allfälliger Verdienstausfall eines Familienangehörigen auf diese Art und Weise gedeckt werde. Wenn die Pflege von pflegebedürftigen EL-Bezügern zuhause statt in einem Heim mit einer adäquaten EL-Regelung gefördert werden soll, so entspricht es doch gerade Sinn und Zweck der EL, wenn die Entschädigung für ein Familienmitglied, das anstelle einer Erwerbstätigkeit diese Pflege übernimmt, im Rahmen der einschlägigen EL-Bestimmungen berücksichtigt wird. Auch aus Rz 5065 und 5065.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ergibt sich nichts zugunsten der Auffassung der Ausgleichskasse.

Eine andere Frage ist, unter welchen tatbeständlichen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Erwerbseinbusse durch die Pflege verursacht wurde (vgl. dazu Erw. 6).

5. - ...

6. - Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse eine Berücksichtigung der Entschädigung für C nach Art. 11 Abs. 4 ELKV grundsätzlich mangels einer entsprechenden Anspruchsvoraussetzung verneint. Dass die Erwerbseinbusse tatsächlich durch die Pflege der Eltern verursacht wurde, ist auch seitens der Ausgleichskasse nicht bestritten. Dies kann vorliegend auch nicht zweifelhaft sein. C wurde vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, damit sie sich der Pflege ihrer Eltern widmen kann. Für die Zeit bis zur Beendigung der obligatorischen Schulzeit fällt eine Berücksichtigung einer Erwerbseinbusse ausser Betracht, weil sie ohne die Pflege ihrer Eltern nicht einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, sondern die Schule bis zum Ablauf der obligatorischen Schulzeit hätte absolvieren müssen. Für die Zeit danach ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass sie entsprechend ihrer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Absicht eine Lehre als Verkäuferin absolviert hätte und anschliessend als Verkäuferin erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund ihrer persönlichen, familiären, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnisse und den glaubwürdigen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Replik darf mit dem in der Sozialversicherung erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von diesem - anspruchsbegründenden - Sachverhalt ausgegangen werden, ohne dass es vorliegend ergänzender Abklärungen bedürfte. Dieser begründeten Annahme steht die Aussage von C auf die entsprechende Frage der Ausgleichskasse vom 25. November 1992 nicht entgegen, dass sie sich mit dem Thema «Lehre» nie habe befassen können. Denn ihre konkrete Lebenslage mit vorzeitiger Schulentlassung zwecks Pflege ihrer Eltern liess eine solche Beschäftigung mit Ausbildungsabsichten nicht zu bzw. mangels Realisierbarkeit als zwecklos erscheinen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis eines hypothetischen Sachverhaltes, wie vorliegend, keine übertriebenen Beweisanforderungen aufgestellt werden dürfen, ansonst der Beweis in manchen Fällen zum vornherein nicht erbracht werden könnte. Mit hypothetischen Sachverhalten wird in der Sozialversicherung auch in anderen Zusammenhängen operiert, ohne dass dies zu unüberwindlichen Schwierigkeiten geführt hätte.

7. - Da C in der EL-Berechnung nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 ELKV nicht eingeschlossen ist, sind alle Voraussetzungen für eine Berücksichtigung einer Entschädigung erfüllt. Die Sache ist daher in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu verfüge.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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