A. - Die Pensionskasse X ist Eigentümerin des Grundstücks Z. Am 29. Januar 1991 liess sie beim Stadtrat Luzern Antrag auf Genehmigung eines Gestaltungsplanes stellen. Das Gestaltungsplangebiet liegt im Bereich des Bebauungsplanes P. Der Gestaltungsplan lag vom 11. Februar bis 12. März 1991 öffentlich auf. Innert der Einsprachefrist reichte u.a. A, Eigentümer einer angrenzenden Parzelle, dagegen Einsprache ein mit dem Antrag, der Gestaltungsplan sei nicht zu bewilligen. Mit Entscheid vom 13. November 1991 genehmigte der Stadtrat diesen Gestaltungsplan unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen.
B. - Dagegen reichte A beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung. Am 1. Juni 1993 fällte der Regierungsrat folgenden Entscheid:
«Die Verwaltungsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Stadtrates Luzern vom 13. November 1991 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Der Gestaltungsplan wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.»
C. - Gegen diesen Entscheid führte A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben. Der Gestaltungsplan sei im Sinne seiner Ausführungen zur Neubeurteilung an den Stadtrat zurückzuweisen. Hierbei seien die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und von der Vorinstanz als materiell unzutreffend bezeichneten Rügen mitzuberücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht ist mit folgender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten:
1. - Umstritten ist die Eintretensfrage. Die Beschwerdegegnerin spricht dem Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Anfechtung des Entscheides des Regierungsrates ab.
a) Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nur Personen befugt, die an der Abweisung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG; zum Ganzen: LGVE 1991 II Nr. 3 Erw. 1; Gadola, Zur Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen, in: Baurecht 4/93, S. 91 ff.). Als schutzwürdig gelten nicht nur die rechtlich geschützten Interessen, sondern auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen. Allerdings muss das Interesse aktuell sein (Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 216). Das Anfechtungsinteresse ist einer Partei abzusprechen, wenn deren Begehren im vorinstanzlichen Verfahren bereits entsprochen worden ist (LGVE 1977 II Nr. 11 Erw. 2). Demnach kann eine Partei, deren Rechtsbegehren im Dispositiv des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vollumfänglich gutgeheissen wurden, nicht Beschwerde erheben (Gadola, a.a.O., S. 217).
b) In der Verwaltungsbeschwerde stellte der Beschwerdeführer die Anträge, der Entscheid des Stadtrates sei aufzuheben, die Sache sei zur neuen Entscheidung an den Stadtrat zurückzuweisen und der Gestaltungsplan sei nicht zu genehmigen.
Im angefochtenen Entscheid folgte der Regierungsrat diesen Begehren. Er hob den Entscheid des Stadtrates auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an diesen zur Neubeurteilung zurück. Die Beschwerdegegnerin folgert aus dieser Verfahrenserledigung, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse am Weiterzug dieses Entscheids abzusprechen sei. Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, wohl habe die Vorinstanz den Entscheid des Stadtrates aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückgewiesen; indes habe er einige seiner Einwendungen gegen den Gestaltungsplan als unzutreffend verworfen. Insofern sei die Vorinstanz seinen Vorbringen nicht uneingeschränkt gefolgt. Dies sei der Grund dafür, dass ihm ein Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides nicht abgesprochen werden könne.
c) An sich bezieht sich die Verbindlichkeitswirkung von Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsjustizentscheiden nur auf das Urteilsdispositiv (Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 303; derselbe, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323; BGE 113 V 159 Erw. 1c). Die Erwägungen nehmen an der Rechtskraftwirkung nur teil, falls das Dispositiv des Entscheides ausdrücklich («im Sinne der Erwägungen») oder wenigstens dem Sinne nach zwingend auf die Motive verweist (Gadola, a.a.O., S. 487 mit weiteren Verweisen). Die Rechtskraftwirkung eines Entscheides bezieht sich zudem auch dann auf die Erwägungen, wenn sich die Tragweite des Dispositivs klarerweise nur anhand der Erwägungen ergibt. Dieser Aspekt kann insbesondere bei Rückweisungsentscheiden eine besondere Rolle spielen. So hat das Bundesgericht in verschiedenen publizierten Urteilen die Bindung an Erwägungen vorangegangener Urteile bejaht, mit denen Rückweisungen begründet wurden (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 42 B IV mit Verweisen).
Verweist das Dispositiv in einem Rückweisungsentscheid auf Erwägungen, ist weiter zu prüfen, ob die Instanz, welche die Sache zurückgewiesen hat, eine bestimmte strittige Frage materiell abschliessend beurteilt haben wollte oder nicht. Sind nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz weitere, bislang noch nicht abschliessend beurteilte Aspekte erst zu prüfen, muss ein aktuelles Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung eines Rückweisungsentscheides bereits aus diesem Grund verneint werden. Diesfalls spricht insbesondere das öffentliche Interesse der Prozessökonomie gegen eine selbständige Anfechtbarkeit eines solchen Entscheides, geschweige denn, einzelner Teile davon. Andernfalls wäre über abstrakte Erwägungen zu befinden, deren Entscheiderheblichkeit für den konkreten Fall noch nicht feststeht (vgl. BGE 115 Ia 402 Erw. 1a).
2. - a) In den zusammenfassenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides führt der Regierungsrat aus, der Stadtrat habe wesentliche Teile des Gestaltungsplanprojektes zu Unrecht aus dem Genehmigungsverfahren ausgeschlossen und zur endgültigen Beurteilung ins Baubewilligungsverfahren verwiesen. Demzufolge sei der Entscheid des Stadtrates «aufgrund ungenügender Sachverhaltsabklärungen» getroffen worden. Die Vorinstanz erteilte dem Stadtrat den Auftrag, der Pensionskasse sei die Gelegenheit einzuräumen, hinsichtlich des geplanten Gewerbetraktes, des internen Erschliessungskonzeptes sowie des Westbaus konkrete Projektstudien einzureichen, aus denen Lage, Grundrissgestaltung, Höhenund Längenmasse ersichtlich seien. Desgleichen sei das Gestaltungskonzept zumindest in grundsätzlicher Weise mit Angaben über die geplanten technisch bedingten Aufbauten und die zentrale Heizungsanlage zu ergänzen. Im weitern wurde die Vorinstanz beauftragt, die Lärmsituation sowohl auf dem Gebiet des Gestaltungsplanes als auch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Regierungsrat führt weiter aus, erst wenn die «offenen Fragen grundsätzlich geklärt seien», könne der Stadtrat als Gestaltungsplan-Genehmigungsbehörde das Gestaltungsplankonzept abschliessend und unter Beachtung «sämtlicher wesentlicher Qualitätsmerkmale» würdigen. Ein derartiges Vorgehen rechtfertige sich um so mehr, als die Beschwerdegegnerin insbesondere hinsichtlich der geplanten Gebäudelängen um weitgehende Abweichungen von der zugrundeliegenden Nutzungsordnung nachsuche. Im übrigen werde auch im Regierungsratsentscheid vom 20. August 1985 darauf hingewiesen, dass Grösse und Gestaltung sämtlicher Baukörper bereits im Rahmen des Gestaltungsplan-Genehmigungsverfahrens aufeinander abzustimmen und in die Landschaft einzugliedern seien. Falls die sich teilweise widersprechenden Zielvorgaben, insbesondere hinsichtlich Gewerbetrakt und Buswendeschlaufe, so gelöst werden könnten, dass gesamthaft betrachtet von einer siedlungsgerechten, architektonisch und erschliessungsmässig guten, der baulichen und landschaftlichen Überbauung angepassten Überbauung gesprochen werden könne, sei die vom Stadtrat vertretene Auffassung, die geplante Überbauung sei gut, sachlich umfassend abgestützt. Nur unter diesen Voraussetzungen seien denn auch Abweichungen von den Bauvorschriften des Bebauungsplanes vertretbar.
b) Wie bereits erwähnt, bezeichnet der Regierungsrat die wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid als Zusammenfassung seiner Überlegungen, die ihn dazu bewogen haben, die Sache an den Stadtrat zurückzuweisen. Diesen Erwägungen kommt daher, was die Tragweite des angefochtenen Entscheides betrifft, eine besondere Bedeutung zu, heben sie sich doch von andern Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ab. Letztere dürfen daher nicht aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden. Demnach ist - insbesondere mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz - davon auszugehen, dass der Rechtsspruch des angefochtenen Entscheides im wesentlichen auf die wiedergegebenen zusammenfassenden Erwägungen hinzielt. Wie sich aus den unter Erwägung 2a hievor wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz klar ergibt, sind diese nun aber gerade offen formuliert und enthalten keine abschliessenden Entscheidungsgrundlagen. Daraus ist zu folgern, dass es Aufgabe des Stadtrates sein wird, sich mit diesen wesentlichen Gestaltungsplanaspekten erneut zu befassen. Inwiefern der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil haben sollte, wenn auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten wird, ist bei dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage nicht zu sehen. Damit fehlt ihm ein aktuelles schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.
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