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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 92 499
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 92 499 vom 04.02.1994 (LU)
Datum:04.02.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 4 BV; Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV. Rechtliches Gehör; rechtsgenügliche Begründung einer Beitragsverfügung; beitragsrechtlich bedeutsames Einkommen. Die Ausgleichskasse hat die Beitragsverfügung zumindest dann zu begründen, wenn sich das beitragsrechtlich bedeutsame Einkommen nicht ohne weiteres anhand der Steuerakten nachvollziehen lässt. Unterbleibt in einem solchen Fall die Begründung, verletzt die Verwaltung das rechtliche Gehör. Ist der Sozialversicherungsrichter trotz durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel nicht in der Lage, die der Beitragsverfügung zugrunde liegende Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen nachzuvollziehen, kann der Mangel im Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund nicht geheilt werden.
Schlagwörter: Beschwerde; Einkommen; Verfügung; Ausgleichskasse; Begründung; Verwaltung; Geschäft; Beitragsverfügung; Einkommens; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Steuerbare; Beitragspflichtig; Selbständiger; Entscheid; Steuerbehörde; Angefochtene; Detailbeträge; Bindung; Gehör; Erwerbseinkommen; Verfügungen; Beitragsrechtliche; Begründet; Angefochtenen; Ersucht; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm: Art. 4 BV ; Art. 9 AHVG ;
Referenz BGE:110 V 86; 111 Ia 4; 112 Ia 110; 112 Ib 83; 114 V 75; 116 V 185; 117 Ia 3; 118 V 315; 118 V 58;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
A. - Die Ausgleichskasse setzte die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kaufmanns für die Jahre 1990 und 1991 auf je Fr. . . . (inkl. Verwaltungskosten) fest. Bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens ging sie von dem ihr von der Steuerverwaltung am 10. August 1992 gemeldeten Erwerbseinkommen der Jahre 1987 und 1988 von Fr. ... bzw. Fr. ... aus.

B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A beantragen, das AHV-pflichtige Einkommen sei «in Übereinstimmung mit der in Rechtskraft befindlichen Steuererklärung 1989/90 auf Fr. . . .» festzusetzen. Zur Begründung lässt er vortragen, dass zwischen den der Beitragsverfügung zugrunde gelegten Einkommen der Jahre 1987/88 und den steuerbaren Einkünften keine Übereinstimmung festgestellt werden könne. Die Ausgleichskasse werde um Zustellung einer Aufstellung der Detailbeträge ersucht.

In ihrer Vernehmlassung schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung teilweise gut:

1. - a) (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV)

b) (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV)

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf der Richter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; ZAK 1988 S. 298 Erw. 3).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).

c) Als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt nach Art. 17 AHVV das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Landund Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen. Vom rohen Einkommen ist ein Zins des im Betrieb arbeitenden eigenen Kapitals abzuziehen.

Für die beitragsrechtliche Qualifikation der Erträgnisse einzelner Vermögensbestandteile ist von der bundesgerichtlichen Praxis zur Abgrenzung des Privatvermögens vom Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt auszugehen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass der Vermögenswert für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zwecksbestimmung). In Zweifelsfällen ist aufgrund der Gesamtheit der Verhältnisse zu entscheiden. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegenstandes in die Geschäftsbücher oder in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, stellt in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung dar (BGE 112 Ib 83 Erw. bb, 109 V 163; ZAK 1989 S. 202 Erw. 4a, 1988 S. 557 Erw. 4b, 1987 S. 296 Erw. 2c und 517 Erw. 3b).

2. - a) Der Beschwerdeführer rügt, dass betreffend der Einkommen der Jahre 1987/88, welche der Beitragsverfügung zugrunde liegen, «keine betragliche Übereinstimmung mit den steuerbaren Einkünften» habe festgestellt werden können. Deshalb ersucht er die Ausgleichskasse «um Zustellung einer Aufstellung der Detailbeträge». Mit dieser Beschwerdebegründung wird nicht einfach - wie oftmals in Beitragsstreitigkeiten - unsubstantiiert eine Reduktion der Beiträge verlangt, sondern es geht aus ihr hervor, dass der Beschwerdeführer die Differenz zwischen steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und AHV-beitragspflichtigem Einkommen in Erfahrung bringen möchte, was ihm aufgrund der angefochtenen Verfügung allein offensichtlich nicht gelang und gelingen konnte. Er ersucht daher - mittels Beschwerdeerhebung - um Zustellung einer Aufstellung der Detailbeträge.

Diesem Antrag gab die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung nicht statt, sondern sie beschränkte sich auf die Hinweise, dass die Meldung der Steuerverwaltung, welche ihrerseits daran festhalte, für sie verbindlich sei und dass das steuerbare Einkommen nicht identisch sei mit dem für die AHV massgebenden Einkommen. Aus dieser Stellungnahme ist für den Beschwerdeführer noch immer nicht ersichtlich, wie die Differenz zwischen Steuereinschätzung und AHV-Meldung zustandekam. Über die vorgenommene Umrechnung des steuerbaren Erwerbseinkommens auf das AHV-pflichtige Einkommen wurde er hinsichtlich der «Detailbeträge» selbst im Beschwerdeverfahren nicht informiert. Er ist somit über das materielle Zustandekommen der angefochtenen Verfügung nach wie vor im Unklaren.

b) Zumindest in jenen Fällen, in denen das massgebliche Einkommen anhand der Steuerakten nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, ist es grundsätzlich unerlässlich, dass die Ausgleichskasse auch eine Beitragsverfügung begründet, zumal es diesbezüglich kein Einspracheverfahren gibt, in welchem eine bislang unterlassene Entscheidsbegründung nachgeliefert werden könnte.

Nach der Rechtsprechung beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör auch den Anspruch auf die Begründung einer Verfügung. Der Verfügungsadressat soll wissen, weshalb die Verwaltung so und nicht anders verfügt hat. Er muss sich über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung einer Verfügung setzt im weiteren voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit einer Verfügung ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Verwaltung von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint in diesem Lichte nicht nur als bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Verwaltung (BGE 118 V 58, 112 Ia 109 Erw. 2b, 114 Ia 242 Erw. 2d, 110 V 114 Erw. 4b; vgl. auch BGE 117 Ia 3 Erw. 3a, 116 V 39 Erw. 4b). Praxisgemäss braucht die Begründung nicht in der formellen Verfügung selbst enthalten zu sein; es genügt, wenn sich diese aus einer anderen Urkunde ergibt (BGE 111 Ia 4 Erw. 4, 113 II 205 Erw. 2).

Zur Frage der Begründungspflicht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt folgendes festgehalten: Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann er sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Er vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (ZAK 1990 S. 396 Erw. 2 mit Hinweisen). Demgegenüber differenziert das Bundesgericht: Je grösser der Ermessensspielraum einer Behörde ist, je stärker ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift oder je komplizierter der Fall ist, desto ausführlicher und präziser muss die Begründung sein (BGE 112 Ia 110, 111 Ia 4; Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 318).

Der Mangel einer fehlenden oder ungenügenden Begründung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren als geheilt erachtet werden (vgl. ZAK 1990 S. 396 Erw. 2): Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 118 V 315 Erw. 3c, 116 V 32 Erw. 3 und 185 Erw. 1b, je mit Hinweisen; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 Erw. 2e).

c) Die angefochtene Beitragsverfügung muss nach den vorstehenden Kriterien als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, weil sie trotz komplizierter Sachund Rechtslage auch nicht ansatzweise begründet ist. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Bekanntgabe der Detailbeträge. Er sah sich veranlasst, vorsorglich Beschwerde zu erheben, um im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Grundlagen der angefochtenen Beitragsverfügung zu erfahren. Ob überhaupt hinreichende Veranlassung für eine Beschwerdeerhebung bestand, weil die Beitragsverfügung materiell fehlerhaft war, konnte er aufgrund der ihm zugänglichen Informationen nicht beurteilen. Selbst wenn der Mangel der fehlenden Begründung in einem Einzelfall als geheilt gelten könnte, muss die Verwaltungspraxis, wonach sogar kompliziertere Beitragsverfügungen wie die vorliegende nicht begründet werden, aus der Sicht nicht nur des Verfügungsadressaten, sondern auch der Gerichte als sehr unbefriedigend und gleichermassen verfassungswidrig bezeichnet werden. Es kann, abgesehen von Ausnahmefällen, weder Sinn noch Zweck des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein, den rechtserheblichen Sachverhalt durch das Gericht zu eruieren und hierüber Abklärungen zu veranlassen. Vielmehr ist die mit Beschwerde angerufene Rechtsmittelinstanz darauf angewiesen, eine Verwaltungsverfügung überprüfen zu können, der ein nachvollziehbarer Sachverhalt zugrundeliegt und in welcher dementsprechend auch die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften auf diesen Sachverhalt überprüfbar ist.

Im Bereich der Invalidenversicherung ist durch Art. 75 Abs. 3 IVV ausdrücklich normiert, dass Verfügungen, die dem Begehren des Versicherten nicht oder nur teilweise entsprechen, ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen sind. Auch wenn das Beitragsrecht, welches mittels Verfügungen in die Eigentumsrechte der Beitragspflichtigen eingreift, keine entsprechende Begründungspflicht für Verfügungen vorsieht, ist gleichwohl kein Grund ersichtlich, weshalb die aus Art. 4 BV abgeleitete Begründungspflicht für - belastende - Verfügungen hier nicht Anwendung finden sollte.

d) Bei der angefochtenen Beitragsverfügung ist nicht nachvollziehbar und wird überdies auch aus den Darlegungen der Ausgleichskasse in den Rechtsschriften nicht transparent, wie im einzelnen die Differenz zwischen steuerbarem Erwerbseinkommen und AHV-pflichtigem Einkommen entstand. Dies allenfalls zu rekonstruieren ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts. Damit der Beschwerdeführer als unmittelbarer Verfügungsadressat die materielle Rechtslage beurteilen und dabei auch die Erfolgsaussichten einer Beschwerde ausreichend abwägen kann, müssen ihm zuerst die gegenüber der Steuerverfügung vorzunehmenden Umrechnungen, welche aus beitragsrechtlicher Sicht zum Erwerbseinkommen von Fr. ... und Fr. ... führen, mit der Eröffnung der Beitragsverfügung bekannt gemacht werden.

Es ist in diesem Zusammenhang folgender Gesichtspunkt von Bedeutung: Materiell ist die AHV-rechtliche Qualifizierung der Mietzinseinnahmen streitig. Die von der Ausgleichskasse angesprochene Bindung an die Meldung der Steuerbehörde erstreckt sich nicht auf die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens (vgl. BGE 114 V 75 Erw. 2). Die Ausgleichskasse hat die rechtliche Abgrenzung zwischen beitragspflichtigem Geschäftsertrag und beitragsfreiem Kapitalertrag ohne Bindung an die Steuermeldung nach AHV-Recht vorzunehmen. Ob sie sich dabei von der steuerrechtlichen Abgrenzung leiten lassen darf, ist eine andere Frage. Der Sachverhalt ist dabei, wie bereits gesagt, komplexer, als die Ausgleichskasse in der Duplik darstellt. Es seien in diesem Zusammenhang nur zwei Gesichtspunkte besonders herausgehoben. Einerseits geht aus den Akten der Ausgleichskasse das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers nicht hervor, welches indes ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Abgrenzung von Privatund Geschäftsvermögen ist. Anderseits ist die Verpfändung eines Objektes für Geschäftsschulden zwar ein Indiz für die Zugehörigkeit des Pfandes zum Geschäftsvermögen, aber nicht einzig massgebend (vgl. zum Ganzen Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl. 1993, § 7 Ziff. 14 ff.). Vor diesem Hintergrund drängen sich ergänzende Sachverhaltsabklärungen auf.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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