Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 465: Regierungsrat
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung des Baudepartements vom 28. November 1991 geklagt, die ihr Gesuch vom 2. Mai 1991 abgelehnt hat. Bereits ein früheres Gesuch von 1981 zur Erweiterung der Bootssteganlage wurde abgelehnt. Es wird diskutiert, ob die Vorinstanz berechtigt war, das Gesuch von 1991 zu prüfen oder ob sie es aufgrund einer vorherigen Entscheidung ablehnen musste. Das Gesuch von 1991 beruht hauptsächlich auf Veränderungen, die nach der vorherigen Verfügung von 1982 aufgetreten sind. Die Anpassung einer Verfügung, die aufgrund nachträglicher Änderungen unrichtig geworden ist, wird diskutiert. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Neuerstellung ihres Hotels und Änderungen im Verkaufskonzept relevante Änderungen darstellen, die es rechtfertigen, auf ihr Gesuch einzutreten.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 465 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.02.1993 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Anpassung. Art. 4 BV; §§ 107 Abs. 2 g, 1 16 VRG. Auf ein Gesuch um Änderung einer rechtskräftigen Dauerverfügung darf nur eingetreten werden, wenn diese nach dem Vorbringen des Gesuchstellers nachträglich unrichtig geworden ist (Anpassung). - Die Beurteilung der nachträglichen Unrichtigkeit erfordert eine gleiche Wertabwägung wie die Wiedererwägung einer Verfügung. |
Schlagwörter: | Gesuch; Recht; Verfügung; Entscheid; Dauerverfügung; Anpassung; Baudepartement; Verwaltung; Hotel; Baudepartements; Vorinstanz; Dauerverfügungen; Rechtskraft; Rechtsbeständigkeit; Wiedererwägung; Platzangebot; Eintretensfrage; Veränderung; Angefochten; Bootssteganlage; Aufgr; Ausgangslage; Nichteintretensentscheid; üssen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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