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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 92 550
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 92 550 vom 10.01.1994 (LU)
Datum:10.01.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 41, Art. 50 IVG; Art. 20 Abs. 2 AHVG. Die revisionsweise Gewährung einer ganzen anstelle einer halben Invalidenrente löst nicht einen neuen Versicherungsfall aus, sondern begründet eine neue Hauptrente. Für den neu ganzen Rentenanspruch ist deshalb auf die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente abzustellen. Der richterlichen Überprüfung der Rentenberechnungselemente steht dabei die Rechtskraft der bereits früher unangefochten rechtskräftig gewordenen Rentenenelemente entgegen. Verrechnung einer Rückforderung der Militärversicherung mit den Leistungen der Invalidenversicherung.
Schlagwörter: Rente; Renten; Militärversicherung; Rückforderung; Invaliden; Verrechnung; Beschwerde; Invalidenrente; Ausgleichskasse; Verfügung; Versicherungsfall; Leistung; Hauptrente; Beschwerdeführer; Verwaltung; Höhe; Nachzahlung; Rechtskraft; Berechnung; Rentenberechnung; Invalidität; Jahreseinkommen; Versicherungsgericht; Verfahren; Eidgenössische; Verwaltungsgericht; Ursprüngliche; Kreisschreiben; Leistungen
Rechtsnorm: Art. 20 AHVG ;
Referenz BGE:109 V 265; 112 V 372; 113 V 275; 117 V 121; 117 V 124; 117 V 8;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
A. - Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten A - der bereits zuvor vorübergehend eine Invalidenrente bezogen hatte - ab 1. November 1984 eine ganze Invalidenrente zu. Revisionsweise wurde dieser Anspruch mit Verfügung vom 24. Januar 1990 ab 1. März 1990 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt.

Aufgrund eines weiteren Revisionsverfahrens sprach die Ausgleichskasse dem Ver-sicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 1992 ab 1. Mai 1992 erneut eine ganze einfache Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten) zu. Gleichzeitig verrechnete sie die daraus resultierende Nachzahlung von Fr. 9521.- mit einer von der Militärversicherung geltend gemachten Überentschädigung von Fr. 6390.30.

B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A beantragen, das der Rentenberechnung zugrundeliegende Jahreseinkommen sei zu erhöhen und die Invalidenrente samt Zusatzrenten entsprechend anzupassen. Im weitern sei die Verrechnung zugunsten der Militärversicherung aufzuheben und ihm der ganze Nachzahlungsbetrag auszurichten, da die Rentenverfügung und die Verrechnungsverfügung der Militärversicherung nicht rechtskräftig seien.

Die Ausgleichskasse beantragt in der Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Das Verwaltungsgericht trat mit der nachfolgenden Begründung nicht auf die Beschwerde ein.

1.- Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

2. - In dem in BGE 117 V 121 publizierten Urteil führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung aus, wenn eine bisherige Rente durch eine neue Hauptrente abgelöst werde, schliesse die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht aus. Mit dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles erfolge die verfügungsweise Zusprechung einer anderen Rentenart. Damit liege ein neuer Anfechtungsgegenstand vor, dem die formelle Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegenstehe, da sich die Rechtskraftwirkung nur auf die frühere Verfügung beziehen könne. Daraus folge, dass bei der Berechnung der neuen Hauptrente sämtliche Berechnungsgrundlagen durch die Verwaltung und im Beschwerdefall durch den Richter umfassend zu überprüfen sind. Dies ist der Fall bei der Ablösung einer Invalidenrente bzw. einer Witwenrente durch eine Altersrente oder die Ablösung einer einfachen Altersrente durch eine Ehepaar-Altersrente. Der neue Versicherungsfall beruht auf dem Erreichen des AHV-Rentenalters des Invaliden oder der Witwe bzw. der Ehefrau des Altersrentners. Von der Ablösung einer ursprünglichen Rente durch eine neue Hauptrente sind die periodischen Rentenanpassungen innerhalb der gleichen Rentenart zu unterscheiden. Bei solchen Rentenerhöhungen steht im Beschwerdefall der richterlichen Überprüfung der Rentenelemente die Rechtskraft der früher verfügungsweise festgelegten Rentenberechnungsgrundlage entgegen (BGE 117 V 124 Erw. 3).

3. - a) Die Neufestsetzung der Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss Verfügung vom 7. Oktober 1992 erfolgte unbestrittenermassen im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 41 IVG. In einem solchen Verfahren ist nicht die Berechnung der Rentenhöhe im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung, wohl aber die Frage einer allfälligen anspruchsrelevanten Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit zu prüfen (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

b) Es stellt sich die Frage, ob ein solches Verfahren einen neuen Versicherungsfall auslöst bzw. ob die revisionsweise Gewährung einer ganzen anstelle einer halben Invalidenrente eine neue Hauptrente begründet.

Ein Versicherungsfall tritt ein, wenn sich das Risiko beim Versicherten konkret verwirklicht. Der Begriff des Versicherungsfalles erfasst ein effektives Geschehen, das grundsätzlich eine konkrete Leistungspflicht des Versicherers auslöst (A. Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 268 f.). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers besteht seit dem 1. November 1984. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er ununterbrochen eine Rente der Invalidenversicherung. Bis Ende Februar 1990 erhielt er bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze und vom 1. März 1990 bis 30. April 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 62% eine halbe Invalidenrente. Mit der angefochtenen Verfügung wird ihm nun wiederum eine ganze Invalidenrente gewährt. Die im Revisionsverfahren erfolgte Erhöhung des Invaliditätsgrades stellt keinen neuen Versicherungsfall dar, hat sich doch seit der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahre 1984 kein neues Risiko verwirklicht. Die Rentenerhöhung per 1. Mai 1992 ist lediglich eine Folge der Anpassung an veränderte Verhältnisse innerhalb der gleichen Rentenart. Es wurde nicht eine ursprüngliche Rente durch eine neue Hauptrente abgelöst.

4. - Da nach dem Gesagten 1992 kein neuer Versicherungsfall eingetreten ist, ist für die ab 1. Mai 1992 laufende ganze Rente auf die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente abzustellen. Grundlage für die Höhe der (neuen) ganzen Rente innerhalb der unbestrittenen Rentenskala 44 ist insbesondere das zuletzt 1984 (neuer Versicherungsfall) massgebend gewesene durchschnittliche Jahreseinkommen, welches nach Massgabe der bei allgemeinen Rentenerhöhungen geltenden Bestimmungen umzurechnen ist (vgl. BGE 117 V 8). Die Ausgleichskasse ist gemäss ihrer Zusammenstellung der Berechnungsgrundlagen in diesem Sinne vorgegangen. Der richterlichen Überprüfung der Rentenberechnungselemente steht die Rechtskraft der bereits früher unangefochten verfügten Rentenelemente entgegen (BGE 117 V 124 Erw. 3). Auf das Begehren um Erhöhung des der Rentenberechnung zugrundegelegten Jahreseinkommens kann demzufolge im vorliegenden, gegen die Verfügung vom 7. Oktober 1992 gerichteten Beschwerdeverfahren, nicht eingetreten werden. Es ist demnach auch nicht näher zu prüfen, weshalb die Militärversicherung bei ihrer Rentenberechnung offenbar von einem höheren Jahreseinkommen ausgegangen ist. Dasselbe gilt bezüglich der Zusatzrente der Ehefrau und der beiden Kinder.

5. - Der Beschwerdeführer stellt sodann das Begehren, die Verrechnung in Höhe von Fr. 6390.30 zugunsten der Militärversicherung sei aufzuheben und die Ausgleichskasse zu verhalten, ihm die Nachzahlung von Fr. 9521.- ungekürzt auszurichten.

a) Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und der Bundesgesetze über die IV, über die EO und über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie Rückforderungen von EL und von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Art. 50 IVG erklärt diese Ordnung für den Bereich der IV als sinngemäss anwendbar.

b) Für das zur Geltendmachung des der Militärversicherung aus dem Zusammentreffen mit IV-Leistungen zustehenden Rückforderungsanspruches einzuschlagende Verfahren bestehen keine speziellen gesetzlichen Vorschriften. Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) an die AHV/IV-Organe über die Verrechnung von Nachzahlungen der AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung (gültig ab 1.1.1984) hat die Ausgleichskasse die von der Militärversicherung errechnete Überentschädigung bzw. Rückforderung mit den Nachzahlungen der IV zu verrechnen und darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Rückforderung der Militärversicherung und die Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der Invalidenrente ausschliesslich gegen die Rückforderung der Militärversicherung zu erheben ist (Ziff. 15 f. des Kreisschreibens). Die Ausgleichskasse überweist den Verrechnungsbetrag an die Militärversicherung mit der ersten Anweisung an den Versicherten (Ziff. 18). Ergreift der Versicherte ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Militärversicherung und hebt das Gericht die Rückforderung ganz oder teilweise auf, so wird der entsprechende Betrag von der Militärversicherung dem Versicherten direkt ausbezahlt (Ziff. 20). Diese Regelung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht als sachlich gerechtfertigt und bundesrechtskonform erachtet (vgl. ZAK 1989 S. 326 Erw. 7).

Die Rückforderung von Leistungen der Militärversicherung wegen Überversicherung betrifft das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Militärversicherung, weshalb ein Streit über Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen diesen beiden Parteien auszufechten ist. Die Militärversicherung wird dazu eine Rückforderungsund Verrechnungsverfügung zu erlassen haben. Dagegen ist die Ausgleichskasse nicht befugt, über Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung der Militärversicherung verfügungsweise zu befinden (vgl. ZAK 1989 S. 325 Erw. 5c).

Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse in der in ihrer Verfügung vom 7. Oktober 1992 vorgenommenen Abrechnung die Rückforderung der Militärversicherung vom Rentennachzahlungsbetrag in Abzug gebracht. Wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 1992 ausführte, wollte sie damit jedoch nicht über Bestand und Höhe der Rückforderung verfügen, sondern lediglich die Verrechnung vornehmen, wie sie Art. 20 Abs. 2 AHVG für den Fall vorschreibt, dass eine Militärversicherung eine Rückforderung geltend macht. Allerdings hat sie in der Verfügung selber (entgegen Ziffer 15 des zitierten Kreisschreibens) nicht vermerkt, dass der Entscheid über die Rückforderung nicht in ihre Kompetenz fällt und damit den Eindruck erweckt, sie habe in dieser Frage verfügt. Diese Unklarheit ist indessen mit der erwähnten Vernehmlassung behoben worden. Weil Bestand und Höhe der Rückforderung somit nicht Gegenstand der angefochtenen Kassenverfügung bilden, kann und darf das Gericht diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht beurteilen (unveröffentlichtes Urteil V. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14.6.1988 Erw. 3b). Gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer im übrigen gegen die Verrechnungsverfügung der Militärversicherung vom 29. September 1992 Beschwerde erhoben. Aus dem fehlenden Hinweis der Ausgleichskasse ist ihm somit kein Nachteil erwachsen.

Nach dem Gesagten ist demnach auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht einzutreten, soweit sie die Verrechnung zum Gegenstand hat.

c) An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschwerdeführers, der Rückforderungsanspruch der Militärversicherung habe im Zeitpunkt der Verrechnung nicht rechtskräftig festgestanden, nichts zu ändern. Nach dem erwähnten Kreisschreiben ist für die Zulässigkeit der Verrechnung lediglich vorausgesetzt, dass die Militärversicherung eine genau bezifferte Rückforderung angemeldet hat. Die Ausgleichskassen können somit eine Verrechnung ungeachtet der Tatsache vornehmen, ob die Rückforderung vom Versicherten anerkannt oder bestritten wird. Im unveröffentlichten Urteil V. vom 14. Juni 1988 (auszugsweise wiedergegeben in ZAK 1989 S. 327 Erw. 7) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich aus, dem Interesse des Versicherten an der Ausrichtung der vollen Leistungen der Invalidenversicherung einerseits und den praktischen Bedürfnissen der Verwaltung anderseits sei Rechnung zu tragen, was in der Weise geschehen könne, dass die Krankenkasse (bzw. Militärversicherung) dem Versicherten den Betrag, welchen die Ausgleichskasse allenfalls zu Unrecht von der Rentennachzahlung verrechnungsweise in Abzug gebracht habe, nachträglich ungeschmälert auszuzahlen habe. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Rechte gegenüber der Militärversicherung geltend zu machen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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