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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2020.75 (AG.2021.270)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2020.75 (AG.2021.270) vom 05.03.2021 (BS)
Datum:05.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Sachbeschädigung, mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse (Fahrrad), Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, etc. (BGer 6B_749/2021)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Fahrrad; Polizei; Urteil; Berufungsklägers; Gemäss; Berufungsverhandlung; Welche; Seiner; Worden; Werden; Verfahren; Jedoch; Barfüsserplatz; Aussage; Gewesen; August; Geltend; Person; Liegen; Erinnerung; Strasse; Seinen; Gericht; Ko-Tropfen; Erstinstanzliche; Weshalb; Verfahrens; Berufungserklärung
Rechtsnorm: Art. 132 StPO ; Art. 177 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:122 IV 49; 139 IV 113;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2020.75


URTEIL


vom 5. März 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. Mai 2020


betreffend Sachbeschädigung, mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots), Führen eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. Mai 2020 wurde A____ der Sachbeschädigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots), des Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer zweijährigen Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 600.- (ev.Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.


Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufungsanmeldung von A____ (nachfolgend: Berufungskläger) vom 5. Juni 2020. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2020 focht er das Urteil vollumfänglich an und ersuchte um Zurseitestellung eines Anwalts. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragte sie, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit begründeter Verfügung vom 25. September 2020 teilte die Verfahrensleiterin mit, die Voraussetzungen der Bewilligung der amtlichen Verteidigung seien nicht erfüllt.


Mit Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 beantragte der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch und ersuchte erneut darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Anwalt zur Seite zu stellen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter Hinweis auf die Verfügung vom 25. September abgewiesen. Am 4. Februar 2021 ging der Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein.


Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. März 2021 wurde der Berufungskläger zunächst zu seiner Person befragt, in der Folge hatte er Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art.382 Abs.1StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2

1.2.1 Mit dem Rechtsmittel der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs.3lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.


1.2.2 Aus der Berufungserklärung geht hervor, dass der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht. Bestritten ist in erster Linie der angeklagte Sachverhalt; zudem beantragt der Berufungskläger, er sei mangels Schuldfähigkeit vollumfänglich freizusprechen. Das Urteil ist somit insbesondere unter diesen Aspekten zu überprüfen.


1.3

1.3.1 Der Berufungskläger hat wiederholt um die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht. Er hat insbesondere geltend gemacht, mittellos und daher nicht in der Lage zu sein, eine rechtliche Vertretung zu bezahlen (Akten S. 155, 173).


1.3.2 Vorbehältlich der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich dann zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (vgl. dazu BGE 139 IV 113 E. 4.3 S.119, BGE138 IV 35 E. 6.3 und 6.4 S. 38 f.).


1.3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausgesprochen. Damit liegt ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Zwar ist auch in Bagatellfällen eine amtliche Verteidgung nicht per se ausgeschlossen. Eine solche kann geboten sein, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2018 E. 3.5). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Berufungskläger macht geltend, die Aussagen des Hauptbelastungszeugen seien nicht glaubwürdig und setzt diesen seine eigene Version der Ereignisse entgegen. Zudem bringt er vor, er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Aus seinen schriftlichen Eingaben sowie seinen mündlichen Ausführungen geht hervor, dass er sich im Strafverfahren sowohl sprachlich als auch materiell ausreichend orientieren kann, hat er doch fristgemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und Berufung gegen das hier angefochtene Urteil erhoben und begründet. Zudem hat er am 20. November 2019 von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht (Akten S. 74). Das Strafverfahren, in welchem er die amtliche Verbeiständung beantragt, bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen er auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Zudem wurde er auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme unentgeltlicher Rechtsberatung hingewiesen (Akten S. 181). Die amtliche Verteidigung ist dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren somit zu Recht nicht bewilligt worden.


2.

2.1 Die Vorinstanz hat als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger am 9. August 2019 kurz vor 22 Uhr am Barfüsserplatz in Basel mit der Faust gegen eine Glasvitrine des [...] geschlagen habe, worauf diese beschädigt worden sei. In der Folge sei der angetrunkene Berufungskläger mit seinem Fahrrad ohne Licht in Richtung Steinenberg und Elisabethenstrasse davongefahren. Dabei habe er einen nicht für Fahrradlenker bestimmten Weg befahren und ein allgemeines Fahrverbot missachtet. Ebenfalls missachtet habe er die mehrfachen Halteaufforderungen der ihn verfolgenden Polizei. Durch seine Flucht habe der Berufungskläger überdies versucht, eine Alkoholprobe zu vereiteln (Urteil E. II. p. 5).


2.2 Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft in Bezug auf die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung. Hierzu argumentiert er, die Aussagen des Belastungszeugen seien unglaubhaft, weshalb nicht darauf abzustellen sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203) In seiner Einsprache gab er an, der Schaden an der Scheibe sei auf andere Weise entstanden (Akten S. 71), machte hierzu jedoch keine weiteren Angaben. Betreffend die ihm zur Last gelegten Strassenverkehrsdelikte bestritt er den Sachverhalt nicht, macht jedoch geltend, er sei infolge der Verabreichung von k.o.-Tropfen nicht schuldfähig gewesen, weshalb er vollumfänglich freizusprechen sei (Berufungserklärung Akten S. 155).


2.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 10. August 2019 requirierte der sich ausser Dienst befindende B____ am 9. August 2019 um 21:58 Uhr die Polizei mit der Meldung, ein Mann schreie am Barfüsserplatz, Ecke Steinenvorstadt herum und habe mit der Faust eine Vitrine des [...] beschädigt. In der Folge habe der Mann sich, sein Fahrrad schiebend, vom Tatort entfernt, gegen ein entgegenkommendes Paar gekickt und anschliessend versucht, auf sein Rad zu steigen. Nachdem er zweimal gestürzt sei, sei es ihm gelungen, das Fahrrad zu besteigen und damit via Steinenberg durch die Elisabethenstrasse zu flüchten. Aus dem Rapport der Verkehrspolizei vom 10. August 2019 geht hervor, die Polizei habe sodann die Verfolgung des flüchtenden Velofahrers aufgenommen. Dieser habe auf die Aufforderung der Polizisten, die ihn mittels Blaulicht, Matrix «Stopp Polizei» und mehrmaliger mündlicher Anweisung «Stopp Polizei» zum Anhalten hätten bringen wollen, nicht reagiert. Er habe in der Folge den De Wette-Park durchquert und schliesslich beim Centralbahnplatz angehalten und arretiert werden können. Gemäss dem Polizeirapport habe der Berufungskläger angegeben, das Vitrinenglas nicht beschädigt und sein Fahrrad nur geschoben zu haben. Der um 22:21 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,74 mg/l ergeben, was einem Promillewert von 1,5 entspricht. Eine zweite Atemalkoholprobe sowie die angeordnete Blutentnahme mit ärztlicher Untersuchung im Universitätsspital habe der Berufungskläger verweigert. Zudem habe er in der Zelle permanent mit Händen und Füssen gegen die Tür geschlagen, die Zelle mit Wasser geflutet und die Kameras mit Toilettenpapier verklebt; aufgrund seiner Alkoholisierung und seines unberechenbaren Verhaltens seien ihm beim Transport ins Spital zusätzlich zu den Hand- auch noch Fussfesseln angelegt worden (Akten S. 13-16, 38-42).


2.4

2.4.1 Vorliegend lassen sich die inkriminierten Geschehnisse in zwei Abschnitte gliedern: Zunächst hielt sich der Berufungskläger am Barfüsserplatz auf, wo er eine Vitrine des [...] beschädigt haben soll, danach flüchtete er mit seinem Fahrrad via Steinenberg und Elisabethenstrasse, wobei er diverse Verkehrsregeln missachtete und schliesslich am Centralbahnplatz von der Polizei angehalten werden konnte. Während für die grundsätzlich unbestrittene Fluchtfahrt, welche schliesslich in der Anhaltung des Berufungsklägers mündete, neben dem Polizei- und Verkehrsrapport vom 10. August 2019 zusätzlich die Aussage des an der Fahndung beteiligten Polizisten C____ vorliegt (Akten S. 94), steht hinsichtlich der Geschehnisse am Barfüsserplatz die Aussage von B____ gegen diejenige des Berufungsklägers. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einander widersprechenden Aussagen des Hauptbelastungszeugen einerseits sowie des Berufungsklägers anderseits ist somit entscheidend. Das urteilende Gericht hat diese einlässlich zu würdigen.


2.4.2 B____ hat insgesamt zweimal zum angeklagten Vorfall ausgesagt. Noch am Tattag hat er in der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, der Berufungskläger sei ihm aufgefallen, weil er herumgeschrien und sehr aggressiv gewirkt habe. Er habe mehrfach «Scheiss Schweizer» geschrien, worauf zwei Typen zu ihm gegangen seien und es zu einer kurzen Rangelei gekommen sei. Nachdem sich die beiden entfernt hätten, habe der Berufungskläger mit seiner Faust gegen das Vitrinenglas des [...] geschlagen, welches dadurch beschädigt worden sei. Nachdem B____ telefonisch die Polizei verständigt habe, sei der Berufungskläger einige Meter in die Steinenvorstadt gegangen, wo er grundlos zwei Frauen angeschrien habe, welche sofort weggelaufen seien. Er sei danach an seinen Ausgangspunkt zurückgekehrt und habe in Richtung eines vorbeilaufenden Pärchens gekickt, welches im Anschluss die Strassenseite gewechselt habe. Daraufhin habe der Berufungskläger sein Fahrrad bestiegen und sei den Steinenberg hoch in Richtung Elisabethenstrasse gefahren. Als er das herannnahende Polizeifahrzeug gehört habe, habe er beschleunigt und sei bei der Baustelle auf der Höhe des Tinguely-Brunnens zweimal gestürzt. Er habe anschliessend seine Fahrt fortgesetzt und sei rechts in die Elisabethenstrasse eingebogen, worauf ihn B____ aus den Augen verloren habe; die Polizei sei jedoch bereits in seiner Nähe gewesen (Polizeirapport vom 10. August 2019 Akten S. 14 f.). Zudem wurde der B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 177 StPO als Zeuge einvernommen (Akten S. 92 ff.). Er gab an, er sei am Abend des 9. August 2019 ausser Dienst und mit Kollegen unterwegs gewesen. Er habe Schreie wahrgenommen und bemerkt, dass der Berufungskläger mit zwei Jugendlichen gestritten habe, jedoch nicht ernsthaft. In der Folge habe der Berufungskläger mit der Faust gegen die Scheibe geschlagen, wobei er «Scheiss Schweizer» geschrien habe. Dann habe er zwei Frauen angeschrien, welche dadurch erschrocken seien. Der Zeuge habe nun die Einsatzzentrale verständigt und das Signalement des Berufungsklägers durchgegeben. Jener habe sein Fahrrad genommen und sei damit den Steinenberg hinaufgegangen. Als er an einem Paar vorbei gekommen sei, habe er der Frau einen Fusstritt verpasst. Als die Patrouille gekommen sei, habe der Berufungskläger nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen sein Fahrrad bestiegen und sei davongefahren. Der Zeuge habe der Patrouille telefonisch bestätigt, welche Person der Täter sei. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge zu Protokoll, er habe nicht gewusst, ob der Berufungskläger betrunken gewesen sei; er könne nicht sagen, ob die Angetrunkenheit des Berufungsklägers beim Gehen ersichtlich gewesen sei (Prot. HV Akten S.93).


2.4.3 Der Berufungskläger gab in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26.November 2019 an, er habe in einer Bar am Claraplatz sechs kleine Biere getrunken. Nach dem Verlassen der Bar sei er von vier Türken angepöbelt worden, er habe jedoch abhauen können. Am Barfüsserplatz habe er gedacht, er sei sie los, jedoch habe er sie plötzlich wieder gesehen und habe erneut die Flucht ergriffen. Die Scheibe sei dann auch kaputtgegangen, seiner Meinung jedoch auf eine andere Art. Auf seiner Flucht Richtung Hauptbahnhof habe er einen weissen Golf bemerkt, worin seiner Ansicht nach die besagten Türken gesessen seien; er habe weder ein Martinshorn gehört noch Blaulicht gesehen (Akten S. 71). Diese Version wiederholte der Berufungskläger auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 95: «Ich habe auch nie ein Martinshorn gehört. Ich habe einen weissen Golf mit vier Personen gesehen. Der Fahrer hatte einen Vollbart und hat auf mich gezeigt»). In seiner Berufungserklärung macht der Berufungskläger neu geltend, bei den von B____ gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen handle es sich um Verleumdungen (Akten S. 155). Dies konkretisierte er in der Berufungsverhandlung: Er brachte vor, die Aussage des Hauptbelastungszeugen sei unglaubhaft, weshalb darauf nicht abzustellen sei (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Es steht Aussage gegen Aussage. Ein Polizist ist auch nur ein Mensch [ ]. Ich kann Ihnen nur sagen, dieser Zeuge ist absolut nicht vertrauenswürdig und wenn er zehnmal Polizist ist»). Hierzu führte er aus, es sei der Hauptbelastungszeuge selbst gewesen, welcher ihn am Barfüsserplatz provoziert habe. Weiter gab er in der Berufungsverhandlung an, zuvor in einer Bar am Claraplatz fünf oder sechs Gläser dunkles Bier à 3 dl getrunken zu haben. Bereits während der anschliessenden Tramfahrt Richtung Barfüsserplatz sei er von Fahrgästen «angemacht» worden, weil er sein Fahrrad mit ins Tram genommen habe. Am Barfüsserplatz angekommen, habe ihn der ihm unbekannte B____ geschubst und als «Scheissdeutschen» bezeichnet. Im Anschluss habe dieser telefoniert und nach einer geschätzten halben Stunde - in welcher der Berufungskläger betäubt dagestanden sei - seien vier oder fünf Türken erschienen, worauf der Berufungskläger in Panik auf sein Fahrrad gestiegen und geflüchtet sei; er habe noch die Scheibe klirren gehört (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f. Akten S. 202 f.).


2.4.4 Es ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche, nicht miteinander in Einklang zu bringende Versionen der Geschehnisse vom 9. August 2019 präsentiert hat. So will er gemäss seiner Einsprache gegen den Strafbefehl sowie seiner Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits am Claraplatz von denjenigen Türken belästigt worden sein, welche ihn nach der Tramfahrt am Barfüsserplatz in die Flucht schlugen. Im Berufungsverfahren hingegen gab er an, er sei erstmals am Barfüsserplatz vollkommen grundlos von B____ beschimpft und tätlich angegangen worden, worauf jener telefonisch vier Türken organisiert habe, welche bedrohlich auf ihn zugekommen seien. Die Diskrepanz zwischen den beiden Versionen begründet er damit, dass er erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Konfrontation mit dem Zeugen bemerkt habe, dass dieser selbst der türkische Provokateur gewesen sei (Berufungserklärung Ziff. 1 Akten S. 103). Sein angeblicher Irrtum über die Person des Provokateurs erklärt jedoch nicht, weshalb der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach behauptet hatte, er sei bereits am Claraplatz provoziert worden, während er dies an der Berufungsverhandlung explizit in Abrede stellte (vgl. Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203). Angesprochen auf ein mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung durch den Hauptbelastungszeugen mutmasste der Berufungskläger, jener habe möglicherweise etwas gegen alkoholisierte Deutsche (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Vielleicht mag er keine Deutschen, die hier was getrunken haben»). Jedoch konnte er nicht erklären, weshalb der ihm vollkommen unbekannte Hauptbelastungszeuge einerseits seine Nationalität hätte kennen und zudem hätte wissen sollen, dass der Berufungskläger zuvor Alkohol konsumiert hatte (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203).


2.4.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Zeuge B____ das Kerngeschehen detailreich und im Wesentlichen gleichbleibend schilderte, wobei die von ihm beobachtete Situation sich auch mit den objektiven Beweisen in Übereinstimmung bringen lässt (zerbrochene Vitrine, Alkoholisierung des Berufungsklägers). Schliesslich steht der von B____ geschilderte aggressive Eindruck, den das Verhalten des Berufungsklägers auf ihn machte auch im Einklang mit den Aussagen des in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Polizisten C____, welcher zwar bei der Anhaltung des Berufungsklägers nicht anwesend war, jedoch per Funk aufgeboten wurde, die Verfolgung des Berufungsklägers aufzunehmen und diesen kurz nach seiner Festnahme äusserst erregt erlebt hat (Akten S. 94: «Man hörte ihn schreien»). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Zeuge B____ - welcher den Berufungskläger nicht kannte und zudem ausser Dienst mit Kollegen unterwegs war - ein eigenes Interesse daran hatte, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten. Die Einwände des Berufungsklägers vermögen keine ernsthaften Zweifel an den Schilderungen des Zeugen B____ zu wecken. Alles in allem ist damit - insbesondere in Abwägung der widersprüchlichen und insgesamt lebensfremden Aussagen des Berufungsklägers einerseits und der konstanten, nachvollziehbaren und lebensnahen Schilderungen von B____ anderseits - hinsichtlich der Geschehnisse am Barfüsserplatz auf die glaubhaften Aussagen von B____ abzustellen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nachgewiesen.


3.

In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Beschädigung der Glasvitrine zu Recht als eventualvorsätzliche Sachbeschädigung gewertet (Urteil E. II. p. 5 Akten S. 163). Die auf der Flucht vor der Polizei begangenen Verkehrsregelverstösse hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung als mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) qualifiziert. Mit Blick auf die kurz zuvor konsumierte grössere Menge Bier ist auch der Tatbestand des Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c SVG zu bejahen. Schliesslich ist der Umstand, dass der Berufungskläger die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blutuntersuchung verweigerte, unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art.91a Abs. 2 SVG zu subsumieren. Es ergeht entsprechend Schuldspruch gemäss Anklage.


4.

4.1 Der Berufungskläger macht mit seiner Berufungserklärung geltend, er sei im Tatzeitraum nicht zurechnungsfähig und deshalb schuldunfähig gewesen (Auss. Berufungskläger Prot. HV Akten S. 92: «Ich habe einen Blackout gehabt»). In diesem Zusammenhang wirft er der Polizei und den Vollzugsorganen «grosse Versäumnisse» vor (Berufungsbegründung Ziff. 2 Akten S. 173) und bemängelt, es sei kein Bluttest durchgeführt worden, welcher seine Hypothese einer allfälligen Beeinträchtigung durch k.o.-Tropfen untermauern würde (Berufungserklärung Akten S. 155, Prot. HV Akten S. 92). Aktenkundig und zudem unbestritten ist indessen der Umstand, dass eine Blutuntersuchung durchaus angeordnet worden war, der Berufungskläger selbst diese aber verweigerte (Akten S. 40, 45 f., 54). Der Einwand des Berufungsklägers wonach die Staatsanwaltschaft seine Schuldfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht zu hören.


4.2 Der Berufungskläger gab an, er habe zwar vorgängig in einer Bar mehrere Biere konsumiert, jedoch könne er ausschliessen, davon derart betrunken gewesen zu sein. Als Erklärung für seinen Zustand viel wahrscheinlicher erscheine ihm, dass ihm jemand k.o.-Tropfen ins Getränk gemischt habe (Auss. Berufungskläger Prot. HV Akten S. 92: «Nach dem Polizeigewahrsam hatte ich sehr grossen Durst. Ich konnte 2 Tage nur auf dem Sofa liegen. Ich muss in der Clara-Bar k.o.-Tropfen verabreicht bekommen haben. Das Gefühl kenne ich aus Mexiko», Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Akten S. 202: «Ich bin der festen Überzeugung, dass mir da was reingeschüttet wurde, [ ]»). Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang eine vierstündige Erinnerungslücke geltend (Auss. Berufungskläger Prot. HV Akten S. 95: «Ich bin immer noch der Meinung, dass ich nicht zurechnungsfähig war. [ ] Mir fehlen vier Stunden Erinnerungen»). Wann diese genau gewesen sein soll, geht aus seinen diesbezüglichen Ausführungen aber nicht hervor. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Berufungskläger sich auch über 1,5 Jahre nach den Geschehnissen in der Berufungsverhandlung detailliert zu dem ihm seiner Meinung nach anlässlich der Anhalte- und Festnahmesituation zugefügten Unrecht äussern konnte, gegen den von ihm geltend gemachten «kompletten Filmriss» (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203). So schilderte er nicht nur im Detail seinen vorherigen Barbesuch am Claraplatz und die Menge des konsumierten Alkohols, sondern auch, wie er das Tram mit dem Fahrrad bestiegen habe und deshalb von anderen Fahrgästen «angemacht» worden sei. Auch betreffend die Ereignisse auf dem Barfüsserplatz besteht offenbar keine längere Erinnerungslücke. So gab der Berufungskläger in unterschiedlichen Versionen an, er sei von den vier Türken, bzw. von B____ angepöbelt worden, worauf er mit seinem Fahrrad die Flucht ergriffen habe. Nicht erinnerlich war dem Berufungskläger einzig, die Scheibe eingeschlagen sowie gegenüber Passanten verbal und körperlich ausfällig geworden zu sein. Abgesehen von diesen ihn belastenden Umständen scheint sein Erinnerungsvermögen nicht eingeschränkt gewesen zu sein. Auch an die Flucht vor der Polizei bzw. vor den vermeintlichen Türken macht der Berufungskläger Erinnerungen geltend (Prot. HV Akten S. 94 f.: «Ich weiss noch genau, dass ich durch eine Allee gefahren bin. Ich weiss, dass Personen aus dem Fahrzeug auf mich gezeigt haben ( ) Ich habe einen weissen Golf mit vier Personen gesehen. Der Fahrer hatte einen Vollbart und hat auf mich gezeigt»). Schliessich führte er in Bezug auf die Anhaltung aus, er habe aufgrund der Fussfesseln nicht ins Polizeifahrzeug steigen können, weshalb er hineingeschubst worden sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203); daraus muss geschlossen werden, dass auch in Bezug auf die Anhaltessituation keine längeren Erinnerungslücken bestehen. Schliesslich deuten auch seine weiteren Ausführungen zu seinem Befinden in der Zelle des Polizeipostens sowie im Kantonsspital nicht auf das Fehlen jeglicher Erinnerung hin (vgl. Prot. HV Akten S. 95: «Ich habe mich im Spital über die Fussfesseln aufgeregt. ( ) Ich hatte grossen Durst in der Zelle. Darum habe ich gegen die Türe getreten», Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Ich habe da auf dem Polizeiposten jedem, der sich danebenbenommen hat, ordentlich die Meinung gesagt [ ]»). Alles in allem erscheinen die vom Berufungskläger geltend gemachten Erinnerungslücken äusserst selektiv und jeweils ausschliesslich sein eigenes Fehlverhalten zu betreffen. So konnte er sich weder an das Beschädigen der Vitrine oder an seine verbalen und tätlichen Ausfälligkeiten gegen Passanten erinnern, noch vermochte er einen Grund dafür angeben, weshalb er die Blutprobe verweigerte (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 203: «Warum ich die Blutprobe verweigert habe, kann ich nicht beurteilen»). Die geltend gemachte mehrstündige Erinnerungslücke ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten.


4.3 Insgesamt erscheint mit Blick auf den nachgewiesenen Sachverhalt jedenfalls äusserst unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger im Deliktszeitraum unter dem Einfluss von k.o.-Tropfen stand. Die als k.o.-Tropfen bekannte Wirkstoffe entfalten eine sedierende und narkotisierende Wirkung; sie werden eingesetzt, um ein Opfer zu betäuben und wehrlos zu machen, wobei sich dieses nach dem Erwachen aufgrund von Gedächtnislücken nicht mehr an die Tat oder den Hergang erinnert (https://de.wikipedia.org/wiki/K.-o.-Tropfen). Die dem Berufungskläger angelasteten Taten beinhalten jedoch eine nicht unerhebliche Energie; er schrie herum, beschädigte eine Vitrine und verhielt sich gegenüber diversen unbeteiligten Personen verbal und körperlich aggressiv. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach er durch k.o.-Tropfen «ausser Gefecht gesetzt» worden sei (Berufungserklärung Akten S. 103), trifft somit gerade nicht zu. Neben dem aggressiven Verhalten des Berufungsklägers, welches sich nicht mit der typischen Wirkung von k.o.-Tropfen deckt, wurde zudem eine nicht unerhebliche Alkoholisierung festgestellt, die das aggressive und enthemmte Verhalten des Berufungsklägers ohne weiteres zu erklären vermag. Schliesslich lassen auch die äusserst selektiv geltend gemachten Erinnerungslücken nicht auf die Verabreichung von k.o.-Tropfen schliessen, kann sich der Berufungskläger doch sehr deutlich an diverse - ihn mutmasslich entlastende bzw. in seinen Augen die Polizei belastende - Einzelheiten erinnern, was gegen den von ihm behaupteten «kompletten Filmriss» spricht. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zur Tatzeit - abgesehen von der mit der nachgewiesenen Alkoholisierung einhergehenden und im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden Enthemmung - eingeschränkt war.

5.

5.1 Gemäss Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat für das bei der Strafzumessung relevante Verschulden von Bedeutung ist. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst die Schwere der Verletzung des Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts (Art.47 Abs.2 StGB). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art.47 Abs.1 StGB).


5.2

5.2.1 Ausgangslage der Strafzumessung ist der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung; gemäss Art.144 Abs.1 StGB reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe zu.


5.2.2 In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Berufungsklägers leicht. Der Sachschaden ist mit CHF 2'800.- verhältnismässig gering ausgefallen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, gilt bei den Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger diese mit dem Fahrrad begangen hat und keinerlei konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen hat (Urteil E. III p. 6 Akten S. 112). Auch das Verschulden bezüglich der vereitelten Blutprobe ist als leicht einzustufen. So hat der Berufungskläger gegenüber der Polizei eingeräumt, zuvor mehrere Biere konsumiert zu haben, zudem konnte immerhin ein Vortest durchgeführt werden.


5.2.3 Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 3. Februar 2021) was sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Strafzumessung neutral auswirkt. Das Resultat des Vortests ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,74 mg/l, was einer Konzentration von rund 1,5 Promille entspricht. Eine verminderte Schuldfähigkeit, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab einem Promillewert von 2 zu vermuten ist (BGE 122 IV 49, E. 1b), ist damit vorliegend nicht gegeben. Dennoch kann dem Berufungskläger aufgrund des erstellten Alkoholkonsums doch eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung zur Tatzeit zugutegehalten werden. Schliessich ist den Ausführungen des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung zu seiner persönlichen Situation zu entnehmen, dass er sich im Tatzeitraum in einer persönlichen Krise befand, was ebenfalls leicht strafmindernd berücksichtigt wird.


5.3

5.3.1 In Würdigung der genannten Umstände trägt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung. Der eintägige Polizeigewahrsam vom 9./10. August 2019 (Akten S. 169) wird gemäss Art. 51 StGB darauf angerechnet.


5.3.2 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).


5.3.3 Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung verfügt der alleinstehende Berufungskläger aktuell über ein Monatseinkommen von knapp CHF 2'500.- (Prot. Berufungsverhandlung p. 2 Akten S. 201). Davon abzuziehen ist eine Pauschale von 25 % für Krankenkasse, Steuern, etc. Er ist Vater eines minderjährigen Kindes, bezahlt jedoch gemäss eigenen Angaben keine Unterhaltsbeiträge, weshalb keine weitere Reduktion erfolgt. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage auf rund CHF50.-. In Anbetracht des geringen Einkommens rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug von einem Drittel, weshalb die Tagessatzhöhe auf (abgerundet) CHF 30.- festzusetzen ist.


5.4 Die Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c) sowie die Vereitelung der Blutprobe (Art.91a Abs. 2 SVG) werden mit Busse bestraft. Strafschärfend ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung des Kantons Basel-Stadt (OBV, SR 741.031) sowie nach den Strafmassrichtlinien. Danach wird das Nichtbeachten polizeilicher Weisungen mit einer Busse von CHF 250.-, das Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse (Fahrrad) mit CHF 40.- und das Befahren eines nicht für Fahrradlenker bestimmten Weges mit CHF 30.- bestraft. Zudem ist das Führen eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie die Vereitelung der Blutprobe mit einer Busse von je mindestens CHF 200.- zu ahnden. Die Addition der einzelnen Beträge ergibt eine Gesamtbusse von CHF 750.-. Diese ist unter Anwendung des Asperationsprinzips sowie unter Berücksichtigung der alkoholbedingten Enthemmung auf CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert.


6.

6.1

6.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.


6.1.2 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots), Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 445.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.-.


6.2.

6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


6.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit all seinen Anträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird in Abweisung der Berufung der Sachbeschädigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten polizeilicher Weisungen, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse [Fahrrad], Befahren eines Weges, der nicht für Fahrradlenker bestimmt ist, Missachtung des allgemeinen Fahrverbots), des Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Einrechnung des eintägigen Polizeigewahrsams vom 9./10. August 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit vom 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1), Art. 91 Abs.1 lit. c und Art. 91a Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.


Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 445.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.- für die erste Instanz sowie die Kosten für die zweite Instanz mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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