1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.43
43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210253 | Sachbeschädigung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Vorinstanz; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Urteil; Sachbeschädigung; Verwies; Ausführungen; Sachverhalt; Verwiesen; Strasse; Gemäss; Vorinstanzliche; Ausgestreckt; Zutreffend; Zürich; Staatsanwalt; Antrag; Kosten; Seitenspiegel; Geldstrafe; Fussgänger; Ergibt; Erhalten; Verkehrsregeln |
ZH | SB200312 | Üble Nachrede und Beschimpfung | Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; E-Mail; Vorinstanz; Welche; Privatklägers; Beweis; Anklage; Achten; Liegen; Urteil; Weisen; Person; Äusserung; Treffen; Erhalten; Partei; Verteidigung; Berufung; Gericht; Äusserungen; Zutreffend; Gemacht; Parteigutachter; Verhalten; Dezember; Rechtlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2021.36 (AG.2021.506) | amtliche Verteidigung | Beschwerde; Amtliche; Verteidigung; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Februar; Verfügung; Amtlichen; Werden; Strafbefehl; Erhoben; Dezember; Geschädigte; Einsprache; Während; Beweis; Untersuchung; Weitere; Worden; Rechtlich; Geschädigten; Vorliegend; Verfahren; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Vorliegende; Gesuch; Entscheid; Diebstahl; Rechtliche |
BS | BES.2021.12 (AG.2021.321) | Widerruf der amtlichen Verteidigung | Beschwerde; Verteidigung; Staatsanwalt; Amtliche; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Amtlichen; Widerruf; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Vorliege; Gemäss; Vorliegend; Gerichts; Verfahren; Vorliegende; Januar; Bagatellfall; Landfriedensbruchs; Januar; Verfahrens; Entscheid; Appellationsgericht; Bundesgericht; Basel-Stadt; Schweiz; Geboten; Jedoch; Hinsicht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 407 (6B_90/2019) | Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1). Regeste b aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht |
141 I 124 (6B_730/2014) | Art. 27 und 29 Abs. 3 BV; Art. 132 und 135 Abs. 1 StPO; Wirtschaftsfreiheit, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe und fällt nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV (E. 4.1). Sie wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (E. 3.1). Es ist in erster Linie Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Ihnen steht bei der Festsetzung des Honorars ein weites Ermessen zu (E. 3.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (E. 4.2 und 4.3). | Recht; Honorar; Amtliche; Anwalt; Verteidigung; Entschädigung; Beschwerde; Pauschale; Anwalts; Urteil; Bundes; Beschwerdeführerin; Bemühungen; Amtlichen; Honorars; Verhältnisse; Verfahren; Festsetzung; Schuldig; Anspruch; Kantons; Zeitaufwand; Kreisgericht; Staat; Verletzt; Honorarordnung; Ermessen; Wirksam; Aussergewöhnlich; Bemessen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BH.2021.6, BP.2021.90 | Beschwerde; Gericht; öffnen; Filter; Hinzufügen; VStrR; Entscheid; Kammer; Beschwerdekammer; Beschwerdegegner; Entscheide; Urteil; BStGer; Beschwerdeführerin; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Spielbanken; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Ergebe; Amtliche; Notwendige; Ergeben; Zwangsmassnahme; Urteile; Bundesgericht; Person; Zwangsmassnahmen; Anhaltspunkte; Vorliegende | |
SN.2021.25 | Bundes; Gesuch; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Verteidigung; Berufung; Gesuchs; Amtliche; Gesuchsteller; Beschwerde; Urteil; Entscheide; BStGer; Filter; Hinzufügen; öffnen; Bundesanwaltschaft; Befehl; Schriftlich; Beschwerdekammer; Urteils; Verfahren; Begründet; StBOG; Hauptverhandlung; StPO;; Amtlichen; Tribunal |
Autor | Kommentar | Jahr |
Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO | 2014 |
Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |