Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
Nr. 60/2012/44Obergericht28.12.2018 - Besoldung der Schaffhauser Kindergartenlehrkräfte - Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19 Abs. 1 PG; Art. 5 und Art. 44 Abs. 1 VRG. Ungenügende Substantiierung einer eingeklagten Lohndiskriminierung älterer Kindergartenlehrkräfte gegenüber jüngeren Kindergartenlehrkräften (E. 3.3). Beschwerdeführerinnen; Besoldung; Alter; Arbeit; Erfahrung; Obergericht; Bundesgericht; Kindergärtnerinnen; Kanton; Erziehungsdepartement;
Nr. 60/2016/1Obergericht11.12.2018 - Kantonale Baubewilligungspflicht - Art. 26 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 70 Abs. 1 BauG. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, aber nicht enger gefasst werden (E. 3.1). Das kantonale Recht sieht für bauliche Massnahmen von geringfügiger Bedeutung keine ausdrücklichen Ausnahmen von der baurechtlichen Bewilligungspflicht vor. Die Tragweite der Bewilligungspflicht wird durch die aus der Eigentumsgarantie fliessende Bestandesgarantie bzw. Baufreiheit und dem Gebot der Verhältnismässigkeit von Eigentumsbeschränkungen eingeschränkt. Ob ein Vorhaben bewilligungspflichtig ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall massgebenden Elemente und Interessen beurteilt werden (E. 3.2.2 und 3.2.3). Baubewilligungspflicht im konkreten Fall bejaht (E. 4.4). Bewilligung; Kanton; Bewilligungspflicht; Baubewilligung; Massnahme; Interesse; Baute; Bauten; Massnahmen; Interessen; Anlage; Anlagen;
Nr. 60/2015/31Obergericht30.11.2018 - Zuständigkeit zur Verfolgung von Verstössen gegen die Meldepflicht nach Entsendegesetz; Regelung der Zuständigkeit auf Verordnungsstufe; Vollzugskompetenz des Regierungsrats; Delegation von Entscheidungsbefugnissen an nachgeordnete Dienststellen - Art. 6 EMRK; Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. d, Art. 9 Abs. 2 lit. a, Art. 12 und Art. 13 EntsG; Art. 50 lit. b, c und f, Art. 65 Abs. 1, Art. 67 lit. e und Art. 70 Abs. 1 KV; Art. 5 und Art. 5a OrgG; Art. 26 Abs. 1 EG StGB; § 1 VV über minimale Arbeits- und Lohnbedingungen. Die Qualifikation eines Tatbestands als straf- oder verwaltungsstrafrechtlich bzw. als verwaltungsrechtlich ist formeller Natur und obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob einer Sanktion Straf- oder straf-rechtsähnlicher Charakter im Sinne von Art. 6 EMRK zukommt. Zuständigkeit der Strafbehörden zur Verfolgung von Verstössen gegen die Meldepflicht des Arbeitgebers nach Entsendegesetz verneint (E. 4.3.1-4.3.3). Der Regierungsrat muss grundsätzlich nur die wichtigsten Verwaltungshandlungen selber vornehmen. Entsprechende Entscheidungsbefugnisse kann er nur an nachgeordnete Dienststellen delegieren, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Übrige, weniger wichtige Entscheidungsbefugnisse kann der Regierungsrat mittels Verordnung auf nachgeordnete Dienststellen übertragen, soweit sie ihm nicht durch Gesetz oder Verfassung zugewiesen sind. Zuständigkeit des Arbeitsamts zum Vollzug des Entsendegesetzes bejaht (E. 4.5.2). EntsG; Kanton; Verwaltung; Sanktion; Recht; Regierungs; Zuständigkeit; Entsendegesetz; Regierungsrat; Vollzug; Entscheid; Schaffhausen;
Nr. 60/2015/29Obergericht30.11.2018 - Feststellungsverfügung von Amtes wegen - Art. 1 Abs. 3, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG; Art. 9 Abs. 1bis und Art. 32a VEP; § 3 Vollziehungsverordnung-AuG; § 1 VV über minimale Arbeits- und Lohnbedingungen. Zuständigkeit zum Vollzug des Entsendegesetzes im Kanton Schaffhausen (E. 3). Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen (E. 4.2). Zulässigkeit der Feststellung der Scheinselbständigkeit durch das Arbeitsamt verneint (E. 4.3.1 und 4.3.2). ändig; Feststellung; EntsG; Arbeitnehmer; Feststellungsverfügung; Entsendegesetz; Arbeitsamt; Bundes; Scheinselbständigkeit;
Nr. 51/2017/71Obergericht16.11.2018 - Erlass eines neuen Strafbefehls - Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 355 Abs. 3 StPO. Der Erlass eines neuen Strafbefehls ist nur zulässig, wenn die Abnahme weiterer Beweise zu einer geänderten Sach- oder Rechtslage mit einem anderem Straf-mass oder einer anderen Sanktion bzw. einer anderen rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts oder zur Entdeckung neuer Straftaten führt. In allen anderen Fällen ist die Frage der Ungültigkeit des ersten Strafbefehls im ordentlichen Verfahren zu klären. Wird unzulässigerweise dennoch ein zweiter Strafbefehl erlassen, wiegt dieser Verfahrensfehler nicht so schwer, dass der zweite Strafbefehl als nichtig zu qualifizieren wäre. Er ist vielmehr lediglich als anfechtbar anzusehen und wird da-her durch Nichtanfechtung innert Frist grundsätzlich rechtsgültig (E. 2.4.2). Befehl; Befehls; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Erlass; Verfahren; Kantonsgericht; Rechtsmittel; Frist; Sachverhalt; Beschuldigte;
Nr. 10/2017/15Obergericht13.11.2018 - Vorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren - Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zulässig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegenüber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisführung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2). Beweis; Berufung; Beweisführung; Berufungskläger; Recht; Gesuch; Edition; Berufungsbeklagten; Verfahren; Vermögenswerte; Urkunden;
Nr. 66/2017/8Obergericht05.10.2018 - Grundstückgewinnsteuer; Verlustverrechnung bei nachträglich parzellierten Grundstücken - Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. d und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4 StHG; Art. 110 Abs. 1, Art. 115, Art. 117 Abs. 4 und Art. 118 Abs. 3 StG. Wurden Grundstücke als Teil eines Ganzen erworben, soll grundsätzlich nur ein Nettogewinn, der sich bei der Veräusserung des ganzen Grundstückkomplexes ergäbe, der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Grundstück; Steuer; Grundstückgewinn; Verlust; Gewinn; Grundstückgewinnsteuer; Kanton; Verlustverrechnung; Veräusserung; Parzelle;
Nr. 50/2017/14Obergericht18.09.2018 - Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Quarzsandhandschuhe; Verbotsirrtum - Art. 21 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Quarzsandhandschuhe gelten aufgrund ihrer objektiven Zweckbestimmung als Waffe. Nicht von Bedeutung ist, ob sie zu Trainingszwecken eingesetzt werden und letztlich auch die Selbstverteidigung bezwecken (E. 3.2.3). Für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums besteht kein Raum. Daran ändert der Umstand nichts, dass Quarzsandhandschuhe in der Schweiz erhältlich sind (E. 3.4.4). Waffe; Quarzsand; Waffen; Quarzsandhandschuhe; Beschuldigte; Schweiz; Sinne; Verbotsirrtum; Handschuhe; Schlag; Verletzung; Tatbestand;
Nr. 60/2017/35Obergericht28.08.2018 - Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren - Art. 23 VRG. An die Dringlichkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 VRG ist kein allzu strikter Massstab anzulegen. Insbesondere ist die Vorsitzende der Rekursinstanz nicht nur dann zu gegenteiligen Verfügungen berechtigt, wenn sich die Kollegialbehörde nicht innert nützlicher Frist versammeln liesse (E. 2.3). An die zum Entzug der aufschiebenden Wirkung berechtigenden Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich von der gesetzlichen Ordnung auszugehen ist. Es muss sich um besonders qualifizierte und zwingende, hingegen nicht um ganz ausserordentliche Gründe handeln (E. 5.2). Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache können ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (E. 5.6). Interesse; Rekurs; Gemeinde; Interessen; Regierungs; Kanton; Strasse; Strassen; Dringlichkeit; Vorsitzende; Fahrräder; Verfügung;
Nr. 50/2017/29Obergericht28.08.2018 - Nicht obligatorische Landesverweisung - Art. 66abis StGB. Die Staatsanwaltschaft hat einen Antrag auf Erlass einer Landesverweisung grundsätzlich bereits in der Anklageschrift zu stellen. Dazu gehört auch ein Antrag, ob eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verlangt wird (E. 9.3). Die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung ist in der Regel ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu prüfen. Bei Wiederholungstätern kann sich eine solche Prüfung auch bei kürzeren Strafen rechtfertigen. Die Legalprognose muss im Einzelfall aus spezialpräventiver Sicht eine Landesverweisung indizieren (E. 9.4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die sicherheitspolizeilichen Interessen an einer Fernhaltung gegen das private Interesse des Beschuldigten abzuwägen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei allen Aspekten ist der Fokus auf die Situation in der Schweiz wie auch auf die Situation im Heimatland zu legen. Gegen den Vollzug sprechende Umstände sind bereits bei der Prüfung der Landesverweisung zu beachten (E. 9.5). Landes; Landesverweis; Landesverweisung; Beschuldigte; Beschuldigten; Interesse; Schweiz; Gericht; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe;
Nr. 40/2018/1/KObergericht24.08.2018 - Wahrung der Beschwerdefrist; Berchtoldstag; privatrechtliche Baueinsprache; Prozesskostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit - Art. 5 und Art. 11 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen; Art. 742 ZGB; Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 lit. b und lit. e, Art. 142 Abs. 3, Art. 257 Abs. 1, Art. 261 Abs. 1, Art. 404 und Art. 405 ZPO; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 1 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz. Der 2. Januar (Berchtoldstag) ist als vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag im Sinne von Art. 142 Abs. 3 ZPO zu betrachten (E. 2.1). Das kantonale privatrechtliche Baueinspracheverfahren ist mit Erlass der ZPO unzulässig geworden. Privatrechtliche Baueinsprachen können im Begriffsverständnis der ZPO als Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen oder als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen qualifiziert werden (E. 3.2 und 4.3). Bei den Voraussetzungen in Art. 257 Abs. 1 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) handelt es sich um Prozessvoraussetzungen. Fehlen diese bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit, geht das Nichteintreten der Gegenstandslosigkeit vor (E. 4.4). Wird das ein Bauvorhaben betreffende Zivilverfahren infolge Aufhebung der Bau-bewilligung gegenstandslos, ist für die Prozesskostenverteilung namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Gesuch gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde. War eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, fällt dies ebenfalls ins Gewicht (E. 4.5). Recht; Gesuch; Verfahren; Kanton; Feiertag; Schweiz; Sinne; Baubewilligung; Zivilprozessordnung; Rechtsmittel; Kantons; Baueinsprache;
Nr. 40/2018/17Obergericht17.08.2018 - Definitive Rechtsöffnung; Novenausschluss im Beschwerdeverfahren; Vollstreckbarkeit eines deutschen Teil-Versäumnisurteils und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses; Einlassung; Verzicht auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung - Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VA. Eine Ausnahme vom Novenausschluss im Beschwerdeverfahren besteht einzig für Tatsachen und Beweismittel, zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (E. 2.2). Die Überprüfung der Rechtskraftbescheinigung durch das Vollstreckungsgericht ist im Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht vorgesehen (E. 4.3.3). In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts ist auch im Anwendungsbereich des Vollstreckungsabkommens von einer Einlassung auszugehen, wenn die beklagte Partei irgendeine anerkennende oder abwehrende Prozesshandlung, mit Ausnahme der Rüge der nicht gehörigen Vorladung, vorgenommen hat, selbst wenn diese nicht auf die Hauptsache ausgerichtet ist (E. 6.4). Bei Säumnisurteilen kann auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung verzichtet werden, wenn deren Beibringung auf einen überspitzten Formalismus hinausliefe, d.h. wenn das, was mit dieser Urkunde bewiesen werden soll, schon auf andere Weise klar nachgewiesen ist (E. 6.6). Recht; Landgericht; Versäumnisurteil; München; Ladung; Teil-Versäumnisurteil; Entscheid; Kantonsgericht; Landgerichts; Zustellung;
Nr. 50/2017/19Obergericht14.08.2018 - Fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern - Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 und Art. 21 StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 115 Abs. 1 lit. c VZV. Frage der Schweizer Strafhoheit am Grenzübergang Ramsen (E. 2.2). Wer ein auf Schweizer Schilder immatrikuliertes Fahrzeug in der Schweiz mit ausländischen Kontrollschildern fährt, macht sich der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern schuldig. Vermeidbarer Rechtsirrtum verneint; fahrlässige Begehung (E. 3). Schweiz; Kontrollschild; Kontrollschilder; Beschuldigte; Fahrzeug; Schweizer; Recht; Kontrollschildern; Schilder; Zulassung; Beschuldigten;
Nr. 67/2016/3Obergericht07.08.2018 - Erschliessungsbeiträge - Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 76 und Art. 77 Abs. 1 BauG; Art. 24 StrG. Beim Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist der für die Verpflichtung zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen vorausgesetzte Sondervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers ab-zustellen (E. 2.4). Art. 24 StrG berechtigt zu einer angemessenen Entschädigung, wenn dem Strassenanstösser die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (E. 4.1.3). Strasse; Erschliessung; Grundstück; Strassen; Sondervorteil; Grundstücke; Grundeigentümer; Ausbau; Kanton; Gemeinde; Entschädigung;
Nr. 30/2017/15Obergericht24.07.2018 - Erwachsenenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren; Frist zur Beschwerdeantwort - Art. 450d Abs. 1 ZGB. Die Frist für die Beschwerdeantwort im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren ist eine gerichtliche Frist, die grundsätzlich erstreckbar ist (E. 2.2). Frist; Obergericht; Recht; Beschwerdeantwort; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutz; Stellungnahme; Kindes; Verfahren; Kantons; Praxis;
Nr. 60/2017/18Obergericht18.07.2018 - Ausländerrechtliche Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit; Untersuchungsgrundsatz; rechtliches Gehör - Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 28 und Art. 90 AuG; Art. 328 Abs. 1 ZGB; Art. 25 VZAE; Art. 5 Abs. 1 VRG. Rentnerinnen und Rentner verfügen über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG, wenn ihnen diese Mittel (Renten, Vermögen) mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen werden, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist (E. 2.1). Im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Anerbietet der um Zulassung ersuchende Ausländer die Erbringung einer Bankgarantie als Nachweis notwendiger finanzieller Mittel, ist die Behörde als Ausfluss dieser Pflicht gehalten, ihn darüber zu informieren, welche Konditionen die Bankgarantie konkret aufweisen muss, damit die Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG erfüllt ist (E. 4.2 und 4.3). Die Voraussetzungen von Art. 28 AuG sind zwar kumulativ zu erfüllen. Die Behörde hat aber - ausser, eine der drei Voraussetzungen sei offensichtlich nicht erfüllt - zwecks pflichtgemässer Ermessensausübung jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (E. 4.3). Rentner; Ausländer; Bankgarantie; Schweiz; Behörde; Voraussetzung; Garantie; Rentnerin; Beweis; Rentnerinnen; Gehör; Sicherheit;
Nr. 60/2018/7Obergericht03.07.2018 - Submission; Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung; Vorlehre - Art. 1 Abs. 3 lit. b und lit. c IVöB; Art. 12 BBG; Art. 4a und Art. 32 Abs. 1 VRöB; Art. 7 Abs. 1 EG BBG Das Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung ist vergabefremd. Es ist daher restriktiv zu handhaben, und seine Anwendung darf nicht aus sozialpolitischen Gründen erweitert werden. Es sind nur Lernende im engeren Sinn und keine weiteren Ausbildungsgänge zu berücksichtigen (E. 3.4.1). Die Vorlehre nach kantonalem Recht dient der Vorbereitung auf die Berufslehre; sie fällt nicht unter die berufliche Grundbildung im hier massgeblichen Sinn. Lernende in der Vorlehre können daher beim Kriterium Lehrlingsausbildung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (E. 3.4.4). Lehrling; Grund; Vorlehre; Beigeladene; Lehrlingsausbildung; Ausbildung; Punkte; Grundbildung; Kriterium; Zuschlag; Vergabe; Punkten;
Nr. 50/2017/23Obergericht27.06.2018 - Mord, Totschlag; Notwehr, Notwehrhilfe; Rückzug der Straf- und Zivilklage - Art. 15, Art. 16, Art. 112 und Art. 113 StGB; Art. 404 StPO. Der Rückzug der Straf- und Zivilklage im Berufungsverfahren wirkt sich nicht auf die der Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbestände der Nötigung und der Tätlichkeiten aus, welche sie gegenüber der Privatklägerin verübt hatte (E. 2.1-2.4.2). Der Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung dadurch, dass der Täter besonders skrupellos gehandelt hat. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Es ist eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände vorzunehmen. Vorliegend ist das Element der besonders verwerflichen Tatausführung gegeben (E. 6.1.1-6.2.4.1). Prüfung der Rechtfertigungsgründe der Notwehr und der Notwehrhilfe (E. 6.3.1.1-6.3.3.3). Der Tatbestand des Totschlags setzt voraus, dass die heftige Gemütsbewegung entschuldbar ist. Dies ist ausgeschlossen, wenn der Täter besonders skrupellos handelte (E. 6.4.1-6.4.3). Beschuldigte; Notwehr; Täter; Vater; Angriff; Recht; Beschuldigten; Tatbestand; Recht; Abwehr; Nötigung; Notwehrhilfe; Totschlags;
Nr. 51/2018/10Obergericht19.06.2018 - Wechsel des amtlichen Verteidigers - Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 5 und Art. 134 Abs. 2 StPO. Für den Wechsel der amtlichen Verteidigung genügt eine rein subjektiv geprägte Beurteilung der Sachlage nicht; vielmehr müssen konkrete (objektive) Anhaltspunkte für die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft gemacht werden (E. 2.1). Unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie stellen als solche keine Störung des Vertrauensverhältnisses dar, die einen Wechsel des amtlichen Verteidigers geböte. Auch liegt keine als Unwirksamkeit der Verteidigung zu wertende Ineffektivität vor, wenn die Verteidigung aus sachlichen Gründen nicht an allen Untersuchungshandlungen teilnimmt oder auf die Erhebung aussichtsloser Rechtsmittel entgegen dem Wunsch der Klientschaft verzichtet (E. 2.3). Eine amtliche Verteidigung ist allenfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten zu bestellen, und auch wenn dieser die Zusammenarbeit mit dem amtlichen Verteidiger verweigert. Das ist vor dem Hintergrund des Rechts auf Selbstverteidigung problematisch und kann zu Konstellationen führen, in denen eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Beschuldigtem und amtlichem Verteidiger nicht möglich ist. Ohne spezifische, triftige Gründe besteht auch in solchen Fällen kein Anlass für einen Wechsel des amtlichen Verteidigers. Dieser hat sich gegebenenfalls zu-rückzuhalten, sobald es um Verfahrenshandlungen gegen den Willen eines handlungsfähigen Beschuldigten geht (E. 2.4). Aufgrund des Beschleunigungsgebots ist bei umfangreichen oder komplexen Straf-fällen und nach längerer Ausübung des Mandats ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits früher ein Verteidigerwechsel bewilligt worden ist (E. 2.4). Verteidiger; Verteidigung; Beschuldigte; Verteidigers; Verfügung; Staatsanwalt; Vertrauensverhältnis; Verfahren; Recht; Beschuldigten;
Nr. 60/2016/46Obergericht29.05.2018 - Einbürgerungsverfahren; Abklärung der finanziellen Verhältnisse; Untersuchungsgrundsatz - Art. 37 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 14 aBüG; Art. 6 Abs. 2 lit. f BüG SH; Art. 5 VRG. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts fällt in den Autonomiebereich der Gemeinde. Auch in diesem Bereich ist die Gemeinde an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und an die Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle ist insofern beschränkt, als das Gericht nicht die eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Gemeindebehörde setzen darf, wenn deren Entscheid nachvollziehbar ist (E. 3). Im Einbürgerungsverfahren gilt in erster Linie die Untersuchungsmaxime; die Behörde ist zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet (etwa durch Einholung aktueller Amtsberichte der Polizei und der Steuerbehörden oder durch Einsichtnahme in die Geschäftsbuchhaltung). Der Gesuchsteller hat jedoch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht; sie muss den Gesuchsteller geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (E. 5 und 5.4). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist zu prüfen, ob die aktuelle wirtschaftliche Situation hinreichend gefestigt erscheint. Die vergangene finanzielle Entwicklung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die aktuelle Situation zulässt (E. 5.2). Vermutet die Behörde, dass der Gesuchsteller seine wahren Einnahmequellen verschleiert, so hat sie bei verbleibenden erheblichen Zweifeln weitere angemessene Abklärungen zu treffen. Unterlässt sie dies, so hat sie den massgeblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (E. 5.4). Einbürgerung; Gemeinde; Gesuch; Bürgerrat; Sachverhalt; Bürgerrecht; Recht; Behörde; Verhältnisse; Stadt; Situation; Schweiz;
Nr. 60/2017/23 und 60/2017/33Obergericht25.05.2018 - Revierzusammenlegung und Neuverpachtung eines Jagdreviers; Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Entscheiden - Art. 20 VRG; Art. 3 Abs. 3 JagdG. Eine fehlerhafte Verfügung ist in der Regel nur anfechtbar. Sie ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (E. 1.3.1). Frage offengelassen, ob Art. 3 Abs. 3 JagdG nicht nur während laufender Pacht, sondern auch im Hinblick auf eine Neuverpachtung anwendbar ist (E. 1.3.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit, bei Kenntnisnahme eines formell mangelhaften Entscheids, namentlich ohne Rechtsmittelbelehrung, sich innert kurzer Frist gegen diesen Entscheid auf dem Rechtsmittelweg zur Wehr zu setzen oder zumindest von der entscheidenden Behörde einen formell korrekten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen (E. 2). Gemeinde; Beggingen; Jagdgesellschaft; Revier; Jagdrevier; Recht; JagdG; Beggingen-Süd; Beggingen-Nord; Beschluss; Pacht; Reviere;
Nr. 66/2017/5 und 66/2017/7Obergericht08.05.2018 - Steuerbefreiung - Art. 56 lit. g Satz 1 DBG; Art. 62 Abs. 1 lit. f Satz 1 StG. Voraussetzungen für die Befreiung einer juristischen Person von der Steuerpflicht infolge Gemeinnützigkeit. ützig; Rekurrentin; Mitglieder; Interesse; Greter; Person; Steuerbefreiung; Hinweis; Grenzregionen; Kreis; Steuerpflicht;
Nr. 10/2015/15Obergericht23.03.2018 - Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht - Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, pauschal auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschränkte Tragweite. Ist die Klage ungenügend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entfällt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grundsätzlich die Fragepflicht (E. 3.5). Berufung; Schaden; Berufungskläger; Fragepflicht; Ausführungen; Tatsachen; Kantonsgericht; Parteien; Klage; Zivilprozess;
Nr. 10/2017/1Obergericht20.02.2018 - Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium - Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeit-nehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massgebend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (E. 7.3.2.). Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung (E. 7.4.1). Arbeit; Berufung; Schweiz; Berufungsbeklagte; Lebenshaltungskosten; Diskriminierung; Recht; Grenzgänger; Mitarbeitenden;