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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 40/2018/17: Obergericht

In dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2011 wurde die Beschuldigte in einem Fall von Ehrverletzung freigesprochen. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 3'000 festgesetzt, die Kosten wurden dem Ankläger auferlegt. Der Ankläger wurde verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 1'200 zu bezahlen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon wurde freigegeben. Der Richter war Dr. F. Bollinger. Die Beschuldigte ist weiblich.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 40/2018/17

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 40/2018/17
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 40/2018/17 vom 17.08.2018 (SH)
Datum:17.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Definitive Rechtsöffnung; Novenausschluss im Beschwerdeverfahren; Vollstreckbarkeit eines deutschen Teil-Versäumnisurteils und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses; Einlassung; Verzicht auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung - Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VA. Eine Ausnahme vom Novenausschluss im Beschwerdeverfahren besteht einzig für Tatsachen und Beweismittel, zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (E. 2.2). Die Überprüfung der Rechtskraftbescheinigung durch das Vollstreckungsgericht ist im Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht vorgesehen (E. 4.3.3). In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts ist auch im Anwendungsbereich des Vollstreckungsabkommens von einer Einlassung auszugehen, wenn die beklagte Partei irgendeine anerkennende oder abwehrende Prozesshandlung, mit Ausnahme der Rüge der nicht gehörigen Vorladung, vorgenommen hat, selbst wenn diese nicht auf die Hauptsache ausgerichtet ist (E. 6.4). Bei Säumnisurteilen kann auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung verzichtet werden, wenn deren Beibringung auf einen überspitzten Formalismus hinausliefe, d.h. wenn das, was mit dieser Urkunde bewiesen werden soll, schon auf andere Weise klar nachgewiesen ist (E. 6.6).
Schlagwörter : Recht; Landgericht; Versäumnisurteil; München; Ladung; Teil-Versäumnisurteil; Entscheid; Kantonsgericht; Landgerichts; Zustellung; Vollstreckung; Verfahren; Zivil; Rechtsstreit; Versäumnisurteils; Deutschland; Rechtsöffnung; Rechtskraft; Teil-Versäumnisurteils; Schweiz; Urkunde; Beschwerdegegner; Protokoll; Beschwerdeverfahren; Beibringung; Beschwerdeführers; Noven
Rechtsnorm:Art. 178 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 81 KG ;
Referenz BGE:102 Ia 308; 115 III 28; 122 III 439; 138 III 520; 139 III 466; 82 I 242; 97 I 250;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts Nr. 40/2018/17

Definitive Rechtsöffnung; Novenausschluss im Beschwerdeverfahren; Vollstreckbarkeit eines deutschen Teil-Versäumnisurteils und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses; Einlassung; Verzicht auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung - Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1

Ziff. 1 und 2 VA.

Eine Ausnahme vom Novenausschluss im Beschwerdeverfahren besteht einzig für Tatsachen und Beweismittel, zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (E. 2.2).

Die Überprüfung der Rechtskraftbescheinigung durch das Vollstreckungsgericht ist im Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht vorgesehen (E. 4.3.3).

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts ist auch im Anwendungsbereich des Vollstreckungsabkommens von einer Einlassung auszugehen, wenn die beklagte Partei irgendeine anerkennende abwehrende Prozesshandlung, mit Ausnahme der Rüge der nicht gehörigen Vorladung, vorgenommen hat, selbst wenn diese nicht auf die Hauptsache ausgerichtet ist (E. 6.4).

Bei Säumnisurteilen kann auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung verzichtet werden, wenn deren Beibringung auf einen überspitzten Formalismus hinausliefe, d.h. wenn das, was mit dieser Urkunde bewiesen werden soll, schon auf andere Weise klar nachgewiesen ist (E. 6.6).

OGE 40/2018/17/K vom 17. August 2018 Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 25. April 2018 erklärte das Kantonsgericht das gegen X ergangene Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 1. Februar 2006 sowie den zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2007 vorfrageweise für vollstreckbar und erteilte Y in der gegen X angehobenen Betreibung die definitive Rechtsöffnung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab.

Aus den Erwägungen
    1. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320

      ZPO). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (BGer 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.1; Freiburghaus/Afheldt, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2016, Art. 321 N. 15, S. 2637).

    2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N. 3 f., S. 2650). Eine Ausnahme vom strikten Novenverbot besteht einzig für Tatsachen und Beweismittel, zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 470 f.).

    3. Als unbegründet erweist sich die Annahme des Beschwerdeführers, dass er gestützt auf die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 4. Oktober 2017 (Nr. 2017/361-43-nm und Nr. 2017/363-43-nm) von der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) habe ausgehen dürfen und deshalb uneingeschränkt zur Präsentation von Noven legitimiert sei.

      Eine Pflicht des Gerichts, die Parteien über die massgeblichen Rechtsnormen juristischen Argumente zu orientieren und sie dazu anzuhören, besteht nur dann, wenn das Gericht seinen Entscheid auf Normen und Argumente abstützen will, mit deren Heranziehung die Parteien nicht rechnen mussten (statt vieler BGer 6B_736/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1; Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 57 N. 18, S. 550). Da bereits der Beschwerdegegner in seinem Rechtsöffnungsgesuch von einer möglichen Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (VA, SR 0.276.191.361) ausgegangen ist, bestand weder eine Pflicht des Kantonsgerichts, den Beschwerdeführer auf die Anwendbarkeit des VA hinzuweisen, noch hat das Kantonsgericht mit der Verfügung vom 25. April 2018 grundsätzlich Anlass zur Annahme einer Ausnahme vom Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO gegeben. Darüber hinaus erweist sich das Vorbingen des Beschwerdeführers als falsch, hat doch das Kantonsgericht in seiner Verfügung Nr. 2017/363-43-nm vom 4. Oktober 2017 den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München II nicht nach dem IPRG,

      sondern nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.275.12) als vollstreckbar erachtet.

    4. Nach dem Gesagten hat ein Grossteil der in der Beschwerdeschrift sowie in der Beschwerdeantwortschrift vorgebrachten Noven unbeachtlich zu bleiben. Darauf ist im entsprechenden Sachzusammenhang detailliert zurückzukommen. Ebenso sind die vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beschwerdebeilagen 6 bis 8 sowie die Beschwerdeantwortbeilagen 25 bis 29 des Beschwerdegegners als neu und damit unzulässig zu betrachten.

3. Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom

11. April 1889 [SchKG, SR 281.1]). Ausländische Zivilund Kostenentscheide können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind. Erfolgt die Vollstreckung aufgrund eines Staatsvertrags über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile, so ergibt sich aus Art. 81 Abs. 3 SchKG die Möglichkeit, den Entscheid ohne separates Exequaturverfahren vorfrageweise vom Rechtsöffnungsgericht vollstreckbar erklären zu lassen (BGer 5A_754/2011 vom 2. Juli 2012 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 138 III 520; BGE 115 III 28 E. 3a S. 31; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

2. A., Basel 2010, Art. 80 N 59, S. 637 mit Hinweisen).

    1. Das Kantonsgericht prüfte im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens in einem ersten Schritt vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts München II vom 1. Februar 2006 sowie des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. März 2007. Es bejahte deren Vollstreckbarkeit in der Schweiz mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe aufgrund der Gesamtumstände den nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 VA geforderten Nachweis der Zustellung der den Rechtsstreit einleitenden Ladung erbracht. Sodann hiess es das Rechtsöffnungsbegehren gut, da die eingereichten Entscheide definitive Rechtsöffnungstitel darstellten und der Schuldner keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG geltend gemacht hatte.

    2. Nicht zu beanstanden ist der Schluss des Kantonsgerichts, dass sich die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts München II sowie des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses nach dem VA richten und auf das Verfahren selbst das SchKG anwendbar ist. Das LugÜ

      ist nicht anwendbar, da die der Teil-Versäumnisurteile zugrundeliegende erbrechtliche Forderung in den Ausschlussbereich des Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ fällt. Die Anwendbarkeit des VA wird im Beschwerdeverfahren von den Parteien denn auch nicht beanstandet.

    3. Von den Parteien zu Recht unbestritten ist sodann der Umstand, dass es sich beim Teil-Versäumnisurteil und beim Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München II um anerkennungsfähige Entscheide im Sinne von Art. 1 VA handelt.

4.1 Gerügt wird vom Beschwerdeführer indes das Fehlen eines Rechtskraftnachweises für das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München II. Hierzu führt er aus, dass die Rechtskraftbescheinigung des Teil-Versäumnisurteils zwar den formalen Anforderungen an eine solche zu genügen vermöge, aber nicht nachvollziehbar sei, wie das Landgericht München II mit Datum vom 13. Juni 2016 einerseits einen Rechtskraftnachweis habe ausstellen können, anderseits aber mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 habe bestätigen müssen, dass keine Verfahrensunterlagen mehr vorhanden seien. Die gehörige Zustellung des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts München II werde nach wie vor bestritten. 4.2. Rechtskräftig im Sinne des VA ist ein Urteil, wenn es für die Parteien endgültig ist, d.h. mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Bei einem deutschen Urteil beurteilt sich das nach dem deutschen Zivilprozessrecht (BGE 82 I 242 E. 2a S. 246 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 25 lit. b und Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG analog). 4.3.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass gemäss § 339 Abs. 1 der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland (dZPO) eine unwirksame Zustellung eines Versäumnisurteils die Einspruchsfrist nicht in Gang zu setzen vermag und die formelle Rechtskraft nach § 705 dZPO nicht eintreten kann.
      1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht gehörig erfolgt, ist jedoch neu und deshalb nicht zu hören. Vor dem Kantonsgericht Schaffhausen führte der Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung nämlich lediglich aus, er habe sich am 22. November 2003 aus Deutschland abgemeldet. Eine allfällige Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland steht aber der gehörigen Zustellung des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts München II nicht per se entgegen. Zudem bräuchte die Zustellung selbst bei einem allfälligen ausländischen Wohnsitz keine internationale zu sein. Gemäss § 172 Abs. 1 dZPO wird ein deutsches Urteil nämlich auch dann rechtskräftig, wenn die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten geschieht, selbst wenn diesem das Mandat gekündigt wurde, sofern ein anderer Anwalt nach § 87 Abs. 1 dZPO nicht in Erscheinung getreten ist. Ein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public liegt deswegen

        nicht vor (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich vom 3. Oktober 1977, teilweise publiziert in: ZR 1977 Nr. 107 E. 4 f. S. 283 ff.).

      2. Dem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München II haftet sodann eine am 3. März 2006 unterzeichnete Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts München II an. Aus dieser geht hervor, dass das Urteil dem Beschwerdeführer von Amts wegen am 21. Februar 2006 zugestellt worden ist. Selbst wenn die Akten des Teil-Versäumnisurteils dem Landgericht München II am

13. Juli 2016 nicht mehr vorgelegen haben sollten, was jedoch nicht erwiesen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb sich dieses bei der Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung nicht auf die urkundliche Bestätigung vom 3. März 2006 stützen durfte. Darüber hinaus ist die Überprüfung der Rechtskraftbescheinigung durch das Vollstreckungsgericht im VA auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich bereits aus den gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 VA beizubringenden Urkunden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge des fehlenden Rechtskraftnachweises erweist sich damit, selbst wenn sie zu hören wäre, in mehrfacher Hinsicht als unbegründet.

    1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Landgericht München II sei zum Erlass des Teil-Versäumnisurteils nicht zuständig gewesen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2018 habe er das Kantonsgericht Schaffhausen darauf hingewiesen, dass er Deutschland im November 2003 verlassen habe, um in England Wohnsitz zu nehmen. Hierfür habe er seiner Stellungnahme eine Kopie der Abmeldung beigefügt. Mit Nichtwissen bestreite er, im Zeitpunkt der Klageerhebung, welcher nicht erstellt sei, Wohnsitz in Deutschland gehabt zu haben und das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt erhalten zu haben.

    2. Sowohl das Vorbringen zum Wohnsitz als auch jenes zum verfahrenseinleitenden Schriftstück sind wiederum neu und daher unbeachtlich. Wie oben erwähnt (E. 4.3.2), liess der Beschwerdeführer sich vor dem Kantonsgericht bloss dahingehend vernehmen, dass er am 22. November 2003 Deutschland verlassen habe. Dem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München II kann jedoch entnommen werden, dass das Landgericht München II bereits am 13. März 2003 im gleichen Rechtsstreit ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hatte. Die den Rechtsstreit einleitende Klageschrift muss dem Beschwerdeführer somit vor dem 13. März 2003, und damit früher als dieser Deutschland verlassen haben will, effektiv zugestellt worden sein, andernfalls er nicht in der Lage gewesen wäre, einen Rechtsvertreter zu bestellen sowie einen Teil des streitgegenständlichen Rechtsanspruchs anzuerkennen (vgl. § 78 dZPO i.V.m. § 307 dZPO).

    3. Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhebung des Verfahrens seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, ist deshalb nicht zu beanstanden. Da gemäss international anerkanntem Grundsatz die einmal begründete Zuständigkeit eines Prozessgerichts durch eine

Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird, schlüge die beschwerdeweise neu vorgebrachte Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts München II, selbst wenn sie zu hören wäre, nicht durch (perpetuatio fori; vgl. Art. 2 VA sowie § 261 Abs. 3 Ziff. 2 dZPO).

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    1. Der Beschwerdeführer rügt sodann das Fehlen der den Rechtsstreit einleitenden Ladung. Auf den Rechtsstreit habe er sich nicht eingelassen. Bei den vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumenten handle es sich nicht um die gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 VA geforderten Dokumente. Das vom Beschwerdegegner vorgelegte Papier mit dem angeblichen Protokoll könne den von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 VA geforderten Urkundenbeweis nicht erbringen. Alsdann werde dessen Echtheit bestritten. Die dem Protokoll zu entnehmende Feststellung der ordnungsgemässen Ladung beziehe sich zudem nur auf den Termin vom 1. Februar 2006. Das Verfahren gehe aber wohl auf das Jahr 2003 zurück. Mit Nichtwissen bestreite er die gehörige Zustellung der den Rechtsstreit einleitenden Ladung.

    2. Art. 7 VA bezeichnet die Ausweise, die von der Partei, die um Vollstreckbarerklärung nachsucht, beizubringen sind. Dies sind eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung nebst Rechtskraftbescheinigung (Abs. 1 Ziff. 1), sowie bei Säumnisurteilen ein Beleg über die gehörige Ladung der beklagten Partei (Abs. 1 Ziff. 2), ferner gegebenenfalls eine Übersetzung in die amtliche Sprache der Behörde, bei der die Vollstreckbarkeitserklärung beantragt wird (Abs. 2; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Abkommen mit dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen vom 9. Dezember 1929, BBl 1929 III 531 ff.,

      S. 539). Ob die erforderlichen Urkunden beigebracht worden sind, hat das Gericht im Vollstreckungsstaat unbekümmert um die Stellungnahme der Parteien von Amts wegen zu prüfen (Max Guldener, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1951, S. 157).

    3. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner weder die Urschrift noch eine beglaubigte Abschrift der Urkunden, aus denen sich die der Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 VA entsprechende Ladung der nichterschienenen Partei ergibt, beigebracht hat. Unbestrittenermassen stellt das vom Beschwerdegegner eingereichte Protokoll vom 1. Februar 2006 keine Urkunde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 VA dar, da dem Protokoll weder die Form noch der Zeitpunkt der Zustellung der den Rechtsstreit einleitenden Ladung direkt entnommen werden kann. Dementsprechend hat auch das Kantonsgericht in zutreffender Weise festgehalten, dass weder eine beglaubigte Abschrift der Vorladung noch eine förmliche Zustellungsbescheinigung vorliege. Strittig ist deshalb einzig, ob das

      Kantonsgericht zulässigerweise auf die Beibringung einer Urkunde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 VA verzichten durfte.

    4. Kein Grund, einer in Deutschland ergangenen Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen, besteht dann, wenn die beklagte Partei sich auf den Rechtsstreit eingelassen hat (Art. 4 Abs. 3 VA e contrario). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der beklagten Partei die einleitende Verfügung Ladung nicht rechtzeitig nur öffentlich zugestellt worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VA; Guldener, S. 152). In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts ist deshalb auch im Anwendungsbereich des VA von einer Einlassung auszugehen, wenn die beklagte Partei irgendeine anerkennende abwehrende Prozesshandlung, mit Ausnahme der Rüge der nicht gehörigen Vorladung, vorgenommen hat, selbst wenn diese nicht auf die Hauptsache ausgerichtet ist (vgl. Alexander R. Markus, Internationales Zivilprozessrecht, Bern 2014, Rz. 1400 ff., S. 371 f. mit weiteren Hinweisen). Die einmal erfolgte Einlassung bezieht sich auf den Rechtsstreit als Ganzes und wird durch passives Verhalten in einem späteren Verfahrensabschnitt nicht wieder hinfällig (Entscheid des Obergerichts Zürich vom 3. Oktober 1977, teilweise publiziert in: ZR 1977 Nr. 107 E. 3

      S. 283).

    5. Dem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München II kann entnommen werden, dass in demselben Rechtsstreit am 13. März 2003 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist. Der Erlass eines Teilanerkenntnisurteils durch ein Landgericht bedarf einer teilweisen Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs durch den von der beklagten Partei bestellten Rechtsvertreter (§ 307 dZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 dZPO). Die das Verfahren einleitende Klageschrift muss dem Beschwerdeführer somit effektiv zugestellt worden sein, andernfalls er nicht in der Lage gewesen wäre einen Rechtsbeistand zu bestellen und einen Teil des vom Beschwerdegegner geltend gemachten Anspruchs anzuerkennen (§ 271 Abs. 2 dZPO i.V.m § 307 Abs. 1 dZPO). Trotz der Bezeichnung als Teil-Versäumnisurteil entsprechend der dZPO liegt aber nach internationalem Zivilprozessrecht kein Versäumnisurteil vor, wenn sich die beklagte Partei auf den Prozess eingelassen hat (BGE 97 I 250 E. 3 S. 252).

      Aber selbst wenn in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht davon auszugehen wäre, dass es sich beim Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München II um ein Versäumnisurteil im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VA handelt, vermöchte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbingen der fehlenden Ladungsbescheinigung nicht durchzudringen.

    6. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich auch bei Säumnisurteilen auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten La-

      dung verzichtet werden, wenn deren Beibringung auf einen überspitzen Formalismus hinausliefe (vgl. BGE 122 III 439 E. 4a S. 448; BGE 97 I 250 E. 3 S. 253 f.). Überspitzt formalistisch ist die Beibringung des Belegs der gehörigen Ladung, wenn das, was mit dieser Urkunde bewiesen werden soll, schon auf andere Weise klar nachgewiesen ist (BGE 97 I 250 E. 3 S. 254).

    7. Mit dem in Art. 4 Abs. 3 VA statuierten Erfordernis der rechtzeitigen und effektiven Ladung der beklagten Partei soll vermieden werden, dass eine Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden muss, die auf einem Verfahren beruht, von welchem eine Partei keine so späte Kenntnis erhält, dass es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, ihre Verteidigungsmittel geltend zu machen (vgl. BGE 102 Ia 308 E. 4a S. 311; Guldener, S. 151; Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung zum Abkommen mit dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen vom 9. Dezember 1929, BBl 1929 III 531 ff., S. 537).

    8. Die beschwerdeweise erhobene Rüge der fehlenden Echtheit des Protokolls vom 1. Februar 2006 ist neu und daher nicht zu hören, bemängelte der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht doch ausschliesslich die fehlende Unterzeichnung des Protokolls. Der vom Beschwerdeführer angerufene Formmangel vermag jedoch ohnehin keine Zweifel an der Authentizität des Protokolls vom

1. Februar 2006 und dessen Inhalt zu erwecken, ist der Beschwerdeführer der ihm gemäss Art. 178 ZPO obliegenden Substantiierungspflicht in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch doch nicht nachgekommen (vgl. BGer 4A_197/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Hätte das Landgericht München II Zweifel an der Echtheit des Protokolls gehabt, wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass es sich in seiner Bestätigung vom 5. Dezember 2017 entsprechend geäussert hätte. Den Gesuchsbeilagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für das Verfahren einen Anwalt mandatiert hatte, dieser aber zu der vom 9. November 2005 auf den 1. Februar 2006 verschobenen mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, weshalb das Landgericht München II ihn telefonisch kontaktierte. Anlässlich des Telefonats erklärte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers, dass ein Versäumnisurteil beantragt werden könne. In Übereinstimmung mit dem Landgericht München II ist somit auch er von einer ordnungsgemässen und rechtzeitigen Ladung des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. § 335 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO). Andernfalls hätte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers zumindest in der Folge nicht von der Erhebung eines Rechtsmittels abgesehen (vgl. § 338 dZPO). Ein zulässiger Einspruch hätte nämlich das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in dem es sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hatte (vgl. § 342 dZPO). Bezeichnend ist sodann, dass auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2018 die Zustellung der

den Rechtsstreit einleitenden Ladung Verfügung nicht als mangelhaft gerügt hatte. Stattdessen begnügte er sich mit dem blossen Hinweis, dass weder die ursprüngliche Ladung noch eine Zustellbescheinigung vorgelegt worden sei. Die gegenteiligen Bestreitungen in der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2018 sind aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die gehörige Ladung des Beschwerdeführers als erwiesen erachtete. Das Kantonsgericht durfte deshalb auf die Beibringung der Urschrift einer beglaubigten Abschrift der das Verfahren einleitenden Ladung verzichten, ohne gegen das VA zu verstossen. Es hat damit das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 1. Februar 2006 zu Recht als vollstreckbar erachtet.

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