E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZF-07-88
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-07-88 vom 21.04.2008 (GR)
Datum:21.04.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Löschung Fuss- und Fahrwegrecht
Schlagwörter : Recht; Grundbuch; Berufung; Recht; Wegrecht; Fahrwegrecht; Zelle; Parzelle; Barkeit; Stück; Zweck; Grundstück; Eintrag; Barkeitsvertrag; Klagt; Dienstbarkeitsvertrag; Fungsbeklagte; Schaftliche; Interesse; Berufungsbeklagte; Parz; Wirtschaftliche; Stall; Berechtigte; Urteil; Glaube; Trags; Eigentümer; Heustall; Erwerb
Rechtsnorm: Art. 122 ZPO ; Art. 18 OR ; Art. 19 ZPO ; Art. 218 ZPO ; Art. 219 ZPO ; Art. 223 ZPO ; Art. 224 ZPO ; Art. 3 ZGB ; Art. 661 ZGB ; Art. 662 ZGB ; Art. 731 ZGB ; Art. 736 ZGB ; Art. 738 ZGB ; Art. 87 ZPO ; Art. 942 ZGB ; Art. 973 ZGB ; Art. 974 ZGB ; Art. 975 ZGB ;
Referenz BGE:107 II 331; 117 II 536; 128 III 169; 130 III 393; 130 III 554; 81 II 189; 89 II 370;
Kommentar zugewiesen:
JürgSchmid, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 973 ZGB, 2007
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 21. April 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 07 88

(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde, ist mit
Urteil vom 7. Oktober 2008 nicht eingetreten worden.)
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Riesen-Bienz,
Hubert, Zinsli und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Chris-
tian Rathgeb, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 27. Juni 2007, mitgeteilt am 13. August
2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y . , Beklagte und
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstras-
se 1, Postfach 115, 7302 Landquart,

betreffend Löschung Fuss- und Fahrwegrecht,
hat sich ergeben:



2


A.
X. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 705 im Grundbuch der Gemeinde
A.. Gemäss Auszug aus dem Grundbuch vom 7. April 2005 ist auf dem genannten
Grundstück unter anderem folgende Dienstbarkeit eingetragen:
„a) Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Liegenschaft Vermes-
sungs-Parzelle Nr. 704, 23.10.1970“
Das erwähnte Fuss- und Fahrwegrecht wurde mit Dienstbarkeitsvertrag
vom 23. Oktober 1970 von den damaligen Eigentümern der betroffenen Grundstü-
cke, B. und C., begründet. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag weist das Fuss- und
Fahrwegrecht folgenden Wortlaut auf:
„Der jeweilige Eigentümer der Parzelle 5-8 (heute Parz. Nr. 705) räumt dem
jeweiligen Eigentümer der Parzelle 5-17 (heute Parz. Nr. 704) das Recht
ein, den Vorplatz und Umschwung westlich seines Oekonomiegebäudes
der Parzelle 5-8 zu begehen und zu befahren um zum Heustall der Parzelle
5-17 zu gelangen.“

Die dienstbarkeitsberechtigte Parzelle Nr. 704 befindet sich im Eigentum
der Y., die das Grundstück im Jahr 1991 erworben hat. Früher befanden sich auf
Parzelle Nr. 704 ein Wohnhaus sowie ein Heustall. Diese Gebäude wurden in den
Jahren 1994/1995 durch einen Mehrfamilienhausneubau mit vier Wohnungen er-
setzt.
B.
Mit Vermittlungsbegehren vom 14. Februar 2006 instanzierte X. beim
Kreispräsidium Ramosch gegen die Y. eine Klage auf Ablösung/Löschung des
Fuss- und Fahrwegrechts. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 10.
Mai 2006 erstellte der Vermittler am 8. September 2006, mitgeteilt am 12. Sep-
tember 2006, den Leitschein mit den folgenden Rechtsbegehren:
Klägerisches Rechtsbegehren
1. Das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten
Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) sei aufzuheben.
2.
Eventuell sei das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu
Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) gegen eine vom Gericht festzu-
setzende Entschädigung i.S. von Art. 736 Abs. 2 ZGB aufzuheben.

3. Subeventuell sei festzustellen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht (be-
lastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) i.S.
von Art. 736 Abs. 1 ZGB für das berechtigte Grundstück alles Interes-
se verloren hat.

4. Das Grundbuchamt A. sei anzuweisen, das Fuss- und Fahrwegrecht
(belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) zu
löschen.

5.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Beklagtisches Rechtsbegehren



3


1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi-
gungsfolge (zuzüglich 7.6 % MwSt.) zu Lasten des Klägers.“
Mit Prozesseingabe vom 2. Oktober 2006 prosequierte X. den Leitschein
mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Inn. Die Y. beantragte in
ihrer Prozessantwort vom 10. November 2006 die kostenfällige Abweisung der
Klage, soweit darauf einzutreten sei. X. verzichtete gemäss Schreiben vom 12.
Dezember 2006 auf eine Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO.
C.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn fand am 27. Juni
2007 statt. Mit Urteil vom 27. Juni 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, erkannte
das Bezirksgericht Inn, wie folgt:
„1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Ramosch von Fr. 450.00
sowie diejenigen des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus

einer Gerichtsgebühr von
Fr. 5'000.00

einer Schreibgebühr von
Fr.
614.00
Barauslagen
von
Fr. 129.00
total
somit
Fr.
5'743.00

gehen vollumfänglich zulasten des Klägers.
3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 12'134.05 inkl. Spe-
sen und inkl. 7.6% MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)“
Das Bezirksgericht war im Wesentlichen zur Erkenntnis gelangt, dass die
umstrittene Dienstbarkeit nicht gelöscht werden dürfe, da deren ursprünglicher
Zweck nicht weggefallen sei. Das eingeräumte Fuss- und Fahrwegrecht dürfe
nicht nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Auch die Benutzung
des fraglichen Weges, um zu einem Parkplatz auf dem berechtigten Grundstück
zu gelangen, sei rechtmässig.
D.
Gegen dieses Urteil liess X. am 3. September 2007 die Berufung zu
Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellt folgende Beru-
fungsanträge:
„1. Das Urteil vom 27. Juni 2007 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten
Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) sei aufzuheben.



4


3.
Eventuell sei das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu
Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) gegen eine vom Gericht festzu-
setzende Entschädigung i.S. von Art. 736 Abs. 2 ZGB aufzuheben.

4. Subeventuell sei festzustellen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht (be-
lastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) i.S.
von Art. 736 Abs. 1 ZGB für das berechtigte Grundstück alles Interes-
se verloren hat.

5. Das Grundbuchamt A. sei anzuweisen, das Fuss- und Fahrwegrecht
(belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) zu
löschen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (für sämtliche Instanzen) zu-
lasten der Beklagen.“
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 ordnete der Kantonsgerichtspräsident
gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsver-
fahrens an. Am 14. November 2007 reichte der Berufungskläger seine schriftliche
Berufungsbegründung ein. In der Berufungsantwort vom 18. Dezember 2007 be-
antragt die Y., was folgt:
„1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklä-
gers.“
In seiner Replik vom 13. Februar 2008 hielt der Berufungskläger unverän-
dert an seinen Berufungsanträgen fest. Ebenso bestätigte die Berufungsbeklagte
in ihrer Duplik vom 19. März 2008 ihre Anträge gemäss Berufungsantwort.
Das Bezirksgericht Inn hatte mit Schreiben vom 27. September 2007 auf
das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1a.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig-
keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergrif-
fen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Die Vorinstanz
ging im angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit den Parteien und zu Recht
davon aus, dass sich der vorliegende Streit um eine vermögensrechtliche Streitig-
keit im Betrag von über Fr. 8'000.-- dreht, begründete sie ihre sachliche Zustän-
digkeit doch in Anwendung von Art. 19 ZPO. Damit ist auch die sachliche Zustän-



5


digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache als Berufungsinstanz begründet.
b.
Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit
der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge
auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einre-
den, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die
Berufung von X. vom 3. September 2007 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn
vom 27. Juni 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, wurde frist- und formgerecht
eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.
2a.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - wie den Rechts-
begehren der Berufung zu entnehmen ist - in erster Linie die Frage, ob das im
Grundbuch der Gemeinde A. zu Lasten der Parzelle Nr. 705 und zu Gunsten der
Parzelle Nr. 704 eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht aufzuheben ist. Dabei
handelt es sich um ein Verfahren gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB, wonach der
Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen kann, wenn diese für das
berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Aktivlegitimiert zu einer Klage
nach Art. 736 Abs. 1 ZGB ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks und
passivlegitimiert der Dienstbarkeitsberechtigte, unbeachtet der Interventionsmög-
lichkeiten anderer Interessierter nach Massgabe des anwendbaren Verfahrens-
rechts (Tarkan Göksu, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zü-
rich/Basel/Genf 2007, N 15 zu Art. 736 ZGB; vgl. auch Peter Liver, Zürcher Kom-
mentar zum ZGB, Band IV 2a 1, 3. A., Zürich 1980, N 198 f. zu Art. 736 ZGB).
Die vorliegende Klage wurde somit zu Recht von X. als Eigentümer der be-
lasteten Parzelle Nr. 705 gegen die Y. als Eigentümerin der berechtigten Parzelle
Nr. 704 erhoben.
b. Davon
abweichend
bringt die Berufungsbeklagte vor, die vorliegende
Klage hätte sich zwingend auch gegen die Gläubigerin der nachträglich auf dem
berechtigten Grundstück errichteten Grundpfandrechte richten müssen. Vorlie-
gend sei die D. als Grundpfandgläubigerin indes nicht mit eingeklagt worden,
weshalb bereits aus diesem Grund die Klage bzw. Berufung abzuweisen sei.
Aus den Ausführungen der Berufungsbeklagten geht hervor, dass sie sich
für ihre Argumentation auf Lehre und Rechtsprechung zur Grundbuchberichti-
gungsklage nach Art. 975 ZGB stützt. Nach Art. 975 Abs. 1 ZGB kann jedermann
auf Löschung oder Abänderung eines Grundbucheintrags klagen, der dadurch,
dass der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt ist oder ein richtiger



6


Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden ist, in seinen
dinglichen Rechten verletzt ist. Mittels Grundbuchberichtigungsklage kann somit
die Löschung oder Abänderung eines Grundbucheintrags verlangt werden, der
unter Berücksichtigung des Erwerbsgrundes als ungerechtfertigt erscheint (BGE
123 III 461 ff. [465], E. 2c). Ungerechtfertigt ist ein Eintrag dann, wenn er ohne
Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist (Art. 974
Abs. 2 ZGB).
Vorliegend wird - zu Recht - nicht geltend gemacht, der Eintrag der
Dienstbarkeit sei im Sinne von Art. 974 Abs. 2 ZGB ohne Rechtsgrund oder aus
einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt bzw. der Eintrag stimme nicht mit
dem Erwerbsgrund überein. Der Grundbucheintrag basiert denn auch auf einem
gültigen Rechtsgrund, nämlich auf dem Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Oktober
1970. Umstritten ist indes die Interpretation bzw. Konkretisierung des gerechtfer-
tigten, im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 GBV indes bloss mit dem
Stichwort „Fuss- und Fahrwegrecht“ vorhandenen Eintrags. Um festzustellen zu
können, ob nach Art. 736 Abs. 1 ZGB noch ein Interesse an der fraglichen Dienst-
barkeit besteht, muss nämlich vorgängig im Sinne von Art. 738 ZGB deren Inhalt
und Umfang bestimmt werden (im Einzelnen vgl. Erwägungen 3 und 4 nachfol-
gend). Für eine Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB ist nun aber von
vornherein kein Raum, wenn das Bestehen der Dienstbarkeit an sich unbestritten
ist und das verwendete Stichwort die Art der Servitut zutreffend wiedergibt, was
vorliegend mit der Bezeichnung „Fuss- und Fahrwegrecht“ offensichtlich der Fall
ist. Die Einwände der Berufungsbeklagten erweisen sich unter diesen Umständen
als ungerechtfertigt.
3a.
Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse
verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB).
Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 Abs. 1
ZGB versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtig-
ten Grundstücks an der Ausübung der Servitut gemäss deren ursprünglichen In-
halt und Umfang im Sinne von Art. 738 ZGB. Auszugehen ist vom Grundsatz der
Identität der Dienstbarkeit, wonach eine Servitut nicht zu einem anderen Zweck
aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Geprüft
werden muss somit in erster Linie, ob der Eigentümer des berechtigten Grund-
stücks noch ein Interesse daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck
auszuüben, und wie sich dieses Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der
Begründung der Dienstbarkeit bestand. Die Interessenlage des Eigentümers des
berechtigten Grundstücks bestimmt sich dabei nach objektiven Kriterien (BGE 130



7


III 554 ff. [556], E. 2, mit weiteren Hinweisen; BGE 107 II 331 ff. [334 f.], E. 3; PKG
1997 Nr. 14, E. 6; Liver, a.a.O., N 58 f. und 63 zu Art. 736 ZGB).
Im Zeitpunkt der Klageerhebung muss der Eigentümer des berechtigten
Grundstücks alles Interesse verloren haben. Dabei darf das Interesse an einer
Dienstbarkeit erst verneint werden, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass
die Dienstbarkeit in absehbarer Zeit wieder ausgeübt wird (BGE 130 III 393 ff.;
BGE 89 II 370 ff.; BGE 81 II 189 ff.; Liver, a.a.O., N 74 zu Art. 736 ZGB). Der
Wegfall des Interesses muss somit endgültig sein; es darf keine erhebliche Wahr-
scheinlichkeit bestehen, dass eine künftige Veränderung der Verhältnisse zu ei-
nem Wiederaufleben des Interesses führt (Etienne Petitpierre, in: Basler Kommen-
tar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. A., Basel
2007, N 9 zu Art. 736 ZGB).
b.
Ist Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit umstritten, gelangt
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 738 ZGB zur Anwendung. Art. 738
Abs. 1 ZGB bestimmt, dass für den Inhalt der Dienstbarkeit der Eintrag im Grund-
buch massgebend ist, soweit sich Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der
Dienstbarkeit aus diesem Eintrag deutlich ergeben. Im Rahmen des Eintrages
kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art
ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben
ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Schliesslich ist auch nach Sinn und
Zweck der Dienstbarkeit zu fragen, und es sind die Bedürfnisse des herrschenden
Grundstücks zu berücksichtigen (BGE 117 II 536 ff. [537], E. 4).
Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738
ZGB somit eine Stufenordnung vor: Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag.
Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für
den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Der klare Wortlaut des Grundbuchein-
trags schliesst somit ein Vorgehen gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB aus. Nur wenn
der Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zu-
rückgegriffen werden, das heisst auf den Begründungsakt, namentlich den Dienst-
barkeitsvertrag, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs.
2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Bele-
ge sind Urkunden über Rechtsakte, die zur Eintragung, Änderung oder Löschung
eines Rechts im Grundbuch geführt haben. Aufgabe der Belege ist, Inhalt und
Ausdehnung eines Rechts im Rahmen des Eintrags zu präzisieren (Art. 971 Abs.
2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der



8


Dienstbarkeit - wiederum im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie
während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist
(BGE 130 III 554 ff. [556 f.], E. 3.1; BGE 128 III 169 ff. [172], E. 3a; BGE 123 III
461 ff. [464], E. 2b; Petitpierre, a.a.O., N 1 zu Art. 738 ZGB; Jörg Schmid/Bettina
Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. A., Zürich 2003, Rz. 445 u. 1275 ff.).
In der Praxis kommt es durchaus vor, dass der Grundbucheintrag die
Dienstbarkeit näher beschreibt. Eine präzise Beschreibung ist indes selten, weil
die Dienstbarkeit bei der Eintragung im Hauptbuchblatt nach den Vorgaben in der
Grundbuchverordnung nur mit einem vom Grundbuchverwalter festgelegten
Stichwort bezeichnet wird (Art. 35 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 GBV). In der Regel ver-
mag ein Stichwort nicht den ganzen Inhalt einer Dienstbarkeit zu umschreiben.
Aus diesem Grund erscheinen funktionelle Beschränkungen einer Dienstbarkeit
nur ausnahmsweise im Wortlaut des Grundbuchs. Enthält der Grundbucheintrag
lediglich ein Stichwort wie z.B. Quellen-, Weg- oder Grenzbaurecht, ist er in der
Regel zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben
(BGE 128 III 169 ff. [172], E. 3a; Petitpierre, a.a.O., N 3 f. zu Art. 738 ZGB).
4.
Im vorliegenden Fall macht der Berufungskläger geltend, das 1970
eingeräumte Fuss- und Fahrwegrecht habe für das Grundstück der Berufungsbe-
klagten im Sinn von Art. 736 Abs. 1 ZGB alles Interesse verloren. Um beurteilen
zu können, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist nachfolgend zunächst der genaue
Inhalt der Dienstbarkeit zu bestimmen.
a.
Im Grundbuch wurde die fragliche Dienstbarkeit auf Parzelle Nr. 705
mit dem Stichwort „Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Liegenschaft Vermes-
sungs-Parzelle Nr. 704, 23.10.1970“ gekennzeichnet. Einzig gestützt auf diesen
Eintrag lässt sich noch kein Hinweis auf den exakten Inhalt der Dienstbarkeit ent-
nehmen. Zwar geht daraus hervor, dass der Weg auf Parzelle Nr. 705 nicht nur
begangen, sondern auch befahren werden darf. Weitergehendes, namentlich der
Zweck des Fuss- und Fahrwegrechts, lässt sich dem Grundbucheintrag indes
nicht entnehmen. Der Eintrag ist für die Frage der Zweckbestimmung der Servitut
in diesem Sinn nicht schlüssig und zu rudimentär, um Rechte und Pflichten aus
ihm deutlich herauslesen zu können.
Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten darf aus dem Fehlen eines
Zusatzes, der das Wegrecht beschränkt, nicht per se abgeleitet werden, dass es
sich beim fraglichen Fuss- und Fahrwegrecht um ein solches unbeschränkter Art
handelt. Eine Auslegung, die, auf den Wortlaut des Eintrags sich stützend, eine



9


Dienstbarkeit ohne Schranken bejahen würde, wäre mit dem Grundsatz von Treu
und Glauben nicht vereinbar (vgl. PKG 1963 Nr. 29, PKG 1997 Nr. 14, E. 5).
Ebenso wenig darf lediglich aus dem Fehlen eines Zusatzes, der das Wegrecht
als unbeschränktes bezeichnet, abgeleitet werden, dass das Fuss- und Fahrweg-
recht beschränkt ist. Der Grundbucheintrag setzt aber den Rahmen eines Fuss-
und Fahrwegrechts, der, da sich Rechte und Pflichten aus ihm nicht deutlich ge-
nug ergeben, im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB mit Hilfe des Erwerbsgrundes
ausgefüllt werden muss.
b/aa. Der Erwerbsgrund des strittigen Fuss- und Fahrwegrechts ist im
Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Oktober 1970 zu erblicken. Darin räumte der jewei-
lige Eigentümer von Parzelle Nr. 705 dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr.
704 das Recht ein, den Vorplatz und Umschwung seines Ökonomiegebäudes der
Parzelle Nr. 705 zu begehen und zu befahren, um zum Heustall der Parzelle 5-17
zu gelangen.
bb.
Die Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrages erfolgt in gleicher Wei-
se wie die sonstiger Willenserklärungen. Nach Art. 18 OR bestimmt sich der Inhalt
eines Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Nur
wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag
nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat
gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung somit den Vor-
rang. Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den ur-
sprünglichen Vertragsparteien, im Verhältnis zu Dritten dagegen nur mit einer Ein-
schränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973
ZGB) ergibt, zu dem auch der Dienstbarkeitsvertrag gehört. Bei dessen Auslegung
können gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt
waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben,
individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für
die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus
dem Dienstbarkeitsvertrag selbst aber nicht hervorgehen und für einen unbeteilig-
ten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind. Im gezeigten Umfang wird
der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung einge-
schränkt.
Der Dienstbarkeitsvertrag ist in diesem Sinn objektiviert bzw. nach Massga-
be des Vertrauensprinzips auszulegen, wo sich nicht mehr die Begründungspar-
teien, sondern Dritte gegenüberstehen. Der tatsächliche ursprüngliche Zweck
kommt diesfalls nur dann zum Zug, sofern er aus dem Dienstbarkeitsvertrag ob-



10


jektiv erkennbar ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, erfolgt eine objektive
Auslegung. Es geht folglich nicht mehr darum, was die Parteien damals mutmass-
lich gewollt haben, sondern um die Ermittlung eines hypothetischen Zwecks. Mas-
sgeblich ist, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung
aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von
Bedeutung sein konnten (BGE 130 III 554 ff. [556 ff.], E. 3.1; Beat Eschmann,
Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Diss. Zürich 2005, S. 50 f.; Betti-
na Hürlimann-Kaup, Die Ermittlung des Zwecks einer Grunddienstbarkeit, SJZ
102/2006, S. 6 ff., S. 9). Primäres Auslegungsmittel stellt der Wortlaut des Dienst-
barkeitsvertrages dar. Zu beachten sind aber auch Systematik und Zweck (Esch-
mann, a.a.O., S. 52 ff.).
cc. Betrachtet
man
die
im Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Oktober 1970
gewählte Formulierung, so bedarf insbesondere der letzte Satzteil „ um zum
Heustall zu gelangen“ einer näheren Untersuchung. Die Vorinstanz kam im ange-
fochtenen Urteil zum Schluss, diese Formulierung beinhalte noch keine genaue
Zweckbestimmung des eingeräumten Wegrechts. Eine Auslegung nach den ob-
jektiv erkennbaren Umständen ergebe, dass lediglich die örtliche Beschreibung
des Wegrechts formuliert worden sei, nämlich wo das Wegrecht auf dem belaste-
ten Grundstück und zu welchem Gebäude genau es auf dem berechtigten Grund-
stück durchführen soll. Eine Einschränkung auf Benutzung des Wegrechts zu le-
diglich landwirtschaftlichen Zwecken könne darin nicht gesehen werden.
Dieser Erkenntnis kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Unter
den konkreten Umständen kann ausgeschlossen werden, dass mit der Wendung
„um zum Heustall zu gelangen“ lediglich die Örtlichkeit des Fuss- und Fahrweg-
rechts bezeichnet werden sollte und nicht dessen Zweck, wie dies die Vorinstanz
annimmt. Die Örtlichkeit, an der die Berechtigte das Wegrecht auf dem belasteten
Grundstück ausüben darf, wird mit dem Passus „Vorplatz und Umschwung west-
lich seines Ökonomiegebäudes der Parzelle 5-8“ (heute 705) umschrieben. Hin-
sichtlich des berechtigten Grundstücks war eine örtliche Bezeichnung selbstre-
dend nicht notwendig, kann sich der Dienstbarkeitsberechtigte auf seinem eigenen
Grundstück ja ohne Weiteres überall dort bewegen, wo es ihm beliebt. Hinzu
kommt - wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort selbst festhält -,
dass über das Wegrecht aufgrund der örtlichen Begebenheiten auf der Parzelle
der Berufungsbeklagten ohnehin nur der Heustall erreichbar war. Auch aus die-
sem Grund erübrigte sich eine örtliche Beschreibung, was klar auf eine Zweckum-
schreibung hinweist.



11


Auch der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags, insbesondere die Verwen-
dung des Wortes „um“ deutet darauf hin, dass mit der Wendung „um zum Heustall
zu gelangen“ der landwirtschaftliche Zweck des Wegrechts beschrieben werden
soll, handelt es sich beim fraglichen Satzteil doch um einen finalen Nebensatz.
Der Wortlaut nimmt überdies ausdrücklich und ausschliesslich nur auf den Heu-
stall Bezug, nicht auch auf das Wohnhaus, das sich zum Zeitpunkt der Dienstbar-
keitserrichtung ebenfalls auf der Parzelle Nr. 704 befand. Das Fuss- und Fahrweg-
recht bezieht sich in diesem Sinn lediglich auf Zugang und Zufahrt zum Heustall,
womit dieses klar eingeschränkt wird. Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklag-
ten handelt es sich nicht um eine allgemeine, uneingeschränkte Zufahrt, sondern
lediglich um eine solche zum Heustall.
Wurde das Fuss- und Fahrwegrecht aber als Zugang und Zufahrt zum Heu-
stall errichtet, ist es der Natur eines solchen Gebäudes entsprechend auf landwirt-
schaftliche Zwecke ausgerichtet beziehungsweise auf Tätigkeiten beschränkt, die
mit der Nutzung des Gebäudes zusammenhängen. Dies wird auch durch die Inte-
ressenlage zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit untermauert. Im Jahr
1970 befand sich auf Parzelle Nr. 704 ein landwirtschaftlicher Betrieb, der aus ei-
nem an die öffentliche Strasse angrenzenden Wohnhaus und aus dem rückwärti-
gen Heustall bestand. Der Zugang zum Heustall auf Parzelle Nr. 704 über die
Parzelle Nr. 705 ermöglichte es dem Eigentümer der Parzelle Nr. 704, die land-
wirtschaftlichen Erträge, insbesondere das Heu, auf direktem Weg in den Stall
bringen zu können. Damit hatte der Zugang einen landwirtschaftlichen Zweck, wo-
ran auch die Tatsache nichts ändert, dass der Heustall einen Durchgang zum
Wohnhaus aufwies. Bis zum Abbruch des Stalles im Jahr 1994 wurde dieser nach
Aussage der Zeugen E. und F. denn auch effektiv lediglich zu landwirtschaftlichen
Zwecken benutzt. Etwas anderes, beispielsweise dass der Heustall als Garage
oder ähnliches gedient hätte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Im vor-
liegenden privatrechtlichen Verfahren ist im Übrigen irrelevant, dass die Gemeinde
im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren einen Parkplatz hinter dem
Haus anrechnete (vgl. dazu Erwägung 7b/bb nachfolgend). Objektive Gründe für
die Einräumung eines über den landwirtschaftlichen Zweck hinausgehenden Fuss-
und Fahrwegrechts sind nicht ersichtlich. Insbesondere verfügte die Parzelle Nr.
704 zu nicht-landwirtschaftlichen Zwecken, namentlich für den Zugang zum
Wohnhaus, seit je her über eine Erschliessung von der Dorfstrasse her. Für einen
zweiten Zugang zur Wohnliegenschaft bestand nach objektiven Kriterien kein Be-
dürfnis. Die vernünftigen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt



12


der Errichtung der Dienstbarkeit bestanden vielmehr lediglich in einem auf land-
wirtschaftliche Zwecke beschränkten Zugang zum Heustall.
dd. Zusammenfassend
ist
festzuhalten, dass Wortlaut wie auch Sinn und
Zweck der im Dienstbarkeitsvertrag getroffenen Regelung keine Zweifel offen las-
sen, dass die Motive für die Errichtung des Fuss- und Fahrwegrechts ursprünglich
rein landwirtschaftlicher Natur waren und die Dienstbarkeit daher auf landwirt-
schaftliche Zwecke beschränkt ist.
Ist die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages hinreichend klar, braucht auf
das subsidiär geltende Gebot der restriktiven Auslegung einer Dienstbarkeit sowie
auf die Frage der Gegenleistung für die Dienstbarkeit nicht näher eingegangen zu
werden. Zudem muss aufgrund der in Erwägung 3b erwähnten Stufenfolge nicht
mehr geprüft werden, ob und in welcher Art die Dienstbarkeit während längerer
Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
5.
Beachtet man den Umstand, dass die fragliche Dienstbarkeit ur-
sprünglich zu landwirtschaftlichen Zwecken errichtet wurde, so hat diese im heuti-
gen Zeitpunkt für das berechtigte Grundstück Nr. 704 alles Interesse verloren. Ei-
ne landwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Parzelle steht nicht mehr zur Dis-
kussion, wurden das alte Wohnhaus und der besagte Heustall doch abgerissen
und durch ein Mehrfamilienhaus ersetzt. Das Grundstück ist damit vollständig
überbaut; eine Einrichtung und/oder Boden, die landwirtschaftlichen Zwecken die-
nen oder solchen Zwecken künftig dienlich gemacht werden könnten, bestehen
nicht. Aufgrund dieser Änderung der Bewirtschaftungsart sind die ursprünglichen
Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks dahingefallen. Der Y. fehlt in diesem
Sinn das Interesse, das Fuss- und Fahrwegrecht zum ursprünglichen landwirt-
schaftlichen Zweck auszuüben. Das von der Berufungsbeklagten im aktuellen
Zeitpunkt geltend gemachte Interesse an der Zufahrt zu einem Parkplatz ist vom
ursprünglichen landwirtschaftlichen Zweck und Inhalt der Servitut nicht gedeckt.
Den neuen Bedürfnissen braucht das nach einem Landwirtschaftsbetrieb bemes-
sene Fuss- und Fahrwegrecht nicht dienstbar gemacht zu werden (BGE 117 II 536
ff. [540], E. 5, mit weiteren Hinweisen; Liver, a.a.O., N 62 zu Art. 736 ZGB). Unter
den konkreten Umständen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung im Übrigen nicht damit zu rechnen, dass die land-
wirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. 704 in absehbarer Zeit wieder aufleben
wird. Das ursprüngliche Interesse an der Dienstbarkeit ist somit vollständig und
endgültig weggefallen, so dass die Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB ent-
schädigungslos zu löschen ist.



13


6a.
Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie habe beim Kauf der Par-
zelle Nr. 704 am 28. Oktober 1991 in gutem Glauben ein unbeschränktes Fuss-
und Fahrwegrecht erworben. Beim erwähnten Kauf sei G., dem Vertreter der Y.,
ein Grundbuchauszug vorgelegt worden, der ein unbeschränktes Fuss- und Fahr-
wegrecht beinhaltet habe. Von einem angeblichen Dienstbarkeitsvertrag habe die-
ser keine Kenntnis gehabt. Ein solcher sei auch im Kaufvertrag nicht erwähnt wor-
den. Zudem sei er vom Grundbuchamt nicht auf das Bestehen eines Dienstbar-
keitsvertrags hingewiesen worden. G. habe den Angaben des Grundbuchführers
und den vom Grundbuchamt erstellten Urkunden sowie dem Eintrag im öffentli-
chen Register zu Recht vertraut.
b/aa. Gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB ist derjenige, der sich in gutem Glau-
ben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder an-
dere dingliche Rechte erworben hat, in diesem Erwerb zu schützen. Es handelt
sich hierbei um das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. Dieser
öffentliche Glaube vermag den Eintrag einer Dienstbarkeit hinsichtlich des Be-
stands des Rechts, dessen Inhalt, Umfang und Rang zu gewährleisten (Jürg
Schmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61
SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 19 zu Art. 973 ZGB). Der öffentliche Glaube er-
streckt sich nicht nur auf das Hauptbuch, sondern auch auf die dieses ergänzen-
den Register und Urkunden, soweit diese im Sinne von Art. 942 Abs. 2 ZGB Be-
standteil des Grundbuchs bilden und im Hauptbuch auf sie verwiesen wird. Auch
die Belege nehmen insofern am öffentlichen Glauben teil, soweit sie einen beste-
henden Grundbucheintrag ergänzen. Dies ist der Fall, wenn sie den Inhalt oder
den Umfang eines beschränkten dinglichen Rechts näher umschreiben und auf
dem Hauptbuchblatt auf sie verwiesen wird (Schmid, a.a.O., N 1 und N 6 ff. zu Art.
973 ZGB; Eschmann, a.a.O., S. 91).
In tatbeständlicher Hinsicht setzt Art. 973 Abs. 1 ZGB voraus, dass ein
Recht zu Unrecht im Grundbuch eingetragen worden oder nachträglich unrichtig
geworden ist und dass sich eine Person in gutem Glauben auf diesen falschen
Eintrag im Grundbuch verlassen und gestützt darauf Eigentum oder ein anderes
dingliches Recht, beispielsweise eine Dienstbarkeit, erworben hat. Als Rechtsfolge
wird der Erwerber in seinem gutgläubigen Erwerb geschützt und erwirbt das Ei-
gentum oder das beschränkte dingliche Recht so, wie es aus dem Grundbuch
hervorgeht. Inhalt und Umfang des Rechts bemessen sich im Umfang des Haupt-
bucheintrags anhand der Belege (Schmid/Hürlimann, a.a.O., Rz. 583 ff.; Schmid,
a.a.O., N 27 f. u. N 38 zu Art. 973 ZGB).



14


bb.
Im vorliegenden Fall scheitert der Erwerb eines unbeschränkten
Fuss- und Fahrwegrechts durch die Y. bereits am Fehlen eines entsprechenden
ungerechtfertigten Grundbucheintrages. Ein Eintrag ist nach Art. 974 Abs. 2 ZGB
dann ungerechtfertigt, wenn er ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen
Rechtsgeschäft erfolgt ist. Vorliegend besteht im Dienstbarkeitsvertrag vom 23.
Oktober 1970 ein gültiger Rechtgrund, gestützt auf den das fragliche Fuss- und
Fahrwegrecht mit einem zutreffenden Stichwort eingetragen wurde. Dabei handelt
es sich, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, nicht um den ungerechtfertigten Ein-
trag eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts.
Gestützt auf Art. 973 Abs. 1 ZGB könnte die Y. die Dienstbarkeit nur so er-
werben, wie sie aus dem Grundbuch hervorgeht, wobei sich, wie im vorangehen-
den Abschnitt dargelegt, Inhalt und Ausmass der Dienstbarkeit im Umfang des
Hauptbucheintrags anhand der Belege bemessen. Entgegen den Behauptungen
der Berufungsbeklagten geht vorliegend aus dem Grundbuch kein unbeschränk-
tes, sondern ein auf landwirtschaftliche Zwecke beschränktes Fuss- und Fahrweg-
recht hervor. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Dienst-
barkeitsvertrag vom 23. Oktober 1970. Dieser ergänzt den - bloss aus dem Stich-
wort „Fuss- und Fahrwegrecht“ bestehenden und insofern zu rudimentären (vgl.
dazu Erwägung 4a) - Grundbucheintrag, umschreibt er doch Inhalt und Umfang
der Dienstbarkeit näher. Zudem wird im Grundbucheintrag mit dem entsprechen-
den Datum des Dienstbarkeitsvertrages auf das Vorhandensein desselben hinge-
wiesen. Insofern nimmt auch der Dienstbarkeitsvertrag am öffentlichen Glauben
teil. Nach eigenen Aussagen hat der Vertreter der Berufungsbeklagten den
Dienstbarkeitsvertrag beim Erwerb des Grundstücks nicht konsultiert, obwohl der
Eintrag im Grundbuch erkennbar ergänzungs- und auslegungsbedürftig ist, dem
Grundbuchauszug ein Hinweis auf den Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmen ist
und der Vertrag zweifellos zugänglich gewesen wäre. Dadurch hat die Berufungs-
beklagte beim Grundstückskauf nicht die erforderliche Aufmerksamkeit an den
Tag gelegt, woraus sie nun selbstredend nicht zu ihren Gunsten ableiten kann, ein
unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht erworben zu haben. Im Übrigen ist es
auch nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, die Parteien auf allfällige Dienst-
barkeitsverträge hinzuweisen. Unter den konkreten Umständen hat die Beru-
fungsbeklagte sich zu Unrecht auf den bloss stichwortartigen Eintrag im Grund-
buch verlassen.
c.
In diesem Sinn liegt kein gutgläubiger Erwerb eines unbeschränkten
Fuss- und Fahrwegrechts durch die Y. gestützt auf Art. 973 ZGB vor.



15


7a.
Schliesslich beruft sich die Berufungsbeklagte auf eine ordentliche
Ersitzung der Dienstbarkeit nach Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 661
ZGB. Sie sei gutgläubige Erwerberin des Fuss- und Fahrwegrechts und habe das
Recht während mittlerweile sechzehn Jahren korrekt und innerhalb der im Grund-
buch klar eingetragenen Dienstbarkeit ausgeübt. Der Berufungskläger habe nie
gegen diese Rechtsausübung opponiert. Selbst anlässlich des Bauvorhabens im
Jahr 1994, als sich die Berufungsbeklagte gegenüber der Gemeinde zu einem
durch das Fuss- und Fahrwegrecht erreichbaren Parkplatz verpflichtet habe, um
die Bedingungen der Gemeinde erfüllen zu können, seien keine Einwände erho-
ben worden.
b/aa. Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetra-
gen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück im guten Glauben zehn
Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr ange-
fochten werden (Art. 661 ZGB). Es liegt eine ordentliche Ersitzung vor. Bei Erfül-
lung der erwähnten Voraussetzungen kann auch eine Dienstbarkeit ersessen wer-
den (vgl. Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 661 ZGB).
Die Möglichkeit einer ordentlichen Ersitzung besteht lediglich bei einer im
Sinne von Art. 974 Abs. 2 ZGB zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen Dienst-
barkeit. Überdies ist neben der tatsächlichen, ununterbrochenen und unangefoch-
tenen Ausübung (Ersitzungsbesitz) und dem Ablauf einer Ersitzungsfrist von 10
Jahren das Vorliegen des guten Glaubens des Ersitzenden erforderlich (Hermann
Laim, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61
SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 9 ff. zu Art. 661 ZGB; Eschmann, a.a.O., S. 62
f.).
bb.
Wie bereits mehrfach festgehalten, liegt in casu kein ungerechtfertig-
ter Eintrag im Grundbuch im Sinne von Art. 974 Abs. 2 ZGB vor, wurde das in
Frage stehende Fuss- und Fahrwegrecht doch mit Dienstbarkeitsvertrag vom 23.
Oktober 1970 rechtsgültig errichtet und mit einem zutreffenden Stichwort im
Grundbuch vermerkt. Es trifft auch nicht zu, dass in ungerechtfertigter Weise ein
unbeschränktes an Stelle eines beschränkten Fuss- und Fahrwegrechts im
Grundbuch eingetragen wäre (vgl. Erwägung 6b/bb vorstehend). Eine Tabularer-
sitzung nach Art. 661 ZGB fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Betracht.
Verneint werden muss aber auch der gute Glaube der Berufungsbeklagten. Wer
bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden
darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nämlich nicht berechtigt, sich auf den guten
Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Vorliegend gehen Inhalt und Umfang der



16


Dienstbarkeit aus dem Grundbuch - insbesondere aus dem Grundbuchauszug in
Verbindung mit dem Dienstbarkeitsvertrag - korrekt und eindeutig hervor und hät-
ten von der Berufungsbeklagten ohne Weiteres so zur Kenntnis genommen wer-
den können, hätte jene die bei einem Grundstückserwerb zu erwartende Aufmerk-
samkeit zu Tage gelegt. Unter diesen Umständen ist die Berufungsbeklagte nicht
berechtigt, sich auf den gutgläubigen Erwerb eines unbeschränkten Fuss- und
Fahrwegrechts zu berufen. Die Voraussetzungen für eine Ersitzung nach Art. 731
Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 661 ZGB sind somit nicht gegeben. Eine Extratabularersit-
zung im Sinne von Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 662 ZGB wurde
weder behauptet noch nachgewiesen.
Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Berufungsbeklagte die
Dienstbarkeit unangefochten ausgeübt hat, offen gelassen werden. Der Vollstän-
digkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass ihr Einwand, der Berufungsklä-
ger habe sich im Baubewilligungsverfahren nicht zur Wehr gesetzt, nicht verfängt.
Die Baubewilligung ist eine behördliche Erklärung, dass dem projektierten Bau, für
den ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem
Baurecht entgegen stehen. Mit der öffentlichrechtlichen Baubewilligung wird dem-
zufolge nichts über die zivilrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Liegenschaft
und den geplanten Bau ausgesagt. Insbesondere ordnet die Bewilligung diese
nicht neu oder bestimmt deren Bestand, Umfang oder Untergang (PKG 1994 Nr.
5, E. 3). Aus der Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde kann die Beru-
fungsbeklagte in Bezug auf den Umfang der Dienstbarkeit daher nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
8a.
Im Ergebnis steht fest, dass das Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten
der Parzelle Nr. 705 und zu Gunsten der Parzelle Nr. 704 im Grundbuch der Ge-
meinde A. gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB zu löschen ist. Das Grundbuchamt A.
wird angewiesen, die entsprechende Löschung vorzunehmen.
b.
Die Klage von X. ist unter diesen Umständen gutzuheissen und das
angefochtene Urteil aufzuheben. Durch die Gutheissung des Hauptbegehrens der
Klage werden die entsprechenden Eventualbegehren gegenstandslos. Infolge des
vollständigen Obsiegens des Klägers erweist sich die von der Vorinstanz getroffe-
ne Kostenregelung, die auf dem Unterliegen des Klägers beruhte, als nicht ge-
rechtfertigt und ist daher ebenfalls abzuändern.
Der in einem Zivilverfahren unterliegende Teil wird in der Regel zur Über-
nahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die



17


unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr
durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122
Abs. 2 ZPO).
Gestützt auf die erwähnten Bestimmungen werden die Kosten des erstin-
stanzlichen Verfahrens der Y. auferlegt, die X. für dieses Verfahren überdies aus-
seramtlich zu entschädigen hat. Die vom Rechtsvertreter des Klägers mit Hono-
rarnote vom 26. Juni 2007 geltend gemachte Forderung von Fr. 11'575.60 inklusi-
ve Spesen und Mehrwertsteuer erscheint dabei als angemessen.
9a.
Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in
einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur
Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Par-
tei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den
Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Ver-
bindung mit 122 Abs. 2 ZPO).
b.
Vorliegend ist die Berufung von X. vollumfänglich gutzuheissen, so
dass die Y. unterliegt und dementsprechend kostenpflichtig wird. Sie hat die Kos-
ten des Berufungsverfahrens zu tragen und X. für das Berufungsverfahren aus-
seramtlich zu entschädigen. Hierbei erscheint, insbesondere in Berücksichtigung
des doppelten Schriftenwechsels, eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- inkl. MwSt.
als angemessen.



18


Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho-
ben.
2.
Die Klage wird gutgeheissen und das Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten
Parzelle Nr. 705 und zu Gunsten Parzelle Nr. 704 im Grundbuch der Ge-
meinde A. wird aufgehoben.
3.
Das Grundbuchamt A. wird angewiesen, das Fuss- und Fahrwegrecht zu
Lasten Parzelle Nr. 705 und zu Gunsten Parzelle Nr. 704 im Grundbuch A.
zu löschen.
4.
Die Kosten des Vermittleramts des Kreises Ramosch von Fr. 450.-- sowie
diejenigen des Bezirksgerichts Inn von Fr. 5'743.-- (Gerichtsgebühr Fr.
5’000.--, Schreibgebühr Fr. 614.--, Barauslagen Fr. 129.--) gehen zu Lasten
der Y., die X. für das erstinstanzliche Verfahren zudem mit Fr. 11'575.60
inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen hat.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'820.-- (Gerichtsgebühr Fr.
4'500.--, Schreibgebühr Fr. 320.--) gehen zu Lasten der Y., die X. für das
Berufungsverfahren zudem mit Fr. 4'000.-- ausseramtlich zu entschädigen
hat.
6.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta-
gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-
lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und
das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
7. Mitteilung
an:

Nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv

__________
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden



19


Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz