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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 218 ZPO vom 2023

Art. 218 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 218

Kosten der Mediation

1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.

2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unent­geltliche Mediation, wenn:80

a.
ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
b.
das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.

80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 218 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRE170015Eheschutz (Mediation)Partei; Parteien; Mediation; Beschwerde; Vorinstanz; Verfahren; Kinder; Unentgeltliche; Besuchsrecht; Eltern; Gesuch; Gegner; Verfügung; Besuchsrechts; Suchsgegner; Beschwerdeverfahren; Gesuchsgegner; Kindsvertreter; Gericht; Vorinstanzliche; Antrag; Unentgeltlichen; Anordnung; Verfahrens; Lösung; Entscheid; Vorinstanzlichen; Affoltern; Besuchsrechtsbeistandschaft
GRZK2-10-42HonorarforderungBerufung; Klagte; Klagten; Recht; Stunden; Verfahren; Beklagten; Fungsklägerin; Honorar; Rufungsklägerin; Urteil; Berufungsklägerin; Zirksgericht; Verfahren; Beklagten; Bezirksgericht; Maloja; Klage; Rische; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Betrag; Züglich; Partei; Schaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.71unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Unentgeltliche; Rechtspflege; Verfahren; Gesuch; Verwaltungsgericht; Berücksichtigt; Mediation; Begründung; Begründet; Gemachte; Kindseltern; Anspruch; Steuern; Frist; Monatlich; Partei; Verfahrenskosten; Raten; Vorinstanz; Schweizerischen; Erforderlichen; Erhoben; Kindes; Belegen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 38 (4A_495/2012)Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 250 ZPO; § 3 lit. f der Vollzugsverordnung des Kantons Schwyz zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 25. Oktober 1974; Mieterausweisung. Eine Mieterausweisung kann einzig beim Vorliegen eines klaren Falles nach Massgabe von Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO in einem summarischen Verfahren erwirkt werden. Eine kantonale Bestimmung, welche die Mieterausweisung allgemein dem summarischen Verfahren im Sinne von Art. 248 lit. a i.V.m. 250 ZPO zuweisen will, verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 2).
Verfahren; Summarische; Summarischen; Ausweisung; Bundes; Zivil; Mieter; Recht; Vorinstanz; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Mieterausweisung; Obligationenrecht; Angelegenheiten; Ständerat; Kantone; Katalog; Kantonale;Fälle; Bundesrecht; Nationalrat; Zuweisen; Kantonen; Behandelnden
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