Art. 736 ZGB vom 2023
Art. 736
1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
C. Inhalt >I. Umfang >1. Im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/8 | Urteil Gewässernutzungsrecht, Art. 11 GNG (sGS 751) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR | Beschwerde; Beschwerdegegner; Grundstück; Recht; Beschwerdeführer; Sondernutzungsbewilligung; Bootshaab; Tiefbauamt; Verfügung; Konzession; Rechtlich; Tiefbauamtes; Verfahren; Vorinstanz; Gehör; Auf/vor; Verfügungen; Erteilung; Baurecht; Entscheid; Rechte; Gesuch; Gehörs; Grundstücks; Verletzung; Verwaltungsgericht; Nichtigkeit; Auflage; Privatrechtliche; Eigentümer |
LU | A 95 330 | § 19 Abs. 1 Ziff. 4 StG; Art. 736 Abs. 2 ZGB. Einkommen natürlicher Personen; Ablösung der Dienstbarkeit; steuerrechtliche Behandlung einer Mehrwegentschädigung. Ob es sich bei einer Entschädigung um Einkommen oder um einen Ausgleich von Vermögensschaden handelt, bestimmt sich nach deren wirtschaftlichem Gehalt. Eine Mehrwegentschädigung, die wegen Verlegung und Verlängerung eines Fahrwegrechtes ausgerichtet wurde, ist kein Ertrag aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück und somit kein steuerbares Einkommen. | Grundstück; Grundstücke; Vermögens; Grundstückes; Fahrweg; Entschädigung; Mehrweg; Beschwerde; Eigentümer; Einkommen; Grunddienstbarkeit; Mehrwegentschädigung; Enteignung; Fahrwegrecht; Recht; Beschwerdeführer; Schaden; Vertrag; Berechtigte; Belasteten; Beweglichem; Vermögensertrag; Einkünfte; Servitut; Lastende; Verkehrswert; Ausübung; Eigentum; Interesse |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 88 (5A_698/2017) | Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). | Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Beschwerde; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Grundbuch; Eigentumsbeschränkung; Beschwerdeführerin; Recht; Urteil; Verfügung; Parkplätze; Mehrfamilienhaus; Herrschende; Eigentümer; Beschränkte; Nutzniessung; Herrschenden; Löschung; Typenfixierung; Streitige; Parkplatzbenutzungsrecht; Berechtigten; Interesse; öffentlich-rechtlichen; Benutzungsrecht; Rechte; Parkplatzes |
134 III 341 (5C.42/2007) | Dienstbarkeit. Eine vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu Gunsten des Gemeinwesens (Stadt Zürich) begründete, den Betrieb eines unsittlichen Gewerbes auf dem belasteten Grundstück untersagende Gemeindeservitut entfaltet ihre Wirkung ungeachtet des Umstandes, dass der Gegenstand der Dienstbarkeit heute auch im öffentlichen Bau- und Planungsrecht geregelt ist (E. 2). Letzteres bedeutet namentlich nicht, dass das Gemeinwesen im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB alles Interesse an der Dienstbarkeit verloren hätte (E. 3). Der Begriff "unsittliches Gewerbe" ist hinreichend bestimmt und lässt zu, dass ein Erotiksalon darunter subsumiert wird (E. 4). | Recht; Interesse; Gewerbe; Stadt; Privatrechtliche; Dienstbarkeiten; Urteil; Strittige; Sexgewerbliche; Grundbuch; Beklagten; öffentlichrechtlich; Grundstück; Verbot; Klage; Gunsten; Liegenschaft; Verloren; Obergeschoss; Berufung; Widerklage; Salon; Gemeindeservitut; öffentlichrechtliche; Planungs; Unsittliches; Sicht; Beklagtische; Publ; Tragene |